Menu
menu

Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 8/95 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 04.07.1995
Verfahrensart Organstreit
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 2
LSA-Verf Art. 2 Abs 4
LSA-Verf Art. 7 Abs 1
LSA-Verf Art. 42 Abs 1
LSA-Verf Art. 66
LSA-VerfGG § 31 Abs 1
Schlagworte Nachteil, schwerer - Anordnungsgrund - Anordnung, einstweilige - "FINANZ report" - Broschüre - Ministerium - Herausgeber - Neutralität - Wahlkampf - Chancengleichheit - Partei - Fraktion
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung und zum Neutralitätsgebot
Fundstellen LVerfGE 3, 257
Sonstiges hier: vorläufiger Rechtsschutz
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 04.07.1995 - LVG 8/95 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Organstreitverfahren

LVG 8/95

Antragsteller zu 1: CDU-Landtagsfraktion
Antragsteller zu 2: CDU-Landesverband
Antragsgegner: Ministerium der Finanzen

------------------------------------------------------------------------------------------------------

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Gründe:

{T:I.}

{RN:1}
1.-->Im Juni 1995 wurde vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, Referat Presse und Öffentlichkeitsarbeit, erstmals ein "FINANZreport 1/95" herausgegeben und kostenlos im Land verbreitet. In der äußeren Aufmachung einer Zeitschrift werden auf 23 Druckseiten finanzpolitische Fragen, so des Landeshaushalts, des Jahressteuergesetzes des Bundes 1996, der sog. "Steuerverschwendung-Ost", der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch Teilzeittarifverträge, die Gründung einer Spielbank in Halle, Ausstattung von Dienstzimmern sowie Frauenförderung behandelt.

{RN:2}
2.-->Die Antragsteller wenden sich gegen die weitere Verbreitung dieses Reports durch das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt und beantragen den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,
"dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die weitere Verbreitung der von ihm herausgegebenen Broschüre "FINANZreport - Ausgabe 1/Juni 1995" zu unterlassen und Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes anzuweisen, dort ausliegende Exemplare an den Herausgeber zurückzugeben."

{RN:3}
Sie tragen vor, dass die Landesregierung mit der Broschüre verfassungswidrige Öffentlichkeitsarbeit betreibe, und begründen den Antrag damit, dass auf den Seiten 12 und 13 unter der Überschrift "Interessen der neuen Länder wahren / Keine Entscheidung gegen SPD" angeblichen Standpunkten des Bundesministers der Finanzen, Theo Waigel, Positionen aus der SPD gegenübergestellt würden. Im fett gedruckten Vorspann werde - ungeachtet der divergierenden Standpunkte der Ministerpräsidenten Schröder und Frau Simonis (beide SPD) - behauptet, dass die Kritikpunkte "im Wesentlichen von Seiten der SPD und den von ihr gestellten Länderfinanzministern erhoben werden." Im Artikel selbst werde jedoch nach einer kurzen Darstellung der Änderungsvorschläge des Bundesfinanzministeriums ausschließlich die Positionen der größten im Bundestag vertretenen Oppositionspartei, der SPD, dargestellt, ohne dass auch nur im Ansatz die Auffassung der Landesregierung von Sachsen-Anhalt erwähnt werde. Vielmehr werde in der Verbindung von Überschrift und Textausgabe der Eindruck erweckt, als würden die "Interessen der neuen Länder" nur durch die SPD als Partei, mit der sich die Landesregierung in verfassungswidriger Weise identifiziere, vertreten.

{RN:4}
Dieser Eindruck eines ausschließlich parteipolitisch gefärbten Tendenzartikels werde auch von einem Interview des Staatssekretärs im Finanzministerium auf S. 14 der Broschüre nicht abgeschwächt. Darin identifiziere sich der Staatssekretär für die Landesregierung in durchaus zurückhaltender Weise mit einigen - keineswegs allen - Positionen der SPD, ohne dass er damit dem beanstandeten Artikel den eindeutig parteiergreifenden Charakter nehme.

{RN:5}
Die Antragsteller rügen mit dem beanstandeten Artikel eine parteiergreifende Einwirkung der Landesregierung auf die Willensbildung des Volkes im ständigen Wettbewerb der Parteien um Wählerstimmen. Damit werde sowohl gegen das Demokratieprinzip nach Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf wie gegen das Prinzip der Gewaltenteilung in Verbindung mit der Mitwirkungsbefugnis des Volkes nach Art. 2 Abs. 2 LSA-Verf, die Gesetzesbindung nach Art. 2 Abs. 4 LSA-Verf verstoßen. Zugleich werde dadurch das aus dem Demokratieprinzip i. V. m. Art. 42 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf folgende Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt.

{RN:6}
Die Antragsteller stützen ihr Vorbringen insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit staatliche Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten (BVerfGE 44, 125). Danach hat sich eine Regierung u. a. ihm Rahmen ihrer aus Steuergeldern finanzierten Öffentlichkeitsarbeit jeglichen parteiergreifenden Einwirkens zu enthalten.

{RN:7}
In einer an sich zulässigen Information der Öffentlichkeit dürfe sich die Landesregierung nicht in so eindeutiger Weise mit Standpunkten einer Partei identifizieren. Selbst versteckte Werbung für einzelnen der miteinander konkurrierenden politischen Parteien sei untersagt. Die Grenze von der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Regierung beginne dort, wo die Wahlwerbung beginne. Anzeichen für eine Überschreitung in Richtung Wahlwerbung könnten sich vor allem im Inhalt sowie der äußeren Form und Aufmachung der Veröffentlichung finden. Inhaltlich könne der parteiergreifende Charakter daran erkennbar werden, dass die Regierung - wie es hier geschehen sei - sich als von bestimmten Parteien getragen darstelle, offen oder versteckt für sie werbe oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die anderen Parteien äußere.

{RN:8}
Zudem müsse sich die Landesregierung an die ihr zugewiesenen Aufgaben halten. Dies sei bei der Darstellung des Jahressteuergesetzes 1996 und des Familienlastenausgleichs als Bundesrecht nicht gegeben. Es könne daher allenfalls auf die von den Ländern im Bundesrat bezogenen Positionen hingewiesen werden.

{RN:9}
Je ausgeprägter der Inhalt eines staatlich finanzierten und verbreiteten Druckerzeugnisses den Charakter einer Aussage zugunsten einer bestimmten Partei habe, desto geringer seien die Anforderungen an Massivität und Häufigkeit der öffentlichen Verlautbarung. Bei einer so krassen Grenzüberschreitung wie im vorliegenden Fall sei auch schon bei einer einmaligen, zudem breit gestreuten Veröffentlichung die Verfassungswidrigkeit zu konstatieren.

{RN:10}
Die Antragstellerin zu 1 sei daher in ihrer Eigenschaft als Oppositionsfraktion nach Art. 48 LSA-Verf, namentlich in ihrem Recht auf Chancengleichheit, Art. 48 Abs. 2 LSA-Verf, der Antragsteller zu 2 sei in seinem Recht auf Chancengleichheit im politischen Meinungskampf um Wählerstimmen betroffen.

{RN:11}
Die einstweilige Anordnung sei geboten, weil die andauernde Verteilung dieser in hoher Auflage gedruckten Broschüre zu irrevers8iblen Nachteilen führe. Sie sei zudem zur Wahrung des gemeinen Wohls dringende geboten, eine Einflussnahme auf die frei Willensbildung des Volkes (Art. 2 Abs. 2 LSA-Verf) zu unterbinden. Ferner bestehe Wiederholungsgefahr, auch müsse die Entscheidung in der Hauptsache offen gehalten werden.

{RN:12}
Verwiesen wird weiter auf ein Antwortschreiben des Finanzministers vom 27. Juni 1995 auf ein abmahnendes Schreiben der CDU-Fraktion. Darin wird dargelegt, dass "jedem interessierten Leser klar sein dürfte, dass ich (der Minister) der SPD angehöre, ... folglich findet sich auch die Position der Landesregierung von Sachsen-Anhalt in diesem Text wieder".

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

{T:II.}

{RN:13}
1.-->Gegen die Antragsberechtigung des Antragstellers zu 2 bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1 könnten insoweit Zweifel bestehen, ob sie durch das Verhalten der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt sein kann. Dies kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls die Anträge beider Antragsteller nicht begründet sind.

{RN:14}
2.-->Gemäß § 31 Abs. 1 LSA-VerfGG kann das Landesverfassungsgericht in einem Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, so das Bundesverfassungsgericht für den wortgleich lautenden § 32 Abs. 1 BVerfGG, ein "strenger Maßstab" anzulegen (vgl. BVerfGE 85, 94 [95]).

{RN:15}
Aus Art. 66 LSA-Verf (Amtseid der Regierungen) kann keine drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller abgeleitet werden. Ein schwer wiegender Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien bzw. der Fraktionen, gegründet auf das Demokratieprinzip, Art. 2 Abs. 1, 42 Abs. 1 LSA-Verf, ist nicht in der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsrecht erforderlichen Intensität gegeben. Dasselbe gilt für den Gewaltenteilungsgrundsatz, Art. 2 Abs. 2 LSA-Verf, sowie für die Bindung an Gesetz und Recht, Art. 2 Abs. 4 LSA-Verf.

{RN:16}
Nach Abwägung aller Umstände ist im konkreten Fall für die Antragsteller kein schwerer Nachteil ersichtlich, der nur im Wege einer einstweiligen Anordnung abwendbar wäre und daher eine solche Anordnung dringend erscheinen lässt.

{RN:17}
{BS:}
a)-->Die Umschlagseite der Broschüre ist neutral als Informationsschrift des Landes Sachsen-Anhalt für den Bereich der öffentlichen Finanzen ausgewiesen. Das Ministerium der Finanzen als Herausgeber (siehe das Impressum S. 2) erscheint neben dem Landessignum recht unten in kleiner Schrift auf grauem Grund. Die Broschüre wird offensichtlich aus öffentlichen Mitteln finanziert und kostenlos verbreitet.

{RN:17}
Inhaltlich überwiegt dem Umfang nach die Information über aktuelle Finanzangelegenheiten des Landes. Vereinzelt wird auf die eigenen Erfolge, aber auch die Probleme der Landesregierung in bestimmten Finanzfragen hingewiesen (S. 7, 17, 18, 22).

{RN:18}
b)-->Der beanstandete Artikel enthält nach seiner Überschrift, die verdeutlichen will, dass die Interessen der neuen Länder (gegenüber dem Bundesfinanzminister) bundesweit von der SPD gewahrt werden, eine sachlich gehaltene Darstellung mit Argumenten des Bundesministers der Finanzen sowie Gegenargumente der SPD. Die wichtigsten Änderungsvorschläge des Bundesministers zur Steuervereinfachung werden zunächst neutral aufgelistet, dann kritisch, jedoch sehr knapp aus der Sicht der SPD kommentiert. Ähnlich wird bei der Behandlung der Bundsfinanzangelegenheiten (Gewerbesteuerreform sowie Familienlastenausgleich) vorgegangen (siehe die Kritik der SPD, S. 13, linke Spalte unten sowie rechte Spalte unten).

{RN:19}
Diese Gestaltung des Beitrags könnte in der Tat ein verfassungsmäßig bedenkliches Übergreifen der Landesregierung in den Bereich der Auseinandersetzungen unter den Parteien, ja ein einseitiges Parteiergreifen mit Hilfe öffentlicher Mittel, bedeuten. Insbesondere könnte der Einruck erweckt werden, allein die SPD vertrete die Interessen der neuen Länder gegenüber dem Bund. Dies legt eine Verletzung der Chancengleichheit nahe.
{BE:}

{RN:20}
Selbst wenn man in dem beanstandeten Artikel somit eine verfassungsrechtlich bedenkliche Vermischung von Öffentlichkeitsarbeit und Parteipolitik sieht, fehlt es jedoch an einer schweren rechtlichen Benachteiligung der Antragsteller. Die Darstellung im Rahmen der an sich verfassungsrechtlich notwendigen Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung wiegt nämlich noch nicht so schwer, dass daraus eine jede Grenze überschreitender, unabwendbarer Nachteil für die Antragsteller i. S. d. § 31 Abs. 1 LSA-VerfGG zwingend zu folgern ist.

{RN:21}
Eine besonders öffentlichkeitssensible Wahl- oder Vorwahlkampfzeit ist nicht gegeben. Die betroffene Partei hat vielmehr ausreichend Gelegenheit, in angemessener Zeit mit ihr als geeignet erscheinenden Mitteln politisch wirksam zu reagieren. Ihr ist deshalb zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

{RN:22}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 LSA-VerfGG.
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.