Menu
menu

Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/94 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 31.05.1994
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 28 Abs 2
GG Art. 31
LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 3 Abs 2
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-Verf Art. 90
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
DDR-KommVfG § 12 Abs 3
DDR-KommVfG § 71 Abs 3
DDR-KommVfG § 79 Abs 1
LSA-KrsGebRefG
LSA-LKO § 1 Abs 2
LSA-LKO § 5 Abs 1
Schlagworte Grundgesetz - Subsidiarität - Selbstverwaltung - Garantie - Bestand - Gebietsreform - Maibach-Nödlitztal - Wethautal - Anhörung - Auflösung - Gemeinwohl - Verfahrensgesetz - System - Willkür - Leitbild - Abwägung - Prognose - Kontrolle, Umfang
Stichworte Urteil
Leitsatz Zur Zuordnung von Gemeinden zu einem anderen oder neuen Landkreis
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges hier: Zuordnung von Gemeinden zum künftigen Landkreis
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 31.05.1994 - LVG 3/94 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/94

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Tatbestand:

{RN:1}
Gegenstand des Verfahrens ist die Zuordnung der Gemeinden Stößen, Pretzsch, Deuben und Döbris des bisherigen Landkreises Hohenmölsen zum durch die Gebietsreform neugebildeten Burgenlandkreis.

{RN:2}
1.-->Das vom Landtag am 3.6.1993 beschlossene Gesetz zur Kreisgebietsreform - im folgenden: LSA-KrsGebRefG - vom 13.7.1993 (LSA-GVBl., S.352), inzwischen geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 3.2.1994 (LSA-GVBl., S. 164 [171]), gliedert die Landkreise im Land Sachsen-Anhalt neu und reduziert deren Zahl von gegenwärtig 37 auf künftig 21. Das Gesetz soll am 1.7.1994 in Kraft treten (§ 37 S. 1 LSA-KrsGebRefG).

{RN:3}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss am 24.5.1991 (LT-Drs.. 1/16/442 B) , die von ihm für dringend notwendig gehaltene kommunale Gebietsreform einzuleiten. Dieses Ziel wird zum einen durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (Art. I des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 9.10.1992 [LSA-GVBl., S. 730], inzwischen geändert durch Gesetz vom 4.2.1994 [LSA-GVBl., S. 164] - LSA-GKG - angestrebt. Nach § 3 dieses Gesetzes können benachbarte Gemeinden zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Angestrebt wurden Zusammenschlüsse, deren Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden mehr als 5.000 Einwohner aufweist. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedurften nach § 4 Abs. 4 der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Diese ist für den Zusammenschluss benachbarter Gemeinden aus mehreren Landkreisen die obere Rechtsaufsichtsbehörde.

{RN:4}
Die Stadt Stößen und die Gemeinde Pretzsch haben sich mit neun im bisherigen Landkreis Naumburg belegenen Gemeinden zur Verwaltungsgemeinschaft Wethautal zusammengeschlossen. Diese weist insgesamt 6.372 Einwohner und eine Fläche von 85,41 km² auf. Davon entfallen auf die Gemeinden Stößen und Pretzsch 1.413 Einwohner und 9,67 km².

{RN:5}
Die Gemeinde Döbris besteht nur noch aus ihren Ortsteilen Neupirkau und Schwerzau; sie ist im übrigen durch den Braunkohletagebau untergegangen, der sich nach Nordosten (Felder Pirkau, Profen-Süd und Profen-Nord) erstreckt und in Höhe Großgrimma (Sachsen-Anhalt) - Pegau (Sachsen) die Bundesstraße 176 unterbricht.

{RN:6}
Deuben hat 1.668 Einwohner auf 8,79 km² Fläche, Döbris noch 120 Einwohner auf 8,92 km² Fläche. Beide Gemeinden haben sich mit den im bisherigen Landkreis Zeitz liegenden Gemeinden Luckenau, Theißen und Nonnewitz zur Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal zusammengeschlossen. Diese weist insgesamt 4.200 Einwohner auf 17,99 km² auf.

{RN:7}
In einem zweiten Schritt leitete die Landesregierung die Kreisgebietsreform ein.

{RN:8}
Gebietsänderungen für die Kreise in der ehemaligen preußischen Provinz Sachsen hatten sich im Jahr 1932 durch §§ 33 bis 37 der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1.8.1932 (Pr-GS, Nr. 43, S. 255), geändert durch Verordnung vom 27.9.1932 (Pr-GS, Nr. 55, S. 315), ergeben.

{RN:9}
Einschneidende Veränderungen nicht nur in der Gebietsstruktur, sondern auch für die Funktion der Kreisebene ergaben sich aus der Reform des Jahres 1952:

{RN:10}
Nachdem die Deutsche Demokratische Republik durch Gesetz des Zentralstaats eine die Ländergrenzen außer acht lassende Verwaltungsstruktur in Bezirke, Kreise und Gemeinden vorgegeben hatte (vgl. §§ 1, 2 des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik vom 23.7.1952 [DDR-GBl, Teil I, Nr. 99, S. 613]; vgl. ferner die Ordnungen für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke und der Kreise, jeweils vom 24.7.1952 [DDR-GBl, Teil I, Nr. 99, S. 621, 623]), ordnete der Landtag von Sachsen-Anhalt neu geschnittene Stadt- und Landkreise den Bezirken Halle und Magdeburg zu (Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaues und der Arbeitsweise der staatlichen Organe im Lande Sachsen-Anhalt - DemOrgG-LSA - vom 25.7.1952 [LSA-GABl, Nr. 28, S. 213]). Dadurch entstanden kleinere und zahlreiche neue Landkreise.

{RN:11}
Art. 47 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik - DDR-Verf 69/74 - vom 6.4.1969 (DDR-GBl, Teil I, Nr. 8, S. 199), geändert durch Gesetz vom 7.10.1974 (DDR-GBl, Teil I, Nr. 47, S. 425), schrieb den Grundsatz des "demokratischen Zentralismus" fest.

{RN:12}
In Abkehr vom "demokratischen Zentralismus" garantierte das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der Deutschen Demokratischen Republik - Kommunalverfassung - vom 17.5.1990 (DDR-GBl, Teil I, Nr. 28, S. 255) - im folgenden: DDR-KommVfG - erneut die herkömmliche kommunale Selbstverwaltung; das Gesetz über Verfassungsgrundsätze vom 17.6.1990 (DDR-GBl, Teil I, Nr. 33, S. 299) - VerfGrdsG - stellte die föderale Ordnung wieder her, bestätigte die Garantie der Selbstverwaltung und hob die Bestimmungen über den "demokratischen Zentralismus" verfassungsändernd auf. Durch das Verfassungsgesetz zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22.7.1990 (DDR-GBl, Teil I, Nr. 51, S. 955) - LdEinfG - wurde schließlich das Gesetz von 1952 über die Demokratisierung des Aufbaus formell aufgehoben (§ 25 Abs. 2 LdEinfG).

{RN:13}
Die Verfassung des seit dem 3.10.1990 bestehenden Landes Sachsen-Anhalt vom 15.7.1992 (LSA-GVBl., S. 600) - LSA-Verf - enthält in ihren Artikeln 2 (Absatz 3), 87 und 90 Bestimmungen zur Selbstverwaltungsgarantie.

{RN:14}
Das Territorium der Landkreise hatte die Kommunalverfassung unverändert gelassen (§ 78 DDR-KommVfG), aber Gebietsänderungen und Auflösungen zugelassen (§ 79 Abs. 1 S. 1 DDR-KommVfG) und hierfür verlangt (§ 79 Abs. 1 S. 2 DDR-KommVfG), die beteiligten Gemeinden und Landkreise zuvor anzuhören. Eine Anhörung der Einwohner sah § 79 DDR-KommVfG bei der Änderung von Kreisgrenzen nicht vor; hingegen verlangte § 12 Abs. 3 DDR-KommVfG die Beteiligung der Bürger bei der Änderung von Gemeindegrenzen.

{RN:15}
Die DDR-Kommunalverfassung gilt aufgrund des Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrags (BGBl 1990 II, S. 885, DDR-GBl 1990, Teil I, Nr. 64, S. 1627) sowie der Anlage II Kapitel II Buchstabe B Abschnitt I zu dieser Bestimmung in Sachsen-Anhalt als Landesrecht fort und ist inzwischen mehrfach, zuletzt durch Gesetz vom 3.2.1994 (LSA-GVBl., S. 164 [166]), geändert worden.

{RN:16}
Sie tritt zum 1.7.1994 außer Kraft (§ 145 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LSA-GO - vom 5.10.1993 [LSA-GVBl., S. 568], geändert durch Gesetz vom 3.2.1994 [LSA-GVBl., S. 164 <166>]).

{RN:17}
2.-->Eine am 27.8.1991 von der Landesregierung eingesetzte, aus Vertretern des Städte- und Gemeindebunds, des Landkreistags sowie der Ministerien des Innern und für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen bestehende "Projektgruppe" legte im April 1992 ein "Leitbild der zukünftigen Strukturen der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) im Land Sachsen-Anhalt" vor, in dem davon ausgegangen wird, dass die Landkreise in der Lage sein müssen, übergemeindliche Aufgaben wahrzunehmen, unvermeidliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit der Gemeinden auszugleichen, überörtliche Einrichtungen zu unterhalten und die Gemeindekräfte zu unterstützen. Bei der Bedeutung einzeln benannter Aufgaben des eigenen Wirkungskreises und wegen der fachlichen Anforderungen gerade auch bei übertragenen Aufgaben müsse ein Personalstamm vorgehalten werden, der erst bei einer Größe von 100.000 bis 120.000 Einwohnern kostengünstig arbeite. Eine sachgerechte Ausgleichs- und Aufsichtsfunktion sei erst bei mindestens sieben hauptamtlich verwalteten Gemeindeeinheiten möglich. Andererseits benötige auch ein Landkreis eine hinreichende Akzeptanz durch die Bürger. Deshalb sollten die historischen, sozi-ökonomischen und raumstrukturellen Gegebenheiten beachtet werden. Auch für freiwillige Zusammenschlüsse gelte aber, dass Einwohnerzahlen von 80.000 tunlichst nicht unterschritten werden dürften. Vorhandene Kreisgebiete sollten möglichst ganzheitlich übergehen; bei Teilungen sei darauf zu achten, dass leitbildgerechte Kreise entständen. Ein leitendes Verfahrensprinzip für die Gemeinde- wie für die Kreisreform sei der Grundsatz der Freiwilligkeit. Gemeindezusammenschlüsse hätten Auswirkungen auf künftige Kreisgrenzen.

{RN:18}
Mit Erlass vom 24.4.1992 überreichte das Ministerium des Innern den Entwurf eines "Leitbildes der zukünftigen Strukturen der Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise im Lande Sachsen-Anhalt)" und gab den Landkreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.

{RN:19}
Mit Erlass vom 10.9.1992 an sämtliche Gemeinden und Landkreise gab das Ministerium des Innern die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15.12.1992 zu seinem Referentenentwurf - im folgenden RefEntw - vom 24.8.1992, dem eine allgemeine und für die Einzelzuordnungen jeweils eine besondere Begründung beigegeben waren.

{RN:20}
Die allgemeine Begründung (RefEntw, S. 17 ff) geht davon aus, die für einen "demokratisch-zentralistischen" Staatsaufbau 1952 geschaffenen kleinräumigen Kreise könnten den Anforderungen der wiederhergestellten Selbstverwaltung nicht mehr genügen; deshalb sei die Zahl der Kreise zu vermindern, und die Gebiete seien zu vergrößern. Auf der Grundlage der Vorarbeiten durch die "Projektgruppe" solle die Neugliederung u. a. nach den "Leitbildkriterien" vorgenommen werden, dass möglichst Landkreise geschlossen überführt und Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft nur einem Kreis zugeordnet werden. Die Konsolidierungsphase könne abgekürzt werden, wenn die Grenzänderungen einverständlich vorgenommen würden; deshalb komme dem Grundsatz der Freiwilligkeit Bedeutung zu.

{RN:21}
Außerdem hörte das Ministerium im November 1992 zahlreiche Kommunen an.

{RN:22}
Zu diesem Zeitpunkt war die Bildung der Verwaltungsgemeinschaften der kreisangehörigen Gemeinden des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen. Die Zuordnung der Stadt Stößen zum Burgenlandkreis war erstmals in § 15 Abs. 2 Buchstabe d) des Referentenentwurfs vom 10.9.1992 vorgesehen, der dem Beschwerdeführer mit Erlass vom 10.9.1992 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.12.1992 übersandt wurde. In der Begründung des Referentenentwurfs (S. 29 unter Nr. 4.6) wurde darauf abgestellt, dass im Interesse einer schnellen Integration neuer Kreisteile bisherige Landkreise möglichst geschlossen überführt werden sollten. Randgebiete könnten aber abgetrennt werden, wenn diese Maßnahme dazu diene, Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam einem Landkreis zuzuordnen. In seiner Einzelbegründung zu § 16 führt der Referentenentwurf (S. 68) weiter aus, dass die zum bisherigen Landkreis Hohenmölsen gehörende Stadt Stößen dem neuen Landkreis Naumburg/Nebra/Zeitz zugeordnet werde, da sie der Verwaltungsgemeinschaft Wethautal aus dem Landkreis Naumburg angehöre. In seiner Anhörung zum Referentenentwurf am 13.11.1992 hat der Vertreter des Landkreises Hohenmölsen darauf hingewiesen, dass zwar die Stadt Stößen und nunmehr auch Pretzsch in die Verwaltungsgemeinschaft Wethautal eingetreten seien, die Ausgliederung der Stadt Stößen aber abgelehnt werde. Stößen versorge den gesamten Landkreis Hohenmölsen und auch kleine Teile des Landkreises Weißenfels mit Trinkwasser. Ein Abtrennen dieser Stadt würde bei der vorgesehenen Zweckverbandsbildung hinsichtlich der Wasserversorgung zu nicht notwendigen Komplikationen führen. Im übrigen müsse der Landkreis ungeteilt bleiben.

{RN:23}
Auf der Grundlage des Referentenentwurfs und der Anhörungsergebnisse erarbeitete das Ministerium den Regierungsentwurf - RegVorl - vom 4.2.1993, der dem Landtag als Gesetzentwurf (LT-Drs. 1/2285) zugeleitet wurde. Die allgemeine Begründung ist weitgehend übernommen worden (vgl. RegVorl, S. 64 ff); bei den Einzelzuordnungen sind die wesentlichen Ergebnisse der Stellungnahmen zum Referentenentwurf mitgeteilt.

{RN:24}
Mit Beschluss des Kreistages vom 16.11.1992 wurde der Referentenentwurf zur Kreisgebietsreform, der die Landkreise Hohenmölsen und Weißenfels als eine neue Einheit vorsah, mit der Einschränkung bejaht, dass die Stadt Stößen im Landkreis verbleibt.

{RN:25}
Nachdem zwischenzeitlich auch die Gemeinde Pretzsch der Verwaltungsgemeinschaft Wethautal beigetreten war, sah der Regierungsentwurf vom 4.2.1993 (LT-Drs.. 1/2285) in § 15 Abs. 2 Buchstabe d) die Angliederung der Gemeinden Stößen und Pretzsch an den neuen Burgenlandkreis vor. In der Begründung (S. 77 unter Nr. 4.6) wird der Inhalt des Referentenentwurfes ebenso übernommen wie in der Einzelbegründung (S. 137, 142).

{RN:26}
Nach der ersten Lesung überwies der Landtag am 11.2.1993 den Entwurf federführend dem Ausschuss für Inneres sowie mitberatend den Ausschüssen für Finanzen und für Raumordnung (LT-StenBer 1/44, TOP 9).

{RN:27}
Im Rahmen der Anhörung der Vertreter der Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal in der 62. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 21.4.1993 in Halle erklärten diese, dass die Bürgermeister aller fünf Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft geschlossen der Meinung seien, dass die Verwaltungsgemeinschaft in ihrer Einheit bestehen bleiben solle, unabhängig davon, zu welchem Landkreis sie zugeordnet werde. Falls Zeitz Kreissitz bliebe, wäre eine Zuordnung zum Landkreis Zeitz sinnvoll.

{RN:28}
Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die obere Rechtsaufsichtsbehörde die Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal noch nicht genehmigt. Die Gemeinden hatten immer wieder den Wunsch betont, zusammen die Verwaltungsgemeinschaft bilden zu können, dies jedoch davon abhängig gemacht, dass die Stadt Zeitz Sitz des neuen Landkreises werden würde. Sollte dies nicht erfolgen, bestehe der Wunsch, zum neu zu bildenden Landkreis Weißenfels zugeordnet zu werden. Da diese Bedingung in der Anhörung nicht mehr aufrechterhalten wurde, wurde die Verwaltungsgemeinschaft nunmehr durch das Ministerium des Innern genehmigt.

{RN:29}
In der 63. Sitzung des Ausschusses für Inneres am 5.5.1993 begann er mit den Einzelberatungen und entschloss sich, die Leitbildvorstellungen des Gesetzesentwurfes zu übernehmen, ohne ein eigenes Leitbild zu entwickeln (Niederschrift über die 63.Sitzung, S.3). Er beschloss weiter bei zwei Stimmenthaltungen, die Verwaltungsgemeinschaft Theißen, Luckenau, Deuben dem Landkreis Naumburg-Nebra-Zeitz zuzuordnen.

{RN:30}
In seiner Stellungnahme vom 12.5.1993 an den Ausschuss für Inneres wandte sich der Landrat des Landkreises Hohenmölsen gegen dessen Entscheidung, die bisherigen kreisangehörigen Gemeinden Stößen, Deuben und Döbris nicht in den neuen Landkreis Hohenmölsen-Weißenfels mit einzubringen. Mit den Fluren der Gemeinde Döbris und zum Teil Deuben verliere der Landkreis Hohenmölsen auch Flächen, die für eine gesunde Entwicklung der Naherholung in einem Industriekreis von erheblicher Bedeutung seien; hinzu kämen Probleme der Schulgliederung. Im gleichen Sinne wandte sich auch der Landrat des Landkreises Weißenfels an den Ausschuss für Inneres.

{RN:31}
Die Ergebnisse der Beratungen leitete der Ausschuss für Inneres als Beschlussempfehlung vom 27.5.1993 (LT-Drs.. 1/2660) dem Landtag zu. Diese sah in §§ 15 Abs. 2 Buchstabe d) und 16 Abs. 2 Buchstabe a), die nunmehr Gesetz gewordene Regelung vor.

{RN:32}
Der Landtag verabschiedete in seiner Sitzung am 3.6.1993 entsprechend dieser Beschlussempfehlung das Gesetz zur Kreisgebietsreform.

{RN:33}
Mit Schreiben vom 15.6.1993 u. a. an den Landtag des Landes Sachsen-Anhalt führte der Beschwerdeführer aus, er wolle sich nicht gegen den demokratischen Willen der Stadt Stößen und der Gemeinde Pretzsch wenden, die als Teil der Verwaltungsgemeinschaft Wethautal nunmehr dem Burgenlandkreis angehören wollten. Anders verhalte es sich mit der Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal. Nach der Entscheidung im Landtag häuften sich die Beschwerden und Kritik der Bevölkerung. Es lägen bereits mehrere Unterschriftensammlungen vor. Die Kreissitzfrage sei dabei nicht der Zielpunkt der Kritik, sondern die Kreiszugehörigkeit.

{RN:34}
Neben der kommunalen Gebietsreform führt das Land Sachsen-Anhalt eine Reorganisation des Schulwesens durch. Zur Zeit besuchen die Grundschule Deuben 67 Kinder. Davon besuchen etwa 30 % des Jahrgangs (fünf Schüler) das nächstgelegene Gymnasium und 70 % des Jahrgangs (etwa zwölf Schüler) die Sekundarschule in Nessa (bisher Landkreis Hohenmölsen, zukünftig Landkreis Weißenfels). Diese Schule hat 231 Schüler in zwölf Klassen.

{RN:35}
Die nächstgelegene Sekundarschule im bisherigen Landkreis Zeitz und zukünftigem Burgenlandkreis befindet sich in Theißen. Sie wird von 177 Schülern in elf Klassen besucht.

{RN:36}
Im Zeitpunkt der Verabschiedung des Kreisreformgesetzes galt das Schulreformgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Vorschaltgesetz) vom 11.7.1991 (LSA-GVBl., S. 165), geändert durch Gesetze vom 16.12.1992 (LSA-GVBl., S. 860) sowie vom 29.4.1993 (LSA-GVBl., S. 214), und als Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-SG - neu bekanntgemacht am 30.6.1993 (LSA-GVBl., S. 314). Danach haben die Schüler der Sekundarschule zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 41 Abs. 1 S. 2 LSA-SG). Schulträger der Sekundarschulen sind die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 65 Abs. 2 S. 1 LSA-SG). Von diesem Grundsatz lässt § 41 Abs. 1 S. 3 LSA-SG Ausnahmen durch die Schulbehörde zu. Ferner ist in § 66 Abs. 2 LSA-SG vorgesehen, dass benachbarte Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörden auch die Aufnahme von Schülern aus dem Gebiet der jeweils anderen Schulträger vereinbaren können.

{RN:37}
Die Schulentwicklungsplanung für das Land Sachsen-Anhalt geht davon aus, dass die Mindestschülerzahl in Sekundarschulen 250 Schüler umfassen soll. In ihrer Antwort zur Großen Anfrage der Fraktion der PDS zur Aufhebung von Schulstandorten und strukturellen Veränderungen im Schulnetz (LT-Drs.. 1/2898 v. 28.7.1993) führte die Landesregierung u. a. aus, dass es das Ziel der Bildungspolitik sei, nach Abschaffung des sozialistischen Einheitsschulsystems der früheren DDR nunmehr ein modernes, leistungsfähiges und mehrgliedriges Schulsystem einzuführen. Um dabei den Erfordernissen des differenzierten Unterrichts gerecht werden zu können, müssten Schulgrößen erreicht werden, die neben geplantem Unterricht die unterschiedlichen schulischen Angebote unter pädagogischen und finanziellen Aspekten ermöglichten.

{RN:38}
Grundsätzlich sei dabei zu beachten, dass die Schulentwicklungsplanung ein dynamischer Prozess sei, der einem komplexen Bedingungsgefüge folge. Die wesentlichen Strukturdaten für diesen Prozess seien die Bildungsbedürfnisse und die sich daraus ableitende Verteilung der Schüler auf die Schullaufbahnen, die demographische Entwicklung im Einzugsbereich der Schulstandorte, die Verwirklichung der Chancengerechtigkeit für alle Kinder im Territorium bei Berücksichtigung der Schulwege und die Finanzierbarkeit der Schule sowie hinsichtlich der Personalkosten, getragen von Land, als auch hinsichtlich der Sachkosten, insbesondere der Baukosten, getragen durch den zuständigen Schulträger.

{RN:39}
Bei der Entscheidung darüber, mit welcher Schnelligkeit die Maßnahme der Schulentwicklungsplanung zu realisieren sei, habe die Landesregierung auf radikale Einschnitte verzichtet und statt dessen den Weg der situationsabhängigen allmählichen Anpassung an die aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz resultierenden schulpolitischen Erfordernisse gewählt. Im Prozess der Schulentwicklungsplanung in Sachsen-Anhalt werde daher erst im Jahre 1995/96 den Kommunen die endgültige Realisierung der entsprechenden Schulgrößen konsequent abverlangt werden. Bis dahin seien von der Region und Situation abhängige Ausnahmeregelungen möglich. Umfang und Zeitdauer seien jedoch fortlaufend vor dem Hintergrund einer zügigen Realisierung der Zielvorgaben zu bewerten.

{RN:40}
In der Aussprache zur Großen Anfrage hat der zuständige Kultusminister darauf hingewiesen, dass derzeit in seinem Hause geprüft werde, ob es möglich sei, bei einer Mindestschülerzahl von 180 Schülern den Erfordernissen eines differenzierten Unterrichts in Sekundarschulen zu entsprechen (LT-StenBer 1/54 vom 11.9.1993, S. 6401).

{RN:41}
3.-->Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 3.2.1994 - eingegangen am 4.2.1994 - wendet sich der Antragsteller gegen die Zuordnung seiner bisherigen kreisangehörigen Gemeinden Stößen, Pretzsch, Deuben und Döbris und rügt die Verletzung von Artikel 2 Abs. 3, 87 und 90 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt.

{RN:42}
Er beantragt festzustellen,
dass §§ 15 Abs. 2 Buchstabe d), 16 Abs. 2 Buchstabe a) LSA-KrsGebRefG verfassungswidrig und nichtig sei, soweit der Landkreis Hohenmölsen hiervon betroffen sei.

{RN:43}
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt sei, da die gesetzgeberische Entscheidung im Widerspruch zu den gefassten Beschlüssen des Kreistages des Landkreises Hohenmölsen stehe und nicht die Einwände berücksichtigt habe.

{RN:44}
So hätte es nicht zur Eingliederung der dem alten Landkreis Hohenmölsen angehörenden Gemeinden in den neugebildeten großen Landkreis Burgenlandkreis zu Lasten des deutlich kleineren Landkreises Weißenfels kommen dürfen, da diese Zuordnung einer ausgewogenen Entwicklung des Landkreises Weißenfels entgegenstünde und ihn in eine äußerst schwache Position bringe.

{RN:45}
Die Entscheidung entspreche auch nicht dem Willen des Landkreises Hohenmölsen. Die Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal hätten einem Landkreis mit Sitz in der Stadt Zeitz angehören wollen, anderenfalls aber eine Zugehörigkeit zum Landkreis Weißenfels angestrebt. Eine derartige Zuordnung hätte den Landkreis auch weiter gestärkt.

{RN:46}
Durch die Kreisgebietsreform werde die Chance vertan, dass die Braunkohleförderung und -verarbeitung sowie der Betriebssitz der Gruppendirektion Süd der MIBRAG in einem Landkreis blieben. Die Zersplitterung habe für den Landkreis Weißenfels Nachteile, da sich dort nur die Produktionsstätten und Altlasten befänden.

{RN:47}
Schließlich spiele der Schulstandort Deuben für die Schulentwicklungsplanung eine bedeutsame Rolle. Durch die Zuordnung von Deuben in den Burgenlandkreis sei der Bestand der Sekundarschule Nessa ernstlich gefährdet.

{RN:48}
4.
4.1-->Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat sich wie folgt geäußert:

{RN:49}
Durch das Gesetz zur Kreisgebietsreform werde der Landkreis Hohenmölsen mit Ablauf des 30.6.1994 kraft Gesetzes aufgelöst. Im Anschluss an diese Entscheidung werde sodann auch über das Territorium des Landes Sachsen-Anhalt, das bisher zum Landkreis Hohenmölsen gehört habe, neu verfügt werden. Die hier in Rede stehenden Gemeinden würden also nicht aus dem Landkreis Hohenmölsen ausgegliedert werden. Sie gehörten im Zeitpunkt ihrer Zuordnung zum neuen Landkreis Burgenlandkreis schon dem Landkreis Hohenmölsen nicht mehr an, da dieser nicht mehr existiere. Infolgedessen schiede eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung des Beschwerdeführers von vornherein aus.

{RN:50}
Die Behauptung, die Zuordnung der fraglichen Gemeinden zum Burgenlandkreis entspreche "nicht dem Willen des Landkreises Hohenmölsen und der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal", gehe fehl. Zum einen sei der Landkreis Hohenmölsen nicht legitimiert, für die genannten Kommunen aufzutreten und eine etwaige Verletzung von deren Selbstverwaltungsrechten geltend zu machen. Abgesehen davon sei die Behauptung auch sachlich nicht zutreffend. Der Vorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal habe sich vor dem Ausschuss für Inneres am 21.4.1993 sowie in seinem an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichteten Schreiben vom 13.5.1993 anders geäußert.

{RN:51}
Der Landtag sei auch nicht an die Beschlüsse des Kreistages gebunden, sondern vielmehr gehalten, die Vorstellungen zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägung miteinzubeziehen. Dies sei geschehen.

{RN:52}
4.2-->Die Landesregierung hat sich wie folgt geäußert:

{RN:53}
Die Verfassungsbeschwerde sei nur insoweit zulässig, als der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anhörrechtes rüge. Sie sei jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt habe, zur Zuordnung der fraglichen Gemeinden Stellung zu nehmen und dies auch getan habe.

---------------------------------------------------------------------

Entscheidungsgründe:

{RN:54}
1.-->Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen (1.1). Der Antrag ist auch im übrigen zulässig (1.2).

{RN:55}
1.1-->Soweit eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf garantierten Selbstverwaltungsrechte behauptet wird, handelt es sich um eine sog. "kommunale Verfassungsbeschwerde" i. S. des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz) - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 (LSA-GVBl., S. 441); diese Bestimmungen gestatten den Kommunen - das sind nach Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf Gemeinden und Landkreise -, gegen Eingriffe durch ein Landesgesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.

{RN:56}
Diese landesrechtliche Verfassungsbeschwerde ist nicht durch die bundesrechtliche Rüge ausgeschlossen, Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - sei verletzt (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG); denn das Bundesverfassungsgericht kann gegen Landesgesetze "subsidiär" nur dann angerufen werden, wenn und soweit keine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG).

{RN:57}
Art. 28 Abs. 2 GG verdrängt auch in der Sache die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf nicht über Art. 31 GG; denn das Bundesrecht enthält nur die Mindestgarantie kommunaler Selbstverwaltung und schließt inhaltsgleiches oder weitergehendes Landesverfassungsrecht nicht aus (allg. Ansicht; vgl. etwa: Maunz in Maunz / Dürig, GG, Art. 28 RdNr. 72; BVerfG, Beschl. v. 29.1.1974 - 2 BvN 1/69 -, BVerfGE 36, 342 [360 ff <363 ff>]). Die Selbstverwaltungsgarantien des Grundgesetzes und einer Landesverfassung gelten in diesem Rahmen nebeneinander; die durch die Rechtsordnung des Landes begründeten Selbstverwaltungsrechte werden vom Bund vorausgesetzt, anerkannt und garantiert (Hoppe, Die kommunale Verfassungsbeschwerde vor den Landesverfassungsgerichten, in Starck / Stern <Herausgeber>, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband II, S. 260 [285], m. w. Nachw.; s. auch Schrapper, Kommunale Selbstverwaltungsgarantie und staatliches Genehmigungsrecht, in Kommunalwissenschaftliche Forschung und Kommunale Praxis, Band 3, S. 88, m. w. Nachw.). Art. 28 Abs. 2 GG enthält damit auch einen Verfassungsauftrag an die Länder, innerhalb ihrer staatlichen Organisation die kommunale Selbstverwaltung zu wahren (NdsStGH, Zwischen-Urt. v. 15.2.1973 - StGH 2, 3/72 -, NdsStGHE 1, 163 [168] = OVGE 29, 496 [498]; Stern in Bonner Kommentar , GG, Art. 28 [Zweitbearbeitung], RdNrn. 178 ff; Gönnenwein, Gemeinderecht, 1963, S. 43).

{RN:58}
Der Weg zum Landesverfassungsgericht ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil das Verfahrensrecht des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf (und ihm folgend §§ 2 Nr. 8 und 51 LSA-VerfGG) nur die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf erwähnt, Art. 90 LSA-Verf aber spezielle Bestimmungen gerade für die Gebietsänderungen enthält; denn die durch Art. 90 LSA-Verf hervorgehobenen Regelungen sind zugleich Inhalt der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf.

{RN:59}
Nach allgemeiner Auffassung wird danach nicht nur verlangt, dass es Kommunen überhaupt im Staatsaufbau des Landes gibt, sondern der einzelnen Kommune ist auch garantiert, dass ihr Gebietsbestand nur nach vorheriger Anhörung und ausschließlich aus Gründen des Gemeinwohls verändert und dass sie nur in diesem Rahmen aufgelöst werden darf (BVerfG, Beschl. v. 27.11.1978 - 2 BvR 165/75 -, BVerfGE 50, 50 [50 f]; Beschl. v. 12.5.1992 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 86, 90 [107]; StGH BW, Urt. v. 14.2.1975 - GeschRegNr. 11/74 -, ESVGH 25, 1 [10, 25] = NJW 1975, 1205 ff; NdsStGH, Urt. v. 14.2.1979 - StGH 2/77 - NdsStGHE 2, 1 [145] = OVGE 33, 497 [498]; VfGH NW, Urt. v. 4.8.1972 - VfGH 9/71 -, OVGE 28, 291 [292]; VfGH RP, Urt. v. 17.4.1969 -, VGH 2/69 -, DVBl 1969, 799 [800 f]; Urt. v. 5.5.1969 - VGH 36/69 -, DVBl 1970, 780; Urt. v. 22.12.1969 - VGH 43/69 -, DVBl 1970, 785 [787]; VfGH des Saarlandes, Urt. v. 28.6.1974 - Lv 8/74 -, DVBl 1975, 35; vgl. zu Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf auch: Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1993, Art. 2 RdNr 15; Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, 1994, Art. 2 RdNr 5).

{RN:60}
Wenn Art. 90 LSA-Verf inhaltsgleich diese Begriffe verwendet, stellt er lediglich fest, dass dieses Ergebnis der Rechtsprechung auch Inhalt der landesverfassungsrechtlichen Garantie sein soll. Art. 90 LSA-Verf regelt nicht etwa die Garantien für Gebietsänderungen gesondert, um diese aus der allgemeinen Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf zu isolieren und Rechtsschutz nach Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf auszuschließen.

{RN:61}
Eine solche einschränkende Interpretation fände auch in der Entstehungsgeschichte keine Stütze.

{RN:62}
Die getrennte Regelung der Selbstverwaltungsrechte in Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf (institutionelle Garantie), Art. 87 Abs. 1 bis 4 LSA-Verf (Aufgaben und Aufsicht) und schließlich Art. 90 LSA-Verf (Gebietsänderungen) geht auf den Verfassungsentwurf der SPD-Fraktion vom 26.2.1991 (dort Art. 66 Abs. 3, 68 und 71) zurück. Der Verfassungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.6.1991 (Niederschrift, S. 16 ff [S. 18]) die gegenüber Art. 66 Abs. 3 Verf-E im Wortlaut geänderte Verfassungsgarantie lediglich in den Eingangsteil übernommen und den heutigen Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf beschlossen, ohne damit inhaltliche Änderungen zu verbinden. Art. 74 Nr. 7 Verf-E hatte die kommunale Verfassungsbeschwerde "wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 68 bis 71" unter Einschluss der Bestimmung über die Gebietsänderung vorgesehen.

{RN:63}
Schließlich ist § 51 Abs. 3 LSA-VerfGG zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber ganz selbstverständlich davon ausgeht, Gebietsänderungsgesetze könnten Gegenstand einer kommunalen Verfassungsbeschwerde sein.

{RN:64}
1.2-->Die Verfassungsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig.

{RN:65}
Der Beschwerdeführer wird durch § 16 Abs. 1 LSA-KrsGebRefG aufgelöst und dadurch unmittelbar i. S. des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8; 51 Abs. 1 LSA-VerfGG betroffen.

{RN:66}
Er muss seine Auflösung nur hinnehmen, wenn die Verfügung über seinen Gebietsstand dem Gemeinwohl entspricht und wenn seine Anhörrechte gewahrt worden sind. Dies ergibt sich unmittelbar aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf; Art. 90 S. 2 LSA-Verf wiederholt diese Grundsätze lediglich (vgl. oben bei Entscheidungsgründe, Nr. 1.1.). Der Begriff "kommunal" (Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf) ist dabei nicht auf die Gemeinden begrenzt, sondern umfasst auch die Landkreise.

{RN:67}
Unentschieden kann bleiben, ob die hier maßgebliche Garantie der Selbstverwaltung zusätzlich im Art. 87 Abs. 1 S. 1 LSA-Verf enthalten ist, weil jedenfalls die denkbare Verletzung des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf für die Zulässigkeit ausreicht. Überwiegendes spricht indessen dafür, Art. 87 LSA-Verf nur als - möglicherweise über den durch Art. 28 Abs. 2 GG geforderten Mindestbestand hinausreichende - Garantie von Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung anzusehen.

{RN:68}
Der Beschwerdeführer hat eine solche denkbare Verfassungsverletzung "behauptet" (§ 51 Abs. 1 LSA-VerfGG). Danach könnte eine Zuordnung von Gebietsteilen des bisherigen Landkreises Hohenmölsen zum neuen Burgenlandkreis gemeinwohlwidrig sein, da dadurch die Lebensfähigkeit des neuen Landkreises Weißenfels gefährdet bzw. die Zuordnung der Verwaltungsgemeinschaften Wethautal und Maibach-Nödlitztal willkürlich und damit auch die Auflösung und Neuzuordnung des Beschwerdeführers willkürlich sein könnte. Insoweit reicht es aus, dass Umstände dargelegt sind, aus welchen sich die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten herleiten lässt. Ob eine Rechtsverletzung gegeben ist, ist eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

{RN:69}
§§ 48 und 49 LSA-VerfGG (i. V. m. § 51 Abs. 2 LSA-VerfGG) sind eingehalten.

{RN:70}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 51 LSA-VerfGG hat das Landesverfassungsgericht zu prüfen, ob das Kreisgebietsreformgesetz, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf vereinbar ist.
Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf garantiert die Kommunen "institutionell". Die "individuelle" Garantie reicht - wie Art. 90 LSA-Verf hervorhebt (vgl. insoweit auch oben Entscheidungsgründe, Nr. 1.1.) - nur so weit, als Gebietsänderungen durch Gründe des Gemeinwohls (dazu unten 2.2.) gerechtfertigt sein müssen und außerdem voraussetzen, dass die betroffenen Kommunen zuvor angehört worden sind.

{RN:71}
2.1-->Das Recht auf Anhörung ist nicht verletzt.
Dass der Landkreis Hohenmölsen nicht ordnungsgemäß angehört worden ist, hat er weder behauptet, noch ist dies erkennbar. Dass das Anhörverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt hat, hat das Landesverfassungsgericht mit seinen Urteilen vom heutigen Tage - LVG 2/93 und LVG 1/94 - festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen.

{RN:72}
2.2-->Die aus der Gemeinwohlbindung der Verfassung abzuleitenden Einzelkriterien (2.2.1) sind bei der Neugliederung nicht verletzt worden (2.2.2).

{RN:73}
2.2.1-->Die Gebietsänderung - hier (als deren höchste Stufe) die Auflösung - einer kommunalen Körperschaft entspricht schon dann dem Gemeinwohl i. S. des Art. 90 S. 1 LSA-Verf, wenn sie durch Gründe gerechtfertigt ist, die sich aus Verfassungsgrundsätzen ableiten lassen (2.2.1.1) und wenn sich das Gesetzgebungsverfahren hieran ausgerichtet hat (2.2.1.2). Die verfassungsgerichtliche Kontrolle hat den Gestaltungsraum des Gesetzgebers zu wahren (2.2.1.3).

{RN:74}
2.2.1.1-->Der Begriff des Gemeinwohls unterliegt als sog. "unbestimmter Rechtsbegriff" uneingeschränkter verfassungsgerichtlicher Prüfung. Das Verfassungsgericht ist nicht an die Beurteilung des Gesetzgebers gebunden, weil anderenfalls der Schutzgehalt des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf durch das einfache Gesetz selbst bestimmt würde. "Gemeinwohl" lässt sich nicht allgemein gültig definieren, sondern nur im Einzelfall konkretisieren. Bei der Neugliederungsmaßnahme sind die Interessen des einzelnen, der Gebietskörperschaft und des Staates in Einklang zu bringen (StGH BW, ESVGH 25, 1 [6 f]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [801 f]; VfGH RP, Urt. v. 16.4.1969 - VGH 29/69 -, Abdruck, S. 24, vgl. auch Knemeyer, in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III, S. 146 [161 ff]).

{RN:75}
Die Bindung an das Gemeinwohl (Gemeinwohlschranke) begrenzt den Gesetzgeber in doppelter Hinsicht:

{RN:76}
Art. 90 S. 1 LSA-Verf enthält einerseits eine Ermächtigung; denn eine Gebietsänderung darf überhaupt nur vorgenommen werden, wenn Gemeinwohlgesichtspunkte Anlass dazu geben. Die Änderung muss schon vom Motiv her durch das Gemeinwohl getragen sein (VfGH NW, OVGE 26, 270 [278]). Art. 90 S. 1 LSA-Verf legt andererseits die Grenzen fest, über die hinaus der Eingriff nicht gehen darf, wenn er noch verfassungsgemäß sein soll.

{RN:77}
Ob eine bestimmte Gebietsänderung gemeinwohlverträglich ist, kann nicht allein aus der Sicht der betroffenen Kommune beurteilt werden. Das Gemeinwohl kann nicht gleichgesetzt werden mit dem Wohl der betroffenen Gemeinde oder dem des betroffenen Kreises. Das folgt zwingend daraus, dass der staatliche Eingriff in die Gebietshoheit gerade nur dann gerechtfertigt ist, wenn und soweit er sich durch überörtliche Gründe rechtfertigen lässt. Ist der Gesetzgeber - aus überörtlichen Gründen - befugt, das Gebiet zu ändern, so verlangt das Gemeinwohl für den Umfang des Eingriffs allerdings eine Abwägung der überörtlichen mit den örtlichen Belangen. Das bedeutet nicht, dass die örtlichen Belange den Vorrang haben; aber der Gesetzgeber muss sich bei der Durchsetzung der überörtlichen Belange davon leiten lassen, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

{RN:78}
Der Gemeinwohlbegriff kann jedenfalls durch die rechtlichen Wertungen konkretisiert werden, welche Teil der Verfassung selbst sind (so auch StGH BW, ESVGH 25, 1 [S. 1 <Leitsatz> und S. 7 ff]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151] = OVGE 33, 497 [500]).

{RN:79}
Zu den einen Eingriff zulassenden Gemeinwohlgründen gehört vor allem, dass die Kommunen ihrer Funktion gerecht werden können, die ihnen Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf innerhalb des Staatsaufbaus zuweisen.

{RN:80}
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Schwerpunkt öffentlicher Aufgaben gerade auch auf der kommunalen Ebene (vgl. deshalb Art. 87 Abs. 1, 2 LSA-Verf) von der Eingriffs- auf die Leistungsverwaltung verlagert hat, so dass dem "Sozialstaatsprinzip" und den Verfassungsbestimmungen, die es konkretisieren, rechtlich besondere Bedeutung zukommt (so für das Sozialstaatsprinzip bereits: StGH BW, ESVGH 25, 1 [7]).

{RN:81}
Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) beansprucht Geltung auch in den Ländern (Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG). Nach Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf ist das Sozialstaatsprinzip ausdrücklich Fundament auch der Landesverfassung. Eigenständig und gleichwertig hinzu treten die Verpflichtungen aus den Einrichtungsgarantien (zu deren Bedeutung vgl. Art. 3 Abs. 2 LSA-Verf) und aus den Staatszielen (hierzu vgl. Art. 3 Abs. 3 LSA-Verf). Sie richten sich - über den Wortlaut bei Art. 3 Abs. 2, 3 LSA-Verf hinaus - nicht nur an das Land, sondern - wie die Einzelbestimmungen zeigen (vgl. für die Einrichtungsgarantien etwa: Art. 24 Abs. 2 S. 2 [Kinderbetreuung] , Art. 26 Abs. 1 [Schulversorgung], Art. 30 Abs. 1 [Erwachsenenbildung]; vgl. für die Staatsziele etwa: Art. 34 [Gleichstellung], Art. 35 Abs. 1 [natürliche Lebensgrundlagen], Art. 36 Abs. 1, 4 [Kultur-, Denkmal-, Kunst-, Sportförderung], Art. 37 Abs. 1 [Schutz ethnischer Minderheiten], Art. 38 [Schutz Hilfsbedürftiger], Art. 39 [Arbeitsplatzförderung], Art. 40 [Wohnungsbauförderung]) - gerade auch an die Kommunen.

{RN:82}
Das Gemeinwohl verlangt deshalb, dass auch die Kommunen in der Lage sind, diese Aufgaben möglichst sachgerecht und effektiv zu erfüllen. Enthält Art. 87 Abs. 1 bis 4 LSA-Verf eine eher formale Abgrenzung zum staatlichen Bereich, so füllen die Gebote aus dem Sozialstaatsprinzip, aus den Staatszielen und aus den Einrichtungsgarantien den kommunalen Bereich mit Inhalt.

{RN:83}
Die aus der Verfassung selbst herzuleitenden Gemeinwohlgesichtspunkte konkretisieren die Ermächtigung und die Schranke des Art. 90 S. 1 LSA-Verf, legen die Kommunen aber nicht auf bestimmte Strukturen oder Größen bereits von Verfassungs wegen fest. Der Gesetzgeber hat deshalb bei der durch das Gemeinwohl zugelassenen Neugliederung politischen Gestaltungsraum, innerhalb der Verfassungsordnung Gemeinwohlziele zu umschreiben und einen Interessenausgleich vorzunehmen (vgl. BVerfGE 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [4 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [151, 153] = OVGE 33, 497 [500]; VfGH RP, DVBl 1969, 799 [802 f]). Bei einer generellen, wie hier das Land insgesamt umfassenden Neuordnung kann der Gesetzgeber eigenverantwortlich ein Leitbild (oder "System") definieren und einzelne System-"Kritierien" entwickeln.

{RN:84}
Das Gebietsänderungsgesetz muss frei sein von "willkürlichen" Erwägungen und Differenzierungen (BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [155] = OVGE 33, 497 [502]; VfGH NW, OVGE 26, 270 [278 f]). Legt der Gesetzgeber seinen Zuordnungen ein "Leitbild" zugrunde, so ist er - will er nicht gegen das Willkürverbot verstoßen - an die von ihm selbst gefundenen Maßstäbe gebunden (BVerfGE 50, 50 [51]; 86, 90 [108 f]; StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154 ff] = OVGE 33, 497 [501 f]).

{RN:85}
Der Grundsatz der "Systemgerechtigkeit" verlangt dabei keinesfalls schematische Gleichheit, sondern verbietet lediglich, "das System" "willkürlich" zu verlassen. Dabei folgt das "Willkürverbot" nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 7 LSA-Verf - der für Kommunen nicht gilt -, sondern aus dem Rechtsstaatsprinzip. Deshalb sind Abweichungen verfassungsgemäß, die eine nicht beabsichtigte Härte ausgleichen sollen oder die durch einen (anderen) sachlichen Grund gerechtfertigt sind (ebenso im Ergebnis: StGH BW, ESVGH 23, 1 [5]; 25, 1 [23]).

{RN:86}
Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. insoweit auch: BVerfGE 50, 50 [51]; 76, 107 [120 ff]; 86, 90 [109]), der - wie im Bundesverfassungsrecht (z B: BVerfGE 50, 50 [51]) - aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf) abzuleiten ist (vgl. Reich, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 1 [S. 50]; Mahnke, LSA-Verf, Art. 2 RdNr. 2), verbietet das "Übermaß" und verlangt deshalb, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und - im Hinblick auf die Bedeutung des Selbstverwaltungsrechts als Ergebnis einer Güterabwägung - angemessen ist (so insbes.: BVerfGE 76, 107 [122]).

{RN:87}
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (so auch StGH BW, ESVGH 25, 1 [21]) hat der Gesetzgeber dem Nutzen der Neugliederung den durch sie entstehenden Schaden gegenüberzustellen und die hierfür erheblichen Umstände zu gewichten. Eines besonderen, von der (regulären) Verhältnismäßigkeitsprüfung begrifflich zu trennenden "Schaden-Nutzen-Vergleichs" (so VfGH NW, OVGE 28, 291 [293]; ablehnend NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [154] = OVGE 33, 497 [501]) bedarf es deshalb nicht.

{RN:88}
Die Verfassungsordnung, welche den ermächtigenden Teil des Gemeinwohlbegriffs ausfüllt, enthält zugleich auch die Schranken, in denen sich der Eingriff im Ergebnis halten muss.

{RN:89}
2.2.1.2-->Der Gesetzgeber hat sich selbst die Gewissheit zu verschaffen, dass die Gemeinwohlgesichtspunkte eingehalten sind, und zu diesem Zweck im Gesetzgebungsverfahren den für seine Entscheidung erheblichen Sachverhalt zutreffend und vollständig zu ermitteln (vgl. hierzu: BVerfGE 50, 50 [51]; 56, 298 [319]; BVerfGE 76, 107 [122]; 86, 90 [109]).

{RN:90}
Dieser Sachverhalt muss erkennbar Grundlage der aus Verfassungsgründen notwendigen Abwägung gewesen sein (BVerfGE 86, 90 [109]).

{RN:91}
Die Verfassung verlangt nicht, dass der Gesetzgeber auch eine formelle Rechtfertigung seines Ergebnisses beschließt (ebenso StGH BW, ESVGH 25, 1 [26 f]). Die Verfassungsbestimmungen über das Gesetzgebungsverfahren (Art. 77 ff LSA-Verf) machen die Wirksamkeit eines Gesetzes von keinem besonderen Begründungsbeschluss abhängig; sie verlangen auch nicht, dass der Gesetzesbeschluss zugleich verbindlich Auskunft über die Motive der Mehrheit gibt. Die allgemeinen Bestimmungen über den Landtag (Art. 41 ff LSA-Verf) lassen für einen Beschluss genügen, dass er im Ergebnis von der Mehrheit getragen ist (Art. 51 Abs. 1 LSA-Verf), und setzen nicht zusätzlich voraus, dass dieses Ergebnis auf einer einheitlichen Motivation dieser Mehrheit beruht.

{RN:92}
Eine (rein formelle) Begründungspflicht lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Gebietsänderungsbeschluss "planerische Elemente" (vgl. BVerfGE 86, 90 [108]) trägt; denn soweit für Planungsergebnisse auch eine Planbegründung verlangt wird, beruht dies auf jeweils ausdrücklicher Anordnung und ergibt sich nicht etwa aus dem Wesen des Planungsrechts. Solche Sondervorschriften finden sich allgemein für Planfeststellungsverfahren im Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 72, 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG - und - gleichlautend - des Landes [vom 18.8.1993 <LSA-GVBl., S. 412>] - VwVfG-LSA -) und speziell für die Satzungen des Bauplanungsrechts im § 9 Abs. 8 BauGB. Aus diesen - auf einfachem Gesetz beruhenden - Regelungen lässt sich kein Verfassungsrecht auf (besondere formelle) Begründung herleiten.

{RN:93}
2.2.1.3-->Der Umfang verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist davon abhängig, welche Anforderungen die Verfassung selbst an den Gesetzgeber stellt. Die Prüfung findet aber auch ihre Grenze an diesen Vorgaben; das Verfassungsgericht untersucht nicht, ob der Gesetzgeber von der ihm zustehenden und von ihm politisch zu verantwortenden Gestaltungsfreiheit zweckmäßigen Gebrauch gemacht hat. Dies schließt aus, dass das Verfassungsgericht nach der "bestmöglichen Lösung" sucht.

{RN:94}
Der Wille der Betroffenen ist bei der Abwägung der für und gegen eine Kreisauflösung sprechenden Gründe zu berücksichtigen (StGH BW, ESVGH 25, 1 [20]); ihm kommt jedoch keine "Sperrwirkung" zu, so dass etwa Gebietsänderungen nur mit Zustimmung zulässig wären (StGH BW, a. a. O.). Das ergibt sich schon daraus, dass die Gebietsänderung durch überörtliche Gesichtspunkte gerechtfertigt wird. Außerdem regelt Art. 90 LSA-Verf gerade auch den nicht vom Willen der Betroffenen getragenen Fall der Gebietsänderung.

{RN:95}
Das Verfassungsgericht kann deshalb nicht - mag dies auch den Erwartungen einiger Kommunen oder Bürgerinitiativen entsprochen haben - die Neugliederung in den "Problemzonen" völlig eigenständig neu prüfen und auf dieser Grundlage zu einer "gerechten" Korrektur-Entscheidung kommen. Damit würde das Verfassungsgericht in den politischen Gestaltungsraum eingreifen, den die Landesverfassung dem Gesetzgeber zuweist; das Gericht wacht nur darüber, ob der Landtag bei seinem Verfahren und bei seiner Entscheidung die Verfassung eingehalten hat.

{RN:96}
Das Gericht hält es für notwendig, diese von der Verfassung vorgenommene Machtverteilung hervorzuheben; der "Freiwilligkeitsgrundsatz" hat bei dieser Neugliederung eine besondere Rolle gespielt. Dies bedeutet aber nicht, dass vor allem zu untersuchen wäre, ob die konkrete Zuordnung "freiwillig" sei oder diesem Prinzip "eher" genüge als die Lösung des Landtags. Sonst würden Prüfungskompetenz, -ziel und -umfang verkannt; denn das Gericht untersucht nicht, welche Zuordnung am besten mit dem Freiwilligkeitsprinzip übereinstimmt, sondern nur, welche Bedeutung der Grundsatz der Freiwilligkeit für den Gesetzgeber gehabt hat und ob sich der Landtag an sein Systemkriterium gehalten hat.

{RN:97}
Soweit sich der Landtag bei einer bestimmten Neugliederungsentscheidung innerhalb des ihm zustehenden politischen Gestaltungsraums bewegt hat, können betroffene Kommunen, Bürgerinitiativen oder Bürger die gewünschte Korrektur nur über eine Änderung des Gesetzes durch den Landtag oder im Weg der Bürgerbeteiligung an der Gesetzgebung (Art. 80, 81 LSA-Verf) erreichen.

{RN:98}
Das Verfassungsgericht prüft - entsprechend den oben dargelegten materiellen Grundsätzen (Entscheidungsgründe, Nr. 2.2.1.1) -, ob ein Gemeinwohlgesichtspunkt vorliegt, der es rechtfertigt, die Gebietsreform vorzunehmen, ob der konkret beanstandeten Maßnahme ein "System" zugrunde liegt, ob dieses mit der Verfassungsordnung vereinbar ist, ob und aus welchem Grund im Einzelfall abgewichen worden ist sowie ob dies auf einem sachlichen Grund beruht hat, ob der konkrete Eingriff mit Blick auf die Selbstverwaltungsgarantie abgewogen und verhältnismäßig ist und ob das Ergebnis im übrigen mit der Verfassungsordnung vereinbar ist.

{RN:99}
Das Gericht prüft ferner (vgl. oben Entscheidungsgründe, Nr. 2.2.1.2), ob die für die Abwägung erheblichen Tatsachen ermittelt worden sind und ob sie erkennbar in eine Abwägung eingegangen sind.

{RN:100}
Kein Gegenstand der Kontrolle ist der (eigentliche) Abwägungsvorgang; denn das Verfassungsrecht verlangt allein, dass die erheblichen Tatsachen in die Abwägung haben eingehen können und dass das Gesetz mit den Verfassungsbestimmungen vereinbar ist, und schreibt hierfür kein besonderes Verfahren vor (ebenso: Lorenz, Die Kontrolle von Tatsachenentscheidungen und Prognoseentscheidungen, insbesondere in den Neugliederungsverfahren, in Starck / Stern <Herausgeber>, Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III, S. 196 [222]).

{RN:101}
Soweit der Gesetzgeber zur Begründung seines Eingriffs aus ermittelten Tatsachen Prognosen gewinnt, Prognosen als Tatsachen zugrundelegt oder Wertungen vornimmt, prüft das Verfassungsgericht nur nach, ob das Ergebnis offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar ist (so insbes: BVerfGE 76, 107 [107, 121], 86, 90 [109]).

{RN:102}
2.2.2-->Die beanstandete Neugliederungsentscheidung hält sich an diese Grundsätze.
Der Gesetzgeber war ermächtigt, die Kreisgebietsreform durchzuführen (2.2.2.1). Die zu diesem Zweck entwickelten Kriterien sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2.2.2.2). Die konkrete Zuordnung verstößt nicht gegen die Verfassung (2.2.2.3).

{RN:103}
2.2.2.1-->Der Gesetzgeber war zur Auflösung des Landkreises im Rahmen dieser Kreisgebietsreform ermächtigt, weil sie auf Gemeinwohlgesichtspunkte gegründet ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

{RN:104}
2.2.2.2-->Der Gesetzgeber hat zur Lösung dieser Aufgabe ein "System" entwickelt und ein "Leitbild" vorgesehen (2.2.2.2.1), das mit der Verfassungsordnung vereinbar ist (2.2.2.2.2).

{RN:105}
2.2.2.2.1-->Referenten- und Regierungsentwurf lassen erkennen, dass die einzelnen Gliederungsentscheidungen auf einem "System" basieren, das in der allgemeinen Begründung niedergelegt ist und dort unter Nr. 4 "Kriterien" (vgl. bes. RegVorl, S. 75 ff) auf der Grundlage eines zuvor beschriebenen "Leitbilds" (vgl. bes. RegVorl, S. 73 ff) enthält.

{RN:106}
Ziel der Kreisgebietsreform ist es, Landkreise zu schaffen, welche die Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung wie Kommunen in den alten Bundesländern nach heutigem Standard erfüllen können. Dies bedingt größere Verwaltungseinheiten, um personelle und finanzielle Ressourcen zu bündeln, so dass u. a. Personal qualifiziert und spezialisiert eingesetzt, der Kostenaufwand gemindert und die Leistungsfähigkeit der Verwaltung gesteigert wird. Der Gesetzgeber hat die Erfahrungen bisheriger Kreisgebietsreformen berücksichtigt und bestimmte Einwohnerzahlen zum Maßstab genommen.

{RN:107}
Soweit der Landesgesetzgeber in seinen Leitbild-Vorstellungen von einer Kreiseinwohnerzahl zwischen 100.000 und 120.000 ausgeht und Ausnahmen nur bis zur Größe von 80.000 zulassen will (RegVorl, S. 74), hat er - auf der Grundlage von Vorarbeiten durch die Projektgruppe - verschiedene Größenordnungen erwogen und sich von den besonderen Gegebenheiten dieses Landes leiten lassen (RegVorl, S. 74).

{RN:108}
Das Leitbild, Landkreise mit 100.000 bis 120.000 - nur ausnahmsweise bis an die Grenze von 80.000 - Einwohnern zu bilden, bewegt sich im Rahmen der Gebietsreformen in den alten Bundesländern und berücksichtigt die besonderen Bedingungen in Sachsen-Anhalt. Durch die Vergrößerung der Landkreise trägt der Gesetzgeber dem Sozialstaatsprinzip und dem Gleichheitssatz (Chancengleichheit der Bürger) Rechnung, um möglichst gleiche Lebensbedingungen in ganz Deutschland zu schaffen. Größere Landkreise tragen durch ihr höheres Gewicht auch dazu bei, die innerstaatliche Machtverteilung zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung i. S. des Art. 2 Abs. 3 LSA-Verf zu verbessern. Dies gelingt nur bei Landkreisen mit einer Verwaltungskraft, die Gegengewichte bilden und staatliche Verwaltungen im örtlichen Bereich weitestgehend ersetzen können. Die Kommunen müssen deshalb so gestärkt werden, dass sie eine Aufgabenverlagerung "nach unten" tragen können (StGH BW, ESVGH 25, 1 [8]).

{RN:109}
Die in der allgemeinen Begründung niedergelegten "Leitbild"-Überlegungen entsprechen diesen Vorgaben. Die dazu entwickelten "Systemkriterien" sind geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

{RN:110}
Das im Referenten- und später im Regierungsentwurf beschriebene "System" hat sich zunächst der Ausschuss für Inneres zu eigen gemacht und seinen Einzelentscheidungen zugrundegelegt (Niederschrift über die 63. Sitzung, S. 3).

{RN:111}
Es ist auch vom Plenum des Landtags übernommen worden.

{RN:112}
Der Berichterstatter des Ausschusses für Inneres hat in der entscheidenden zweiten Lesung vorgetragen, der Ausschuss habe auf ein eigenes "Leitbild" verzichtet, weil die Vorarbeiten der Landesregierung und ihrer Kommission dies entbehrlich gemacht hätten (LT-StenBer 1/48 v. 3.6.1993, S. 5595, r. Sp.). Auch soweit während der Debatte Kritik an dem "System" geübt worden ist, hat diese nicht zu Initiativen geführt, entweder das "System" aufzugeben oder gar andere "Kriterien" zu entwickeln (vgl. besonders die Beiträge der Abgeordneten Lehmann [a. a. O., S. 5597 f], Lukowitz [a. a. O., S. 5600], Braun [a. a. O., S. 5603], Claus [a. a. O., S. 5605] und Becker [a. a. O., S. 5607, r. Sp.]).

{RN:113}
Auch für den Stellenwert der "Freiwilligkeit" gelten die Festlegungen durch die Regierungsvorlage (RegVorl, Abschnitt A, Nr. 4.7, S. 78), weil der Gesetzgeber das "System" der Landesregierung als ganzes übernommen hat. Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zum ursprünglichen Beschluss des Plenums vom 24.5.1991 (LT-Drs. 1/16/442 B); denn dieser betrifft in erster Linie die Gemeinde- und nicht die Kreisebene und verpflichtet auch nur, freiwillige Zusammenschlüsse nach Möglichkeit zu fördern (Nrn 1 bis 3 des Beschlusses). Diese Grundsätze sollten für die Kreisreform "entsprechend" gelten (Nr. 4 des Beschlusses). Hieraus kann nicht hergeleitet werden, es sei zum Grundsatz erhoben worden, Zusammenschlüsse ausschließlich auf freiwilliger Basis vorzunehmen.

{RN:114}
Selbst wenn diesem Ausgangsbeschluss eine solche Vorgabe zugedacht gewesen wäre, hätte ihn die weitere Entwicklung erkennbar überholt; denn die Regierungsvorlage, die vom Ausschuss für Inneres gebilligt worden ist, beruht ihrerseits auf der Arbeit der "Projektgruppe", die erst nach diesem Beschluss des Plenums eingesetzt worden war.

{RN:115}
Außerdem hatte der Minister des Innern zu Beginn der ersten Lesung am 11.2.1993 betont (LT-StenBer 1/44, S. 5040 f), es müssten die unterschiedlichen Gegebenheiten der Regionen berücksichtigt werden, deshalb müssten neben der "Freiwilligkeit" auch "Verkehrsinfrastruktur", "Bevölkerungsdichte" oder "Wirtschaftskraft" berücksichtigt werden. Ergänzend hatte der Minister in der zweiten Lesung am 3.6.1993 dargelegt (LT-StenBer 1/48, S. 5612, r. Sp.), es gehe nicht nur um Freiwilligkeit und die Akzeptanz durch den Bürger, sondern auch um die Sinnhaftigkeit der Verwaltungsgliederung. Diese Position haben die Vertreter der Regierung während der Sitzung des Ausschusses für Inneres am 26.5.1993 deutlich vertreten (Niederschrift über die 64. Sitzung, S. 29 ff), als der Stellenwert von Voten der Gemeinden und der Bürger diskutiert worden ist: So hat der Staatssekretär des Ministeriums erklärt (a. a. O., S. 30), vom Leitbild könne aufgrund des Votums einer Kommune nur abgewichen werden, wenn das Leitbild dadurch nicht zerstört werde; der Minister (a. a. O., S. 30 f) hat erklärt, es könne nicht Aufgabe des Gesetzgebers sein, bei der Landesgliederung lediglich Bürgerinitiativen oder Gemeindebeschlüsse zu addieren.

{RN:116}
Der Stellenwert der Bürgermeinung ist zwar bei einzelnen Abgeordneten anders gesehen worden (vgl. etwa Abg. Braun in der zuletzt genannten Sitzung des Ausschusses für Inneres, a. a. O., S. 31; Abg. Engel während der ersten Lesung ["Prinzip der weitestgehenden Freiwilligkeit" <LT-StenBer 1/44 v. 11.2.1993, S. 5047>]). Maßgeblich ist aber, dass diese Anforderungen teilweise als erfüllt angesehen worden sind (Abg. Engel in der zweiten Lesung [LT-StenBer 1/48 v. 3.6.1993, S. 5608]), sowie vor allem, dass der Berichterstatter des Ausschusses, der Abg. Jeziorsky, die Ansicht im Ausschuss zusammengefasst hat mit den Worten (LT-StenBer 1/48, S. 5595, l. Sp.), neben der Freiwilligkeit hätten die mit der Kreisreform verfolgten Zielvorstellungen bestimmenden Einfluss gehabt, wobei dem Leitbild erhebliche Bedeutung zugekommen sei.

{RN:117}
"Leitbild" und "Kriterien" des Regierungsentwurfs sind danach Grundlage auch für die Einzelwertungen des Gesetzgebers gewesen.

{RN:118}
2.2.2.2.2-->Das vom Gesetzgeber verwendete "Leitbild" ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; das gilt auch für die "Abgrenzungskriterien" (RegVorl, S. 75 ff).
Kein Einzelkriterium verstößt gegen die Verfassungsordnung. Sie entsprechen im wesentlichen solchen, die bereits in früheren Kommunalgebietsreformen als verfassungsgemäß anerkannt worden sind (vgl. Knemeyer, in Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband III, S. 146 [162 f, 165, 167, 179 f]; NdsStGH, NdsStGHE 2, 1 [164 ff], insoweit nicht enthalten bei OVGE 33, 497 ff). Eine Rangordnung unter den einzelnen Vorgaben hat der Gesetzgeber nicht aufgestellt; dass er die Kriterien damit für gleichgewichtig gehalten hat, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.

{RN:119}
Insbesondere verlangt das Demokratieprinzip der Verfassung (vgl. Art. 2 Abs. 1, 2, Art. 80 und 81 LSA-Verf) nicht, der Freiwilligkeit von Zusammenschlüssen so absoluten Vorrang einzuräumen, dass Gemeinden, die selbst oder deren Bürger nicht zustimmen, einem Landkreis nicht durch Gesetz zugeordnet werden dürften. Eine landesweite Gebietsreform auf der Kreisebene muss notfalls "Leitlinien" auch gegen den Willen der Gemeinden oder ihrer Bürger durchsetzen können, sofern dies im Einzelfall verhältnismäßig ist.

{RN:120}
Der Gesetzgeber hat deshalb dem Grundsatz der Freiwilligkeit vor allem Bedeutung für die Frage eingeräumt, ob die jeweils gefundene Lösung bei der Bevölkerung auf Akzeptanz stößt (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts: BVerfGE 86, 90 [111]).

{RN:121}
2.2.2.3-->Die beanstandete Zuordnung der Gemeinden Stößen, Pretzsch, Deuben und Döbris zum Burgenlandkreis verstößt nicht gegen diese Verfassungsgrundsätze. Sie verletzt das "System" nicht und ist auch im übrigen nicht willkürlich vorgenommen worden.

{RN:122}
2.2.2.3.1-->Nach dem Leitbild des Gesetzgebers sollten Landkreise möglichst geschlossen, Mitglieder einer Verwaltungsgemeinschaft möglichst nur einem Kreis zugeordnet werden (RegVorl, Allgemeine Begründung, S 77 [Nr. 4.6]).

{RN:123}
Der Gesetzgeber hatte bereits in dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (LSA-GKG) die Möglichkeit eröffnet, dass benachbarte Gemeinden aus mehreren Landkreisen eine Verwaltungsgemeinschaft bilden konnten (§ 3 Abs. 2 LSA-GKG).

{RN:124}
Es liegt auf der Hand, dass es weder sinnvoll noch zweckmäßig ist, eine so gebildete Verwaltungsgemeinschaft wiederum durch Kreisgrenzen zu trennen. Demzufolge wurde in dem Leitbild des Gesetzgebers zur Kreisgebietsreform auch nur der Grundsatz aufgestellt, dass die Landkreise "möglichst" geschlossen in neue Landkreise überführt werden sollten. Dies impliziert von vornherein, dass es auch andere Zuordnungsmöglichkeiten geben konnte. Sollten aber die Mitglieder von Verwaltungsgemeinschaften möglichst nur einem Kreis zugeordnet werden, so beschränkt sich die verfassungsrechtliche Überprüfung auf die Frage, ob die Gebietsänderung die Verwaltungs- und Leistungskraft des neugebildeten Landkreises ohne das Gebiet der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, die einem anderen Landkreis zugeordnet werden, so schwächt, dass für die Zukunft die Wahrnehmung der dem Kreis anvertrauten Selbstverwaltungsaufgaben und damit seine Lebensfähigkeit in Frage gestellt wird (so auch VfGH RP, Urt. v. 5.5.1969 - VGH 3/69 - DVBl. 1970, 779 [780] für den Fall der Gebietsausgliederung). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Der neugeschaffene Landkreis Weißenfels übertrifft nach Einwohnerzahl und Fläche die bisherigen alten Landkreise Weißenfels und Hohenmölsen und entspricht auch sonst dem Leitbild, das der Gesetzgeber für einen der Erfordernisse der Gegenwart gerecht werdenden Zuschnitt der Landkreise aufgestellt hat. Auch wenn er dabei von einer Richtgröße von 100.000 bis 120.000 Einwohnern ausgeht, so hat er ausdrücklich auch kleinere Landkreise von mehr als 80.000 Einwohnern zugelassen.

{RN:125}
Der Beschwerdeführer selbst behauptet im übrigen nicht, dass die Nichtzuordnung der insgesamt 3.201 Einwohner der hier fraglichen Gemeinden, die dem Burgenlandkreis zugeordnet worden sind, die Leistungsfähigkeit des neuen Landkreises Weißenfels in einer Art beeinträchtige, dass die Lebensfähigkeit dieses so neugeschaffenen Landkreises ernsthaft in Zweifel gezogen werden müsste.

{RN:126}
Die weitergehende Frage, ob es nicht "leitbildgerechter", zweckmäßiger oder sinnvoller gewesen wäre, die Verwaltungsgemeinschaften dem kleineren Landkreis Weißenfels statt dem größeren Burgenlandkreis zuzufügen, ist eine Entscheidung des politischen Ermessens des Gesetzgebers, das der Kontrolle des Landesverfassungsgerichts entzogen ist, sofern nicht offenkundig eine willkürliche Entscheidung getroffen worden ist. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. So haben die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Wethautal von Anfang an deutlich gemacht, dass sie gemeinsam dem Burgenlandkreis zugeordnet werden möchten. Die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Maibach-Nödlitztal haben in ihrer Anhörung vor dem Ausschuss für Inneres am 21.4.1993 erklärt, dass es für sie entscheidend darauf ankäme, zusammen zu kommen und nicht durch Kreisgrenzen geteilt zu werden, dass also die Frage des Kreissitzes in Zeitz eine untergeordnete Rolle spiele. Daher ist es nicht offensichtlich fehlsam, wenn der Gesetzgeber die Verwaltungsgemeinschaft, deren Bevölkerungsschwerpunkt und Sitz im neuen Burgenlandkreis liegen, diesem Landkreis zuordnet. Ob diese in der Sache vertretbare und schon deshalb nicht verfassungswidrige Entscheidung heute auf Vorbehalte der der Verwaltungsgemeinschaft angehörenden Gemeinden stößt, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, denn der Beschwerdeführer kann mit seiner Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung eigener Rechte rügen und ist nicht berechtigt, sich zum Sachwalter seiner kreisangehörigen Gemeinden zu machen (VfGH RP, Urt. v. 5.5.1969 - VGH 3/69 -, DVBl. 1970, 779 [780]).

{RN:127}
2.2.2.3.2-->Das Gemeinwohlgebot ist auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Zuordnung der Gemeinde Deuben zum Burgenlandkreis sich Auswirkungen auf die Schulversorgung im neuen Landkreis Weißenfels ergeben könnten.

{RN:128}
Der Landkreis Weißenfels ist gemäß § 65 Abs. 2 LSA-SG Träger der Sekundarschulen im Kreisgebiet. Durch die Zuordnung der Gemeinde Deuben zum Burgenlandkreis wird - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - der Bestand der Sekundarschule in Nessa nicht berührt, da er nicht davon abhängt, ob weiterhin die Schüler der Grundschule Deuben nach Nessa zur Sekundarschule oder in die Sekundarschule des Burgenlandkreises in Theißen zur Schule gehen werden.

{RN:129}
Nach der Schulentwicklungsplanung für das Land Sachsen-Anhalt wird eine Mindestschülerzahl in Sekundarschulen von 250 Schülern vorausgesetzt. Schon hieraus ergibt sich, dass die Sekundarschule Nessa mit derzeit 231 Schülern einschließlich der 12 Schüler, die aus der Grundschule in Deuben kommen, dieses Kriterium nicht erfüllt. Sollte die Mindestschülerzahl nach den Planungen des Kultusministeriums auf 180 Schüler abgesenkt werden, spielt ebenfalls das Schüleraufkommen aus der Grundschule Deuben keine entscheidende Rolle, da auch nach Abzug dieser 12 Schüler die Schülerzahl über den erforderlichen 180 Schülern läge.

{RN:130}
Im übrigen lassen §§ 41 Abs. 1 S. 3, 66 Abs. 2 LSA-SG ausdrücklich zu, dass Schüler über die Kreisgrenzen hinweg die nächstgelegene Sekundarschule besuchen können.

{RN:131}
2.2.2.3.3-->Dass durch die Kreis- und Gebietsreform das Braunkohlenrevier im südlichen Sachsen-Anhalt nunmehr auf die Landkreise Weißenfels und Burgenlandkreis aufgeteilt ist, verstößt ebenfalls nicht gegen das Gemeinwohlprinzip. Diese Situation entsteht als Folge davon, dass Deuben und Döbris dem Burgenlandkreis zugeordnet worden sind. Hierfür gibt es jedoch - wie bereits dargelegt - den sachgerechten Grund, Verwaltungsgemeinschaften dem Landkreis zuzuordnen, in dem sie ihren Schwerpunkt haben, so dass von Verfassungs wegen der Gesetzgeber nicht gehalten war, diese Konsequenz einer Aufteilung des Braunkohlenreviers auf zwei Landkreise zu vermeiden. Dies ist ausschließlich eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit. Auf Grund des Gewaltenteilungsprinzips kann das Landesverfassungsgericht nicht eigene Zweckmäßigkeitsvorstellungen an die Stelle der des Gesetzgebers setzen, sondern ist auf eine Rechtskontrolle beschränkt.

{RN:132}
3.-->Die Verfassungsbeschwerde konnte nach alledem keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 32 LSA-VerfGG zurückzuweisen.
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.