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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 9/95 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 12.12.1997
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 28
GG Art. 31
LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 3 Abs 3
LSA-Verf Art. 34
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
LSA-FFG 1993
LSA-FFG-ÄG 1997
LSA-GO § 74
LSA-LKO § 64
Schlagworte Gleichstellungsbeauftragte - Organisationshoheit - Beratung - Entscheidung -Befugnis -Gleichstellung - Gleichberechtigung - Kooperation - Förderung - Staatsziel - Verwirklichung
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gewährleistet in Art. 87 nicht nur die kommunale Selbstverwaltung, sondern verpflichtet Gemeinden und Landkreise in Art. 34 ausdrücklich auch, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Der Verwirklichung dieses Staatsziels dient das Frauenfördergesetz. 2. Aus der systematischen Stellung von Art. 87 Abs. 2 der Landesverfassung und aus seiner Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 87 Abs. 2 trotz seines andersartigen Wortlauts keinen weiteren Inhalt hat als Art. 28 Abs. 2 GG. 3. Der grundsätzlich aus Art. 87 Abs. 2 der Landesverfassung herzuleitende Entscheidungsspielraum der Gemeinden und Landkreise wird durch das Frauenfördergesetz schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil die dort festgeschriebenen Rechte den Gleichstellungsbeauftragten keinerlei Entscheidungsbefugnisse einräumen. Trotz der im Frauenfördergesetz enthaltenen Regelungen zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots sind die Gemeinden und Landkreise nicht gehindert, weitergehende, eigene organisatorische Maßnahmen zu ergreifen und eine selbständige, an den örtlichen Verhältnissen orientierte Gleichstellungspolitik zu betreiben. 4. Die einzelnen, den Gleichstellungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse sind bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu beanstanden. Die Auslegung orientiert sich daran, dass Art. 34 der Landesverfassung und die Regelungen des Frauenfördergesetzes die Gleichstellungsbeauftragten und die kommunalen Gebietskörperschaften zur Kooperation verpflichten; beide sollen in einem Klima gegenseitiger Ehrlichkeit und Offenheit Vorurteile überwinden und die gegenseitigen Beziehungen nicht durch unangebrachtes Misstrauen belasten.
Fundstellen LVerfGE 7, 284 - NVwZ 1999, 760
Sonstiges Organisation
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 12.12.1997 - LVG 9/95 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 9/95

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand:

{RN:1}
Die von den Landkreisen Jerichower Land und Altmarkkreis Salzwedel erhobenen Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 18a des Frauenfördergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, wonach die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben auch die Aufgaben der hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei den obersten Landesbehörden wahrnehmen.

{RN:2}
1.-->Der Gesetzesänderung liegt folgende Entstehungsgeschichte zugrunde:

{RN:3}
§ 29 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17.5.1990 (DDR-GBl. I S.255) bestimmte:
"Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichstellung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Satzung."

{RN:4}
Auf der Ebene des Landes gab es seit 1991 Bemühungen um ein Landesfrauenfördergesetz. Einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur beruflichen Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen-Anhalt brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs.. 1/436) in den Landtag ein.

{RN:5}
Mit Datum vom 7.6.1992 legte die Landesregierung einen eigenen Gesetzentwurf vor. Die für diese Verfassungsbeschwerden allein maßgebliche Funktion der Gleichstellungsbeauftragten sollte wie folgt geregelt werden:

{RN:6}
Bei jeder obersten Landesbehörde mit mehr als 300 Bediensteten soll eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein hauptamtlicher Gleichstellungsbeauftragter bestellen werden (§ 11 Abs. 1).

{RN:7}
Bei jeder obersten Landesbehörde und jeder Dienststelle im nachgeordneten Bereich, bei der ein Personalrat gebildet wird, soll eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte oder ein ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden (§ 12 Abs. 1).

{RN:8}
Die Gleichstellungsbeauftragten, seien sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig, sollten folgende Aufgaben und Rechte haben:

§ 13 Abs. 2
Die Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
{BS:}
a) Sie sind bei Stellenausschreibungen zu beteiligen.
b) Sie können Bewerbungsunterlagen in erforderlichen Umfang einsehen.
c) Sie können an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.
d) Sie sind über anstehende Beförderungen sowie zu übertragende höherwertige
Tätigkeiten zu unterrichten.
e) Sie sind über Maßnahmen zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (zum
Beispiel Bildungsmaßnahmen) zu informieren.
f) Sie beraten und unterstützen weibliche Bedienstete in Einzelfällen zur beruflichen
Förderung und Beseitigung von Benachteiligungen.
{BE:}

{RN:9}
In den kommunalen Gebietskörperschaften sollten die dort tätigen Gleichstellungsbeauftragten, die gleichen Rechte und Aufgaben wie die Gleichstellungsbeauftragten des Landes haben (§ 15).
Die Begründung des Regierungsentwurfes führte zu § 13 Abs. 2 folgendes aus:

{RN:10}
Abs. 2 zählt exemplarisch die Bereiche auf, in denen die Gleichstellungsbeauftragten mitwirken sollten, um den Intentionen des Gesetzes gerecht zu werden. Dabei ist bei der Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu berücksichtigen, dass die Gleichstellungsbeauftragten den erforderlichen Umfang der Einsichtnahme selbst festlegen und die Erforderlichkeit bestimmen können. Absatz 3 Satz 2 regelt das Einsichtsrecht der Gleichstellungsbeauftragten in Unterlagen, um eine Aufgabenerfüllung praktikabel und effektiv zu gestalten. Da Personalakten personenbezogene Daten enthalten, ist zu ihrer Vorlage die Zustimmung der betroffenen Bediensteten erforderlich. Gleiches gilt auch für Bewerbungsunterlagen (Abs. 3 Satz 2). Die Dienststelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die dafür erforderlichen Befragungen durchzuführen sind. Dies kann z.B. bereits in der Stellenausschreibung geschehen oder im weiteren Bewerbungsverfahren eingeholt werden.

{RN:11}
Mit Datum vom 15.11.1992 brachte die SPD-Fraktion einen Gesetzesentwurf ein, der eine Differenzierung zwischen haupt- und ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr vorsah, sondern jede Gleichstellungsbeauftragte von den Dienstgeschäften für die Dauer ihrer Wahlperiode befreite. Außerdem sollte eine Gleichstellungsbeauftragte für jede Dienststelle gewählt werden, für die auch ein Personalrat zu wählen ist. Für kommunale Gleichstellungsbeauftragte sollte eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen werden.
{RN:12}
Mit Datum vom 19.10.1993 legte dann der Gleichstellungsausschuss seine Beschlussempfehlung mit folgenden Änderungen gegenüber dem Entwurf der Landesregierung vor:
Die Gleichstellungsbeauftragten sollten nach § 12 Abs. 2 folgende Aufgaben und Rechte haben:
A. Die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben und Rechte:
{BS:}
a) Einbringung frauenrelevanter Anliegen und Forderungen in die Verwaltung
b) Erarbeitung von Empfehlungen und Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen.
c) Initiierung von Frauenfördermaßnahmen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen,
Beratungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
d) Direktes Zugangs- und Vortragsrecht bei der Behördenleitung.
e) Beteiligung bei Vorlagen bereits in der Planungsphase und Mitzeichnungsrecht.
f) Sie sind bei Stellenausschreibungen zu beteiligen.
g) Sie können Bewerbungsunterlagen in erforderlichem Umfang einsehen.
h) Sie können an Vorstellungsgesprächen teilnehmen.
i) Sie sind über anstehende Beförderungen sowie zu übertragende höherwertige Tätigkeiten
zu unterrichten.
j) Sie sind über Maßnahmen zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (zum
Beispiel Bildungsmaßnahmen) zu informieren.
{BE:}
B. Für die Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen sollte folgende Regelung gelten:

§ 15
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden und Landkreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern und in den Landkreisen sind hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern ehrenamtlich tätig. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Neben den ihnen obliegenden Aufgaben nach der Hauptsatzung nehmen die Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben und Rechte nach § 12 Abs. 2 wahr.

{RN:13}
Bei der Aussprache zur Beschlussempfehlung wies die Abgeordnete Pieper (F.D.P.) darauf hin, dass der Städte- und Gemeindebund die Bitte geäußert habe, den § 15, in dem es um die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gehe, nochmals zu überdenken.

{RN:14}
Bei der Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Landtagssitzung vom 28.10.1993 wurde der § 12 mehrheitlich angenommen; § 15 hingegen wurde abgelehnt.

{RN:15}
Dementsprechend wurde das Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- LSA-FFG - vom 7.12.1993 (LSA-GVBl., S. 734) ohne eine Regelung der Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten am 13.12.1993 verkündet.

{RN:16}
2.-->Bereits am 12.1.1994 brachte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Frauenfördergesetzes im Landtag ein. Dieser sah folgende Regelung vor:

{RN:17}
Dem neuen Frauenfördergesetz sollte ein § 18a hinzugefügt werden. Diese Regelung sollte auch die Kommunen verpflichten, Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern hauptamtliche und darunter ehrenamtliche. Neben den ihnen obliegenden Aufgaben der Hauptsatzung sollten die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben und Rechte der Landesgleichstellungsbeauftragten nach § 15 Abs. 2 und 3 wahrnehmen.

{RN:18}
Den Gesetzesentwurf begründete die Fraktion wie folgt:

{RN:19}
Das Gesetz zur beruflichen Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Sachsen- Anhalt vom 7. Dezember 1993 schreibe für die Gleichstellungsbeauftragten in den obersten Landesbehörden und in den Regierungspräsidien deren Recht und Pflichten gesetzlich fest. Für die Gleichstellungsbeauftragten in den kommunalen Gebietskörperschaften seien keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorhanden. Der vorliegende Entwurf trage zur Gleichbehandlung aller Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen-Anhalt bei.

{RN:20}
Am 5.10.1993 hatte der Landtag bereits die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt -LSA-GO- vom 5.10.1993 (LSA-GVBl. S.568) beschlossen. Diese sollte am 1.7.1994 Kraft treten. § 74 sieht folgende Regelung vor:

{RN:21}
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragten sind in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern ehrenamtlich tätig. In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern ist eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

{RN:22}
Am 5.10.1993 beschloss der Landtag ebenfalls die Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LSA-LKO - vom 5.10.1993 (LSA-GVBl. S.598), in Kraft getreten am 1.7.1994. § 64 sieht folgende Regelung vor:

{RN:23}
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau sind in den Landkreisen hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

{RN:24}
Am 27. Juni 1994 beschloss der Landtag das Zweite Gesetz zur Änderung des Frauenfördergesetzes. Dadurch wurde dem Gesetz ein neuer § 18a mit folgenden Wortlaut beigefügt:

{RN:25}
Die gemäß § 74 Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 64 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten nehmen neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben, die Aufgaben und Rechte nach § 15 Abs. 2 wahr. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

{RN:26}
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Frauenfördergesetzes (LSA-GVBl., S.762) trat am 1.7.1994 in Kraft.

{RN:27}
3.-->Gegen dieses Änderungsgesetz haben die Landkreise Altmarkkreis Salzwedel (29.6.1995) und Jerichower Land (30.6.1995) Verfassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung vorgetragen:

{RN:28}
Das Frauenfördergesetz verletze ihre Organisationshoheit unter dem Aspekt, Organe, Behörden, Einrichtungen und Dienststellen zu errichten und für deren sachliche oder personelle Ausstattung Sorge zu tragen, deren Kompetenzen und innere Ordnung zu bestimmen und den gesamten Verwaltungsapparat zu beaufsichtigen sowie zu leiten. Indem das angegriffene Gesetz den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die in § 15 Abs. 2 des Frauenfördergesetzes normierten Aufgaben und Rechte zuweise, greife es in diesen verfassungsrechtlich geschützten Bereich ein. Zwar stehe das Recht der kommunalen Selbstverwaltung unter dem Gesetzesvorbehalt. Durch die Festlegung der Aufgaben und Rechte der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten verletze der Gesetzgeber aber den Kernbereich der Selbstverwaltung, da den Kommunen insoweit kein Gestaltungsspielraum mehr verbleibe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Landesverfassung von Sachsen-Anhalt über die übliche Selbstverwaltungsgarantie hinaus die Kommunen berechtige, ihre Aufgaben nicht nur in eigener Verantwortung, sondern selbständig wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich ein gegenüber der grundgesetzlichen Normativbestimmung gesteigerter Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung in Sachsen-Anhalt. Das angegriffene Gesetz lege jedoch eine abschließende Aufgabenverteilung für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten fest. Die Regelungen in § 15 Abs. 2 des Frauenfördergesetzes hätten eine solche Dichte, dass eine Ausfüllung durch eine Dienstanweisung kaum noch denkbar erscheine. Vielmehr könne der Katalog des § 15 Abs. 2 des Frauenfördergesetz ohne weitere Änderungen in eine Stellenbeschreibung nach BAT-O oder als Dienstanweisung umgesetzt werden. Damit habe der Gesetzgeber seine Regelungsbefugnis überschritten.

{RN:29}
Die angegriffene Regelung verstoße auch gegen das Übermaßverbot. Die gesetzliche Festlegung der Aufgaben der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sei nicht erforderlich gewesen, zum einen seien die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten durch § 64 LSA-LKO institutionalisiert, zum anderen würde die Arbeit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auch ohne die gesetzliche Regelung tatsächlich reibungslos praktiziert.

{RN:30}
Durch die Einräumung von Aufgaben und Rechten, die weit in interne Verwaltungsabläufe hineingriffen und über legitime Initiativrechte weit hinausreichten, würde für den Bereich der Mitwirkung der Beauftragten mit dem auch von den Kommunen akzeptierten Ziel einer Gleichstellung von Frauen eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis auf Null reduziert und damit unmöglich gemacht.

{RN:31}
Zudem führe die angegriffene gesetzliche Regelung aber auch zu einer Zergliederung der zentralen Verwaltungs- und Ausführungsorgane der Gemeinden und Landkreise. Dies gelte insbesondere für die sog. Immediatrechte nach § 15 Abs. 2 Buchst. d für die Befugnis zur Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und zur eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit nach § 15 Abs. Buchst. c sowie für die Beteiligung bei Vorlagen bereits in der Planungsphase und Mitzeichnung nach § 15 Abs. 2 Buchst. e.

{RN:32}
Den Gleichstellungsbeauftragten werde nach § 15 Abs. 2 Buchst. d ein direktes Zugangs- und Vortragsrecht bei der Behördenleitung eingeräumt. Die Behördenleitung habe nach dieser Bestimmung der Gleichstellungsbeauftragten zu jeder Zeit und uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf sonstige Belange der Verwaltung zur Verfügung zu stehen. Es bleibe nicht mehr der Behördenspitze überlassen, in welcher Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt sie die Gleichstellungsbeauftragte über fachliche Dinge informiere bzw. sie an den Entscheidungen hierüber beteilige. Sowohl Zeitpunkt als auch Umfang der gegenseitigen Unterrichtung zwischen Behördenleitung und Gleichstellungsbeauftragter werde aufgrund des direkten Zugangs- und Vortragsrechtes ausschließlich von letzterer festgelegt.

{RN:33}
Die Sachlage in Sachsen-Anhalt unterscheide sich insoweit von Schleswig-Holstein und Niedersachsen, deren gesetzliche Bestimmungen über kommunale Frauenbeauftragte von Bundesverfassungsgericht bzw. dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof als verfassungsgemäß angesehen worden seien. Außerdem verstoße das Gesetz gegen Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf, weil die Deckung der Kosten der übertragenen Aufgaben nicht geregelt werde.

{RN:34}
4.-->Zu den Verfassungsbeschwerden hat sich die Landesregierung von Sachsen-Anhalt geäußert. Sie ist der Auffassung, die Vorschriften der §§ 18a; 15 Abs. 2 und 3 des Frauenfördergesetzes seien mit Art. 87 LSA-Verf vereinbar und hat dazu folgendes ausgeführt:

{RN:35}
Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gehe nur insoweit über die in Art. 28 Abs. 2 GG geregelten Garantien hinaus, als kein Unterschied zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden gemacht werde. Im übrigen aber sei der Gewährleistungsbereich des Art. 87 LSA-Verf nicht weiter als der des Grundgesetzes.

{RN:36}
Mit der Organisationshoheit der Kommunen sei die Pflicht zur Bestellung kommunaler Gleichstellungsbeauftragter ohne weiteres zu vereinbaren. Auch die in § 64 LSA-LKO, §§ 18a, 15 Abs. 2 und 3 LSA-FFG festgelegte Konkretisierung von einzelnen Aufgaben und Rechten überschreite die Grenzen der kommunalen Organisationshoheit nicht und sei damit verfassungsgemäß.

{RN:37}
Ein Verstoß gegen die Regelung des Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf liege nicht vor. Selbst wenn man annehmen würde, dass eine Kostenregelung erforderlich wäre und eine ausreichende Berücksichtigung im Rahmen der allgemeinen Finanzausstattung der Landkreise als nicht gegeben ansehen würde, so würde dieser Mangel die Aufgabenübertragung selbst nicht verfassungswidrig machen, sondern lediglich eine Pflicht zur Nachbesserung bezüglich der Regelung der Kostentragung nach sich ziehen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

{RN:38}
1.-->Das Landesverfassungsgericht, das die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 23.10.1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen. Die Beschwerden sind zulässig.

{RN:39}
Das Landesverfassungsgericht entscheidet nach Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 durch ein Landesgesetz.

{RN:40}
Diese landesrechtliche Verfassungsbeschwerde ist nicht durch die bundesrechtliche Rüge ausgeschlossen, Art 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - sei verletzt (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG); denn das Bundesverfassungsgericht kann gegen Landesgesetze subsidiär nur dann angerufen werden, wenn und soweit keine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG).

{RN:41}
Art. 28 Abs. 2 GG verdrängt auch in der Sache nicht über Art. 31 GG die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf; denn das Bundesrecht enthält nur die Mindestgarantie kommunaler Selbstverwaltung und schließt inhaltsgleiches oder weitergehendes Landesverfassungsrecht nicht aus (Urt. v. 31.5.1994 - LVG 2/93 -, LVerfGE 2, 227).

{RN:42}
Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf eröffnet die Kommunalverfassungsbeschwerde den "Gemeinden und Gemeindeverbänden". Als kommunale Gebietskörperschaften sind auch die Landkreise als Gemeindeverbände im Sinne von Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf beschwerdebefugt.

{RN:43}
Die Beschwerdeführerinnen sind durch das § 18a LSA-FFG auch unmittelbar im Sinne von Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8; 51 Abs. 1 LSA-VerfGG betroffen, da sie durch dieses Gesetz ohne eine dazwischengeschaltete Behörde verpflichtet werden.

{RN:44}
Die Verfassungsbeschwerden sind in der gebotenen Schriftform innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes und damit auch form- und fristgerecht erhoben (§§ 16 Abs. 1; 48 LSA-VerfGG).

{RN:45}
Das Gesetz zur Änderung des Frauenfördergesetzes und kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.3.1997 in Kraft getreten am 3. 4.1997 (GVBl-LSA S. 460) lässt nicht etwa das Rechtsschutzinteresse für die anhängigen Verfassungsbeschwerden entfallen. Denn die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffene Übertragung der Aufgaben und Pflichten hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei den obersten Landesbehörden auf die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist in diesem Gesetz gegenüber der bisher geltenden Regelung unverändert geblieben.

{RN:46}
2.-->Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, da § 18a LSA-FFG mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf vereinbar ist.

{RN:47}
2.1-->Mit § 18a LSA-FFG hat der Landesgesetzgeber lediglich geregelt, dass die Gleichstellungsbeauftragten in den Kommunen neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben die gleichen Aufgaben und Rechte haben wie die hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei den obersten Landesbehörden.

{RN:48}
Mithin ist Gegenstand der Verfassungsbeschwerde weder die Frage, ob Kommunen überhaupt Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen haben noch ob der Landesgesetzgeber ihren hauptamtlichen Status anordnen durfte.

{RN:49}
§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 des LSA-FFG vom 7.12.1993 regelt nämlich bereits, dass in sämtlichen kommunalen Gebietskörperschaften des Landes Sachsen-Anhalt ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu wählen sind. § 74 der LSA-GO bzw. § 64 der LSA-LKO vom 5.10.1993, in Kraft getreten am 1.7.1994, normieren ferner, dass zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau die Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen haben und diese in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern ehrenamtlich und in Gemeinden mit mehr als 20.000 und Landkreise generell hauptamtlich zu bestellen sind. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich in einer Erweiterung des bisherigen Beschwerdegegenstands gegen die Schaffung von Gleichstellungsbeauftragten oder gegen die Anordnung ihres hauptamtlichen Status wenden würde, wäre daher wegen Verfristung nach § 48 LSA-VerfGG unzulässig.

{RN:50}
2.2-->Die Gewährleistung der Art. 2 Abs. 3 und 87 LSA-Verf sichert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich. Zu der Befugnis eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte gehört auch die Organisationshoheit. Durch sie legen die Gemeinden für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im einzelnen fest und bestimmen damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt ihrer Entscheidungen.

{RN:51}
2.3-->Im Hinblick auf die Organisationshoheit der Kommunen und die Aufgabe der Gleichstellung von Mann und Frau hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 91, 228 ff.) zum schleswig-holsteinischen Landesrecht folgende Grundsätze entwickelt:

{RN:52}
Die Selbstverwaltungsgarantie umfasse auch die kommunale Organisationsbefugnisse. Dies entspreche ihrer Zielrichtung, die Gemeinden als eigene Selbstverwaltungsträger anzuerkennen und ihnen eine eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu garantieren. Damit sei die Gewährleistung eines gewissen organisatorischen Freiraums unmittelbar verbunden: Alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln " wie es in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG heiße, sei ohne eine gewisse Selbständigkeit auch bei der Organisation der Aufgabenwahrnehmung kaum vorstellbar. Es sei nicht anzunehmen, dass die Verfassung den Kommunen einerseits eigene Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung vorbehalte, andererseits aber deren Organisation bis in interne Verfahrensabläufe hinein der umfassenden Steuerung durch den Gesetzgeber oder die staatliche Verwaltung überließe.

{RN:53}
Die Gewährleistung eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung bestehe indes gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur im Rahmen der Gesetze. Dementsprechend seien auch die den Gemeinden zur Hand stehenden Organisationsbefugnisse durch die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden. Zunächst setze der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber eine Grenze. Hiernach dürfe der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt werden.

{RN:54}
Auch im Vorfeld der Sicherung des Kernbereichs entfalte die Gewährleistung des Art 28 Abs. 2 GG aus ihrer normativen Intention, den Gemeinden die Möglichkeit eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung zu garantieren, Rechtswirkungen.

{RN:55}
Allerdings gelte für die Organisationshoheit - anders als für die Bestimmung der gemeindlichen Aufgaben - nicht ein Prinzip der Allzuständigkeit, nach dem die Gemeinden grundsätzlich alle Fragen ihrer Organisationshoheit selbst zu entscheiden hätten. Die prinzipielle Allzuständigkeit beziehe sich allein auf die örtlichen Angelegenheiten und damit die sachlichen Aufgaben, nicht aber auf die Organisation der Gemeinde. Für die kommunale Organisation gelte auch nicht ein Prinzip der Eigenorganisation der Gemeinde, demgegenüber bedürfe jede staatliche Vorgabe einer spezifischen Rechtfertigung. Dieses setze mit seinen zahlreichen Regelungen zur Organisation der Gemeinden ersichtlich eine weitgehende Befugnis des staatlichen Gesetzgebers voraus, der Regelung von Organisationsstrukturen seine Vorstellungen zugrundezulegen. Die Organisationshoheit sei mithin von vornherein nur relativ gewährleistet.

{RN:56}
Ungeachtet dessen stehe dem Staat die Entscheidung über die Organisation der Gemeinden nicht alleine zu. Indem Art. 28 Abs. 1 GG den Gemeinden eine eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und damit auch organisatorische Gestaltungsbefugnisse verbürge, verpflichte er den Gesetzgeber, bei der Ausgestaltung des Kommunalrechts den Gemeinden eine Mitverantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben einzuräumen".

{RN:57}
2.4-->Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Vorschrift, durch die den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten einzelne Aufgaben und Rechte zugewiesen werden, nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen die durch Art. 87 LSA-Verf gewährleistete kommunale Organisationshoheit.

{RN:58}
2.4.1-->Grundsätzlich ist die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten im einzelnen ein Entscheidungsspielraum der Kommunen beachtet werden muss, zutreffend.

{RN:59}
§ 18 a des LSA-FFG genügt aber den Anforderungen, die über die Beachtung des Kernbereichs hinaus gelten.

{RN:60}
Mit Art. 2 Abs. 3, 87 LSA-Verf übernimmt das Landesrecht die Garantie des Art. 28 Abs. 2 GG. Trotz seines andersartigen Wortlaut hat Art. 87 LSA-Verf keinen weiteren Inhalt als Art. 28 Abs. 2 GG. Grundsätzlich können zwar Landesverfassungen den Kommunen über die Mindestanforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG hinausgehende Rechte zuerkennen (Urt. des Gerichts vom 31.5.1994, LVerfGE 2, 229; Berlit, DVBl. 1995, S. 293 ff). Die Regelung der Landesverfassung "die Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, alle öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet selbständig wahrzunehmen" hat hinsichtlich der Reichweite der Selbstverwaltungsgarantie keine andere Bedeutung als die grundgesetzliche Formulierung "den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln". Schon aus der systematischen Stellung des Abs. 2 ist die Regelung im engen Zusammenhang mit Abs. 1 des Art 87 zu sehen. Danach verwalten die Kommunen und die Gemeindeverbände ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Begriff "selbständig" stellt lediglich einen Teilaspekt der "eigenverantwortlichen Verwaltung" dar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht auch für den grundgesetzlichen Begriff der eigenverantwortlichen Regelung in Art. 28 Abs. 2 GG festgestellt: Eigenverantwortlichkeit ist ohne eine gewisse Selbständigkeit auch bei der Organisation der Aufgabenwahrnehmung kaum vorstellbar" (BVerfGE 91, 228, 238).

{RN:61}
Auch aus der Entstehungsgeschichte der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass durch den Begriff der Selbständigkeit in Art. 87 Abs. 2 der Garantiebereich der kommunalen Selbstverwaltung ausgeweitet werden sollte. So begründete ein Vertreter der Staatskanzlei die Neufassung des Art. 86 (später Art. 87), die zur Aufnahme des Begriffs der Selbständigkeit in Abs. 2 geführt hatte wie folgt: "Die Selbstverwaltungsgarantie finde sich in Art. 86 Abs. 1 des Entwurfs, der ja unverändert bleiben solle, und die Allzuständigkeit der Gemeinden im Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sei auch in Absatz 2 (neu) des Art. 86 geregelt. Das Wort "selbständig" sei hier im Hinblick auf den Passus "unter eigener Verantwortung" in Absatz 1 des Artikels 86 entbehrlich; insoweit sei keine inhaltliche Änderung vorgenommen worden (Materialsammlung: "Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992" Band II, S. 1151). Dementsprechend führte auch ein Mitarbeiter der SPD-Fraktion zum inhaltlichen Gehalt der Änderung des Abs. 2 Art. 86 im Entwurf der LSA-Verf aus: "Der Absatz 2 (alt) des Artikels 86 habe sich nicht auf das beschränkt, was in Absatz 1 erfasst sei, nämlich auf die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, sondern habe eine Regelzuständigkeit der Kommunen konstituiert, und zwar unabhängig davon, ob es um den klassischen Bereich der Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes gehe. In dem Absatz 2 (neu) des Artikels 86 dagegen finde sich eine Beschränkung auf das, was vom Grundgesetz her Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft seien, und das sei ein völlig anderes Konzept. Das deutliche Prä für die kommunale Ebene, das die Regelungen des Entwurfs bislang gehabt hätten, werde hier umgekehrt." Auch hier war von einer inhaltlich eigenständigen Bedeutung des Begriffs "selbständig" keine Rede.

{RN:62}
Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt nicht nur die Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen mit Verfassungsrang ausgestattet, sondern in Art. 34 LSA-Verf als Staatsziel das Land und ausdrücklich auch unmittelbar und direkt die Kommunen verpflichtet hat, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Bei der Beurteilung des Änderungsgesetzes zum Frauenfördergesetz ist deshalb zu beachten, dass die den Kommunen unmittelbar durch Art. 34 LSA-Verf, zugewiesene und damit originär kommunale Aufgabe ebenso Verfassungsrang genießt, wie die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 87 LSA-Verf.

{RN:63}
Auch der NdsStGH misst bei einer vergleichbaren Regelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 3 NdsVerf der Aufgabe, die eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu erfüllen hat, Verfassungsrang zu und hält in Konfliktfällen einen schonenden Ausgleich für erforderlich, um beide Verfassungsnormen jeweils optimal zur Wirksamkeit zu bringen (NdsStGH, Urt. v. 15.12.1995 - StGH 1/94 u. a. -, DÖV 1996, 657, 658).

{RN:64}
2.4.2-->Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Erwägungen muss festgestellt werden, dass die den Gemeinden verbleibenden organisatorischen Befugnisse für eine selbstgestaltete Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Gleichstellung von Mann und Frau der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in vertretbarer Weise Rechnung tragen. Den Gemeinden bleibt für eine eigene Politik und ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gleichberechtigungsgebot ein hinreichender organisatorischer Spielraum. Durch sie erhält zwar die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau in der Organisation der Gemeinden einen starken Akzent. Dies hindert die Kommunen jedoch nicht, für den Bereich der Gleichstellung effektiv eigene organisatorische Maßnahmen zu treffen und auf die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse zu reagieren. Die Gleichstellungsbeauftragte steht der Bildung weiterer Gremien, die in Zusammenarbeit mit ihr die Aufgabe der Gleichstellung in einzelnen Sachgebieten oder auf der Ebene der Gemeindevertretung übernehmen, nicht im Wege. Schon gar nicht verbietet die Einrichtung der Gleichstellungsbeauftragten der Gemeindevertretung, sich mit Gleichstellungsfragen zu befassen. Auch die Gleichstellungsbeauftragten in die Arbeit der verschiedenen, zur Entscheidung berufenen Stellen der Gemeindeverwaltung näher einzubinden, bleibt Sache der Gemeinden. Schließlich und vor allem aber verbleibt den Gemeinden unverändert die Organisation der Stellen, die zu verbindlichen Sachentscheidungen in Gleichstellungsfragen berufen sind. Den Gleichstellungsbeauftragten sind in Sachsen-Anhalt von Gesetzes wegen keinerlei Entscheidungsbefugnisse beigelegt, die für andere Verwaltungsstellen oder für Bürger verbindlich wären. Zwar sind sie an Entscheidungsprozessen zu beteiligen und zu hören und können auch eigenverantwortlich Öffentlichkeitsarbeit und Beratungstätigkeit durchführen. Zu bindenden Entscheidungen sind sie durch §§ 18a, 15 Abs. 2 LSA-FFG jedoch gerade nicht befugt. Diese werden von den bisher zuständigen Stellen getroffen, über deren Organisation die Gemeinden nach wie vor im Rahmen der diesbezüglich unverändert fortgeltenden und von ihnen auch nicht in Frage gestellten Vorschriften entscheiden können.

{RN:65}
Schließlich bleibt es den Kommunen unbenommen, den Katalog des § 15 Abs. 2 LSA-FFG durch weitere Aufgaben zu ergänzen. § 18a Frauenfördergesetz legt ausdrücklich fest, dass die nach § 74 LSA-GO und § 64 LSA-LKO zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten die Aufgaben und Rechte nach § 15 Abs. 2 neben den ihnen in den Kommunen übertragenen Aufgaben wahrnehmen.

{RN:66}
Angesichts fehlender Entscheidungskompetenz der Gleichstellungsbeauftragten in Sachsen-Anhalt kann es daher zu keiner verfassungswidrigen Einschränkung der kommunalen Organisationshoheit für die sachliche Aufgabe der Gleichstellung von Mann und Frau kommen.

{RN:67}
2.5-->Gleichwohl dürfen die einzelnen Festlegungen nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Ein solcher Verstoß lässt sich allerdings nicht feststellen.

{RN:68}
2.5.1-->Sämtliche Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragten stehen unter der Pflicht der Beteiligten, miteinander vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies ergibt sich aus Art. 34 LSA-Verf, §§ 1, 2 S. 1, 14 Abs. 3, 15 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4, 18 Abs. 3 S. 3 LSA-FFG. Das Förderungsgebot des § 1 gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie für deren Beschäftigte (§ 2 LSA-FFG). Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten (§ 14 Abs. 3 LSA-FFG). Den Gleichstellungsbeauftragten sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 15 Abs. 3 LSA-FFG). Die Gleichstellungsbeauftragten sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren (§ 15 Abs. 4 LSA-FFG). Die Dienststelle hat die ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Das bei jeder Art von Beteiligungsrechten geltende Kooperationsgebot (im Arbeitsrecht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sowie im Personalvertretungsrecht zwischen Dienststelle und Personalrat) gilt somit auch im Verhältnis zwischen den kommunalen Gebietskörperschaft und den Gleichstellungsbeauftragten. Es beinhaltet gegenseitige Ehrlichkeit und Offenheit; Vorurteile sollten überwunden und die gegenseitigen Beziehungen nicht durch unangebrachtes Misstrauen belastet werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl. § 215 II, 2).

{RN:69}
2.5.2.1-->Im Lichte dieses Kooperationsgebots und unter Beachtung der wechselseitigen Wirkung der selbstverwaltungsgeschützten Organisationshoheit und dem Gleichstellungsgebot des Art 34 LSA-Verf ist § 15 Abs. 2 LSA-FFG verfassungs- und gesetzeskonform auszulegen: Nach §§ 18 a, 15 Abs. 2 Buchst. c LSA-FFG obliegt den Gleichstellungsbeauftragten der Kommunen die Aufgabe und das Recht zur Initiierung von Frauenfördermaßnahmen, der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, der Beratungsarbeit und der Öffentlichkeitsarbeit.

{RN:70}
Die Regelung ermöglicht und verpflichtet aber gleichzeitig einschränkend die Gleichstellungsbeauftragten Aufklärung und sonstige Öffentlichkeitsarbeit zur Gleichstellungsproblematik zu betreiben, wie zum Beispiel über gesetzliche Gleichstellungsbestimmungen aufzuklären und über frauenspezifische Angebote und Leistungen der Kommunen zu informieren. Ein Eingriff in das allgemeine Informationsrecht der Behördenspitze kann wegen der engen thematischen Bindung damit nicht verbunden sein.

{RN:71}
Im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums hält sich auch die den Gleichstellungsbeauftragten aufgegebene Zusammenarbeit mit anderen Organisationen. Dabei handelt es sich um ein auch der Personalvertretung eingeräumtes Recht der Informationsbeschaffung und der Möglichkeit der Stärkung eigener Positionen.

{RN:72}
2.5.2.2-->§ 15 Abs. 2 Buchst. c LSA-FFG ermöglicht der Gleichstellungsbeauftragten Beratungsarbeit und die Initiierung von Frauenfördermaßnahmen. Beide Aufgaben ergänzen lediglich die in § 15 Abs. 2 Buchst. b LSA-FFG festgelegte Erarbeitung von Empfehlungen und Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen und stellen sich damit als von den Gleichstellungsbeauftragten zu leistende Grundlagenarbeit zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichstellungsauftrags dar. Die Beratungsarbeit stellt dabei in erster Linie auf Hilfestellungen im konkreten Einzelfall ab.

{RN:73}
2.5.2.3-->Auch das von den Beschwerdeführern zum Schwerpunkt ihrer Bedenken gemachte direkte Zugangs- und Vortragsrecht des § 15 Abs. 2 Buchst. d LSA-FFG gibt bei verfassungskonformer Auslegung zu Bedenken keinen Anlass. Diese Regelung bezieht sich allein darauf, dass der übliche Dienstweg nicht eingehalten werden muss. Die Gleichstellungsbeauftragte hat vielmehr das Recht, sich direkt an die Behördenleitung zu wenden, soweit Klärungsbedarf in Gleichstellungsfragen besteht. Die Gleichstellungsbeauftragte kann dabei nicht verlangen, dass sich der Behördenleiter zeitlich sofort und unmittelbar ihrem Anliegen widmet, sondern nur im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Vortrags- und Zugangsrecht besteht dabei nur im Einvernehmen mit dem Behördenleiter nach schriftlichem Zugang oder nach entsprechender mündlicher Terminabsprache.

{RN:74}
Bei diesen Verfahren ist gewährleistet, dass die gleichstellungsrelevanten Belange ohne Filterung durch untergeordnete Instanzen an die Verwaltungsspitze herangetragen werden können. Damit wird vermieden, dass diese Belange beim Durchlaufen der Verwaltungshierarchie verzögert, verfälscht oder gar unterdrückt werden.

{RN:75}
2.5.2.4-->Nach § 15 Abs. 2 Buchst. e LSA-FFG sind die Gleichstellungsbeauftragten bei Vorlagen bereits in der Planungsphase zu beteiligen. Die frühzeitige Beteiligung stellt gerade auch im Sinne einer effektiven Verwaltungsarbeit sicher, dass nicht Maßnahmen, die sich schon sehr weitreichend konkretisiert haben, nochmals von vorn überdacht werden müssen, weil sich herausstellt, dass Gleichstellungsgesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

{RN:76}
2.5.2.5-->§ 15 Abs. 2 Buchst. e LSA-FFG räumt den Gleichstellungsbeauftragten auch ein Mitzeichnungsrecht ein. Eine verfassungskonforme Auslegung dieses Rechts gebietet, dass die Mitzeichnung der Gleichstellungsbeauftragten nicht generell bei allen kommunalen Vorhaben, sondern nur bei gleichstellungsrelevanten Themen zu erfolgen habe. Von seinem Umfang her räumt das Mitzeichnungsrecht den Gleichstellungsbeauftragten keine Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient allein einer besseren Einbindung der gleichstellungsrelevanten Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess.

{RN:77}
Die Verwaltungsverfahrenslehre unterscheidet zwischen einem bestimmenden und einem nur beratenden Einfluss vom mitwirkungsberechtigten Stellen. Das Gesetz drückt den bestimmenden Einfluss in der Regel dadurch aus, dass es die Entscheidung von der "Zustimmung" der anderen Stelle abhängig macht oder ausspricht, dass die Entscheidung "im Einvernehmen" mit der anderen Stelle zu ergehen hat. Dem beratenden Einfluss drückt das Gesetz in der Regel dadurch aus, dass es die "Anhörung" einer anderen Stelle vorschreibt oder verlangt, dass die Entscheidung "im Benehmen" mit der anderen Stelle zu treffen sei. Bei dieser Art der Mitwirkung ist die mitwirkungsberechtigte Stelle gutachtlich, zur Interessenwahrung oder wegen Berührung ihrer Zuständigkeit zu hören, ohne dass die Stellungnahme bindend wäre. In der Entscheidung kann demnach von der Äußerung der anderen Stelle aus sachlichen Gründen abgewichen werden (Vgl. Badura in Erichsen, Martens u.a. Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. § 40 III RdNr. 29, 30). Zu der Gruppe des beratenden Einflusses mitwirkungsberechtigter Stellen gehört das Mitzeichnungsrecht. Es bewirkt daher bei gleichstellungsrelevanten Fragen, dass die von der Gleichstellungsbeauftragten eingebrachten Gesichtspunkte nicht einfach übergangen werden können. Hält sie Ergänzungen oder sachliche Änderungen für erforderlich, so setzt dies einen weiteren Abstimmungsprozess in Gang. Kommt es dabei zu keiner Einigung, verbleibt die Entscheidungskompetenz bei der zuständigen Behördenspitze.

{RN:78}
Das Mitzeichnungsrecht dient somit einer besseren Einbindung gleichstellungsrelevanter Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess und macht somit die Gleichstellungsbeauftragte nicht vom Wohlwollen anderer Verwaltungsstellen abhängig. Es stellt verfahrensmäßig die vom Gesetz gewollte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sicher.

{RN:79}
2.6-->Schließlich trägt auch die Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht, dass die Regelungen der §§ 64 LSA-LKO und 74 LSA-GO, §§ 18a, 15 Abs. 2 LSA-FFG gegen Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf verstoßen, weil es an einer Kostenregelung fehle.

{RN:80}
Nach Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf können Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln.

{RN:81}
§ 18a LSA-FFG verletzt Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf indes nicht, weil es sich insoweit nur um eine Kompetenzregelung handelt. Weder die Einrichtung von Gleichstellungsbeauftragten noch ihr Status sind hingegen verfahrensgegenständlich. Allein diese Regelungen könnten aber die Frage der Kostendeckung aufwerfen.

{RN:82}
Im übrigen ist Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf schon deshalb nicht einschlägig, weil die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten und die Zuweisung der einzelnen Aufgaben lediglich einen Teilaspekt des in Art. 34 LSA-Verf verankerten und auch die Gebietskörperschaften unmittelbar verpflichtendes Gebotes der Gleichstellung von Mann und Frau darstellt. Dieses Gebot ist aber in der Verfassung selbst geregelt und daher nicht formelles Gesetz im Sinne des Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf.

{RN:83}
3.-->Die Verfassungsbeschwerden konnten nach alledem keinen Erfolg haben und waren daher mit der Kostenfolge aus § 32 LSA-VerfGG zurückzuweisen.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.