Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 10/95 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 04.07.1995 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
|
Schlagworte | Unzulässigkeit - Vergleich, gerichtlicher - Auslegung - Gerichtsentscheidung -Gegenstand - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen einer Kommunalverwaltung. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
04.07.1995 - LVG 10/95 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |

Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 10/95
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 05.02.1995 gegen die Festsetzung eines Pachtzinsbetrages für Eigentumsgaragen durch die Stadt Zeitz.
{RN:2}
Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, dass die Stadt Zeitz nicht berechtigt ist, für den Garagenkomplex einen Pachtbetrag zu erheben.
{RN:3}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen eine Maßnahme einer Kommunalbehörde. Die Verfassungsbeschwerde muss mithin bereits als unzulässig verworfen werden.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.1995 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG). Auch seinem Erwiderungsschreiben vom 11.04.1995 sind weitere Gesichtspunkte nicht zu entnehmen.
{RN:5}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 05.02.1995 gegen die Festsetzung eines Pachtzinsbetrages für Eigentumsgaragen durch die Stadt Zeitz.
{RN:2}
Der Beschwerdeführer ist offenbar der Ansicht, dass die Stadt Zeitz nicht berechtigt ist, für den Garagenkomplex einen Pachtbetrag zu erheben.
{RN:3}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen eine Maßnahme einer Kommunalbehörde. Die Verfassungsbeschwerde muss mithin bereits als unzulässig verworfen werden.
{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.03.1995 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG). Auch seinem Erwiderungsschreiben vom 11.04.1995 sind weitere Gesichtspunkte nicht zu entnehmen.
{RN:5}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 3, § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).