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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 1/97 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 03.07.1997
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
DDR-KommVfG § 61
LSA-GKG-92 § 18
LSA-GKG-96 § 19a
LSA-GKG-92 § 29
Schlagworte Verfassungsbeschwerde - Rechtsverletzung - Gesetz - Zweckverband - Gründung Zweckverband vor GKG
Stichworte Urteil
Leitsatz Die auf der Grundlage der Kommunalverfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR-KommVfG) bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (LSA-GKG) in Sachsen-Anhalt gegründeten (Wasser- und Abwasser-) Zweckverbände werden vom "Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftarbeit" vom 4. Juli 1996 nicht erfasst.
Fundstellen LVerfGE 7, 251NVwZ 1997, 1208LKV 1997, 411
Sonstiges Heilungsgesetz
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 03.07.1997 - LVG 1/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 1/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführerinnen die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 04. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 218) geltend. Sie meinen, dass sie durch dieses Zwangsmitglieder des Abwasserverbandes "Fuhne" geworden seien und infolgedessen unmittelbar ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, 87 LSA-Verf verletzt sei.

{RN:2}
Bereits unmittelbar nach November 1989 bestand in der DDR wegen der stark belasteten Gewässer und unzureichender Abwasserentsorgung gerade im ländlichen Raum ein erheblicher Nachholbedarf im Bau von Abwasserkläranlagen. Die Notwendigkeit, kurzfristig die Voraussetzungen für Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbe und Industrie zu schaffen, erzeugte einen erheblichen Handlungsdruck für die Kommunen. Deshalb wurden seitens der Bundesregierung und zunächst noch der DDR-Regierung, später der Regierungsbeauftragten und schließlich der neu gebildeten Länder erhebliche finanzielle Mittel für diese wichtigen infrastrukturellen Vorhaben zur Verfügung gestellt.

{RN:3}
Abwasserbeseitigungspläne des Landes, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Generalentwässerungspläne gab es nicht. Die staatlichen Ämter für Umweltschutz mussten Ende 1990 / Anfang 1991 neu aufgebaut werden. In dieser Umbruchszeit handelten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelte Wasser- und Abwasserbetriebe der früheren Bezirke der DDR, deren Anteile zunächst noch von der Treuhandanstalt gehalten wurden, und die neu ins Amt gekommenen Bürgermeister und Landräte. Auf Grund des bestehenden Erwartungsdrucks der Bevölkerung wurden sie gedrängt, rasch die notwendigen Abwassermaßnahmen einzuleiten. Planerische Grundlagen dafür, die schnellstmöglich geschaffen wurden, konnten - was von der Sache her erforderlich gewesen wäre - oft nicht mit der notwendigen Sorgfalt erarbeitet und geprüft werden.

{RN:4}
Die freiberuflichen Planer gingen vielfach von den vorgefundenen hohen DDR-Verbrauchszahlen (z. B. 220 l Wasser pro Einwohner und Tag gegenüber 140 l pro Einwohner und Tag in der alten Bundesrepublik, und dem Verbrauch der - damals noch - bestehenden Industriebetriebe) aus und legten bei der apparativen Ausrüstung und den technischen Standards anspruchsvolle westdeutsche Regelwerke zugrunde, die im Zuge der Vereinigung übernommen wurden.

{RN:5}
Die Förderpolitik des Landes Sachsen-Anhalt strebte auf dem Abwassersektor zunächst an, möglichst zentrale Anlagen zu fördern, die eine unbestritten hervorragende Reinigungsleistung bei nachweislich geringen Betriebskosten erbringen, die jedoch von Anfang an hohe Investitionen erfordern und sinnvoll in großen Verbänden organisiert werden.

{RN:6}
Durchkalkulierte, d. h. auf exakten Refinanzierungskonzepten fußende Anlagegenehmigungen gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Es konnte sie auch nicht geben. Solche Verfahren hätten zunächst eine Ermittlung der Bebaubarkeit (des Vorhandenseins von Bebauungsplänen), eine Feststellung der Eigentumsverhältnisse, betriebswirtschaftliche Ermittlungen, für die vielfach geeignetes Personal fehlte, und andere Voraussetzungen erfordert. Neben diesen praktischen Schwierigkeiten fehlte es auch an gesetzlichen Grundlagen wie einem Landeswassergesetz und einem Kommunalabgabengesetz.

{RN:7}
Vor diesem Hintergrund wurde vor Ort bei den Landkreisen und zum Teil den Gemeinden auf - wie sich später herausstellte - überdimensionierte zentrale, nicht auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit hin genügend überprüfte Konzepte zurückgegriffen und vielfach ohne hinreichende Prüfung und Genehmigung mit dem Bau begonnen; bei Straßenbauvorhaben wurden z. T. Kanäle verlegt, obwohl nicht absehbar war, wann die zugehörigen Anlagen in Betrieb gehen würden. Die kommunalen Aufsichtsbehörden, die sich langsam konstituierten, waren lange Zeit nicht in der Lage, die Vorhaben sachgerecht zu prüfen. Eine rasche Entwicklung der Infrastruktur war Grundlage jeder weiteren wirtschaftlichen Entwicklung.

{RN:8}
Begonnene Vorhaben und Planungen wurden in einem ständigen Prozess - mit unterschiedlichem Erfolg - jeweils den sich wandelnden Rahmenbedingungen (Ausbleiben von erhofften Investitionen, Zusammenbrechen von Betrieben) angepasst.

{RN:9}
Schon vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 schuf die DDR die Voraussetzung dafür, dass die kommunalen Gebietskörperschaften sich zu Zweckverbänden zusammenschließen und die Aufgaben der Abwasserentsorgung gemeinsam erfüllen konnten. In Abkehr vom "demokratischen Zentralismus" führte das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl Teil I Nr. 28 S. 255) - im folgenden DDR-KommVfG - die kommunale Selbstverwaltung wieder ein. § 61 DDR-KommVfG sah die Möglichkeit der Bildung von kommunalen Zweckverbänden vor und bestimmte:

"§ 61
Zweckverbände

(1) Gemeinden können zur Erfüllung kommunaler Aufgaben Zweckverbände bilden. ...

(2) Die beteiligten Gemeindeverbände beschließen über das Statut, die mittels des Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel.
(3) ..."

{RN:10}
Nähere Regelungen enthielt das DDR-KommVfG nicht, insbesondere keine zur Frage der Rechtsfähigkeit sowie des Überganges von Rechten und Pflichten von den verbandsangehörigen Gemeinden auf den Zweckverband.

{RN:11}
Am 17. Oktober 1991 fand die Gründungsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Fuhne" statt, an der sich die beschwerdeführenden Gemeinden beteiligten. Es wurde ein Gründungsvertrag zwischen den beteiligten Gemeinden geschlossen. Für die Gemeinden Görzig und Schortewitz unterzeichneten die Bürgermeister Schmidt und Finze.

{RN:12}
Am 22. Oktober 1991 erläuterte der Bürgermeister der Gemeinde Schortewitz der Gemeindevertreterversammlung die Notwendigkeit eines Abwasserzweckverbandes; die Gemeindevertreter nahmen hiervon zustimmend Kenntnis.

{RN:13}
Durch Beschluss der "Gemeindeverwaltung" - gemeint sein dürfte der Gemeindevertretung - vom 29. Oktober 1991 trat die Gemeinde Görzig dem Abwasserzweckverband bei.

{RN:14}
Die Gemeindevertreterversammlungen der Beschwerdeführerinnen haben dem Statut des Abwasserzweckverbandes "Fuhne" nicht förmlich zugestimmt.

{RN:15}
Im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Lobejün und Umland wurde die Gründung des Verbandes angezeigt.

{RN:16}
Durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 09. Oktober 1992 (LSA-GVBl., S. 730) - LSA-GKG - wurde die Bildung kommunaler Zweckverbände in den §§ 17 - 29 auf eine neue Grundlage gestellt.
{LS:}
{L: Nach § 18 LSA-GKG ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person. Nach § 20 LSA-GKG geht mit der Bildung des Zweckverbandes das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse - wie das Recht Abgaben zu erheben - auf den Zweckverband über.}

-{L:§ 19 LSA-GKG enthält nähere Anforderungen an die Verbandssatzung. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 19 Abs. 4 GKG).}

{L:§ 29 LSA-GKG sah vor, dass "bestehende" Zweckverbände ihre Statuten an das GKG binnen einer bestimmten Frist anzupassen hatten.}
{LE:}

{RN:17}
Schon im Mai 1992 - also noch vor Inkrafttreten des LSA-GKG - legte der Abwasserzweckverband "Fuhne" der Bezirksregierung Halle eine Satzung vor, die diese am 10. Juni 1992 nach § 61 DDR-KommVfG in Verbindung mit dem Entwurf zu dem späteren § 19 Abs. 4 LSA-GKG genehmigte.

{RN:18}
Am 11. Juni 1992 stimmten die Verbandsvertreter der Zweckverbandsgemeinden der Satzung zu.
Die Satzung wurde am 19. Juni 1992 in der Mitteldeutschen Zeitung Köthen und Saalkreis veröffentlicht.

{RN:19}
Am 25. Februar 1993 erfolgte die 1. Satzungsüberarbeitung durch die Verbandsvertreterversammlung zur Anpassung der Satzung an das LSA-GKG, die durch die Bezirksregierung Halle mit Schreiben vom 17. März 1993 genehmigt wurde. Die Veröffentlichung wurde in den Amtsblättern der Landkreise Köthen und Saalkreis sowie der Regierungspräsidien Halle und Dessau vorgenommen.

{RN:20}
Beschlüsse der Gemeindevertreterversammlungen der Beschwerdeführerinnen zur Anpassung liegen nicht vor.

{RN:21}
Mit Schreiben vom 22. Juni 1995 kündigte die Gemeinde Görzig gegenüber dem Zweckverband "Fuhne" die Mitgliedschaft.

{RN:22}
Am 17. Oktober 1995 erhob sie gegen den Abwasserzweckverband "Fuhne" die noch anhängige Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht Halle (3 A 302/95) mit dem Antrag,
festzustellen, dass sie nicht Mitglied des Abwasserzweckverbandes sei.
Sie verweist darauf, dass eine wirksame Gründung des Zweckverbandes nicht erfolgt sei.

{RN:23}
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zwar sei "vermutlich auch der Beklagte nicht ordnungsgemäß gebildet worden" aber die damals zu erwartende gesetzliche Regelung, mit der rückwirkend Gründungsmängel geheilt werden würden, werde dazu führen, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beschwerdeführerinnen Mitglieder eines rechtsfähigen Zweckverbandes würden.

{RN:24}
Hintergrund der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit am 04. Juli 1996 war die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die seit dem 03. Oktober 1990 unternommenen Versuche, die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf rechtlich selbständige Zweckverbände zu übertragen, in der Praxis weithin gescheitert war. Schätzungsweise mehr als 80% der Gründungen von Abwasserzweckverbänden wiesen Verfahrens- und Formmängel auf, die zur Unwirksamkeit der Gründung führten. Als Folge konnten die Zweckverbände keine Rechtsfähigkeit nach § 18 LSA-GKG erlangen. Da sich die (Schein-)Zweckverbände aber am Rechtsverkehr beteiligt hatten, war es das Ziel des Gesetzgebers, diese Gründungsmängel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gründung der Zweckverbände zu beheben. Damit sollte erreicht werden, dass ihnen über § 18 LSA-GKG rückwirkend auch die Rechtsfähigkeit verliehen wird, so dass alle Rechtshandlungen der (Schein-)Zweckverbände ebenfalls rückwirkend geheilt würden.

{RN:25}
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 04. Juli 1996 lautet:

"2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a
Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden

(1) Wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Status oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. ....

(2) Kommunale Gebietskörperschaften, die Statut oder Verbandssatzung nicht durch ihr zuständiges Organ beschlossen haben, sind berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gegenüber dem Zweckverband ihren Austritt zu erklären. ...

(3) Das Regierungspräsidium stellt den Austritt fest, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwicklung des Austritts geregelt ist. Die Feststellung kann aus wichtigem Grund verweigert werden. § 140 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. ...

(4) ..."

{RN:26}
Die Beschwerdeführerinnen haben gegenüber dem Zweckverband "Fuhne" ihren Austritt nach § 19a Abs. 2 LSA-GKG erklärt. Zur Zeit läuft das Feststellungsverfahren vor dem zuständigen Regierungspräsidium.

{RN:27}
Im vorliegenden Verfassungsstreitverfahren wiederholen die Beschwerdeführerinnen ihre Rechtsauffassung, dass die Gründung des Abwasserzweckverbandes unwirksam sei. Indem der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 04. Juli 1996 eingefügte § 19a LSA-GKG rückwirkend den Zweckverband wirksam werden lasse, verstoße der Gesetzgeber gegen Art. 2 Abs. 3, 87 LSA-Verf, da sie zu Zwangsmitgliedern gemacht würden. Sie - die Gemeinden - müssten selbst entscheiden können, welche Konsequenzen sie aus der Unwirksamkeit der Verbandsgründung ziehen wollten.

{RN:28}
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
festzustellen, dass das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 04. Juli 1996 (LSA-GVBl., S.218) nichtig ist.

{RN:29}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

{RN:30}
Die Landesregierung nimmt dahin Stellung, dass die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet sei.
Sie meint, die Beschwerdeführerinnen seien durch die Fiktion des § 19a Abs. 1 LSA-GKG, wonach wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände "als gebildet gelten", unmittelbar in ihren Rechten auf kommunale Selbstverwaltung betroffen, auch wenn ihnen nach § 19a Abs. 2 und 3 LSA-GKG ein Austrittsrecht zustehen könnte.

{RN:31}
§ 19a LSA-GKG sei verfassungskonform.
{LS:}
{L:§ 19a LSA-GKG verstoße nicht gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3 und 87 LSA-Verf. Die rückwirkende Bildung von Zweckverbänden kraft Gesetzes entziehe den Mitgliedsgemeinden keine Aufgaben. § 19a LSA-GKG ersetze keine Vereinbarung einer Verbandssatzung zwischen den Gebietskörperschaften, sondern gleiche lediglich Verfahrens- und Formfehler, die sich bei der Gründung ergeben hätten, aus.
Soweit eine Gemeinde durch ihren Gemeinderat lediglich einen Beitrittsbeschluss aber keinen Beschluss zur Verbandssatzung gefasst habe, stehe ihr das Recht zum Austritt nach § 19a LSA-GKG zu.}

{RN:32}
{L:Ebenso wenig verstoße § 19a LSA-GKG gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Zwingende Gründe des Allgemeinwohls erforderten die rückwirkende Bildung von Abwasserzweckverbänden als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Rechtslage sei unklar gewesen, was zu einer Vielzahl von missglückten Verbandsgründungen geführt habe.}

{RN:33}
{L:§ 19a LSA-GKG sei mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar.
Es sei kein milderes, gleich wirksames Mittel gegeben, den betroffenen Zweckverbänden zu ermöglichen, in eigener Rechtszuständigkeit die aus ihrer Vergangenheit stammenden Abgabenforderungen zu realisieren. Ein unkontrolliertes Auseinanderfallen der Zweckverbände, die in der Vergangenheit sich tatsächlich am Rechtsverkehr beteiligt hätten, sei für den Gesetzgeber nicht hinzunehmen. Abgabenforderungen, die ohne die Vorschrift des § 19a LSA-GKG nicht erhoben werden könnten, würden landesweit einen dreistelligen Millionenbetrag ausmachen.}
{LE:}
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Entscheidungsgründe:

{RN:34}
1.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Gesetz nicht betroffen sind.

{RN:35}
1.1-->Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt LVerfGE 2, 227, 245 f; 2, 273, 289 f; 2, 323, 334 f).

{RN:36}
Soweit eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 3 und 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.7.1992 (LSA-GVBl., S. 600) garantierten Selbstverwaltungsrechte behauptet wird, handelt es sich um eine sog. kommunale Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.6.1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332); diese Bestimmungen gestatten den Kommunen, gegen Eingriffe durch ein Landesgesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.

{RN:37}
Diese landesrechtliche Verfassungsbeschwerde ist nicht durch die bundesrechtliche Rüge ausgeschlossen, Art. 28 Abs. 2 GG sei verletzt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG); denn das Bundesverfassungsgericht kann gegen Landesgesetze subsidiär nur dann angerufen werden, wenn und soweit keine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG).

{RN:38}
Art. 28 Abs. 2 GG verdrängt auch in der Sache die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf nicht über Art. 31 GG, denn das Bundesrecht enthält nur eine Mindestgarantie kommunaler Selbstverwaltung und schließt inhaltsgleiches oder weitergehendes Landesverfassungsrecht nicht aus. Die Selbstverwaltungsgarantien des Grundgesetzes und der Landesverfassung gelten in diesem Rahmen nebeneinander. Die durch die Rechtsordnung des Landes begründete Selbstverwaltungsrechte werden vom Bund vorausgesetzt, anerkannt und garantiert. Art. 28 Abs. 2 GG enthält damit auch einen Verfassungsauftrag an die Länder, innerhalb ihrer staatlichen Ordnung die kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu wahren.

{RN:39}
1.2-->Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 04. Juli 1996 (LSA-GVBl., S. 218) nicht unmittelbar im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8; 51 Abs. 1 LSA-VerfGG in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung betroffen sind. Durch die Einfügung des § 19a Abs. 1 LSA-GKG sind sie weder zu Mitgliedern eines rechtsfähigen Zweckverbandes "Fuhne" geworden, noch sind Aufgaben der Beschwerdeführerinnen auf diesen Zweckverband übergegangen.

{RN:40}
Mit der wirksamen Gründung eines rechtsfähigen Zweckverbandes werden die Gründungsgemeinden Mitglieder und haben die Lasten des Zweckverbandes gemeinsam zu tragen. § 20 Abs. 1 LSA-GKG sieht vor, dass mit der rechtswirksamen Bildung eines Zweckverbandes die bisher den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften obliegende Aufgabe auf den Zweckverband übergeht und er die dazu notwendigen Befugnisse erwirbt. Dies bedeutet für Abwasserzweckverbände insbesondere, dass der Zweckverband Grundstückseigentümer von Kläranlagen werden, Verträge schließen, eine Abwassergebührensatzung erlassen und die Gebühren beitreiben kann.

{RN:41}
Dies alles setzt aber voraus, dass der Zweckverband rechtlich wirksam gegründet worden ist und ihm die Rechtsfähigkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden ist (vgl. § 18 LSA-GKG). Nur als juristische Person kann er Träger von Rechten und Pflichten sein, die von den Gemeinden auf ihn übergehen. Nur wenn durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 04. Juli 1996 ein solcher - automatischer - Entzug von Rechten stattgefunden hätte, wären die Beschwerdeführerinnen unmittelbar durch das Gesetz betroffen.

{RN:42}
1.2.1-->Mit der Gründung im Jahre 1991 konnte der Zweckverband "Fuhne" von Gesetzes wegen nicht die Eigenschaft einer juristischen Person erlangen.

{RN:43}
Die Gründung erfolgte unter der Geltung des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der Deutschen Demokratischen Republik - Kommunalverfassung - (DDR-GBl. 1990 Teil I Nr. 33 S. 299) - DDR-KommVfG. Nach § 61 DDR-KommVfG war zwar die Bildung von Zweckverbänden möglich. Diese wurden aber nicht als rechtsfähige Körperschaften gebildet.

{RN:44}
Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Teil mittelbarer Staatsverwaltung - soweit sie nicht durch die Verfassung selbst anerkannt werden, wie Kommunen oder Kirchen (vgl. Art. 87 LSA-Verf; 32 LSA-Verf in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) - nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Rechtsfähigkeit verliehen erhalten (vgl. klarstellend Art. 87 Abs. 5 LSA-Verf).

{RN:45}
§ 61 DDR-KommVfG enthält anders als § 18 LSA-GKG keine Feststellung darüber, dass der Zweckverband eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Weder der Gesetzeswortlaut gibt dafür etwas her noch enthält er eine Ermächtigung für eine Verwaltungsbehörde, die Rechtsfähigkeit durch Verwaltungsakt zu verleihen. Konsequenterweise findet sich auch keine Regelung darüber, dass Rechte und Pflichten aus der den Gründungsgemeinden obliegenden Aufgabe auf den Zweckverband übergehen, wie dies § 20 LSA-GKG anordnet.

{RN:46}
1.2.2-->Das Reichszweckverbandsgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBl I 979) ergänzt die Regelungen der DDR-Kommunalverfassung nicht; denn es ist nicht Landesrecht von Sachsen-Anhalt geworden. Die Übergangsregelungen des Art. 123 GG betrafen nur die Situation nach 1945 und leiteten das Reichsrecht in das Recht der damaligen Bundesrepublik oder in Recht der damals bestehenden Länder über. Eine entsprechende Übergangsregelung für das Recht der DDR findet sich im Einigungsvertrag nicht. Im übrigen kann nicht angenommen werden, dass das Reichsrecht über Zweckverbände noch in der DDR gegolten hat, weil durch § 69 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.7.1973 (DDR-GBl Teil I Nr. 32 S. 313) eigenes Recht geschaffen worden war.

{RN:47}
Infolgedessen fand 1991 ein Übergang rechtlicher Befugnisse von den Beschwerdeführerinnen auf den Zweckverband "Fuhne" nicht statt. Der Sache nach handelt es sich bei ihm um eine nicht rechtsfähige Körperschaft, aus der die Beschwerdeführerinnen jederzeit und ohne Angabe von Gründen "austreten" konnten - unbeschadet allerdings der Frage, ob und inwieweit sie für Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit des Zweckverbandes "Fuhne" zivilrechtlich haften.

{RN:48}
1.2.3-->Mit dem Inkrafttreten des LSA-GKG am 10. Oktober 1992 bestand erstmalig in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, rechtsfähige Zweckverbände zu gründen.
Dies hätte dazu führen können, den Abwasserzweckverband "Fuhne" neu zu gründen, wenn die Gründungsgemeinden an ihm festhalten wollten.
Statt dessen sah § 29 LSA-GKG bis zum 30. Juni 1994 die Möglichkeit vor, dass die bestehenden, nicht rechtsfähigen Zweckverbände die Statuten den Vorschriften des LSA-GKG anpassen und zur Genehmigung vorlegen konnten.
Dies setzte allerdings voraus, dass alle Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten wurden. Damit hätten die Gemeindevertreterversammlungen nach § 29 Abs. 1 LSA-GKG dem als Satzung angepassten Statut zustimmen müssen.

{RN:49}
Hiervon wollte der Zweckverband "Fuhne" Gebrauch machen. Im Mai 1992 legte er der Bezirksregierung Halle eine Satzung vor, die am 10. Juni 1992 genehmigt und am 19. Juni 1992 veröffentlicht wurde.

{RN:50}
Die Genehmigung erfolgte zum einen nach § 61 DDR-KommVfG, obwohl diese Norm ein Genehmigungsverfahren nicht vorsah. Zum anderen wurde die Genehmigung auf den Entwurf des neuen LSA-GKG gestützt. Auch dies geht rechtlich ins Leere. Die Rechtsfolge des § 18 LSA-GKG, die Verleihung der Rechtsfähigkeit, kommt erst für Gründungsverfahren nach §§ 17 ff. LSA-GKG oder Anpassungsverfahren nach § 29 LSA-GKG in Betracht, die nach Inkrafttreten des LSA-GKG stattfanden. § 18 LSA-GKG enthält keine Rückwirkungsregelung.
Außerdem liegen die erforderlichen Zustimmungen der Gemeindevertreterversammlungen der Beschwerdeführerinnen zu der Anpassungssatzung nicht vor.

{RN:51}
1.2.4-->Nichts anderes ergibt sich für die "Satzungsüberarbeitung" von 1993, die durch die Bezirksregierung Halle am 17. März 1993 genehmigt und anschließend veröffentlicht wurde.

{RN:52}
1.3-->Die für § 19a Abs. 1 LSA-GKG maßgebliche "Gründung" des Zweckverbandes "Fuhne" liegt im Jahr 1991. Die Heilungswirkung erfasst nur Gründungsmängel solcher Zweckverbände, die als rechtsfähige Körperschaften hätten gegründet werden können. Damit werden die nach § 61 DDR-KommVfG gebildeten nicht rechtsfähigen Zweckverbände von dieser Vorschrift nicht erfasst. Hätte der Gesetzgeber auch Fehler bei der "Anpassung" nach § 29 Abs. 1 LSA-GKG erfassen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 19a Abs. 1 LSA-GKG zum Ausdruck kommen müssen.

{RN:53}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde kann daher dann keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge aus § 32 LSA-VerfGG zurückzuweisen.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.