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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 30.04.1997
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Strafvollzug - Gegenstand - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Strafvollzugsmaßnahmen.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 30.04.1997 - LVG 3/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen - im einzelnen nicht näher konkretisierte -Verhaltensweisen von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Volkstedt.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 2 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung von Rechten macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Er rügt vielmehr einzelne Handlungen von Verwaltungsbediensteten, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Die Verfassungsbeschwerde muß mithin bereits als unzulässig verworfen werden.

{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des Gerichts vom 17.01.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG.)

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2, 4 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.