Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 3/97 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 30.04.1997 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Strafvollzug - Gegenstand - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Strafvollzugsmaßnahmen. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
30.04.1997 - LVG 3/97 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 3/97
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen - im einzelnen nicht näher konkretisierte -Verhaltensweisen von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Volkstedt.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 2 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung von Rechten macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Er rügt vielmehr einzelne Handlungen von Verwaltungsbediensteten, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Die Verfassungsbeschwerde muß mithin bereits als unzulässig verworfen werden.
{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des Gerichts vom 17.01.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG.)
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2, 4 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen - im einzelnen nicht näher konkretisierte -Verhaltensweisen von Bediensteten der Justizvollzugsanstalt Volkstedt.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 2 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung von Rechten macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend. Er rügt vielmehr einzelne Handlungen von Verwaltungsbediensteten, die ihrerseits nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Die Verfassungsbeschwerde muß mithin bereits als unzulässig verworfen werden.
{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer im Schreiben des Gerichts vom 17.01.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG.)
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2, 4 LSA-VerfGG).