Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 4/97 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 30.04.1997 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Entscheidung, gerichtliche - Prozesskostenhilfe - Gegenstand - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
30.04.1997 - LVG 4/97 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 4/97
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Halle im Verfahren 6 0 280/96 vom 20.08.1996 bzw. 27.01.1997. Mit dem Beschluss vom 20.08.1996 wurde dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen die genannten Beschlüsse des Landgerichts Halle. Die Verfassungsbeschwerde muss mithin bereits als unzulässig verworfen werden.
{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 03.02.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG).
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2, 4 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Landgerichts Halle im Verfahren 6 0 280/96 vom 20.08.1996 bzw. 27.01.1997. Mit dem Beschluss vom 20.08.1996 wurde dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen die genannten Beschlüsse des Landgerichts Halle. Die Verfassungsbeschwerde muss mithin bereits als unzulässig verworfen werden.
{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 03.02.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG).
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2, 4 LSA-VerfGG).