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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 7/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 12.12.1997
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
LSA-RBerG 1996
DDR-SportEinrVO
Schlagworte Rechtsbereinigung - Recht, vorkonstitutionelles - Sporteinrichtung -Befreiung - Geltung - DDR-Recht - Selbstverwaltung - Garantie
Stichworte Beschluss
Leitsatz Das (erste) Rechtsbereinigungsgesetz von 1997 lässt die in seiner Anlage aufgeführten Regelungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht neu entstehen, sondern setzt negativ nur dort nicht mehr aufgeführte Vorschriften bindend außer Kraft.
Fundstellen LVerfGE 7, 301
Sonstiges Übergangsrecht
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 12.12.1997 - LVG 7/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 7/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
1.-->Die Beschwerdeführerin hat am 27.6.1997 (kommunale) Verfassungsbeschwerde gegen (die) Regelungen (der §§ 1 Abs. 1, 2; 2; 3; 7 Abs. 1; 9 Abs. 1, 3) der "Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum" - DDR-SportEinrVO - vom 13.6.1990 (DDR-GBl. Teil I Nr. 37 Nr. 474) erhoben, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - LSA-RBerG - vom 26.6.1996 (LSA-GVBl., S.. 210) in Anlage 33 der "Bekanntmachung der Neufassung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" vom 1.1.1997 (LSA-GVBl., S.. 2 [9, 119]) - BekDDRLdR - positiv aufgeführt sind.

{RN:2}
Sie sieht sich durch das Rechtsbereinigungsgesetz und die Bekanntmachung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3; 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.7. 1992 [LSA-GVBl., S. 600]) verletzt.

{RN:3}
Das Landesverfassungsgericht hat die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 4.11.1997, auf das verwiesen wird, darauf hingewiesen, eine Verletzung durch ein Gesetz könne nicht eingetreten sein, weil das Rechtsbereinigungsgesetz frühere Rechtsvorschriften nicht neu in Kraft gesetzt habe, sondern nur - negativ - regele, dass früheres Recht außer Kraft trete, wenn es nicht in die Anlage aufgenommen worden sei.

{RN:4}
Mit Schreiben vom 28.11.1997 hat die Beschwerdeführerin ihre Auffassung wiederholt und geltend gemacht, das Landesverfassungsgericht müsse wegen Art. 19 Abs. 4 GG schon deshalb entscheiden, weil sie anderenfalls keine Möglichkeit habe, die Verordnung auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.

{RN:5}
2.-->Der Beschluss beruht auf § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.6.1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332); danach kann ein unzulässiger Antrag, also auch eine nicht zulässige (kommunale) Verfassungsbeschwerde, verworfen werden. Das Landesverfassungsgericht ist einstimmig dieser Auffassung.

{RN:6}
Das Gericht sieht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG von einer ausführlichen Begründung ab, weil die Beschwerdeführerin auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit hingewiesen worden war. Festzuhalten bleibt:

{RN:7}
Die Beschwerdeführerin kann nicht durch das Rechtsbereinigungsgesetz - wie es Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und § 2 Nr. 8 LSA-VerfGG voraussetzen - "unmittelbar" in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf betroffen sein, sondern allenfalls durch die nicht außer Kraft gesetzte DDR-Verordnung von 1990 selbst.

{RN:8}
Das folgt aus § 1 LSA-RBerG. Regelungsgehalt dieser Vorschrift ist nicht, früheres Recht neu als Landesrecht von Sachsen-Anhalt in Kraft zu setzen, sondern nur, für überholt gehaltenes Recht nicht mehr für anwendbar zu erklären. § 1 Abs. 2 LSA-RBerG enthält deshalb deutlich die Einschränkung, durch die Aufnahme in die "Positivliste" werde ungültiges Recht nicht gültig, Bundesrecht nicht Landesrecht, eine Verwaltungsvorschrift nicht zur Rechtsvorschrift.

{RN:9}
Ob die Verordnung von 1990 mit dem Selbstverwaltungsrecht der Beschwerdeführerin vereinbar ist, prüft das Landesverfassungsgericht schon deshalb nicht, weil es nach Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und nach § 2 Nr. 8 LSA-VerfGG nur Gesetze im formellen Sinn als nicht verfassungsgemäß beanstanden darf (LVerfG LSA, Urt. v. 22.2.1996 - LVG 2/95, 3/95 -). Darüber hinaus handelt es sich bei der DDR-Verordnung um sog. "vorkonstitutionelles Recht".

{RN:10}
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann diese auch mit der Erwägung, anderenfalls entgegen Art. 19 Abs. 4 GG (richtig wohl: Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf) keine Gültigkeitsprüfung erreichen zu können, keine Entscheidung des Landesverfassungsgerichts verlangen. Abgesehen davon, dass die Ersatzzuständigkeit des Art. 21 Abs. 1 Satz 2 LSA-Verf nicht auf das Verfassungsgericht des Landes, sondern auf die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit verweisen würde, gehen die (Ober-)Verwaltungsgerichte davon aus, dass sie durch § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ermächtigt sind, auch DDR-Verordnungen zu überprüfen, wenn das jeweilige Landesrecht dies in Ausführung der Ermächtigung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestattet (vgl. etwa: OVG MV, Urt. v. 20.4.1994 - 4 K 25/93 -, LKV 1995, 156 ff; BVerwG, Beschl. v. 24.5.1995 - BVerwG 4 NB 37.94 -, Buchholz 406.401 [BNatG] § 15 Nr. 8 = LKV 1995, 370: beide zum Biosphärenreservat Rügen).

{RN:11}
Auf der Grundlage des entsprechenden sachsen-anhaltischen Landesrechts (§ 10 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-AG-LSA - [= Art. 1 des Gesetzes vom 28.1.1992 [LSA-GVBl., S. 36], geändert durch Gesetze vom 23.8.1993 [LSA-GVBl., S. 441 , 448]] und vom 27.4.1994 [LSA-GVBl., S. 549]]: Prüfungsgegenstand ist seit der Rechtsänderung von 1993 jede "im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift"), bejaht auch das Oberverwaltungsgericht des Landes seine Prüfungskompetenz für DDR-Verordnungsrecht (vgl. etwa: OVG LSA, Urt. v. 22.5.1996 - 2 K 8/95 -: DDR-Landschaftsschutz-Verordnung "Harz").

{RN:12}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1, 3 LSA-VerfGG.
Da der Antrag keinen Erfolg hat, muss das Land Sachsen-Anhalt die notwendigen Auslagen der Antragstellerin nicht erstatten.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.