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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 8/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 12.12.1997
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften BRAGO § 10 Abs 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 3
Schlagworte Gegenstandswert - Bedeutung der Sache - Aufwand des Rechtsanwalts - Schwierigkeit, besondere - Vermögensverhältnisse des Mandanten
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Rechtfertigung eines Gegenstandswerts von 8.000,00 DM für eine reguläre Kommunalverfassungsbeschwerde
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges hier: Gegenstandswert-Festsetzung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 12.12.1997 - LVG 8/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 8/97

Tenor:

Der Gegenstandswert für die kommunale Verfassungsbeschwerde wird auf DM 8.000,00 (in Worten: Deutsche Mark achttausend) festgesetzt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin hat mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde erfolglos gerügt, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 04. Juli 1997 (LSA-GVBl., S. 218) verletzte sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 2 und 87 LSA-Verf. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als unzulässig zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung sowie die bestimmenden Schriftsätze der Beschwerdeführerin Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.

{RN:2}
1.-->Der Beschluss beruht auf § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - vom 26. Juli 1957 (BGBl I 907), zuletzt geändert durch Art. 7 (Nr. 47) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 - KostRÄndG -, denn für das gerichtliche Verfahren bedarf es keiner Wertfestsetzung, da es kostenfrei ist (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG vom 23.08.1993 [GVBl- LSA, S.4419], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.10.1997 [GVBl-LSA, S. 332]).

{RN:3}
Die kommunale Verfassungsbeschwerde betrifft einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand, und zwar auch dann, wenn die beschwerdeführende Gemeinde im Einzelfall das Verfahren in erster Linie aus finanziellen Interessen - hier um sich von den Verpflichtungen aus dem Betrieb des (Schein-)Zweckverbandes zu lösen - betreibt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.02.1954 - 1 BvR 138/52 -, NJW 1954, 549). Der Gegenstandswert richtet sich nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei der Mindestwert DM 8.000,00 beträgt. Anhaltspunkte für eine Erhöhung dieses sogenannten Regelstreitwertes sind - die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

{RN:4}
1.1-->Ausgangspunkt ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 28.02.1989 - 2 BvR 1291/85 -, NJW 1989, 2047).

{RN:5}
Maßgeblich sind dabei nicht nur die mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten eigenen Ziele der Kommune, sondern vor allem auch die objektive Bedeutung der Sache. Zwar dient die Verfassungsbeschwerde dem individuellen Rechtsschutz, dennoch erschöpft sich hierin nicht ihre Bedeutung. Sie beinhaltet eine Überprüfung eines für alle Gemeinden des Landes geltendes Gesetzes. An das Ergebnis sind die drei Staatsgewalten - die Landesregierung, der Landtag und die Gerichte des Landes - gebunden (§ 30 Abs. 1 LSA-VerfGG). Darüber hinaus entfaltet die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes selbst Gesetzeskraft (§ 30 Abs.2 LSA-VerfGG). Dieser weitreichenden, von den Interessen der einzelnen Gemeinde unabhängigen Bedeutung der verfassungsrechtlichen Prüfung muss bei der Bemessung des Gegenstandswertes Rechnung getragen werden.

{RN:6}
Hat die objektive Bedeutung aber keinen oder nur einen sehr untergeordneten Stellenwert, kann sie den Regelstreitwert nicht erhöhen. Dies ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Die Verfassungsbeschwerde der Gemeinde war unzulässig. Damit wurde keine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit oder Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Gesetzes getroffen. Dem Urteil kommt infolgedessen keine über den Einzelfall hinausgehende objektive Bedeutung zu.

{RN:7}
1.2-->Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Verfahren nicht deshalb zu erhöhen, weil Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dies erfordern.

{RN:8}
Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten beschränkte sich auf den jeweils bestimmenden Schriftsatz und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung, wobei beide Tätigkeiten durch jeweils eine besondere Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO abgegolten werden. Der Prozeßbevollmächtigte hat keine Umstände dafür dargelegt, daß die Vorbereitung des Verfahrens besonders arbeitsaufwendig gewesen sei. Weder lassen die Schriftsätze eine besondere rechtliche Vertiefung erkennen noch war die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen schwierig.

{RN:9}
2.-->Da somit keine den Gegenstandswert erhöhende Umstände erkennbar sind, war der Gegenstandswert auf DM 8.000,00 festzusetzen.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.