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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 8/97 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 23.10.1997
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
DDR-KommVfG § 61
LSA-GKG-92 § 18
LSA-GKG-96 § 19a
LSA-GKG-92 § 20
LSA-GKG-92 § 29
LSA-GKG-97 § 7 S 2
LSA-GKG-97 § 8a Abs 1
LSA-GO § 44 Abs 3
LSA-GO § 57 Abs 2
LSA-GO § 62 Abs 1
Schlagworte Zweckverband - Gründung - Beitritt - Heilungsgesetz - Bürgermeister - Vertretung Austritt - Rat - Beschluss
Stichworte Urteil
Leitsatz Hat der nach außen vertretungsberechtigte Bürgermeister einen ursprünglich vom Gemeinderat gefassten Beitrittsbeschluss zu einem Zweckverband vollzogen, lässt der nachträglich vom Gemeinderat gefasste Austrittsbeschluss die Wirksamkeit des Beitritts unberührt.
Fundstellen LVerfGE 7, 275
Sonstiges Heilungsgesetz
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 23.10.1997 - LVG 8/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 8/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand:

{RN:1}
Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl, S. 878) geltend. Sie meint, dass sie durch dieses Mitglied des Abwasserverbandes „Wolfen“ geworden und infolgedessen unmittelbar ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3, 87 LSA-Verf verletzt sei.

{RN:2}
Bereits unmittelbar nach November 1989 bestand in der DDR wegen der stark belasteten Gewässer und unzureichender Abwasserentsorgung gerade im ländlichen Raum ein erheblicher Nachholbedarf im Bau von Abwasserkläranlagen. Die Notwendigkeit, kurzfristig die Voraussetzungen für Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbe und Industrie zu schaffen, erzeugte einen erheblichen Handlungsdruck für die Kommunen. Deshalb wurden seitens der Bundesregierung und zunächst noch der DDR-Regierung, später der Regierungsbeauftragten und schließlich der neu gebildeten Länder erhebliche finanzielle Mittel für diese wichtigen infrastrukturellen Vorhaben zur Verfügung gestellt.

{RN:3}
Abwasserbeseitigungspläne des Landes, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und Generalentwässerungspläne gab es nicht. Die staatlichen Ämter für Umweltschutz mussten Ende 1990 / Anfang 1991 neu aufgebaut werden. In dieser Umbruchszeit handelten in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelte Wasser- und Abwasserbetriebe der früheren Bezirke der DDR, deren Anteile zunächst noch von der Treuhandanstalt gehalten wurden, und die neu ins Amt gekommenen Bürgermeister und Landräte. Auf Grund des bestehenden Erwartungsdrucks der Bevölkerung wurden sie gedrängt, rasch die notwendigen Abwassermaßnahmen einzuleiten. Planerische Grundlagen dafür, die schnellstmöglich geschaffen wurden, konnten - was von der Sache her erforderlich gewesen wäre - oft nicht mit der notwendigen Sorgfalt erarbeitet und geprüft werden.

{RN:4}
Die freiberuflichen Planer gingen vielfach von den vorgefundenen hohen DDR-Verbrauchszahlen (z. B. 220 l Wasser pro Einwohner und Tag gegenüber 140 l pro Einwohner und Tag in der alten Bundesrepublik, und dem Verbrauch der - damals noch - bestehenden Industriebetriebe) aus und legten bei der apparativen Ausrüstung und den technischen Standards anspruchsvolle westdeutsche Regelwerke zugrunde, die im Zuge der Vereinigung übernommen wurden.

{RN:5}
Die Förderpolitik des Landes Sachsen-Anhalt strebte auf dem Abwassersektor zunächst an, möglichst zentrale Anlagen zu fördern, die eine unbestritten hervorragende Reinigungsleistung bei nachweislich geringen Betriebskosten erbringen, die jedoch von Anfang an hohe Investitionen erfordern und sinnvoll in großen Verbänden organisiert werden.

{RN:6}
Durchkalkulierte, d.h. auf exakten Refinanzierungskonzepten fußende Anlagegenehmigungen gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Es konnte sie auch nicht geben. Solche Verfahren hätten zunächst eine Ermittlung der Bebaubarkeit (des Vorhandenseins von Bebauungsplänen), eine Feststellung der Eigentumsverhältnisse, betriebswirtschaftliche Ermittlungen, für die vielfach geeignetes Personal fehlte, und andere Voraussetzungen erfordert. Neben diesen praktischen Schwierigkeiten fehlte es auch an gesetzlichen Grundlagen wie einem Landeswassergesetz und einem Kommunalabgabengesetz.

{RN:7}
Vor diesem Hintergrund wurde vor Ort bei den Landkreisen und zum Teil den Gemeinden auf - wie sich später herausstellte - überdimensionierte zentrale, nicht auf ihre wirtschaftliche Vertretbarkeit hin genügend überprüfte Konzepte zurückgegriffen und vielfach ohne hinreichende Prüfung und Genehmigung mit dem Bau begonnen; bei Straßenbauvorhaben wurden z. T. Kanäle verlegt, obwohl nicht absehbar war, wann die zugehörigen Anlagen in Betrieb gehen würden. Die kommunalen Aufsichtsbehörden, die sich langsam konstituierten, waren lange Zeit nicht in der Lage, die Vorhaben sachgerecht zu prüfen. Eine rasche Entwicklung der Infrastruktur war Grundlage jeder weiteren wirtschaftlichen Entwicklung.

{RN:8}
Begonnene Vorhaben und Planungen wurden in einem ständigen Prozess - mit unterschiedlichem Erfolg - jeweils den sich wandelnden Rahmenbedingungen (Ausbleiben von erhofften Investitionen, Zusammenbrechen von Betrieben) angepasst.

{RN:9}
Schon vor dem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 schuf die DDR die Voraussetzung dafür, dass die kommunalen Gebietskörperschaften sich zu Zweckverbänden zusammenschließen und die Aufgaben der Abwasserentsorgung gemeinsam erfüllen konnten. In Abkehr vom „demokratischen Zentralismus“ führte das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl Teil I Nr. 28 S. 255) - im folgenden KommVfG - die kommunale Selbstverwaltung wieder ein. § 61 KommVfG sah die Möglichkeit der Bildung von kommunalen Zweckverbänden vor und bestimmte:
㤠61
Zweckverbände

(1) Gemeinden können zur Erfüllung kommunaler Aufgaben Zweckverbände bilden. ...

(2) Die beteiligten Gemeindeverbände beschließen über das Statut, die mittels des Zweckverbandes zu lösenden Aufgaben und die dafür zur Verfügung zu stellenden Mittel.
(3) ...“

{RN:10}
Nähere Regelungen enthielt das KommVfG nicht, insbesondere keine zur Frage der Rechtsfähigkeit sowie des Überganges von Rechten und Pflichten von den verbandsangehörigen Gemeinden auf den Zweckverband.

{RN:11}
Am 7. Juli 1991 wurde die Satzung des Abwasserzweckverbandes „Wolfen“ von der Bezirksregierung Dessau genehmigt.

{RN:12}
Durch das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 9. Oktober 1992 (LSA-GVBl, S. 730) - LSA-GKG - wurde die Bildung kommunaler Zweckverbände in den §§ 17 - 29 auf eine neue Grundlage gestellt.

{RN:13}
- Nach § 18 LSA-GKG ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine juristische Person. Nach § 20 LSA-GKG geht mit der Bildung des Zweckverbandes das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse - wie das Recht Abgaben zu erheben - auf den Zweckverband über.

{RN:14}
§ 19 LSA-GKG enthält nähere Anforderungen an die Verbandssatzung. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 19 Abs. 4 GKG).

{RN:15}
- § 29 LSA-GKG sah vor, dass „bestehende“ Zweckverbände ihre Statuten an das GKG binnen einer bestimmten Frist anzupassen hatten.

{RN:16}
Am 29. Juni 1994 beschloss die Verbandsversammlung auf der Grundlage des LSA-GKG eine neue Satzung. Diese wurde am 26. August 1994 und am 2. November 1994 ergänzt sowie am 3. Februar 1995 geändert.

{RN:17}
Im Februar 1995 wurden sämtliche Mitgliedsgemeinden gebeten, der Satzung durch ihre Gemeinderäte zuzustimmen. Dies erfolgte für die Beschwerdeführerin in der Sitzung des Stadtrates am 10. April 1995. Die Verbandssatzung wurde am 6. Dezember 1995 von der Regierungspräsidium Dessau genehmigt und im Januar / Februar 1996 in den Amtsblättern der Landkreise Saalkreis und Bitterfeld veröffentlicht.

{RN:18}
Am 4. Juli 1996 verabschiedete der Landtag von Sachsen-Anhalt das (erste) Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes (LSA-GVBl, S. 218). Hintergrund war die Erkenntnis des Gesetzgebers, dass die seit dem 03. Oktober 1990 unternommenen Versuche, die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf rechtlich selbständige Zweckverbände zu übertragen, in der Praxis weithin gescheitert waren. Schätzungsweise mehr als 80% der Gründungen von Abwasserzweckverbänden wiesen Verfahrens- und Formmängel auf, die zur Unwirksamkeit der Gründung führten. Als Folge konnten die Zweckverbände keine Rechtsfähigkeit nach § 18 LSA-GKG erlangen. Da sich die (Schein-)Zweckverbände aber am Rechtsverkehr beteiligt hatten, war es das Ziel des Gesetzgebers, diese Gründungsmängel rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gründung der Zweckverbände zu beheben. Damit sollte erreicht werden, dass ihnen über § 18 LSA-GKG rückwirkend auch die Rechtsfähigkeit verliehen wird, so dass alle Rechtshandlungen der (Schein-) Zweckverbände ebenfalls rückwirkend geheilt würden.

{RN:19}
Artikel 1 Ziffer 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 4. Juli 1996 lautet:

„2. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:

„19 a
Rückwirkende Bildung von Zweckverbänden

(1) Wegen Gründungsfehlern nicht gebildete Zweckverbände gelten rückwirkend ab dem Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung ihres Status oder ihrer Verbandssatzung als gebildet, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. ....

(2) Kommunale Gebietskörperschaften, die Statut oder Verbandssatzung nicht durch ihr zuständiges Organ beschlossen haben, sind berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift gegenüber dem Zweckverband ihren Austritt zu erklären. ...

(3) Das Regierungspräsidium stellt den Austritt fest, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Abwicklung des Austritts geregelt ist. Die Feststellung kann aus wichtigem Grund verweigert werden. § 140 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung. ...

(4) ...“


{RN:20}
Mit Beschluss vom 1. Oktober 1996 erklärte die Beschwerdeführerin den Austritt aus dem Zweckverband nach § 19 a GKG-LSA. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1996 stellte das Regierungspräsidium Dessau fest, dass der Austritt unwirksam sei, da die Beschwerdeführerin der Verbandssatzung durch ihren Ratsbeschluss vom 10. April 1995 zugestimmt habe.

{RN:21}
Am 04. November 1996 beschloss der Stadtrat der Beschwerdeführerin ihre Mitgliedschaft in dem Zweckverband zu kündigen. Das Regierungspräsidium Dessau lehnte das Ausscheiden mit Bescheid vom 07. Februar 1997 ab, da kein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben sei.

{RN:22}
Das Landesverfassungsgericht stellte durch Urteil vom 03. Juli 1997 - LVG 1/97 - fest, dass § 19 a LSA-GKG nicht Verbandsgründungen nach § 61 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der Deutschen Demokratischen Republik - Kommunalverfassung - (DDR-GBl. 1990 Teil I Nr. 33 S. 299) - KommVfG erfasst.

{RN:23}
In der Zeit vom 30. Juli bis zum 4. August 1997 unterzeichneten sämtliche Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden die Verbandssatzung vom 29. Juni 1994 sowie die beiden Ergänzungen und die Änderung. Auf Weisung des Landrates des Landkreises Bitterfeld vom 29. Juli 1997 erfolgte die Unterschrift des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin am 30. Juli 1997.

{RN:24}
Nachdem das Regierungspräsidium Dessau als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt war, genehmigte es am 18. August 1997 die Verbandssatzung. Die Ausfertigung durch das Regierungspräsidium Dessau erfolgte am Tage danach. Da inzwischen § 19 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 04. Juli 1996 galt, machte das Regierungspräsidium Dessau die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Verkündungsblatt, dem Amtsblatt für den Regierungsbezirk Dessau vom 1. September 1997 bekannt.

{RN:25}
Der Landtag des Landes Sachsen - Anhalt verabschiedete im September 1997 das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes (LSA-GVBl, S. 878), das am 09. Oktober 1997 in Kraft getreten ist.

{RN:26}
Nach Art. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist § 19 a LSA-GKG durch die Anfügung eines Satzes 2 in § 7 ersetzt worden. § 7 Satz 2 LSA-GKG lautet nunmehr:

„Als Körperschaften öffentlichen Rechts entstanden gelten rückwirkend auch diejenigen Zweckverbände, die vor dem 16. Oktober 1992 gegründet worden sind; dabei aufgetretene Gründungsmängel gelten nach der Maßgabe des § 8 a Abs. 1 als geheilt.“

{RN:27}
Die Beschwerdeführerin behauptet, nicht alle Mitgliedsgemeinden hätten der Satzung vom 10. April 1994 zugestimmt, ferner sei ihr Bürgermeister zur Unterzeichnung der Zweckverbandssatzung am 30. Juli 1997 in „rechtswidriger Weise“ gezwungen worden.

{RN:28}
Sie ist der Rechtsauffassung, dass die Gründung des Abwasserzweckverbandes unwirksam sei. Indem der durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Oktober 1997 eingefügte § 7 Satz 2 LSA-GKG rückwirkend den Zweckverband wirksam werden lasse, verstoße der Gesetzgeber gegen Art. 2 Abs. 3, 87 LSA-Verf, da sie zu Zwangsmitgliedern gemacht würden. Sie - die Stadt - müsse selbst entscheiden können, welche Konsequenzen sie aus der Unwirksamkeit der Verbandsgründung ziehen wolle.

{RN:29}
Die Beschwerdeführerin beantragt,
festzustellen, dass das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl, S.878) nichtig ist.

{RN:30}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

{RN:31}
Die Landesregierung nimmt dahin Stellung,
dass die Verfassungsbeschwerde zulässig, aber unbegründet sei.

{RN:32}
Sie meint, die Beschwerdeführerin seien durch die Zustimmung zur Verbandssatzung vom 10. April 1994 wirksam Mitglied des Abwasserverbandes „Wolfen“ geworden.

{RN:33}
Dem Abwasserzweckverband „Wolfen“ wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat mit Schriftsatz vom 24. September 1997 Kopien der Beschlüsse über die Zustimmung zur Verbandssatzung durch die Räte der einzelnen Mitgliedsgemeinden und Kopie der Urkunde über die Unterzeichnung der Satzung durch die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden vorgelegt.


Entscheidungsgründe :

{RN:34}
1.--> Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerinnen durch das angefochtene Gesetz nicht betroffen sind.

{RN:35}
1.1.-->Das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde berufen (vgl. dazu im einzelnen und mit weiteren Nachweisen: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt LVerfGE 2, 227, 245 f; 2, 273, 289 f; 2, 323, 334 f).

{RN:36}
Soweit eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 3 und 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.7.1992 (LSA-GVBl, S. 600) garantierten Selbstverwaltungsrechte behauptet wird, handelt es sich um eine sog. kommunale Verfassungsbeschwerde im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8, 51 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 (LSA-GVBl, S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.6.1994 (LSA-GVBl, S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl, S. 332); diese Bestimmungen gestatten den Kommunen, gegen Eingriffe durch ein Landesgesetz das Landesverfassungsgericht anzurufen.

{RN:37}
Diese landesrechtliche Verfassungsbeschwerde ist nicht durch die bundesrechtliche Rüge ausgeschlossen, Art. 28 Abs. 2 GG sei verletzt (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG); denn das Bundesverfassungsgericht kann gegen Landesgesetze subsidiär nur dann angerufen werden, wenn und soweit keine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG).

{RN:38}
Art. 28 Abs. 2 GG verdrängt auch in der Sache die Garantien aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf nicht über Art. 31 GG, denn das Bundesrecht enthält nur eine Mindestgarantie kommunaler Selbstverwaltung und schließt inhaltsgleiches oder weitergehendes Landesverfassungsrecht nicht aus. Die Selbstverwaltungsgarantien des Grundgesetzes und der Landesverfassung gelten in diesem Rahmen nebeneinander. Die durch die Rechtsordnung des Landes begründete Selbstverwaltungsrechte werden vom Bund vorausgesetzt, anerkannt und garantiert. Art. 28 Abs. 2 GG enthält damit auch einen Verfassungsauftrag an die Länder, innerhalb ihrer staatlichen Ordnung die kommunale Selbstverwaltungsgarantie zu wahren.

{RN:39}
1.2.-->Die Beschwerdeführerin ist durch die Zustimmung ihres Stadtrates zu der Zweckverbandssatzung vom 10. April 1994 mit Beschluss vom 10. April 1995 und die Unterzeichnung der Satzung durch ihren Bürgermeister am 30. Juli 1997 rechtswirksam Mitglied des Zweckverbandes „Wolfen“ geworden. Infolgedessen wird sie nicht durch Artikel 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 06. Oktober 1997 (LSA-GVBl S. 878) unmittelbar im Sinne des Art. 75 Nr. 7 LSA-Verf und der §§ 2 Nr. 8; 51 Abs. 1 LSA-VerfGG in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung betroffen.

{RN:40}
1.2.1.-->Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass es bis zum Erlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Oktober 1997 (LSA-GVBlS.878) zu keiner rückwirkend auf die Satzung des Jahres 1991 wirksamen Gründung des Zweckverbandes „Wolfen“ kommen konnte, da er von Gesetzes wegen nicht die Eigenschaft einer juristischen Person erlangen konnte (vgl. dazu Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03. Juli 1997 - LVG 1 /97 -).

{RN:41}
Die Gründung erfolgte unter der Geltung des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der Deutschen Demokratischen Republik - Kommunalverfassung - (DDR-GBl. 1990 Teil I Nr. 33 S. 299) - KommVfG. Nach § 61 KommVfG war zwar die Bildung von Zweckverbänden möglich. Diese wurden aber nicht als rechtsfähige Körperschaften gebildet.

{RN:42}
Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Teil mittelbarer Staatsverwaltung - soweit sie nicht durch die Verfassung selbst anerkannt werden, wie Kommunen oder Kirchen (vgl. Art. 87 LSA-Verf; 32 LSA-Verf in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV) - nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Rechtsfähigkeit verliehen erhalten (vgl. klarstellend Art. 87 Abs. 5 LSA-Verf).

{RN:43}
§ 61 KommVfG enthält anders als § 18 LSA-GKG keine Feststellung darüber, dass der Zweckverband eine eigene Rechtspersönlichkeit ist. Weder der Gesetzeswortlaut gibt dafür etwas her noch enthält er eine Ermächtigung für eine Verwaltungsbehörde, die Rechtsfähigkeit durch Verwaltungsakt zu verleihen. Konsequenterweise findet sich auch keine Regelung darüber, dass Rechte und Pflichten aus der den Gründungsgemeinden obliegenden Aufgabe auf den Zweckverband übergehen, wie dies § 20 LSA-GKG anordnet.

{RN:44}
Die Heilungswirkung des § 19 a LSA-GKG a.F. erfasste nur Gründungsmängel solcher Zweckverbände, die als rechtsfähige Körperschaften hätten gegründet werden können. Damit werden die nach § 61 KommVfG gebildeten nicht rechtsfähigen Zweckverbände von dieser Vorschrift nicht erfasst. Hätte der Gesetzgeber auch Fehler bei der „Anpassung“ nach § 29 Abs. 1 LSA-GKG erfassen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 19 a Abs. 1 LSA-GKG a.F. zum Ausdruck kommen müssen.

{RN:45}
Infolgedessen fand 1991 ein Übergang rechtlicher Befugnisse von der Beschwerdeführerin auf den Zweckverband „Wolfen“ nicht statt. Der Sache nach handelte es sich bei ihm zunächst um eine nicht rechtsfähige Körperschaft, aus der die Beschwerdeführerin jederzeit und ohne Angabe von Gründen hätte „austreten“ können - unbeschadet allerdings der Frage, ob und inwieweit sie für Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit des Zweckverbandes „Wolfen“ zivilrechtlich hätte haften müssen.

{RN:46}
1.2.2.-->Die Beschwerdeführerin stimmte der Neugründung des Zweckverbandes durch den Beschluss ihres Rates vom 10. April 1995 zu. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 17 LSA-GO ist der Stadtrat zuständig, über die Mitgliedschaft in einem Zweckverband zu entscheiden.

{RN:47}
Dieser Beschluss ist später nicht aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin kann sich insoweit nicht auf die Beschlüsse des Stadtrates vom 01. Oktober 1996 und vom 04. November 1996 stützen, mit dem der Austritt aus dem Zweckverband beschlossen wurde. Der Inhalt der Austrittserklärung aus dem Verband beinhaltet nicht die Aufhebung der Zustimmung zur Gründungssatzung. Es mag sein, dass der Stadtrat die Mitgliedschaft in dem Zweckverband „Wolfen“ seit 1996 nicht mehr will. Für die Frage der Wirksamkeit der Verbandsgründung durch die übereinstimmenden Erklärungen der Bürgermeister kommt es hierauf jedoch nicht an.

{RN:48}
Da der Stadtratsbeschluss vom 10. April 1995 nicht aufgehoben worden ist, bildete er den Rechtsgrund dafür, dass der Bürgermeister zu seiner Ausführung nach § 62 Abs. 1 LSA-GO berechtigt war. Gemäß § 70 Abs. 1 LSA-GO hatte dies durch eigenhändige Unterschrift unter die Verbandssatzung zu erfolgen.

{RN:49}
Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Unterzeichnung durch Bürgermeister Ernst „erzwungen“ worden sei. Zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten konnte er auch durch kommunalaufsichtliche Weisung nach §§ 137, 133, 134 LSA-GO angehalten werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister sich nicht der Tatsache bewusst war, dass er mit seiner Unterschrift eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab - wie die Beschwerdeführerin behauptet -, erscheinen dem Landesverfassungsgericht abwegig. Das Schreiben des Landrates des Landkreises Bitterfeld vom 29. Juli 1997 ist ausführlich und unmissverständlich.

{RN:50}
Die Unterzeichnung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin keiner vorherigen Zustimmung durch den Stadtrat. Ob der Bürgermeister im Innenverhältnis gehalten war, vor der Unterzeichnung den Stadtrat hiervon in Kenntnis zu, hat auf die Wirksamkeit der Unterzeichnung der Verbandssatzung keinen Einfluss.

{RN:51}
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Gemeinderäte anderer Mitgliedsgemeinden hätten keine entsprechenden Beschlüsse zur Zustimmung zur Verbandssatzung gefasst, ist durch die Darlegung des Zweckverbandes in seinem Schriftsatz vom 24. September 1997 widerlegt.

{RN:52}
Mängel des Genehmigungsverfahrens und bei der Veröffentlichung des Verbandssatzung durch das Regierungspräsidium Dessau sind weder vorgetragen noch erkennbar. Der Abwasserverband „Wolfen“ ist daher rechtswirksam am 2. September 1997 nach § 19 Abs. 5 Satz 3 LSA-GKG entstanden.

{RN:53}
2.-->Da die Beschwerdeführerin Mitglied des Abwasserzweckverbandes „Wolfen“ geworden ist, wird sie durch die Regelung des § 7 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl, S. 878) nicht betroffen. Daher kann die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge aus § 32 LSA-VerfGG zurückzuweisen.

{RN:54}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 LSA-VerfGG
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.