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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 10/97 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 08.12.1998
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-Verf Art. 87 Abs 3
LSA-Verf Art. 88
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 51
LSA-KiBeG § 16
GG Art. 74 Abs 1 Nr 7
GG Art. 84 Abs 1
SGB-VIII § 69 Abs 1
SGB-VIII § 79 Abs 1
LSA-KiBeG § 16
LSA-KiBeG § 17 Abs 2
LSA-KiBeG § 18 Abs 3
Schlagworte Finanzausstattung - Grundausstattung - Finanzausgleich - Kinderbetreuung - Kindertageseinrichtung - Einrichtungsträger - Zuschuss - Finanzierung
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Die Regelungen der §§ 16 S. 4 u. 5, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 des Kinderbetreungsgesetzes (KiBeG) verstoßen nicht gegen das Bundesrecht (§§ 69 Abs. 1; 79 Abs. 1 SGB VIII). Die bundesgesetzlichen Regelungen sind ihrerseits mit dem Grundgesetz vereinbar (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; 84 Abs. 1 GG). 2. In Abgrenzung zu Art. 88 LSA-Verf verpflichtet Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf, über die durch Art. 88 LSA-Verf geregelte "Grundausstattung" hinaus besondere Regelungen über die Kosten zu treffen, welche durch übertragene Aufgaben entstehen. Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf ist nur anwendbar, wenn eine Handlungsverpflichtung statuiert wird, nicht hingegen, wenn lediglich eine Finanzierungsverpflichtung ohne Handlungsverpflichtung begründet wird. Die Bestimmung regelt den Fall, dass eine (originäre) staatliche Aufgabe auf die an sich nicht zuständige Kommune übertragen wird. 3. Nach Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf hat das Land nur dafür zu sorgen, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4. Die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KiBeG verstoßen nicht gegen Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf. Sie begründen reine Finanzierungsverpflichtungen, mit denen keine Handlungsverpflichtungen korrespondieren. Aus der bundesgesetzlich geregelten Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe folgt auch die Gesamtfinanzierungpflicht. Die Normen regeln nur den jeweiligen Anteil von Land und Kreis an der beide gemeinsam ("gesamtschuldnerisch") treffenden Gesamtverantwortung. Die damit verbundenen finanziellen Mehrbelastungen führen nicht dazu, dass der Beschwerdeführer die ihm im übrigen obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen erfüllen kann. 5. Mit § 16 S. 4 und 5 KiBeG werden zwar neue Aufgaben auf den Beschwerdeführer übertragen. Die Vorschrift verstößt trotz fehlender Kostenregelung gleichwohl nicht gegen Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf, weil sich bereits aus der bundesgesetzlichen Regelung des § 79 Abs. 1 SGB VIII die Kostentragungspflicht der Landkreise ergibt.
Fundstellen LVerfGE 9, 368 - NVwZ-RR 1999, 393
Sonstiges Kinderbetreuung
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 08.12.1998 - LVG 10/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 10/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Bestimmungen des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 18.07.1996 (LSA-GVBl., S. 224), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 17.12.1996 (LSA-GVBl., S. 416; 418) - jetzt: Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern (KiBeG).

{RN:2}
1.-->Durch das KiBeG wurde das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26.06.1991 (LSA-GVBl., S. 126) (KiTaG) geändert und ergänzt. Sowohl nach § 7 Abs. 1 KiTaG, als auch nach § 8 Abs. 1 KiBeG sind Träger von (Kinder)-tageseinrichtungen u. a. Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden (Nr. 1) und anerkannte Träger der Freien Jugendhilfe (Nr. 2). Nach § 12 Abs. 1 KiTaG bestand ein Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtete sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Örtliche Träger der Jugendhilfe sind nach § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26.08.1991 (LSA-GVBl., S. 297) (LSA-AG-KJHG) die Landkreise und kreisfreien Städte, denen die Aufgabe als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises obliegt (§ 1 Abs. 2 LSA-AG-KJHG).

{RN:3}
Vor In-Kraft-Treten des KiBeG (im Wesentlichen zum 01.01.1997 - Art. IV Abs. 1 KiBeG -) hat der Bundesgesetzgeber das Kinder- und Jugendhilferecht geändert und neu geordnet (Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26.06.1990 [BGBl. I S. 1163], geändert durch Art. 5 Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs vom 27.07.1992 [BGBl. I S. 1398], zuletzt geändert durch das 2. Gesetz zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 15.12.1996 [BGBl. I S. 1774] i. d. F. der Bekanntmachung des 8. Buches Sozialgesetzbuch vom 15.03.1997 [BGBl. I S. 477] -SGB VIII -.

{RN:4}
Nach § 12 Abs. 1 KiBeG haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindergarteneinrichtungen Sorge zu tragen. Die kreisangehörigen Gemeinden haben zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen (§ 12 Abs. 2 KiBeG).

{RN:5}
§ 12 KiBeG hat folgenden Wortlaut:
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, standardgemäßen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Kindertageseinrichtungen.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben zu einer bedarfsgerechten Versorgung mit Plätzen der Kindertagesbetreuung beizutragen.

{RN:6}
Die Finanzierung der Einrichtung war im KiTaG im Wesentlichen wie folgt geregelt:

{RN:7}
Die Bau- und Einrichtungskosten sollten die Träger der Einrichtungen zu 35 % selbst finanzieren (§ 11 Abs. 3 KiTaG); das Land (§ 11 Abs. 1 KiTaG) und die Landkreise (§ 11 Abs. 4 KiTaG) sollten grundsätzlich einen Zuschuss von 30 bzw. 35 % zu diesen Kosten gewähren. Zu den Personalkosten sollte das Land grundsätzlich einen Zuschuss von 60 % zahlen (§ 17 Abs. 2 KiTaG).

{RN:8}
Die Einzelheiten der Gewährung des Zuschusses waren geregelt in der VO über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Personalkosten von Kindertagesstätten vom 13.01.1992 (LSA-GVBl., S. 18), geändert durch die 2. VO vom 06.04.1995 (LSA-GVBl., S. 95) und die 3. VO zur Änderung der VO über die Gewährung von Landeszuschüssen zu den Personalkosten von Kindertageseinrichtungen vom 10.06.1996 (LSA-GVBl., S. 190). Diese Verordnung trat mit Verkündung des KiBeG außer Kraft (Art. 2 Abs. 2 Art. 4 Abs. 4 KiBeG).

{RN:9}
Nach § 18 KiTaG konnten die Träger der Einrichtungen von den Erziehungsberechtigten Beiträge erheben. Im KiTaG nicht ausdrücklich geregelt war die Frage der Restfinanzierungspflicht für die nicht gedeckten Kosten, die aus der Betriebsführung entstehen konnten. In einem Runderlass vom 01.06.1994 (LSA-MBl. S. 1460) hat das Ministerium des Innern im Hinblick auf § 79 SGB VIII die Ansicht vertreten, dass für die Defizite die örtlichen Träger der Jugendhilfe einzustehen hätten. Die Landkreise haben sich auf freiwilliger Basis an der Tragung der Betriebskostendefizite beteiligt, ohne insoweit eine Rechtspflicht anzuerkennen.

{RN:10}
Nach § 11 Abs. 2 KiBeG gewährt das Land nunmehr - im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel - einen Zuschuss zu den Investitionskosten bis zu 30 v. H., wenn der Träger der Einrichtung eine Gemeinde oder ein Zusammenschluss von Gemeinden ist, und in Höhe von bis zu 60 v. H., wenn ein freier Träger der Antragsteller ist. Nach § 11 Abs. 3 KiBeG haben die örtlichen Träger der Jugendhilfe die Investitionskosten mit einem Anteil von bis zu 30 v. H. zu fördern. Die Einrichtungsträger selbst müssen sich mit mindestens 10 v. H. an den Investitionskosten beteiligen (§ 11 Abs. 4 KiBeG).

{RN:11}
Zu den Personalkosten zahlt das Land als Zuschuss bei einer Ganztagsbetreuung eine Pauschale von 500,00 DM pro Monat für einen Krippenplatz, von 360,00 DM pro Monat für einen Kindergartenplatz und von 115,00 DM pro Monat für einen Hortplatz (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KiBeG). Bei einer Teilbetreuung werden entsprechend geringere Pauschalen bezahlt. Die Höhe der Pauschalen richtet sich dann nach § 4 Kinderbetreuungsverordnung vom 19.02.1997 (LSA-GVBl., S. 406 - KiBeVO -). Für das Jahr 1997 wurden die Pauschalen für die Ganztagsbetreuung auf 502,60 DM, 371,92 DM und 115,60 DM angehoben (§ 8 Abs. 1 KiBeVO). Für das Jahr 1998 wurden die Pauschalen noch einmal auf 514,16 DM, 380,48 DM und 118,26 DM angehoben (Art. 1 Nr. 3 lit. a VO über die Änderung der Kinderbetreuungsverordnung zum 12.11.1997 - LSA-GVBl., S. 968).

{RN:12}
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben den Einrichtungsträgern 50 v. H. der vom Land gezahlten Pauschalen zusätzlich zu zahlen (§ 17 Abs. 2 KiBeG). Die Gemeinden, in denen sich die Einrichtungen befinden, haben dem freien Träger die Betriebskosten bis auf einen Eigenanteil von 5 v. H. zu erstatten (nach Abzug der Pauschalzahlungen von Land und örtlichem Träger der Jugendhilfe und der Elternbeiträge - § 17 Abs. 5 KiBeG -).

{RN:13}
§ 17 KiBeG hat folgenden Wortlaut:
(1) Das Land gewährt den Trägern von Kindertageseinrichtungen, die im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesen sind, auf Antrag einen Zuschuss in Form einer landeseinheitlichen Pauschale für jeden gemäß dem Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Betreuungsplatz. Die Pauschalen sowohl des Landes als auch der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind für die beiden Zeitabschnitte nach § 9 Abs. 3 Satz 3 gesondert zu bemessen. Die Pauschale beträgt für einen Krippenplatz 500,00 DM je Monat, für einen Kindergartenplatz 370,00 DM je Monat. Für einen Hortplatz zahlt das Land eine Pauschale von 115,00 DM je Monat, soweit es sich nicht um eine Einrichtung handelt, die auf der Grundlage des Hortgesetzes betrieben wird. Die Pauschalen für Krippe und Kindergarten beziehen sich auf eine Ganztagsbetreuung. Bei einer Halbtags- oder anderer Teilbetreuung sind entsprechend ermäßigte Pauschalen zu zahlen. Eine Ganztagsbetreuung liegt dann vor, wenn die Kindertageseinrichtung mindestens 40 Stunden in der Woche geöffnet ist. Die Auszahlung der so ermittelten Pauschalen erfolgt halbjährlich in den Monaten Mai und November, in den Monaten Februar und August können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zahlt daneben auf Antrag an den Einrichtungsträger eine Pauschale in Höhe von 50 v. H. der jeweiligen Pauschale gemäß den Vorgaben nach Absatz 1 für jeden gemäß dem Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Betreuungsplatz.
(3)...
(4)...
(5) Wird eine Kindertageseinrichtung entsprechend dem Bedarfs- und Entwicklungsplan durch einen freien Träger gem. § 8 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 betrieben, haben die Gemeinden, in denen sich die Einrichtung befindet, diesem freien Träger die für den Betrieb notwendigen Betriebskosten nach Abzug der Pauschalzahlung gemäß den Absätzen 1 und 2, der Elternbeiträge nach § 18 sowie eines nach dessen Leistungsfähigkeit bemessenen Eigenanteils des freien Trägers, höchstens jedoch 5 v. H., zu erstatten, sofern keine anderweitige Ausgleichsvereinbarung besteht. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6)...
(7) ...

{RN:14}
Bei der Betreuung behinderter Kinder zahlt das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe weitere Pauschalbeträge (§ 3 Abs. 1 KiBeVO), die sich aus der notwendigen Zusatzbetreuung ergeben.

{RN:15}
Nach § 18 KiBeG haben die Erziehungsberechtigten dem Träger der Einrichtung einen angemessenen monatlichen Elternbeitrag zu entrichten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen den Elternbeitrag auf Antrag ermäßigen oder erlassen (§ 18 Abs. 3 S. 1 und 2 KiBeG). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Einrichtungsträger den Differenzbetrag zu erstatten (§ 18 Abs. 3 S. 3 KiBeG).

{RN:16}
§ 18 KiBeG hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben dafür dem Träger einen angemessenen monatlichen Elternbeitrag zu entrichten.
(2) Die Elternbeiträge werden von den Trägern der Einrichtungen nach Anhörung des Kuratoriums festgesetzt und erhoben. Die Beiträge der Eltern sind sozial verträglich zu gestalten und können nach den Elterneinkommen, dem Alter und der Zahl von Geschwistern der Kinder in Betreuungseinrichtungen gestaffelt werden. Zur Höhe und Staffelung der Elternbeiträge erlässt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Empfehlungen.
(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen (§ 11a des Bundeskindergeldgesetzes) den Elternbeitrag auf Antrag ermäßigen. Unter den Voraussetzungen des § 93 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - hat er den Elternbeitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Gleichzeitig hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine entsprechende Ausgleichszahlung spätestens zum Jahresende direkt an den Träger der betreffenden Kindertageseinrichtung zu leisten, wobei auf dessen Antrag hin vierteljährlich im voraus angemessene Abschlagszahlungen zu erbringen sind.
(4) Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Mahlzeit entstehen, sind von den Erziehungsberechtigten gesondert zu bezahlen, wobei auch insoweit die Möglichkeit der Ermäßigung oder des Erlasses auf Antrag unter den Bedingungen des Absatzes 3 besteht.

{RN:17}
Nach § 16 KiTaG unterstanden die Tageseinrichtungen der staatlichen Aufsicht, die vom Landesjugendamt ausgeübt wurde. Die örtlichen Jugendämter unterstützen das Landesjugendamt bei der Aufsicht über die Tageseinrichtungen (§ 16 S. 3 KiTaG). In § 16 S. 4 KiBeG ist nunmehr geregelt, dass das Landesjugendamt einzelne unterstützende Aufsichtstätigkeiten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ausführung übertragen soll.

{RN:18}
§ 16 KiBeG hat folgenden Wortlaut:
Die Kindertageseinrichtungen unterstehen der staatlichen Aufsicht. Sie wird vom Landesjugendamt wahrgenommen und erstreckt sich auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die Schulbehörden beraten das Landesjugendamt und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die Hortbetreuung.
Das Landesjugendamt soll einzelne unterstützende Aufsichtstätigkeiten dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Ausführung übertragen. Dies gilt vor allem für Besichtigungen von Einrichtungen und für die Überprüfung der Einhaltung von Raumgrößen und Bauvorschriften.
{RN:19}
In derartigen Fällen hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich dem Landesjugendamt zu berichten und einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

{RN:20}
2.-->Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3, 87 LSA-Verf. Er trägt im Wesentlichen vor:

{RN:21}
Die §§ 16 S. 4 und 5, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KiBeG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Entgegen Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung regele das Gesetz nicht die Deckung der Kosten, die dem Beschwerdeführer dadurch entständen, dass der Landesgesetzgeber ihm mit den genannten Vorschriften neue Aufgaben und Ausgabenlasten auferlege. Außerdem fehle es an einem angemessenen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastungen.

{RN:22}
Bei der Beteiligung an der Ausübung der Aufsicht handele es sich auch im Hinblick auf § 16 S. 3 KiTaG um eine neue Aufgabe. Bei dieser früheren Regelung habe es sich lediglich um eine spezialgesetzlich geregelte Amtshilfepflicht gehandelt, die über die allgemeine Amtshilfepflicht der §§ 4 f. VwVfG-LSA nicht hinausgegangen sei. Jedenfalls handele es sich bei § 16 S. 4 und 5 KiBeG um eine Erweiterung der Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Aufsicht. Dafür fehle es aber an einer Kostendeckungsregelung.

{RN:23}
§ 17 Abs. 2 KiBeG begründe einen unmittelbaren Finanzierungsanspruch der Träger der Einrichtungen insbesondere gegenüber dem Land und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Es handele sich um eine neue gesetzliche Verpflichtung zu Lasten der Landkreise. Eine dem Art. 87 Abs. 3 S. 2 LSA-Verf genügende Kostenausgleichsregelung sei nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang sei insbesondere die Ansicht des Landes unzutreffend, aus einer bundesgesetzlich normierten Gesamtverantwortung folge auch eine bundesrechtlich normierte Vollfinanzierungspflicht des Landkreises. Ungeachtet des gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichteten Rechtsanspruchs auf einen Einrichtungsplatz, habe nach altem Recht kein unmittelbarer Anspruch der Einrichtungsträger auf Übernahme entstandener Aufwendungen bestanden. Allein durch den Abschluss von Vereinbarungen gem. § 77 LSA-AG-KJHG sei in der Vergangenheit ein Finanzierungsanspruch des Einrichtungsträgers gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe entstanden. Wenn der Gesetzgeber diese Verpflichtung nunmehr im Gesetz fixiere, ergebe sich daraus für den Landkreis eine neue Verpflichtung.

{RN:24}
Mit § 18 Abs. 3 KiBeG habe der Landesgesetzgeber zu Lasten der Landkreise das grundsätzlich im Gebühren- und Beitragsrecht geltende Kostendeckungsprinzip aufgegeben. Dem komme zu Lasten der Landkreise auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil dem Einrichtungsträger ein größerer Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Elternbeiträge zukomme, den auch der Beschwerdeführer nicht beeinflussen könne. Es fehle auch in diesem Zusammenhang an einer Kostendeckungsregelung.

{RN:25}
Der Beschwerdeführer beantragt,
die §§ 16 S. 4 und 5, 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KiBeG wegen Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.

{RN:26}
3.-->Landtag und Landesregierung hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Landtag hat am 25.09.1997 beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Die Landesregierung hat sich zur Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt geäußert:

{RN:27}
Die Regelungen des SGB VIII (und insbesondere die Regelung des § 69 SGB VIII) seien, gemessen am Grundgesetz, verfassungsgemäß. Dem Bundesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der Kindertageseinrichtung zugestanden. Die Vorschriften des KiBeG beinhalteten als Ausführungsgesetz im Sinne von § 26 SGB VIII keine über den vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Rahmen hinausgehenden Verpflichtungen für die Landkreise, so dass schon deshalb ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt nicht vorliegen könne.

{RN:28}
Den in § 16 S. 4 KiBeG genannten unterstützenden Aufsichtstätigkeiten komme im Hinblick auf die bundesgesetzlich geregelte Heimaufsicht nicht der Charakter einer vom Landesgesetzgeber geschaffenen zusätzlichen Verpflichtung zu.

{RN:29}
Die Regelung des § 17 Abs. 2 KiBeG beinhalte ebenfalls keine Aufgabenzuweisung, sondern stelle eine Konkretisierung der finanziellen Regelbeteiligung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dar. Ausgehend davon, dass die Übertragung der Gesamtverantwortung bereits auf Bundesrecht zurückzuführen sei, enthalte die Regelung des § 17 Abs. 2 KiBeG vielmehr eine Beschränkung der finanziellen Leistungspflicht zugunsten des Beschwerdeführers dar, die dieser nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen könne.

{RN:30}
Letztlich stelle auch § 18 Abs. 3 KiBeG keine eigenständige Aufgabenzuweisung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf dar. § 18 KiBeG fülle den bundesgesetzlich in § 90 SGB VIII vorgegebenen Rahmen für die Erhebung von Beiträgen oder Gebühren aus. Es werde dem Landesgesetzgeber ausdrücklich die nähere Ausgestaltung überlassen. Davon werde in § 18 KiBeG in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Dies betreffe nicht nur die Vorgabe, dass bei Eltern mit geringem Einkommen auf Antrag eine angemessene Ermäßigung erfolgen solle, sondern auch die Regelung, nach der auf Antrag dem Einrichtungsträger vierteljährlich angemessene Abschlagszahlungen zu gewähren seien. Die Regelung berücksichtige einerseits das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 GG und die daraus folgende Verpflichtung zur Bestimmung sozialverträglicher Elternbeiträge. Sie trage andererseits dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, ohne den Landkreisen zusätzliche erhebliche Belastungen aufzuerlegen.

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Entscheidungsgründe:

{RN:31}
1.-->Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

{RN:32}
Der Landkreis Stendal ist beschwerdeberechtigt (1.1) und hinsichtlich der von ihm beanstandeten Regelungen der §§ 16 S. 4 und 5; 17 Abs. 2; 18 Abs. 3 KiBeG auch beschwerdebefugt (1.2). Bundesrechtliche Regelungen stehen seiner landesrechtlichen Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (1.3).

{RN:33}
1.1-->Art. 75 Nr. 7 der Landesverfassung Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 12.07.1992 (LSA-GVBl., S. 400) eröffnet den Kommunen und Gemeindeverbänden i. V. m. § 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht (LSA-VerfGG) vom 28.08.1993 (LSA-GVBl., S. 400), geändert durch Gesetz vom 14.06.1994 (LSA-GVBl., S. 400) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332), im Falle einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf durch ein Landesgesetz die Verfassungsbeschwerde.

{RN:34}
1.2-->Der Landkreis Stendal ist auch beschwerdebefugt, da er durch die genannten Regelungen des KiBeG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein kann.

{RN:35}
Mit § 16 S. 4 und 5 KiBeG wird die Möglichkeit geschaffen, vom Landesjugendamt einzelne Aufsichtstätigkeiten auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also die Landkreise (§ 1 Abs. 1 LSA-AG-KJHG) zur Ausführung zu übertragen. Eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hinsichtlich der Übertragung einzelner Aufsichtstätigkeiten ist eine messbare Beeinträchtigung der Planungs-, Organisations- oder Finanzhoheit zwar (kaum) feststellbar. Das Rechtsschutzbedürfnis ist indes dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch den Rechtsetzungsakt beschwert, also selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, 3. Aufl., § 90, RdNr. 184). Der Umfang der Beeinträchtigung kann im Rahmen der Prüfung der Begründetheit berücksichtigt werden, hindert die Annahme der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingegen nicht.

{RN:36}
Die Landkreise haben nach § 17 Abs. 2 KiBeG den Einrichtungsträgern (§ 8 Abs. 1 KiBeG) eine Pauschale für die im Bedarfs- und Entwicklungsplan ausgewiesenen Betreuungsplätze zu zahlen. Nach § 18 Abs. 3 S. 3 KiBeG haben die Landkreise den Einrichtungsträgern die Einnahmeausfälle zu erstatten, die daraus entstehen, dass die von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Beiträge (§ 18 Abs. 1 KiBeG) unter den Voraussetzungen von § 93 SGB VIII ermäßigt oder erlassen werden. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört auch die Finanzhoheit der Kommunen (LVerfG LSA, Urt. v. 17.09.1998 - LVG 4/96 -, S. 13, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Landesverfassungsgerichte der Länder, zur Veröffentlichung vorgesehen in LVerfGE). Durch die Übertragung von Zahlungsverpflichtungen auf die Landkreise kann in die Finanzhoheit unangemessen eingegriffen worden sein.

{RN:37}
Der Beschwerdeführer wird durch die §§ 16 S. 4 und 5; 17 Abs. 2; 18 Abs. 3 KiBeG auch gegenwärtig und unmittelbar betroffen, da sich die mögliche Belastung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und kein weiterer Vollzugsakt erforderlich ist.

{RN:38}
1.3-->Die landesrechtliche Verfassungsbeschwerde ist nicht durch die bundesrechtliche Rüge ausgeschlossen, Art. 28 Abs. 2 GG sei verletzt (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG); denn das Bundesverfassungsgericht kann gegen Landesgesetze subsidiär nur dann angerufen werden, wenn und soweit keine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG).

{RN:39}
Art. 28 Abs. 2 GG verdrängt auch nicht in Verbindung mit Art. 31 GG die Garantie aus Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 LSA-Verf, denn das Bundesrecht enthält nur die Mindestgarantie kommunaler Selbstverwaltung und schließt inhaltsgleiches oder weitergehendes Landesverfassungsrecht nicht aus (LVerfG LSA a. a. O., S. 14).

{RN:40}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

{RN:41}
Der Bund hat durch die Regelung der Kindertageseinrichtungen in § 69 SGB VIII seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten (2.1), und der Landesgesetzgeber hat sich im KiBeG, soweit es die Landkreise betrifft, an die bundesgesetzlichen Grenzen gehalten, die ihm bei der Konkretisierung von § 69 SGB VIII vorgegeben waren (2.2).
Die Regelungen, die der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Landkreise im KiBeG getroffen hat, sind mit der Landesverfassung, insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf (2.3.1) und auch mit Art. 87 Abs. 1 (2.3.2) vereinbar.

{RN:42}
2.1-->Eine Verletzung des Grundgesetzes liegt nicht vor. Dem Bund steht grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz für Kindertageseinrichtungen zu (2.1.1), und er hat insoweit auch die Kompetenz zu einer punktuellen Annexregelung bei der Bestimmung der Landkreise zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (2.1.2).

{RN:43}
2.1.1-->Die Kinder- und Jugendhilfe ist Teil der konkurrierenden Gesetzgebung (insbesondere Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG). Sie steht den Ländern in diesem Bereich nur insoweit zu, als der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).

{RN:44}
Der Bund hat das u. a. die Kindertageseinrichtungen regelnde SGB VIII auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG erlassen. Ob diese Vorschrift eine gesetzliche Regelung über Kindertageseinrichtungen deckt, ist umstritten. Nach einer Ansicht unterfallen Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht solche Maßnahmen und Einrichtungen, die vornehmlich bildungspolitischen Zielen dienen. Von den Vertretern dieser Ansicht (Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 74, RdNr. 116; Isensee, Das Recht auf einen Kindergartenplatz, DVBl. 1995, S. 1, 5) werden hierzu insbesondere die Schulen, aber auch Kindergärten gerechnet, da sie das Kindergartenwesen im Wesentlichen bildungsbezogen verstehen.

{RN:45}
Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62; 2 BvR 139, 140, 334, 335/62 -, BVerfGE 22, 180, 212 f.) war zunächst davon ausgegangen, dass öffentliche Fürsorge i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht nur Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch die Jugendpflege insgesamt umfasse, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern wolle, ohne dass eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen brauche. Maßnahmen der Jugendpflege sollten Entwicklungsschwierigkeiten der Jugendlichen begegnen und damit Gefährdungen vorgebeugt werden. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge i. S. d. GG sei dabei nicht eng auszulegen (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 205, 329 a. E.).

{RN:46}
Nunmehr vertritt das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128, 2129) die Meinung, dass das Kindergartenwesen insgesamt der öffentlichen Fürsorge zuzurechnen ist, auch wenn Kindergärten zugleich Bildungseinrichtungen im elementaren Bereich darstellten. Dieser Bildungsbezug entziehe die Regelung (im entschiedenen Fall § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die fürsorgerischen und bildungsbezogenen Aspekte des Kindergartens seien untrennbar miteinander verbunden. Eine Aufspaltung der Gesetzgebungskompetenz anhand dieser Aspekte komme aus sachlichen Gründen nicht in Betracht. Der Schwerpunkt des Kindergartenwesens, von dem in einem solchen Fall die Bestimmung der Gesetzgebungskompetenz abhänge, sei nach wie vor eine fürsorgende Betreuung. Der vorschulische Bildungsauftrag stehe hinter diesem Bereich zurück. Eine einheitliche Zuordnung zum Bereich der öffentlichen Fürsorge sei daher zu bejahen.

{RN:47}
Dieser Ansicht schließt sich das Landesverfassungsgericht im Ergebnis an. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Zuständigkeit ist der Gesichtspunkt des überwiegenden Sachzusammenhangs (Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 74, RdNr. 12, 115). Zwar ist der Anspruch auf einen Kindergartenplatz in § 24 SGB VIII geregelt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich aber nur um einen Unterfall der Leistungen der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SGB VIII). Ziel der Jugendhilfe ist die Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). In diesen Zusammenhang gehört auch die Unterbringung in einer Kindertagesstätte. Selbst wenn man insoweit einen Bildungscharakter betont, folgt aus der Einbeziehung in die übrigen Angebote der Jugendhilfe der Zusammenhang zur öffentlichen Fürsorge i. S. von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.

{RN:48}
2.1.2-->Daraus folgt aber zunächst nur die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Kindertageseinrichtungen. Der Bundesgesetzgeber hat darüber hinaus bestimmt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für diesen Bereich tragen (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Er hat außerdem geregelt, dass örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kreise (und kreisfreien Städte) sind (§ 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Damit hat der Bundesgesetzgeber eine Regelung hinsichtlich der Kompetenz bei der Ausführung des SGB VIII getroffen. Bei der Ausführung von Bundesgesetzen regeln indes grundsätzlich die Länder sowohl die Einrichtung der Behörden als auch das Verwaltungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 GG). Neben der ausdrücklichen Kompetenz des Bundes, durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz die Behördeneinrichtung und das Verwaltungsverfahren zu regeln, kommt zusätzlich eine ungeschriebene Bundeskompetenz in Betracht, wenn der Bund ordnet, auf welcher allgemeinen Verwaltungsstufe (z. B. kommunale Ebene; hier: Kreis) das Bundesgesetz auszuführen ist (Lerche in Maunz/Dürig GG, Art. 84, RdNr. 58/59). Auch wenn der Bundesgesetzgeber nur den näheren Aufgabenkreis einer Behörde regelt, greift er in die Verwaltungshoheit der Länder ein. Wie Kompetenzvorschriften allgemein ist auch Art. 84 Abs. 1 GG nach der Zielsetzung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung, in deren Regelungszusammenhang er steht, strikt auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 2 BvR 909, 934, 935, 936, 938, 941, 942, 947/82; 64/83 und 142/84 -, BVerfGE 75, 105, 150).

{RN:49}
Beauftragt der Bundesgesetzgeber eine Landesbehörde mit der Ausführung einer von ihm begründeten Aufgabe, schließt er u. U. ein nach dem jeweiligen Landesverfassungsrecht zuständiges Organ aus und hindert die Länder damit, die Ausführung der Aufgabe - etwa im kommunalen Bereich - nach eigenem, auf sinnvolle Gestaltung der Vollzugsorganisation ausgerichtetem Ermessen zu regeln (BVerfG, Urt. v. 28.05.1993 - 2 BvF 2/90 und 4, 5/92 -, BVerfGE 88, 203, 332). Art. 84 Abs. 1 GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 09.12.1987, 2 BvL 16/84 - BVerfGE 77, 288, 299; BVerfG Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvF 2, 4, 5, 6, 7, 8/62; 2 BvR 139, 140, 334, 335/62 -, BVerfGE 22, 180, 210).

{RN:50}
Im Gesetzgebungsverfahren über das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts hatte zunächst der Bundesrat beantragt, dass Landesrecht bestimmen solle, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, und zur Begründung ausgeführt: Eine Regelung der Behördenzuständigkeit bedürfe keiner bundesrechtlichen Festlegung. Es solle vielmehr dem Föderalismus Rechnung getragen werden, um auf die unterschiedliche kommunale Struktur in den einzelnen Ländern abstellen zu können (Bundestags-Drucksache 11/5948, S. 142, Nr. 61). In ihrer Erwiderung wies die Bundesregierung darauf hin, dass die Regelung für die Gewährleistung eines wirksamen Gesetzesvollzuges notwendig sei. Die Zuordnung der örtlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu den Kreisen und kreisfreien Städten stimme überein mit der Behördenbestimmung in § 96 Abs. 1 S. 1 BSHG. Damit werde sichergestellt, dass die beiden gewichtigsten Aufgaben kommunaler Selbstverwaltung im Bereich der öffentlichen Fürsorge grundsätzlich in der Hand ein- und derselben Gebietskörperschaft läge. Eine vollständige Öffnung der Behördenzuständigkeit für den Landesgesetzgeber berge die Gefahr, dass kreisangehörige Gemeinden vom Landesgesetzgeber im großen Umfang gegen ihren Willen zu örtlichen Trägern bestimmt würden (Bundestags-Drucksache 11/6002, S. 9, Nr. 61).

{RN:51}
Die im Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung aufgezeigten Gründe rechtfertigen die Zuständigkeitsregelung des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII für die Gewährleistung des wirksamen Gesetzesvollzuges und sind damit als sachbezogene Annexregelung anzusehen (Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 69, II 1.; BVerfGE 22, 180, 211 für § 12 Abs. 2 JWG alte Fassung). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass § 69 Abs. 2 SGB VIII eine Öffnungsklausel enthält, nach der durch den Landesgesetzgeber auch kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt werden können. Dass § 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII mithin nur einen Regelfall normiert und der Landesgesetzgeber davon abweichen kann, ist bei der Bemessung an Art. 84 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Es verstößt mithin nicht gegen Art. 84 Abs. 1 GG, dass der Bundesgesetzgeber die Kreise zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt hat.

{RN:52}
2.2-->Der Landesgesetzgeber hat sich mit seinen Regelungen in diesem Bereich an den bundesgesetzlich vorgegebenen Rahmen gehalten.

{RN:53}
2.2.1-->Der Landesgesetzgeber hat zur Konkretisierung von § 69 Abs. 1 S. 3 SGB VIII bestimmt, dass das Land überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist (§ 9 LSA-AG-KJHG). § 79 Abs. 1 SGB VIII weist den - örtlichen und überörtlichen - Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die öffentliche Jugendhilfe zu.

{RN:54}
Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung dazu ausgeführt: Entsprechend den Empfehlungen der Kommission zum 3. Jugendbericht (und auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 22, 180, 202 -) wird die bereits in § 5 Abs. 1 S. 1 JWG angedeutete Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe deutlicher hervorgehoben, sowie die Gewährleistungspflicht und die Verpflichtung zur Schaffung einer angemessenen personellen Grundausstattung in den Jugendämtern gesetzlich festgeschrieben (Bundestags-Drucksache 11/5948, S. 100 zu § 70).

{RN:55}
Die Vorschrift des § 79 Abs. 1 SGB VIII weist den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe damit die Gesamtverantwortung i. S. einer Letztverantwortung gegenüber den Leistungsberechtigten für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben der Jugendhilfe zu. Sie legt ihnen eine Garantenstellung im Hinblick auf die tatsächliche Verfügbarkeit der notwendigen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen auf und verpflichtet sie, die für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständigen Behörden ausreichend auszustatten (Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, § 79, RdNr. 1). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen dabei auch hinsichtlich der Finanzierung die letzte Verantwortung (Klinkhardt, SGB VIII, 1. Aufl., § 79, RdNr. 2). Die öffentlichen Träger müssen garantieren, dass die vorgesehenen Leistungen erbracht und die anderen Aufgaben erledigt werden. Die Verantwortung und damit die gesamte Vorschrift gilt nicht nur für den örtlichen, sondern auch für den überörtlichen Träger (Klinkhardt, a. a. O., RdNr. 1).

{RN:56}
Im Ergebnis bedeutet dies: Der Bundesgesetzgeber konnte den Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung regeln (§§ 22, 24 SGB VIII), und er konnte die Gesamtverantwortung dafür den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auferlegen (§ 79 Abs. 1, 69 Abs. 1, 24 S. 3 SGB VIII). Der Bundesgesetzgeber hat hinsichtlich der Kindertageseinrichtungen von seiner Gesetzgebungskompetenz im Rahmen von § 24 S. 1 und 2 SGB VIII Gebrauch gemacht.

{RN:57}
2.2.2-->Nicht geregelt hat der Bundesgesetzgeber, wie Aufgaben (hier: § 16 S. 4 und 5 KiBeG) zwischen den (quasi gesamtschuldnerisch haftenden) örtlichen sowie überörtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe verteilt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die finanziellen Lasten (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 KiBeG). Nicht von der Bundesregelung (§ 24 S. 1 und S. 2 SGB VIII) erfasst ist auch der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Insoweit geht die Landesregelung (§ 2 Abs. 1 KiBeG) über die Bundesregelung hinaus.

{RN:58}
Als erschöpfend i. S. von Art. 72 Abs. 1 GG ist eine Regelung dann anzusehen, wenn neben ihr kein Raum mehr für eine landesrechtliche Regelung übrig bleibt (Maunz in Maunz/Dürig GG, Art. 72, RdNr. 14). Im vorliegenden Fall ist die Bundesregelung nicht abschließend hinsichtlich der Verteilung der Aufgaben und der Kostentragungspflicht zwischen dem örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Da insoweit eine Regelung, die den Anspruch aus § 24 SGB VIII in der Sache nicht berührt, notwendig und sinnvoll ist, ist davon auszugehen, dass die §§ 79 Abs. 1, 69 Abs. 1 SGB VIII insoweit keine abschließende Regelung i. S. v. Art. 72 Abs. 1 GG enthalten. Der Landesgesetzgeber ist somit für die Verteilung der Aufgaben und finanziellen Lasten im Verhältnis zwischen dem überörtlichen und örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

{RN:59}
Dies gilt in gleicher Weise für den über § 24 S. 1 und 2 SGB VIII hinausgehenden Rechtsanspruch von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Gerade im sozialen Bereich, in dem ohne direkte Verbindung mit einer Belastung Ansprüche zugunsten einzelner Bürger begründet werden, kann nicht festgestellt werden, dass der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit verwehren wollte, weitere Leistungen zu gewähren.

{RN:60}
2.3-->Der danach für den Erlass der beanstandeten Regelungen (§§ 16 S. 4 und 5, 17 Abs. 2, 18 Abs. 3 KiBeG) zuständige Landesgesetzgeber konkretisiert in der Sache lediglich eine Verpflichtung, die sich bereits direkt aus einem Bundesgesetz ergibt. Dies hat Auswirkungen auf den Prüfungsmaßstab, an dem die Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu messen ist. Bei Anlegung eines solchen Maßstabes sind die Regelungen nicht zu beanstanden.

{RN:61}
2.3.1-->Nach Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen werden. Dies ist für die örtlichen Träger der Jugendhilfe in § 1 Abs. 2 LSA-AG-KJHG noch einmal ausdrücklich klargestellt. Mit Pflichtaufgaben ohne Weisung sind dabei lediglich solche Aufgaben gemeint, zu deren Erfüllung die Gemeinden verpflichtet sind (vgl. Gern, Deutsches Kommunalrecht, 2. Aufl., RdNr. 234 mit weiteren Nachweisen). Daraus ergibt sich indes nicht, was unter einer Aufgabe zu verstehen ist. Lediglich im § 16 S. 4 und 5 KiBeG ist geregelt, dass dem örtlichen Träger Aufsichtstätigkeiten übertragen werden können und dann eine Handlungsverpflichtung der Kreise darstellen. In §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KiBeG werden demgegenüber reine Finanzierungsverpflichtungen des Kreises geregelt, mit denen keine Handlungsverpflichtung korrespondiert.

{RN:62}
Im Rahmen von Art. 30 GG wird nach Befugnissen und Aufgaben differenziert. Nach dem üblichen Sprachgebrauch sind unter Befugnissen die staatlichen Funktionen zu verstehen, die die Staatsorgane zu Eingriffen berechtigen, während sich die Bezeichnung Aufgabe auf Tätigkeitsbereiche erstreckt, zu deren Wahrnehmung der Staat teilweise verpflichtet, teilweise aber auch nur berechtigt ist (Gubelt in von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl., Art. 30, RdNr. 6). Art. 104a Abs. 1 GG bestimmt, dass der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, d. h. die Ausgabenverantwortung folgt der Aufgabenverantwortung (Maunz in Maunz/Dürig, GG, Art. 104a, RdNr. 10; Waechter, Kommunalrecht, 2. Aufl., RdNr. 229). Auch Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf differenziert zwischen Aufgabenübertragung (S. 1) und Kostendeckungsregelung (S. 2). Daraus ist im Ergebnis zu folgern, dass Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf (und insbes. S. 2 und S. 3) überhaupt nur dann anwendbar ist, wenn eine Handlungsverpflichtung statuiert wird, nicht hingegen, wenn lediglich eine Finanzierungsverpflichtung ohne Handlungsverpflichtung begründet wird. Ob eine Förderpflicht (Finanzierungspflicht) dabei die Fortsetzung der Sachaufgabe (Gesamtverantwortung für den Bereich Jugendhilfe) darstellt (BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 385), kann dahinstehen. Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf verbindet die Sachaufgaben mit der Finanzierungsregelung. Eine konkrete Finanzierungsregelung als Ausgleich für eine auferlegte konkrete Finanzierungsverpflichtung wäre ein Widerspruch in sich, da die übertragene Finanzierungspflicht dann der Sache nach (jedenfalls zum Teil) beim Land verbliebe und die Übertragung im Ergebnis leer laufen müsste. Der Ausgleich für die Übertragung einer Finanzierungspflicht (ohne konkrete Sachaufgabe) kann nur im Rahmen von Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf erfolgen, nicht aber im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 S. 2 LSA-Verf. Die Zahlungsverpflichtung aus §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KiBeG kann somit nicht anhand von Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 LSA-Verf überprüft werden, sondern lediglich anhand von Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 LSA-Verf. Dies gilt auch insoweit, als der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung in § 2 KiBeG über die §§ 22, 24 SGB VIII hinausgeht. Auch insoweit besteht zu Lasten der Landkreise nur eine Finanzierungsverpflichtung. Demgegenüber ist die Übertragung von Aufsichtspflichten gemäß § 16 S. 4 und 5 KiBeG an Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 LSA-Verf zu messen.

{RN:63}
In Abgrenzung zu Art. 88 LSA-Verf verpflichtet die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt das Land, außer der durch Art. 88 LSA-Verf geregelten "Grundausstattung", besondere Regelungen über die Kosten zu treffen, welche durch übertragene Aufgaben entstehen. Dies gilt auch dann (§ 87 Abs. 3 S. 2 1. Alternative LSA-Verf), wenn das Land den Kommunen "durch Gesetz Pflichtaufgaben in eigener Verantwortung zuweist". Darunter fallen auch ehemals freiwillig wahrgenommene Selbstverwaltungsaufgaben, die das Land den Kommunen nunmehr zur Pflicht macht.
Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf erfüllt eine Schutzfunktion für die Kommunen in der Weise, dass der Gesetzgeber bei jeder Aufgabenübertragung die damit verbundenen finanziellen Belastungen berücksichtigen muss. Der Gesetzgeber kann diesem Schutzgebot nur dann nachkommen, wenn die Regelung über die Kostendeckung für die Kommunen erkennbar und nachprüfbar ist. Dabei sind die Kosten nachvollziehbar zu ermitteln und für die Kommunen sichtbar zu machen, in welcher Höhe sie an der Deckung der Kosten beteiligt werden. Die Kostenregelung muss aus verfassungsrechtlicher Sicht bestimmten Mindestanforderungen genügen. Hierzu gehören Angaben, die den Kommunen Berechnungsmöglichkeiten in die Hände geben. Bei der Regelung der Kostendeckung der Kommunen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum. Welche Methode er wählt, ist seiner pflichtgemäßen Entscheidung überlassen. Denkbar sind Festbeträge, Pauschalierungen, Quoten, Prozentsätze oder Kostenzuschüsse. Die Kostenregelung in Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf umfasst weiterhin einen "angemessenen" Ausgleich. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im jeweiligen Kostenregelungsgesetz auszufüllen ist. "Angemessen" bedeutet nicht, dass der Kommune voller Kostenersatz zu leisten ist. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn den Kommunen eine "Interessenquote" bei der Kostendeckung verbleibt. Entscheidend ist die Eignung der Regelung zum Zweck der Berechnungssicherheit (LVerfG LSA, Urt. v. 17.09.1998, LVG 4/96, S. 15/16, mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung in LVerfGE vorgesehen).

{RN:64}
2.3.2-->Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung der Landesverfassung nicht festzustellen.

{RN:65}
2.3.2.1-->§ 16 Satz 4 und 5 KiBeG verletzt nicht Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf.

{RN:66}
Bei der Übertragung der Aufsichtstätigkeiten vom überörtlichen Träger auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe handelt es sich um eine neue Aufgabe. Das KiTaG sah in eine solche Verpflichtung des Kreises nicht vor. Im § 16 S. 3 KiTaG war - insoweit ist der Argumentation des Beschwerdeführers zuzustimmen - lediglich eine spezialgesetzlich fixierte Amtshilfepflicht geregelt. Die Möglichkeit, einzelne Aufsichtspflichten vollständig auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu übertragen, geht über eine bloß unterstützende Tätigkeit hinaus und muss somit als neue Verpflichtung gewertet werden. Eine Kostendeckungsregelung für die übertragenen Aufsichtstätigkeiten enthält weder das KiBeG selbst, noch eine andere Norm, (z. B. Finanzausgleichsgesetz; FAG; vom 31.01.1995 - LSA-GVBl., S. 41 -, zuletzt geändert durch Art. 2 Aufnahmegesetz und Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21.01.1998 - LSA-GVBl., S. 10 -). Eine Kostenausgleichsregelung muss indes nur dann getroffen werden, wenn für die übertragenen Aufgaben auch ein angemessener Ausgleich geschaffen werden muss. Liegen die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 S. 3 LSA-Verf nicht vor, entfällt die Notwendigkeit einer Kostentragungsregelung i. S. v. S. 2. Eine solche Regelung würde in diesem Fall leer laufen, da eine Mehrbelastung der Kommune entweder nicht vorliegen kann oder eine Mehrbelastung von ihr selbst getragen werden muss. Allein das Fehlen einer Kostentragungsregelung führt noch nicht zur Verfassungswidrigkeit von § 16 S. 4 und 5 KiBeG.

{RN:67}
Für die Frage einer Kostenausgleichsregelung i. S. v. Art. 87 Abs. 3 S. 2 LSA-Verf ist zu berücksichtigen: Art. 87 Abs. 3 (S. 2 und 3) LSA-Verf geht davon aus, dass eine (originär) staatliche Aufgabe auf die an sich nicht zuständige Kommune übertragen wird. Wie bereits dargelegt, besteht nach § 79 Abs. 1 SGB VIII aber eine Aufgabenallzuständigkeit für das Land und den Kreis. Die Regelung des § 16 KiBeG verteilt die Aufgaben lediglich zwischen diesen und konkretisiert seinerseits die Vorgaben des SGB VIII. § 16 S. 1 KiBeG konkretisiert (§ 49 SGB VIII) insoweit § 45 SGB VIII. Zuständig für die Maßnahmen nach den §§ 45 f. SGB VIII ist der überörtliche Träger (§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII). Für den örtlichen Träger sieht § 87 a Abs. 3 SGB VIII indes eine Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung von Einrichtungsträgern vor. § 16 S. 4 KiBeG begründet damit keine Aufgabe des Kreises im Verhältnis zum Land, sondern konkretisiert lediglich die bundes-gesetzliche Vorgabe. Ohne an dieser Stelle die Frage abschließend klären zu müssen, ob eine Konkretisierung bundesgesetzlicher Vorgaben durch den Landesgesetzgeber, mit dem zulässig eine Verpflichtung der Kommunen begründet wird, überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf fällt, ergibt sich daraus eine originäre finanzielle (Grund-)Mitverpflichtung des Kreises, für die kein finanzieller Ausgleich verlangt werden kann.

{RN:68}
Ohne auch in diesem Punkt eine abschließende Entscheidung hinsichtlich des Umfangs dieser Mitverpflichtung treffen zu müssen, müssen die Kommunen in einem solchen Fall jedenfalls die allgemeinen Verwaltungskosten tragen, während die Ausgabenverantwortung des Staates erst im Bereich der Sachkosten beginnt (vgl. dazu allgemein: Petz, Aufgabenübertragung und kommunale Selbstverwaltung, DÖV 1991, S. 320, 323). Mehr als allgemeine Verwaltungskosten sind mit der Übernahme einzelner Aufsichtstätigkeiten nicht verbunden. Etwas anderes ist nicht ersichtlich. § 16 S. 4 und 5 KiBeG verstößt somit nicht gegen Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 LSA-Verf.

{RN:69}
2.3.2.2-->Auch Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 LSA-Verf sind nicht verletzt.

{RN:70}
2.3.2.2.1-->Gewährleistet wird durch diese Verfassungsbestimmungen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Das Recht auf kommunale Verwaltung kann dabei sowohl durch die Entziehung als auch die Übertragung von Kompetenzen berührt werden (Löwer in von Münch/Kunig), GG, 3. Aufl., Art. 28, RdNr. 54. Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst dabei die Garantie für die lokale Aufgabenwahrnehmung örtlicher Angelegenheiten und die Garantie der Eigenverantwortlichkeit (Löwer in von Münch/Kunig a. a. O., Art. 28, RdNr. 45). Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind danach diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/88 -, BVerfGE 79, S. 127, 151 f.).

{RN:71}
Uneingeschränkt gewährleistet wird dabei der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie (BVerfG, Urt. v. 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, S. 258, 278).

{RN:72}
Was zum Kernbereich zählt, lässt sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall auch unter Berücksichtigung vor allem der geschichtlichen Entwicklung und der verschiedenen historischen Erscheinungsformen der kommunalen Selbstverwaltung feststellen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, NVwZ 1988, S. 47, 48 f.).

{RN:73}
Erstmals umfassend kodifiziert wurde das Jugendhilferecht durch das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 09.07.1922 (RGBl I, 633, i. F.: RJWG - Zur historischen Entwicklung des Jugendhilferechts vor 1922 vgl. Kunkel, Grundlagen des Jugendhilferechts, 2. Aufl., RdNr. 2 - 6 -). Die Zuständigkeit war aufgeteilt auf die Jugendämter (§§ 3 f. RJWG), die Landesjugendämter (§§ 12 f. RJWG) und das Reichsjugendamt (§§ 15 f. RJWG). Die Jugendämter wurden als Einrichtungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet (§ 8 S. 1 RJWG).

{RN:74}
Im Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes vom 28.08.1953 (BGBl I, 1035) wurde § 8 RJWG neu gefasst. Danach war die öffentliche Jugendhilfe eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 8 Abs. 1 RJWG neue Fassung). Die Landkreise und kreisfreien Städte hatten Jugendämter zu errichten (§ 8 Abs. 2 RJWG neue Fassung).

{RN:75}
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 11.08.1961 (BGBl I, 1206 - i. F. JWG -) enthielt eine § 8 Abs. 1 RJWG (neue Fassung) entsprechende Regelung in § 12 Abs. 1 JWG und übernahm auch die Regelung aus § 8 Abs. 2 RJWG (neue Fassung) in § 12 Abs. 2 JWG (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und zur Verfassungswidrigkeit vom § 12 Abs. 1 JWG BVerfGE 22, 180, 212 f.). Das JWG kannte keine ausdrückliche Regelung zur Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe, zur Gewährleistung und zur Grundausstattung (Wiesner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, § 79, RdNr. 2). Erst infolge des bereits mehrfach zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1967 (BVerfGE 22, 180 f.), wurde die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die gesetzliche Regelung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII) aufgenommen (so ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 11/5048, S. 100 zu § 70).

{RN:76}
Zum Kernbereich zählt im Ergebnis somit nur, dass die Landkreise an der Jugendhilfe überhaupt beteiligt sind. Demgegenüber rechnet dazu nicht ein bestimmter Aufgabenkanon innerhalb dieses Bereichs. Die Beteiligung der Landkreise an der Jugendhilfe lässt das KiBeG (insbesondere § 12 Abs. 1) unberührt. Die Übertragung einzelner Aufsichtsaufgaben berührt damit die Selbstverwaltungsgarantie nur außerhalb des Kernbereichs.

{RN:77}
Außerhalb des Kernbereichs darf eine Aufgabe dann übertragen werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung notwendig ist (VGH NW, Urt. v. 22.09.1992 - VGH 3/91 -, NWVBl. 1993, S. 7, 9; zur Übertragung von der Gemeinde- auf die Kreisebene: BVerfG Beschl. v. 23.11.1988, 2 BvR 1619, 1628/83; BVerfGE 79, 127, 153). Bei einer Aufgabenübertragung liegt keine Notwendigkeit in diesem Sinne vor, wenn es nur um Verwaltungsvereinfachung oder Kostenersparnis geht (BVerfG a. a. O.).

{RN:78}
Auch unter diesen Voraussetzungen ist § 16 S. 4 und 5 KiBeG nicht zu beanstanden. Die Regelung gewährleistet vielmehr die dezentrale Kontrolle der einzelnen Einrichtungsträger, was zu einer Effizienzsteigerung beiträgt. Fehlentwicklungen können früher erkannt und beseitigt werden. Die - teilweise - Übertragung der grundsätzlich staatlichen Aufsichtsfunktion auf die Landkreise ist im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig und verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 LSA-Verf.

{RN:79}
2.3.2.2.2-->Die §§ 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 KiBeG verstoßen nicht gegen Art. 2 Abs. 3; 87 Abs. 1 LSA-Verf.

{RN:80}
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um reine Finanzierungsverpflichtungen, mit denen keine Handlungsverpflichtungen korrespondieren, so dass eine Überprüfung anhand von Art. 87 Abs. 3 LSA-Verf nicht in Betracht kommt. Aus der bundesgesetzlich geregelten Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe folgt auch die Gesamtfinanzierungsverpflichtung. Damit überträgt das Land nicht eine - originär - ihm selbst obliegende Finanzierungsverpflichtung, sondern regelt nur den jeweiligen Anteil von Land und Kreis an der beide gemeinsam ("gesamtschuldnerisch") treffenden Gesamtverantwortung. Die verwaltungszuständigen Länder tragen zwar grundsätzlich (Art. 104a Abs. 2 GG) die Finanzverantwortung für bundesgesetzlich zwingend veranlasste Kosten (BVerfG, Beschl. v. 15.07.1969 - 2 BvF 1/64 -, BVerfGE 26, S. 338, 390; Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 08.02.1974 - VII C 16.71 -, BVerwGE 44, S. 351, 365; Löwer in von Münch/Kunig, GG, 3. Aufl., Art. 28, RdNr. 93). Dies hindert die Länder indes jedenfalls dann nicht, die Kommunen an den bundesgesetzlich veranlassten Kosten zu beteiligen, wenn die Kommunen selbst Aufgabenträger nach dieser bundesgesetzlichen Regelung sind.

{RN:81}
An Art. 2 Abs. 3d; 87 Abs. 1 LSA-Verf ist damit nicht das "Ob" der Beteiligung zu messen, sondern nur, ob durch die auf den Kreis entfallende Quote das kommunale Selbstverwaltungsrecht verletzt wird.

{RN:82}
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 KiBeG (i. V. m. Art. 1 Nr. 3 lit. a VO über die Änderung der Kinderbetreuungsverordnung vom 12.11.1997 - LSA-GVBl., S. 968 -) regeln konkrete Pauschalbeträge, die Land und Kreis an den jeweiligen Einrichtungsträger zu zahlen haben. Von den an die Einrichtungsträger zu zahlenden Beträgen übernimmt das Land zwei Drittel und der Kreis ein Drittel. Nicht quantifizierbar sind augenblicklich die Beträge, die als Ausfallhaftung für ermäßigte Elternbeiträge an den Einrichtungsträger gezahlt werden müssen. Der Beschwerdeführer nennt hierzu einen Betrag von 500.000 DM, ohne dies näher zu erläutern (Schriftsatz vom 04.05.1988; S. 2 unter 2.2.). Diese Beträge dürften auch von Kreis zu Kreis, gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, nicht unerheblich differieren. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Kreise in der Vergangenheit die Betriebskostendefizite, zu denen auch die Differenzbeträge aus ermäßigten Beiträgen rechnen (RdErl. des MI vom 01.06.1994, LSA-MBl. S. 1460 a. E., 1461), auf freiwilliger Basis getragen haben.

{RN:83}
Zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung gehört auch die Finanzhoheit der Gemeinden. Die gemeindliche Finanzhoheit untersteht dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt aus Art. 87 Abs.1 LSA-Verf. Insoweit kann die gemeindliche Finanzhoheit durch Gesetz eingeschränkt werden. Gesetz in diesem Sinne bedeutet sowohl Bundes- wie Landesgesetz, soweit die Gesetze im Rahmen der allgemeinen Gesetzeszuständigkeiten liegen. Die Grenze für einschränkende Gesetze ist der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung (BVerfG, Urt. vom 10.12.1974 - 2 BvK 1/73, 2 BvR 902/73 -, BVerfGE 38, 258, 278).

{RN:84}
Ist kein Ausgleich für eine konkret übertragene Aufgabe zu leisten, hat das Land lediglich dafür zu sorgen, dass die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf). Den Kommunen muss eine angemessene Finanzausstattung zur Verfügung stehen, die sie in eigener Verantwortung verwalten können (vgl. VGH RP, Urt. v. 18.03.1992 - VGH 2/91 -, DÖV 1992, S. 706). Die Gemeinden haben dabei grundsätzlich einen Anspruch auf ausreichende Finanzausstattung, soweit ihnen vom Staat, also vom Bund und den Ländern, Verwaltungsaufgaben zur Wahrnehmung bzw. Ausführung übertragen werden (Scholz in Maunz/Dürig, GG, Art. 28, RdNr. 84 c).

{RN:85}
Mittelbar nimmt der Bund für von ihm veranlasste Aufgaben eine Verantwortung im horizontalen Finanzausgleich dadurch wahr, dass der Finanzbedarf der Gemeinden, abstrakt aufgabenorientiert (BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1/88, 1/89 und 1/90 -, BVerfGE 86, S. 148, 222), in die Landesbedarfsermittlung eingestellt (vgl. §§ 6 f., Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern - Finanzausgleichsgesetz/FAG - vom 22.06.1993, BGBl I S. 944, 977 f.) und dann durch die Finanzausgleichsgesetze der Länder für die einzelnen Gemeinden konkretisiert wird. Die Kosten für die Jugendhilfe werden damit - wenigstens - mittelbar bei der Finanzzuweisung von Bund und Land berücksichtigt.

{RN:86}
Nach den Angaben des Beschwerdeführers haben die Zuweisungen des Landes für das Jahr 1997 nach dem Finanzausgleichsgesetz insgesamt 97.109.400 DM betragen und werden 1998 (geschätzt) 91.927.900 DM betragen. Die Zahlungen gemäß § 17 Abs. 2 KiBeG betrugen 1997 11.627.753 DM. Für das Jahr 1998 wird mit einem Betrag von 11.400.000 DM gerechnet (Schriftsatz vom 04.05.1998, S. 1/5), hinzuzurechnen sind die Kosten im Zusammenhang mit § 18 Abs. 3, die der Landkreis - wie dargelegt - mit 500.000 DM angibt.

{RN:87}
Soweit der Landkreis ausführt, dass die durch das KiBeG übertragenen Aufgaben (Schriftsatz vom 04.05.1998, S. 6) nachgewiesenermaßen zu messbaren finanziellen Mehrbelastungen führen, kann dies als gegeben unterstellt werden. Der Landkreis übersieht indes, dass die Mehrbelastungen nicht an Art. 87 Abs. 3 S. 2 und 3 LSA-Verf, sondern an Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1 LSA-Verf zu messen sind. Aus den vom Beschwerdeführer zu Art. 87 LSA-Verf vorgelegten Zahlen ergibt sich nicht, dass er durch die Mindereinnahmen bzw. Mehrausgaben die ihm im Übrigen obliegenden Aufgaben nicht mehr angemessen erfüllen konnte (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 15.10.1985 - 2 BvR 1808, 1809, 1810/82 -, BVerfGE 71, S. 25, 37).

{RN:88}
3.-->Die Verfassungsbeschwerde war somit insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 LSA-VerfGG.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.