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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 11/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 23.10.1997
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, staatsanwaltschaftliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis - Ermittlungsverfahren - Dienstaufsichtsbeschwerde
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Entscheidungen und staatsanwaltschaftliche Maßnahmen.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 23.10.1997 - LVG 11/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 11/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Handlungen von Staatsanwälten und Richtern in abgeschlossenen Ermittlungs-/Strafverfahren. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere Verstöße der beteiligten Richter und Staatsanwälte gegen Datenschutzbestimmungen. Die von den Beschwerdeführern gegen die beteiligten Richter und Staatsanwälte erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden wurden durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts und den Generalstaatsanwalt beschieden.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 75 Nr. LSA-Verf (§ 2 Nr. LSA-VerfGG) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss dabei durch das Landesgesetz unmittelbar in den genannten Rechten verletzt werden (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt LVerfGE 2, 378, 389). Die Beschwerdeführer rügen im Schriftsatz vom 07.07.1997 zwar Verstöße gegen das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger - DSG - (vom 12.03.1992; LSA-GVBl, S. 152; zuletzt geändert durch § 16 ArchG LSA vom 28.06.1995, LSA-GVBl, S. 190). Die behaupteten Rechtsverletzungen ergeben sich dabei nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz selbst, sondern daraus, dass die beteiligten Richter und Staatsanwälte die Bestimmungen des DSG nicht beachtet haben sollen. Da die Beschwerdeführer mithin nicht unmittelbar durch ein Landesgesetz in Rechten verletzt werden, muss die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen werden.

{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 30.6.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.07.1997 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.