Menu
menu

Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 12/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 10.02.1998
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 101 Abs 1
GG Art. 103 Abs 1
LSA-Verf Art. 21 Abs 4
LSA-VerfGG § 4
LSA-VerfGG § 11 Abs 1 Nr 2
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 153
ZPO § 579
ZPO § 580
Schlagworte Wiedereintritt (in die mündliche Verhandlung) - Gehör, rechtliches - Wohnsitz der Richter - Richterbank, Besetzung - Restitutionsklage - Nichtigkeitsklage -Erwägen - Votum - Gründungsmangel - Heilung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Frage des Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung, wenn geltend gemacht wird, die Richterbank sei falsch besetzt gewesen und rechtliches Gehör sei nicht gewahrt worden.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Antrag auf erneute Verhandlung der Hauptsache
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 10.02.1998 - LVG 12/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 12/97

Tenor:

Der Antrag auf erneute Verhandlung der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Gründe:

{RN:1}
1.-->Das Landesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 1997 die kommunale Verfassungsbeschwerde der Antragstellerinnen gegen das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl., S. 878) zurückgewiesen. Mit dem am 12. Januar 1998 per Fax beim Landesverfassungsgericht eingereichten Antrag auf erneute Verhandlung der Hauptsache rügen die Antragstellerinnen
{RN:2}
- zum einen die nicht ordnungsgemäße Besetzung der Richterbank, da der Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts seinen ersten Wohnsitz nicht im Lande Sachsen-Anhalt sondern in Niedersachsen habe,
{RN:3}
- sowie die Verletzung rechtlichen Gehörs, da Sachvortrag der Antragstellerinnen in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt worden sei.

{RN:4}
Auf die Urteilsgründe und den Inhalt der Antragsschrift wird Bezug genommen.

{RN:5}
2.Der Antrag ist nur teilweise zulässig

{RN:6}
2.1-->Eine Restitutionsklage nach § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG in Verbindung mit § 153 VwGO und weiter in Verbindung mit § 580 ZPO kann nicht auf die Behauptung gestützt werden, das Landesverfassungsgericht habe den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör (Art. 21 Abs. 4 LSA-Verf) verletzt. § 580 ZPO enthält einen abschließenden Katalog der Gründe, die ein Wiederaufnahmeverfahren zu tragen vermögen. Dazu gehört die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht. Damit ist der Antrag insoweit unzulässig.

{RN:7}
Unbeschadet dessen weist das Landesverfassungsgericht darauf hin, dass den Antragstellerinnen rechtliches Gehör gewährt worden ist. So hatten sie Gelegenheit, in der mündlichen Verhandlung alle Gesichtspunkte vorzutragen, auf die sie in ihrer Antragsschrift abheben. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachvortrag ergibt sich weiter aus den dem Landesverfassungsgericht überreichten Schriftsätzen. Das Gericht hat den Sachvortrag auch zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen.

{RN:8}
"Erwägen" bedeutet die Pflicht des Gerichts, das tatsächliche Vorbringen auf seine Erheblichkeit hin zu überprüfen. Art. 21 Abs. 4 LSA-Verf schützt nicht davor, dass das Vorbringen dann unberücksichtigt bleiben kann, wenn es aus Gründen des materiellen Rechts unerheblich ist, also seine Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung geführt haben würde (vgl. zum gleichlautenden Bundesrecht in Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, Beschl. v. 30.01.1985, - 1 BvR 393/84 -, BVerfGE 69, 141, 143 f; Beschl. v. 19.05.1992, - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 146).

{RN:9}
In der Entscheidung über die kommunale Verfassungsbeschwerde hatte das Landesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl., S. 878) zu prüfen, also eine abstrakte Rechtsfrage zu beantworten. Dabei kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall die Bildung von Zweckverbänden erforderlich oder zweckmäßig oder wünschenswert ist oder nicht. Die von den Antragstellerinnen beanstandete Passage des Urteils des Landesverfassungsgerichts nimmt allgemein auf kleine Gemeinden Bezug und verweist nur wegen der Größe beispielhaft auf die Antragstellerinnen.

{RN:10}
Für die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts war allein die Frage entscheidend, dass der Gesetzgeber bei seiner Regelung an den ursprünglichen Willen der Kommunen anknüpfen konnte, Zweckverbände bilden zu wollen. Ob sich aus heutiger Sicht auch Lösungen vorstellen lassen, die Abwasserentsorgung ohne Beteiligung anderer Gemeinden zu wirtschaftlichen Bedingungen zu realisieren, war für die Beurteilung der Rechtslage ohne Belang.

{RN:11}
Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, die Beschlüsse zur Bildung von Zweckverbänden seien rechtlich unwirksam gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass auch dies für die Frage der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl., S. 878) ebenfalls unerheblich ist. Durch das angegriffene Gesetz hat der Gesetzgeber wirksam Gründungsmängel geheilt, sofern die Kommune ihren Willen, einen Zweckverband gründen zu wollen, kundgetan hat. Sofern es hieran fehlte, wäre sie durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl., S. 878) nicht berührt. Eine darauf gestützte Verfassungsbeschwerde wäre sogar unzulässig gewesen und damit wäre der Weg zu einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit verschlossen.

{RN:12}
Dass vor der Verhandlung nach der bei allen Gerichten üblichen Praxis ein Votum des Berichterstatters (der Berichterstatterin) vorlag, ist nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellerinnen behauptete Versagung des rechtlichen Gehörs könnte nur dann in Betracht kommen, wenn das Gericht den Urteilsentwurf verwendet hätte, ohne die von den Antragstellerinnen neu vorgetragenen wesentlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen (so für da gleichlautende Bundesrecht: BVerfG, Beschl. v. 17.03.1959 - 1 BvR 53/56 -, BVerfGE 9, 213 [215]). Im vorliegenden Fall hat das Landesverfassungsgericht das Urteil gegenüber dem Votum auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung abgeändert.

{RN:13}
2.-->Nach § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG in Verbindung mit § 153 VwGO und weiter in Verbindung mit § 579 ZPO kann eine Nichtigkeitsklage darauf gestützt werden, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Insoweit ist der Antrag zulässig.

{RN:14}
3.-->Der Antrag ist jedoch unbegründet.

{RN:15}
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LSA-VerfGG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1996 (LSA-GVBl., S. 332) ist die Besetzung des Gerichts in der ersten Wahlperiode unabhängig davon, ob die Richterinnen und Richter zum Landtag des Landes Sachsen-Anhalt wählbar sind. Infolgedessen war die Richterbank vorschriftsmäßig besetzt. Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Guntau ist im November 1993 als Richter und Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LSA-VerfGG vom Landtag des Landes Sachsen-Anhalt gewählt worden. Sein Ausscheiden aus dem Amt als Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Jahre 1997 hat auf sein Amt als Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts auf Grund des Änderungsgesetzes zum Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 22. Oktober 1996 (LSA-GVBl., S. 332) keinen Einfluss.

{RN:16}
3.-->Der Antrag kann daher keinen Erfolg haben und ist mit der Kostenfolge aus § 32 LSA-VerfGG zurückzuweisen.
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.