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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 13/97 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 17.09.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 7
LSA-Verf Art. 7 Abs 1
LSA-Verf Art. 28 Abs 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-SchulG § 85
Schlagworte Musikschule - Ersatzschule Ergänzungsschule - Unterricht, allgemein-bildender - Personenbeförderung - Gleichheitssatz
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Art 28 Abs. 1 LSA-Verf fördert ausschließlich die privaten Ersatzschulen, nicht hingegen die übrigen privaten Schulen. 2. Musikschulen sind auch keine sog. Ergänzungsschulen, da sie nicht das erforderliche Maß an allgemeiner Bildung vermitteln.
Fundstellen LVerfGE 9, 361
Sonstiges Musikschule
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 17.09.1998 - LVG 13/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 13/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand:

{RN:1}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt beschloss am 24.4.1997 das Gesetz zur Förderung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (vom 29.5.1997 [LSA-GVBl., S.. 539]), das am 5.6.1997 in Kraft trat. Durch Art. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes wurde in das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-SG - in der Fassung vom 27.8.1996 (LSA-GVBl., S.. 281) ein neuer § 85 mit der Überschrift "Musikschulen" eingefügt. § 85 Abs. 1 S.1 LSA-SG definiert den Begriff der Musikschule; Satz 2 dieses Absatzes stellt klar, dass für Musikschulen die übrigen Bestimmungen des Schulgesetzes nicht gelten. § 85 Abs. 3 LSA-SG sieht vor, dass das Land die Arbeit der Musikschulen fördert. § 85 Abs. 4 Nr. 2 LSA-SG ermächtigt das Kultusministerium, durch Rechtsverordnung die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Förderung durch das Land gemäß Abs. 3 zu regeln.

{RN:2}
§ 85 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 LSA-SG lauten wie folgt:
"(1) Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgaben die Vermittlung einer musikalischen Grundbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind. Für sie gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.
...
(4) Das Kultusministerium kann durch Verordnung die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen
...

{RN:3}
2.-->für eine Förderung durch das Land gemäß Absatz 3 regeln."

{RN:4}
Der Beschwerdeführer, der als gemeinnütziger Idealverein unter anderem Träger einer Musikschule in Teutschenthal ist, meint, § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG verstoße gegen Art. 28 Abs. 1; Art. 16 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Landesverfassung (LSA-Verf).
Musikschulen seien herkömmlich Ergänzungsschulen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 LSA-Verf. Ihnen diesen Status zu nehmen, sei ein unverhältnismäßiger Eingriff. Dieser entziehe ihm den Schutz von Art. 28 Abs. 1 LSA-Verf sowie daraus resultierende mögliche Teilhaberechte. Selbst wenn der Gesetzgeber Musikschulen den Schulstatus nicht generell absprechen, sondern lediglich die Regeln des Schulgesetzes für unanwendbar hätte erklären wollen, müsse wegen dadurch verursachter, verschiedenartiger Nachteile von einem Eingriff gesprochen werden. Indem § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG Musikschulen aus dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes herausnehme, spreche er ihnen die Eigenschaft als Ergänzungs-schale ab, die ihnen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung von Musikschulen zugekommen sei. Der Verein habe verschiedene Vorteile eingebüßt. Unter anderem arbeite er mit einem Transportsystem, das Schüler zum und vom Unterricht mit Kleinbussen befördere. Der diesbezügliche Schülerverkehr finde im Rahmen der sog. "Freistellungsverordnung" zum Personenbeförderungsgesetz statt. Die Verordnung gelte auch für Schulen und regele, dass Schulen in freier Trägerschaft ihren Fahrplan nach ihrem Ermessen gestalten könnten. Weiterhin entfielen alle Regelungen für den Reise-, Linien- und Gelegenheitsverkehr. Dazu komme noch, dass die Eltern der Schüler ihrer Privatmusikschule das Transportsystem bisher unentgeltlich hätten nutzen können.

{RN:5}
Durch § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG entfalle ein von § 18c LSA-SG bisher vermittelter Konkurrenzschutz. Ferner würde einem von ihm gestellten Antrag auf staatliche Anerkennung als Ergänzungsschule die Grundlage entzogen werden. Auch § 4 Abs. 1 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes knüpfe an die Eigenschaft einer Einrichtung als Schule an. Unterfiele er dem Umsatzsteuergesetz, wäre ein wirtschaftliches Betreiben der Musikschule nicht mehr möglich.

{RN:6}
Die Nichtanwendung des Schulgesetzes auf Musikschulen verletze schließlich das Gleichheitsgebot des Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf, weil Musikschulen Ergänzungsschulen seien, andere Ergänzungsschulen dem LSA-SG unterfielen und für die Ausgrenzung der Musikschulen aus dem Anwendungsbereich des LSA-SG kein sachlicher Grund erkennbar sei.

{RN:7}
Darüber hinaus verstoße die Verordnungsermächtigung in § 85 Abs. 4 Nr. 2 LSA-SG gegen das aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Postulat, dass im normativen Bereich die wesentlichen Regelungen vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müssten. Der Landtag müsse die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine staatliche Förderung von Musikschulen selbst regeln.

{RN:8}
Der Beschwerdeführer beantragt,
§ 85 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes i. d. F. v. 27.8.1996 (LSA-GVBl., S.. 281), eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von Musikschulen in Sachsen-Anhalt vom 29.5.1997 (LSA-GVBl., S.. 539), wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf für nichtig zu erklären.

{RN:9}
Der Landtag hat keine Stellung genommen.

{RN:10}
Die Landesregierung meint, die Verfassungsbeschwerde sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG entspreche schon immer der Rechtslage seit dem Inkrafttreten des Landesschulgesetzes; die Bestimmung habe nur deklaratorische Bedeutung. Der Beschwerdeführer betreibe weder eine Ersatz- noch eine Ergänzungsschule. Deshalb sei das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt auf sie nicht anwendbar.

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Entscheidungsgründe:

{RN:11}
1.-->Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

{RN:12}
1.1-->Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist nur der Einwand, § 85 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes i. d. F. v. 27.8.1996 (LSA-GVBl., S.. 281) - LSA-SG -, eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von Musikschulen in Sachsen-Anhalt vom 29.5.1997 (LSA-GVBl., S.. 539) - MusikschulG-LSA -, regele verfassungswidrig, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht für Musikschulen gelte.

{RN:13}
1.2-->Dem Beschwerdeführer kann eine mangelnde Beschwerdebefugnis nicht entgegen gehalten werden. Art. 28 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.7.1992 (LSA-GVBl., S.. 600) enthält eine Einrichtungsgarantie. Daneben räumt die Landesverfassung in Absatz 1 aber auch jedermann das Grundrecht ein, Schulen in freier Trägerschaft zu errichten, sowie in Absatz 2 den Ersatzschulen ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Leistung in Form von öffentlichen Zuschüssen. Mit Artikel 28 LSA-Verf wollte der Verfassungsgeber keine andere Regelung schaffen, als sie das Grundgesetz in Art. 7 Abs. 4 enthält. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung. (Materialsammlung: "Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992" Band I, S. 627-632). Dass Art. 7 Abs. 4 GG eine Einrichtungsgarantie enthält, jedermann das Grundrecht gewährt, Privatschulen zu errichten und den Trägern von Privatschulen auch subjektive Rechte auf staatliche Förderung einräumt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden (BVerfG, Urt. v. 26.3.1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 [355]; Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195 [200]; Urt. v. 8.4.1987 - 1 BvL 8,16/84 -, BVerfGE 75, 40, [46]). In seiner Entscheidung vom 9.3.1994 (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 682,712/88 -, BVerfGE 90, 107 [114]) hat es dazu ausgeführt:

{RN:14}
"Art. 7 Abs. 4 GG gewährleistet jedermann das Freiheitsrecht, Privatschulen - allerdings vorbehaltlich staatlicher Genehmigung - zu errichten."... "Es kann hier unerörtert bleiben, ob und welche Rechte sich aus der Garantie der Privatschule als Institution für den einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 7 Abs. 4 GG ergeben. Jedenfalls muss der Staat Vorsorge dagegen treffen, dass das Grundrecht als subjektives Recht wegen der seinem Träger durch Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG auferlegten Bindungen praktisch kaum noch wahrgenommen werden kann. Insofern kann sich aus Art. 7 Abs. 4 GG über dessen Abwehrcharakter hinaus ein Anspruch auf staatliche Förderung ergeben (vgl. auch BVerfGE 75, 40 [62f.])."

{RN:15}
Für die Beschwerdebefugnis reicht es schon aus, dass die Einrichtungsgarantie neben der objektiv-rechtlichen Gewährleistung auch einen subjektiv-rechtlichen Gehalt aufweist.

{RN:16}
1.3-->Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz kann nur erheben, wer durch die angegriffene Vorschrift selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Rechtspositionen betroffen ist. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirkt (BVerfG, a. a. O.). Sie ist aber zu verneinen, wenn die behauptete Beeinträchtigung sich schon durch einen früheren Gesetzgebungsakt eingestellt hat und der gerügte in Wahrheit diese Beeinträchtigung nur bestätigt. Für die Annahme der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde reicht dabei die bloße Möglichkeit eines Eingriffs aus; ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde.

{RN:17}
Bedenken könnten hier schon bestehen, ob erst § 85 Abs. 1 LSA-SG einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers bewirkt oder ob nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der Musikschulen das Landesschulrecht für Musikschulen keine Geltung hatte und die Regelung des § 85 Abs. 3 LSA-SG insofern nur deklaratorische Bedeutung hat. Angesichts einer Verwaltungspraxis, die offenbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Musikschulen wie Schulen im Sinne des Landesschulgesetzes behandelt hat, erscheint dem Gericht die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG zumindest möglich. Dies reicht für die Annahme der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aus.

{RN:18}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

{RN:19}
2.1-->Der Beschwerdeführer betreibt keine Schule im Sinne des Art. 28 Abs. 1 LSA-Verf.

{RN:20}
Danach muss das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft gewährleistet werden. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Landesverfassung und dem Verfassungswortlaut, dass Art. 28 Abs. 1 LSA-Verf keine anderweitige Regelung enthält als Art. 7 Abs. 4 GG.

{RN:21}
Diese Bestimmung fördert aber ausschließlich die privaten Ersatzschulen, nicht hingegen die übrigen privaten Schulen, wie die sogenannten Ergänzungsschulen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 ff [138]; Maunz, in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Art. 7 RdNr. 83).

{RN:22}
Dass auch Art. 28 LSA-Verf ausschließlich die Förderung der Ersatzschule in freier Trägerschaft geregelt hat, belegen der Verfassungswortlaut und die Entstehungsgeschichte (Materialsammlung a. a. O. Band I S. 627-632; Band II S. 728-729; 966-968; 1253-1254).

{RN:23}
Ob eine Privatschule "Ersatzschule" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG ist, bestimmt sich, da Art. 28 Abs. 1 LSA-Verf sich an Art. 7 Abs. 4 GG orientiert hat, maßgeblich nach Bundesverfassungsrecht. Ersatzschulen sind danach nur die Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfGE 90, 128 [139]). Die vom Beschwerdeführer zum Beleg für seine (anders lautende) Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1969 (BVerfGE 27, 195 [200f.]) bestätigt ihn nicht, das Gegenteil ist der Fall.

{RN:24}
Die zitierte Stelle betrifft nur die "Privatschule" im Gegensatz zur "öffentlichen Schule", verhält sich zur Errichtungsfreiheit und enthält keine andere Definition der "Ersatzschule" als die oben wiedergegebene. In welcher Weise die Ersatzschulen im Sinne der Definition des Bundesverfassungsgerichts rechtstechnisch zu behandeln sind, bleibt dem Landesgesetzgeber überlassen (BVerfGE 90, 128 [139]).

{RN:25}
Schon der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Landesverfassung legen unmissverständlich fest, dass Schulen in freier Trägerschaft nur dann förderungswürdig sind, wenn sie Ersatz für staatliche Schulen sind.

{RN:26}
Nach § 16 LSA-SG sind Schulen in freier Trägerschaft Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen gemäß dem zweiten Abschnitt des Schulgesetzes entsprechen. Nach § 3 LSA-SG sind staatliche Schulen entweder allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Nach § 9 LSA-SG vermitteln berufsbildende Schulen berufliche Bildungsinhalte und erweitern die erworbene allgemeine Bildung.

{RN:27}
Der Unterricht an einer Musikschule richtet sich ausschließlich auf die Vermittlung einer musikalischen Bildung. Die Vermittlung einer Allgemeinbildung wäre aber nach dem Schulgesetz sowohl für die allgemeinbildende als auch für die berufsbildende Schulen Mindestvoraussetzung für eine Ersatzschule.

{RN:28}
Eine Verletzung des Art. 28 Abs. 1 LSA-Verf durch Art. 1 Nr. 1 Musikschulgesetz scheidet daher aus.

{RN:29}
2.2-->Art. 1 Nr. 1 verstößt auch nicht gegen Art. 7 Abs. 1 LSA-Verf, indem es das LSA-SG auf Musikschulen für nicht anwendbar erklärt.

{RN:30}
Das Schulgesetz des Landes Sachsen Anhalt gilt nur für Schulen im Rechtssinn. "Schule" ist nach allgemeiner Auffassung "eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte, unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler, in überlieferten Formen organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird" (Maunz, a. a. O., Art. 7 RdNr. 9).

{RN:31}
Schulen im Rechtssinn sind Einrichtungen, die auf eine gewisse Dauer berechnet sind, ein zusammenhängendes Unterrichtsprogramm haben und allgemeinbildenden Unterricht erteilen (Lecheler, in Sachs, Grundgesetz, Art. 7 RdNr. 8). Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.1.1987 - BVerwG 7 B 152.86 -, NVwZ 1987, 680, BayVGH, Beschl. v. 21.9.1994 - 7 B 93.1970 - [JURIS]) auch dann um eine Schule im Rechtssinn, wenn der Umfang des allgemeinbildenden Unterricht nur gering ist, Voraussetzung für die Annahme des Schulcharakters einer Einrichtung bleibt gleichwohl ein Mindestmaß an allgemeinbildendem Unterricht.

{RN:32}
Das Ziel des Unterrichts in einer allgemeinbildenden Schule ist es, möglichst vielseitige, grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Wissensgebieten zu vermitteln. Dies ist bei einer Musikschule nicht der Fall.
Der Beschwerdeführer betreibt auch keine berufsbildende Schule.
Auch dafür wäre, wie dargelegt, ein Mindestmaß an allgemeinbildendem Unterricht zwingend erforderlich.

{RN:33}
Berufsbildende Schulen dienen darüber hinaus schwerpunktmäßig einer Ausbildung der Schüler auf einen bestimmten Beruf. Musikschulen sind keine berufsbildenden Schulen, denn sie vermitteln keine über die musische Ausbildung hinausgehende Berufsvorbereitung. Auch diese Voraussetzung erfüllt die Einrichtung des Beschwerdeführers nicht. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass verschiedene Universitäten den Nachweis eines wenigstens mehrjährigen Musikunterrichtes als Zulassungsvoraussetzung für ein Musikstudium verlangen, führt dies nicht dazu, der Einrichtung des Beschwerdeführers berufsbildenden Charakter zuzusprechen; denn Voraussetzung dafür wäre eine über die musikalische Ausbildung hinausgehende Berufsvorbereitung, wie sie etwa Musikfachschulen leisten. Darüber hinaus kann die Anforderung eines mehrjährigen Musikunterrichts nicht allein durch den Besuch einer Musikschule, sondern auch durch Einzelunterricht bei einem Privatlehrer oder ähnlichem erfüllen werden.

{RN:34}
Fallen demnach die Musikschulen schon nicht unter den Schulbegriff, so kann eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Bezug auf die allein einfachgesetzlich bestimmten Ergänzungsschulen nicht gegeben sein. Denn Ergänzungsschulen sind alle allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen, die nicht die Qualität einer Ersatzschule erreichen (§ 18b LSA-SG).

{RN:35}
Ergänzungsschulen sind nicht etwa, wie der Beschwerdeführer meint, alle Einrichtungen, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als "Schule" bezeichnet werden, wie etwa Volkshochschulen, Tanzschulen oder Fahrschulen.

{RN:36}
Diese Rechtslage ergab sich bereits aus dem Schulgesetz seit seinem Inkrafttreten. Die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG hat daher nur deklaratorische Bedeutung. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers durch § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG liegt daher nicht vor.

{RN:37}
Soweit der Beschwerdeführer durch § 85 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG potentielle Rechte aus dem Umsatzsteuergesetz und dem Personenbeförderungsgesetz gefährdet sieht, kann die Landesverfassung nicht berührt sein; denn bei beiden Gesetzen handelt es sich um Bundesgesetze. Landesrecht kann dem Bundesgesetzgeber aber unter keinem Gesichtspunkt vorgeben, welchen Schulbegriff er seinen Gesetzen zugrundezulegen hat.

{RN:38}
2.3-->Art. 1 Nr. 1 MusikschulG-LSA verstößt auch nicht gegen Art. 79 Abs. 1 Satz 2 LSA-Verf. Die Verordnung soll Kriterien für die Verteilung der Steuergelder aufstellen, die das Land in erheblichem Umfang für Musikschulen aufwendet. Damit soll der vorhandene Standard der Musikschulen gesichert und weiterentwickelt werden. Die Musikschuldefinition in § 85 Abs. 1 Satz 1 LSA-SG liefert zugleich Aufschlüsse über den Zweck und das Ausmaß der in § 85 Abs. 4 Nr. 2 LSA-SG erteilten Verordnungsermächtigung. Weitere Aufschlüsse geben die Beratungen im Landtag, die von einem weitgehenden Konsens der dort vertretenen Fraktionen getragen waren und die sich dahin zusammenfassen lassen, dass der besondere Wert von Musikschulen gerade für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden, dass im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten die Arbeit der Musikschulen weiterhin in einem erheblichen Umfang durch das Land gefördert werden und dass die Förderung von der Qualität der einzelnen Schule abhängen soll.

{RN:39}
3.-->Die Kostenentscheidung folgt aus § 32 LSA-VerfGG.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.