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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 13/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 26.11.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften BRAGO § 10 Abs 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 3
Schlagworte Gegenstandswert - Bedeutung der Sache - Aufwand des Rechtsanwalts - Schwierigkeit, besondere
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Rechtfertigung eines Gegenstandswerts von 12.000,00 DM bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges hier: Gegenstandswert-Festsetzung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 26.11.1998 - LVG 13/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 13/97

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Verfassungsbeschwerde wird auf DM 12.000,00 (in Worten: Deutsche Mark zwölftausend) festgesetzt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer hat mit der Verfassungsbeschwerde erfolglos gerügt, § 85 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes i. d. F. v. 27.8.1996 (LSA-GVBl., S.. 281), eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung von Musikschulen in Sachsen-Anhalt vom 29.5.1997 (LSA-GVBl., S.. 539) verletzte ihn in seinen Rechten aus Art. 28 Abs. 2 und 7 Abs. 1 LSA-Verf. Die Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Entscheidung sowie die bestimmenden Schriftsätze des Beschwerdeführers Bezug genommen.

{RN:2}
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.

{RN:3}
Der Beschluss beruht auf § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - vom 26. Juli 1957 (BGBl 1 907), zuletzt geändert durch Art. 7 (Nr. 47) des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 - KostRÄndG -; denn für das gerichtliche Verfahren bedarf es keiner Wertfestsetzung, da es kostenfrei ist (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG vom 23.08.1993 [GVBI-LSA, S.4419], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.10.1997 [GVBI-LSA, S. 332]).

{RN:4}
Die kommunale Verfassungsbeschwerde betrifft einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Einzelfall das Verfahren auch aus finanziellen Interessen betreibt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 26.02.1954 - 1 BvR 138/52 -, NJW 1954, 549). Der Gegenstandswert richtet sich nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. Er ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, wobei der Mindestwert DM 8.000,00 beträgt.

{RN:5}
Ausgangspunkt ist die Bedeutung der Angelegenheit (vgl. hierzu näher BVerfG, Beschl. v. 28.02.1989 - 2 BvR 1291/85 -, NJW 1989, 2047).

{RN:6}
Maßgeblich sind dabei nicht nur die mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten eigenen Ziele des Beschwerdeführers, sondern vor allem auch die objektive Bedeutung der Sache. Zwar dient die Verfassungsbeschwerde dem individuellen Rechtsschutz, dennoch erschöpft sich hierin nicht ihre Bedeutung. Sie beinhaltet eine Überprüfung eines für alle Musikschulen des Landes geltenden Gesetzes. An das Ergebnis sind die drei Staatsgewalten - die Landesregierung, der Landtag und die Gerichte des Landes -gebunden (§ 30 Abs. 1 LSA-VerfGG). Darüber hinaus entfaltet die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes selbst Gesetzeskraft (§ 30 Abs. 2 LSA-VerfGG). Dieser weitreichenden, von den Interessen des Einzelnen unabhängigen Bedeutung der verfassungsrechtlichen Prüfung muss bei der Bemessung des Gegenstandswertes Rechnung getragen werden. Weist die objektive Seite des Falles im Verhältnis zum subjektiven Interesse eigenständiges Gewicht auf, führt das regelmäßig zu einer Erhöhung des Ausgangswertes, und zwar - je nach Wichtigkeit - bis zu einer Vervielfachung.

{RN:7}
Hat die objektive Bedeutung aber keinen oder nur einen sehr untergeordneten Stellenwert, kann sie den Regelstreitwert nicht erhöhen.

{RN:8}
Aus der Sicht des Beschwerdeführers beurteilt, ist die Bedeutung mit dem in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO benannten Wert zu veranschlagen. Das ergibt folgende Kontrollüberlegung:

{RN:9}
Wäre Grundlage der Gebühren nicht ein ausnahmsweise nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung besonders festzulegender Streitwert, sondern der nach dem Gerichtskostengesetz maßgebliche (§ 9 Abs. 1 BRAGO), dann entspräche dieser dem Mindestwert des § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. Da nach § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG für das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ergänzend die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgeblichen Prozessordnungen gelten und weil der Gegenstand auch der Sache nach dem allgemeinen öffentlichen Recht angehört, ist für die Kontrollüberlegung auf § 13 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. d. Bek. v. 15.12.1975 (BGBl 1 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1993 (BGBl 1 2378) - GKG 1975 -, das durch Art. 1 KostRÄndG mit Wirkung zum 1.7.1994 (vgl. Art. 12 KostRÄndG) erneut und wesentlich geändert wurde, abzustellen.

{RN:10}
Maßgeblich ist dann § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG; denn konkrete Anhaltspunkte für bewertbares Interesse des Beschwerdeführers i. S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG sind nicht erkennbar. Der sog. Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG beträgt seit dem 1.7.1994 8.000,00 DM (Art. 1 Nr. 7 Buchst. a, Art. 12 KostRÄndG).

{RN:11}
Angesichts der sehr vom Einzelfall des Beschwerdeführers her geprägten objektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erscheint dem Gericht nur die Hälfte des Ausgangswertes als Erhöhung angemessen.

{RN:12}
Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Verfahren nicht deshalb zu erhöhen, weil Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dies erfordern.

{RN:13}
Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten beschränkte sich auf den jeweils bestimmenden Schriftsatz und die Vertretung in der mündlichen Verhandlung, wobei beide Tätigkeiten durch jeweils eine besondere Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO abgegolten werden. Der Prozessbevollmächtigte hat keine Umstände dafür dargelegt, dass die Vorbereitung des Verfahrens besonders arbeitsaufwendig gewesen sei.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.