Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 5/94 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 31.05.1994 |
Verfahrensart | Verfahrensrecht | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-VerfGG § 32 Abs 3 LSA-VerfGG § 33 Abs 2 VwGO § 92 Abs 3 VwGO § 155 Abs 2 |
|
Schlagworte | Rücknahme - Kostenentscheidung - Verwaltungsgemeinschaft - Verordnung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Kostenentscheidung bei Rücknahmeerklärung | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Rücknahme | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
31.05.1994 - LVG 5/94 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfahrensrechtverfahren
LVG 5/94
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Antragstellerin wendete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 4a des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.12.1992 (LSA-GVBl., S. 730), eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 03.02.1994 (LSA-GVBl., S. 164). Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.04.1994 den Antrag zurückgenommen.
{RN:2}
Nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG kann das Gericht nach seinem Ermessen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Da das Gericht von der Zustellung der Antragsschrift an die Beteiligten (§§ 51 Abs. 2, 50, 40 LSA-VerfGG) abgesehen hat, könnte eine Auslagenerstattung nur zugunsten der Beschwerdeführerin selbst in Betracht kommen. Diese Möglichkeit muss aber ausscheiden, wenn die Beschwerdeführerin den Antrag zurücknimmt - wie der Hinweis in § 33 Satz 2 LSA-VerfGG auf die Verwaltungsgerichtsordnung - dort § 155 Abs. 2 - belegt - und dem Antrag in der Sache voraussichtlich der Erfolg versagt geblieben wäre.
{RN:3}
Auf letztgenannten Gesichtspunkt wurde die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Berichterstatters vom 07.04.1994 hingewiesen.
« zurückDas Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Antragstellerin wendete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 4a des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.12.1992 (LSA-GVBl., S. 730), eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 03.02.1994 (LSA-GVBl., S. 164). Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.04.1994 den Antrag zurückgenommen.
{RN:2}
Nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG kann das Gericht nach seinem Ermessen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Da das Gericht von der Zustellung der Antragsschrift an die Beteiligten (§§ 51 Abs. 2, 50, 40 LSA-VerfGG) abgesehen hat, könnte eine Auslagenerstattung nur zugunsten der Beschwerdeführerin selbst in Betracht kommen. Diese Möglichkeit muss aber ausscheiden, wenn die Beschwerdeführerin den Antrag zurücknimmt - wie der Hinweis in § 33 Satz 2 LSA-VerfGG auf die Verwaltungsgerichtsordnung - dort § 155 Abs. 2 - belegt - und dem Antrag in der Sache voraussichtlich der Erfolg versagt geblieben wäre.
{RN:3}
Auf letztgenannten Gesichtspunkt wurde die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Berichterstatters vom 07.04.1994 hingewiesen.