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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 14/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 23.10.1997
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-MVollzG
StVollzG
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, disziplinarische - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis - Landeskrankenhaus
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen disziplinarische Maßnahmen im Maßregel- oder Strafvollzug.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 23.10.1997 - LVG 14/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 14/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich zum einen gegen Disziplinarmaßnahmen, die von der Klinikleitung des Landeskrankenhauses gegen ihn verhängt wurden, zum anderen rügt er, dass die Klinikleitung eine rechtzeitige gerichtliche Entscheidung, die von ihm gegen die verhängten Maßnahmen beantragt wurde, verhindert habe.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf (§ 2 Nr. 7 LSA-VerfGG) nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch ein Landesgesetz in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein. Der Beschwerdeführer muss dabei durch das Landesgesetz unmittelbar in den genannten Rechten verletzt werden (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt LVerfGE 2, 378, 389). Eine Verfassungsbeschwerde kommt dann nicht in Betracht, wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar durch ein Gesetz, sondern durch den Vollzugsakt einer Behörde betroffen wird. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einzelne Maßnahmen, die die Klinikleitung auf der Grundlage des Maßregelvollzugsgesetzes (vom 09.10.1993 - LSA-GVBl., S. 736 - MVollzG -) gegen ihn verhängt hat (§§ 15 f. MVollzG).Gegen Entscheidungen, die im Rahmen des Maßregelvollzuges ergehen, kann ein Betroffener gerichtliche Entscheidung beantragen (§§ 138 Abs. 2; 109 f StVollzG). Da der Beschwerdeführer mithin nicht unmittelbar durch ein Landesgesetz in Rechten verletzt wird, muss die Verfassungsbeschwerde bereits als unzulässig verworfen werden.

{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 30.6.1997 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG). Die Ausführungen im Schriftsatz vom 07.07.1997 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.