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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 18/97 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 10.02.1998
Verfahrensart Verfahrensrecht
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 155 Abs 2
Schlagworte Rücknahme - Kostenentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Kostenentscheidung bei Rücknahmeerklärung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Rücknahme
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 10.02.1998 - LVG 18/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfahrensrechtverfahren

LVG 18/97

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin hat die am 14.11.1997 eingelegte Verfassungsbeschwerde mit dem am 05.02.1998 beim Landesverfassungsgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen. Das Verfahren war daher einzustellen (§ 33 Abs 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 92 Abs 2 S. 1 VwGO).

{RN:2}
Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG, hinsichtlich der übrigen Kosten aus § 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. §§ 92 Abs. 2 S. 1; 155 Abs. 2 VwGO.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.