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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 21/97 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 13.07.1999
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 7
LSA-Verf Art. 87
LSA-Verf Art. 88
LSA-VerfGG § 2 Nr 8
LSA-VerfGG § 48
LSA-VerfGG § 50
LSA-VerfGG § 51
LSA-FAG § 7
LSA-FAG § 8
LSA-FAG § 16
LSA-HaushBeglG 1997
Schlagworte Frist - Belastung, neue - Änderungsgesetz
Stichworte Urteil
Leitsatz Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach Fristablauf, wenn das Gesetz nachträglich geändert worden ist.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 13.07.1999 - LVG 21/97 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 21/97

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand:

{RN:1}
1.-->Das Finanzausgleichsgesetz (des Landes) vom 31.1.1995 (LSA-GVBl., S. 41) - LSA-FAG -, das sich Rückwirkung zum 1.1.1995 beilegte (§ 30 Abs. 1 LSA-FAG) und gleichzeitig die früheren Regelungen über die Gemeindefinanzierungen aufhob (§ 30 Abs. 2 Satz 1 LSA-FAG), gewährte den Kommunen allgemeine Finanzzuweisungen, Sonderzuweisungen und Bedarfszuweisungen (§ 2 Abs. 1), dabei die allgemeinen Zuweisungen zur freien Verwendung (§ 5 Abs. 1 LSA-FAG), und machte die allgemeine Zuweisung für Gemeinden davon abhängig, dass die nach § 8 LSA-FAG zu berechnende Steuermesskraftzahl hinter der nach § 7 LSA-FAG zu berechnenden Bedarfsmesszahl zurückbleibt (§ 5 Abs. 2 LSA-FAG); § 8 hat auszugsweise den Wortlaut:

{RN:2}
§ 8
Steuerkraftmeßzahl für Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmeßzahlen werden berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern A und B, der Gewerbesteuer und des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zusammengezählt werden.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt
1. ...,
2. bei der Gewerbesteuer die Ausgangsbeträge vervielfältigt mit 80 v. H. des gewogenen Durchschnitts der Hebesätze im jeweils vorvergangenen Jahr und
3. ...

{RN:3}
Das Finanzausgleichsgesetz regelt außerdem im Abschnitt 7 den "zwischengemeindlichen Finanzausgleich" und bestimmt zur Kreisumlage:

§ 16
Kreisumlage

(1) Soweit die übrigen Einnahmen den Finanzbedarf eines Landkreises nicht decken, erhebt er eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden (Kreisumlage). Die Umlage wird in der Haushaltssatzung in Vomhundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätze) bemessen.
(2) Umlagegrundlagen sind die Steuerkraftzahlen der kreisangehörigen Gemeinden nach § 8 Abs. 2 sowie 80 v. H. der an sie geflossenen allgemeinen Zuwendungen im vorvergangenen Haushaltsjahr. Werden die Umlagesätze verschieden festgesetzt, soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen.

{RN:4}
Das Haushaltsbegleitgesetz 1997 vom 17.12.1996 (LSA-GVBl., S. 416) sowie das Aufnahmegesetz und Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21.1. 1998 (LSA-GVBl., S. 10) ließen die §§ 8 und 16 LSA-FAG unverändert.

{RN:5}
2.-->Die Beschwerdeführerin hat am 2.1.1998 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend: Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 LSA-FAG führe dazu, dass fiktive Gewerbesteuern, die sie gar nicht eingenommen habe, gleichwohl Berechnungsbasis für die Kreisumlage würden. Ihr Hebesatz betrage 200 %; der Landesdurchschnitt liege bei 316 %. Die nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 LSA-FAG zu berücksichtigenden 80 % machten einen fiktiven Hebesatz von 251,82 % aus. Bei dem Überangebot an Gewerbeflächen sei sie gezwungen, den Abkauf erschlossener Gewerbeflächen in ihrem Gebiet durch einen niedrigen Hebesatz zu fördern. Das werde ihr faktisch unmöglich gemacht. Dadurch sei sie in ihrer Entschließungsfreiheit und in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen.

{RN:6}
Die Beschwerdeführerin beantragt,
§§ 8 und 16 des Finanzausgleichsgesetzes vom 31.1.1995 (LSA-GVBl., S. 41), i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1997 vom 17.12.1996 (LSA-GVBl., S. 416) als mit Art. 87 Abs. 1 der Landesverfassung unvereinbar zu erklären, soweit diese als Obergrenze für die Steuerkraftzahl bei der Gewerbesteuer nicht die tatsächliche Gewerbesteuereinnahme der Gemeinde festlegen.

{RN:7}
3.-->Der Landtag hat sich nicht geäußert.
Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil die Jahresfrist abgelaufen sei. Da die von der Beschwerdeführerin beanstandete Regelung bereits in der Ursprungsfassung zu finden sei und später keine Änderung mehr erfahren habe, sei auf die Verkündung vom 2.2.1995 abzustellen.

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Entscheidungsgründe:

{RN:8}
Die Verfassungsbeschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist; denn die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb eines Jahres erhoben worden.

{RN:9}
Für die nach Art. 75 Nr. 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.7.1992 (LSA-GVBl., S. 600) und § 2 Nr. 8 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.8.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.6.1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332), statthafte kommunale Verfassungsbeschwerde gilt nach § 48 LSA-VerfGG (entsprechend anzuwenden über § 51 Abs. 2 LSA-VerfGG) die Jahresfrist. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten des "zur Überprüfung" gestellten Landesgesetzes zu laufen. Diese Voraussetzungen erfüllt - wie sich bestätigend aus der Bestimmung des § 49 LSA-VerfGG über die Begründungspflicht ergibt bereits die Regelung, welche zum ersten Mal unmittelbar belastet.

{RN:10}
Maßgeblich ist das am 1.1.1995 (§ 30 Abs. 1 FAG) in Kraft getretene Gesetz bereits in seiner ursprünglichen Fassung, nicht das spätere Änderungsgesetz. Dieses hat nämlich die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Bestimmungen der §§ 8 und 16 FAG unverändert gelassen.

{RN:11}
Mit dieser Einschränkung greift der Landesgesetzgeber auf das Vorbild der bundesrechtlichen Verfassungsbeschwerde zurück (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 11.10. 1988 - 1 BvR 777,882,1239/85 -, BVerfGE 79, 1 [14]). Bei ihr reicht gleichfalls nicht aus, dass der Gesetzgeber eine frühere Regelung ohne Änderung "bestätigend" in seinen Willen aufgenommen hat (BVerfG, Beschl. v. 6.6.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 [149], m. w. Nachw.); denn die Fristbegrenzung bei der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz soll den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit daran hindern, die Verfassungsrüge beliebig lange hinauszuschieben (BVerfG, Beschl. v. 5.7.1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255 [260]).

{RN:12}
Die Jahresfrist war am 2.1.1998 abgelaufen, wenn mit dem Wortlaut des § 48 LSA-VerfGG auf das In-Kraft-Treten des Gesetzes (1.1.1995) abgestellt wird. Eine solche Berechnung ist bei Gesetzen zweifelhaft, die sich Rückwirkung beimessen; denn dadurch hätte es der Gesetzgeber in der Hand, die Dauer der Frist um den Rückwirkungszeitraum zu verkürzen, ohne dass sich der Betroffene dann überhaupt noch gegen die Regelung wehren könnte, weil ihm die rückwirkende gesetzliche Regelung erst mit ihrer Verkündung bekannt wird. Aber auch wenn wegen der Rückwirkung auf den Verkündungszeitpunkt (2.2.1995) abzustellen wäre, ist die Frist versäumt gewesen, als die Verfassungsbeschwerde einging.

{RN:13}
Die selbst unveränderte Regelung über die Kreisumlage hat auch nicht durch die anderen Änderungen des Gesetzes einen neuen Inhalt bekommen. Die von der Verfassungsrechtsprechung anerkannten Voraussetzungen, dass sich Zusätze bei dem im Text unveränderten Wortlaut des Gesetzes oder Änderungen an anderer Stelle auch die Auslegung des bisherigen Textes auswirken (vgl. bes.: BVerfG, Beschl. v. 2.12.1986 - 1 BvR 1509/83 -, BVerfGE 74, 69 [73]; vgl. auch bereits: BVerfG, Urt. v. 2.11.1960 - 2 BvR 504/60 -, BVerfGE 11, 351 [359]: Hinzufügen einer Einschränkung als Klammerzusatz; vgl. auch LVerfG LSA, Urt. v. 23.2.1999 - LVG 8/98 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]: Umstellung des Systems bei den Absätzen innerhalb derselben Vorschrift), sind hier nicht erfüllt.

{RN:14}
Die punktuellen Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes 1995 durch das Haushaltsbegleitgesetz von 1997 haben die Regelung über die Kreisumlage nicht derart verändert, dass von einer teilweisen sachlichen Änderung auch der §§ 8 und 16 FAG ausgegangen werden könnte (vgl. zu dieser Konstellation: BVerfGE 79, 1 [14]).
Das macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend; eine solche Auswirkung der sonstigen Änderungen auf das Recht der Kreisumlage erscheint auch nicht möglich.

{RN:15}
Die Kostenentscheidung folgt aus § 32 LSA-VerfGG.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.