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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 2/98 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 10.02.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßregelvollzug - Gegenstand - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Maßregelvollzug
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 10.02.1998 - LVG 2/98 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 2/98

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einzelne Anordnungen der Vollzugseinrichtung im Rahmen des Maßregelvollzuges, insbesondere dagegen, dass ihm - nach seiner Ansicht zu Unrecht - die Nutzung eines Kassettenrecorders (nebst Zubehör) verweigert wird. Außerdem macht er geltend, dass er gegen seinen Willen an bestimmten Therapiemaßnahmen teilnehmen soll.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung LSA; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Zwar erfolgt der Maßregelvollzug auf Grundlage eines Landesgesetzes (Maßregelvollzugsgesetz - MVollzG vom 09.12.1992 - GVBl-LSA 1992, S. 736). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen das Gesetz selber, sondern gegen einzelne Maßnahmen, die auf Grundlage des Gesetzes getroffen werden. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 26.01.1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 27.01.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 3, 4 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.