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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/98 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 22.06.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 22.06.1998 - LVG 3/98 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/98

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Merseburg (6 C 379/94).

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Da sich der Beschwerdeführer gegen ein Gerichtsurteil wendet, war die Verfassungsbeschwerde mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 07.05.1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 23.05.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

{RN:3}
Da die Verfassungsbeschwerde In der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.