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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 6/94 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 31.05.1994
Verfahrensart Verfahrensrecht
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 155 Abs 2
Schlagworte Rücknahme - Kostenentscheidung - Verwaltungsgemeinschaft - Verordnung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Kostenentscheidung bei Rücknahmeerklärung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Rücknahme
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 31.05.1994 - LVG 6/94 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfahrensrechtverfahren

LVG 6/94

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Antragstellerin wendete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 4a des Gesetzes zur Neuordnung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit und zur Anpassung der Bauordnung vom 09.12.1992 (LSA-GVBl., S. 730), eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 03.02.1994 (LSA-GVBl., S. 164). Auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts hin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.04.1994 den Antrag zurückgenommen.

{RN:2}
Nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG kann das Gericht nach seinem Ermessen die volle oder teilweise Erstattung der notwendigen Auslagen anordnen. Da das Gericht von der Zustellung der Antragsschrift an die Beteiligten (§§ 51 Abs. 2, 50, 40 LSA-VerfGG) abgesehen hat, könnte eine Auslagenerstattung nur zugunsten der Beschwerdeführerin selbst in Betracht kommen. Diese Möglichkeit muß aber ausscheiden, wenn die Beschwerdeführerin den Antrag zurücknimmt - wie der Hinweis in § 33 Satz 2 LSA-VerfGG auf die Verwaltungsgerichtsordnung - dort § 155 Abs. 2 - belegt - und dem Antrag in der Sache voraussichtlich der Erfolg versagt geblieben wäre.

{RN:3}
Auf letztgenannten Gesichtspunkt wurde die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Berichterstatters vom 07.04.1994 hingewiesen.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.