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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 4/98 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 22.06.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, strafrechtliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis - Wiedereinsetzung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Strafjustiz.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 22.06.1998 - LVG 4/98 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 4/98

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 17.11.1994 (6 Ls 65/93) sowie gegen eine - nicht näher bezeichnete - Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (offenbar wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung) zurückgewiesen wurde.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Da sich der Beschwerdeführer gegen mehrere Gerichtsentscheidungen wendet, war die Verfassungsbeschwerde mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 07.05.1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 18.05.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Auch mit diesem Schreiben will der Beschwerdeführer lediglich ein Wiederaufgreifen des Strafverfahrens erreichen.

{RN:3}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.