Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 5/98 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 22.06.1998 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, sozialrechtliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis - Erwerbsunfähigkeit - Landesversicherungsanstalt | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen sozialrechtliche Entscheidungen und Entscheidungen des Sozialgerichts. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
22.06.1998 - LVG 5/98 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 5/98
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, mit der sein Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zurückgewiesen wurde und (offenbar) gegen ein Urteil des Sozialgerichts in dieser Sache.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf, § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Da sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung einer Behörde und ein Gerichtsurteil wendet, war die Verfassungsbeschwerde mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 07.05.1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG, hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 28.05.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
{RN:3}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, mit der sein Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente zurückgewiesen wurde und (offenbar) gegen ein Urteil des Sozialgerichts in dieser Sache.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf, § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Da sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung einer Behörde und ein Gerichtsurteil wendet, war die Verfassungsbeschwerde mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 07.05.1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG, hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 28.05.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
{RN:3}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).