Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 6/98 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 17.09.1998 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
|
Schlagworte | Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, strafrechtliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Strafjustiz. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
17.09.1998 - LVG 6/98 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 6/98
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.04.1998 (1 Ws 117/98), mit dem seine sofortige, Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal - Strafvollstreckungskammer (504 StVK 160/97) verworfen wurde.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen das Gesetz selber, sondern gegen eine Entscheidung eines Gerichts. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 23.06, 1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 26.06.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.04.1998 (1 Ws 117/98), mit dem seine sofortige, Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal - Strafvollstreckungskammer (504 StVK 160/97) verworfen wurde.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen das Gesetz selber, sondern gegen eine Entscheidung eines Gerichts. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 23.06, 1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 26.06.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).