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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 6/98 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 17.09.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, strafrechtliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen der Strafjustiz.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 17.09.1998 - LVG 6/98 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 6/98

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.04.1998 (1 Ws 117/98), mit dem seine sofortige, Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal - Strafvollstreckungskammer (504 StVK 160/97) verworfen wurde.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen das Gesetz selber, sondern gegen eine Entscheidung eines Gerichts. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 23.06, 1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 26.06.1998 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.