Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 9/98 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 17.09.1998 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
|
Schlagworte | Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, sozialrechtliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis - Sozialrecht | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Behördenmaßnahmen und zivilgerichtliche Entscheidungen | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
17.09.1998 - LVG 9/98 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 9/98
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden LVG 9/98, LVG 10/98 und LVG 11/98 werden als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Die Verfassungsbeschwerden LVG 9/98, LVG 10/98 und LVG 11/98 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden, das Verfahren LVG 9 /98 führt.
{RN:2}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Sangerhausen -111 242-St-Nr. 010923/047 - vom 25.10.1995 (bislang AR-LVG 4/96), die Entscheidungen des Amtsgerichts Eisleben vom 22.05.1995 - 2 C 555/94 - und vom 09.11.1995 - 22 C 192/95 - (bislang AR-LVG 5/96) und gegen den Bescheid des Sozialamtes der Stadtverwaltung Lutherstadt Eisleben vom 12.03.1996 - 50 21 03 (bislang AR-LVG 6/95).
{RN:3}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich aber nicht gegen ein Gesetz, sondern gegen Handlungen und Entscheidungen von Behörden und des Amtsgerichts Eisleben. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
{RN:4}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 23.04.1996 und 10.05.1996 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen.
{RN:5}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Die Verfassungsbeschwerden LVG 9/98, LVG 10/98 und LVG 11/98 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden, das Verfahren LVG 9 /98 führt.
{RN:2}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Sangerhausen -111 242-St-Nr. 010923/047 - vom 25.10.1995 (bislang AR-LVG 4/96), die Entscheidungen des Amtsgerichts Eisleben vom 22.05.1995 - 2 C 555/94 - und vom 09.11.1995 - 22 C 192/95 - (bislang AR-LVG 5/96) und gegen den Bescheid des Sozialamtes der Stadtverwaltung Lutherstadt Eisleben vom 12.03.1996 - 50 21 03 (bislang AR-LVG 6/95).
{RN:3}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich aber nicht gegen ein Gesetz, sondern gegen Handlungen und Entscheidungen von Behörden und des Amtsgerichts Eisleben. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
{RN:4}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Gerichts vom 23.04.1996 und 10.05.1996 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen.
{RN:5}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).