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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 12/98 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 25.11.1998
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Kommunalverwaltung - Dienstaufsicht - Bürgerbeauftragter - Ordnungsamt - Gegenstand - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen von Verwaltungsbehörden
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 25.11.1998 - LVG 12/98 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 12/98

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin hat sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde zunächst gegen Maßnahmen der Stadt Dessau gewandt, insbesondere die Bescheidung ihrer Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Bürgerbeauftragte und Mitarbeiterinnen des Ordnungsamtes.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung LSA, § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Die Beschwerdeführerin wendet sich aber nicht gegen ein Gesetz selber, sondern gegen einzelne Handlungen von Bediensteten der Stadt Dessau. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde die Beschwerdeführerin insoweit mit Schreiben des Gerichts vom 13.11.1998 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen.

{RN:4}
Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 18.11.1998 auf - nicht näher bezeichnete - Maßnahmen von Bediensteten der Stadt Dessau stützt, die auf der Grundlage des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-SOG - (i. d. F. d. Bek. v. 01.01.1996, LSA-GVBl., S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1997; LSA-GVBl., S.., S. 1072) ergangen sein sollen, folgt daraus nichts Abweichendes. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz betroffen wird und kein weiterer Vollzugsakt mehr erforderlich ist (z. B. LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994, LVG 14,17,19/94, LVerfGE 2, 345, 359). Nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin wird sie durch die - von ihr behaupteten - Maßnahmen der Bediensteten, also durch einen Vollzugsakt betroffen und nicht unmittelbar durch Regelungen des LSA-SOG.

{RN:5}
Auch soweit sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.11.1998 gegen die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-AllGO - vom 17.02.1994 (LSA-GVBl., S. 208, zuletzt geändert durch die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.09.1998 - LSA-GVBl., S. 378 -) wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist nur gegen formelle Gesetze, nicht jedoch gegen untergesetzliche Rechtsvorschriften zulässig (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996, LVG 2/95, LVerfGE 4, 401). Die Allgemeine Gebührenordnung ist kein formelles Gesetz, sondern eine Rechtsverordnung, die auf Grund der §§ 3 Abs. 3 S. 1, 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - VwKostG LSA - vom 27.06.1991 (LSA-GVBI, S. 154, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.1997 - LSA-GVBl., S. 1018 -) erging. Es kann deshalb dahinstehen, inwieweit die Beschwerdeführerin insoweit unmittelbar durch die Rechtsverordnung betroffen wird.

{RN:6}
Die Verfassungsbeschwerde war insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

{RN:7}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.