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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 4/99 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 12.07.1999
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-KAG § 6 Abs 1
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Gesetz - Vollzug - Hinweis
Stichworte Beschluss
Leitsatz Gegen ein Gesetz, das nicht unmittelbar, sondern erst durch Vollzugsmaßnahmen Nachteile für den Betroffenen begründen kann, ist die Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 12.07.1999 - LVG 4/99 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 4/99

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz - LSA-KAG - (i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1996 [LSA-GVBl., S. 406], zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06.10.1997 [LSA-GVBl., S. 878]).

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich zwar gegen ein Landesgesetz. Er wird aber durch das Landesgesetz nicht unmittelbar betroffen. Das Kommunalabgabengesetz bildet nur die gesetzliche Grundlage für die Kommunen oder Zweckverbände zum Erlass von Satzungen (§ 2 Abs. 1 KAG), auf deren Basis Gebührenbescheide erlassen werden können. Unmittelbar betroffen wird der Beschwerdeführer somit nur durch den Gebührenbescheid und nicht unmittelbar durch das Kommunalabgabengesetz. Der Gebührenbescheid selbst kann nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, sondern nur mit den im Gesetz dafür vorgesehenen gesonderten Rechtsbehelfen.

{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 25.03.1999 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen. Der Inhalt seines Schreibens vom 02.04.1999 rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.