Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 10/99 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 11.10.1999 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1 LSA-VerfGG § 32 Abs 2 |
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Schlagworte | Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, strafrechtliche - Haft - Entschädigung - Hinweis - Haftentschädigung - Wiedergutmachung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Behandlungen in einer Rehabilitationsklinik im Rahmen der Strafvollstreckung. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
11.10.1999 - LVG 10/99 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 10/99
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragt er seine sofortige Freilassung aus der Haftanstalt ..., Haftentschädigung und Wiedergutmachung.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz sondern gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung der Haft. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu, verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 24.06.1999 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen.
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragt er seine sofortige Freilassung aus der Haftanstalt ..., Haftentschädigung und Wiedergutmachung.
{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz sondern gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung der Haft. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu, verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 24.06.1999 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen.
{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).