Menu
menu

Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 10/99 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 11.10.1999
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, strafrechtliche - Haft - Entschädigung - Hinweis - Haftentschädigung - Wiedergutmachung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Behandlungen in einer Rehabilitationsklinik im Rahmen der Strafvollstreckung.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 11.10.1999 - LVG 10/99 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 10/99

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft. Mit der Verfassungsbeschwerde beantragt er seine sofortige Freilassung aus der Haftanstalt ..., Haftentschädigung und Wiedergutmachung.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz sondern gegen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung der Haft. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

{RN:3}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu, verwerfen. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 24.06.1999 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LSA-VerfGG hingewiesen.

{RN:4}
Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurück

Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.