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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 12/99 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 17.01.2000
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
Schlagworte Unzulässigkeit - Maßnahme - Gegenstand - Maßnahme, strafrechtliche - Entscheidung, gerichtliche - Hinweis - Ordnungswidrigkeit - Befangenheit
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden in einer Verhandlung über Ordnungswidrigkeiten.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 17.01.2000 - LVG 12/99 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 12/99

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Verfassungsbeschwerde vom 04.10.1999 gegen die Verhandlungsführung des Vorsitzenden in dem Verfahren Az. 9 Owi 777 Js 427/99 beim Amtsgericht Weißenfels sowie gegen die Behandlung des von ihm gestellten Befangenheitsantrages in dieser Sache. Der Beschwerdeführer hat dazu in seinem Schreiben vom 14.12.1999 ergänzend vorgetragen, durch die Verfahrensführung in seiner Menschenwürde verletzt worden zu sein.

{RN:2}
Eine Verfassungsbeschwerde kann von einem einzelnen Bürger nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Artikel 75 Nr. 6 LSA-Verf). Der Beschwerdeführer wendet sich aber nicht gegen ein Landesgesetz, sondern gegen Maßnahmen eines Gerichts in einem laufenden Verfahren. Dies kann nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 19.11.1999 hingewiesen (§ 21 Abs. 2 LSA-VerfGG). Der Inhalt seines Schreibens vom 14.12.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

{RN:3}
Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 und 3 LSA-VerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, kommt die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.