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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 13/99 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 28.08.2000
Verfahrensart Organstreit
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 155 Abs 2
Schlagworte Rücknahme - Kostenentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Rücknahme des Antrags in einem Organstreit.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Rücknahme
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 28.08.2000 - LVG 13/99 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Organstreitverfahren

LVG 13/99

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe.

{RN:1}
Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 27.06.2000 wirksam zurückgenommen. Die Einstellung des Verfahrens war daher festzustellen (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 92 Abs. 2 VwGO).

{RN:2}
Da der Antrag keinen Erfolg hat, kommt eine Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.