Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 13/99 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 28.08.2000 |
Verfahrensart | Organstreit | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-VerfGG § 32 Abs 3 LSA-VerfGG § 33 Abs 2 VwGO § 92 Abs 3 VwGO § 155 Abs 2 |
|
Schlagworte | Rücknahme - Kostenentscheidung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Rücknahme des Antrags in einem Organstreit. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Rücknahme | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
28.08.2000 - LVG 13/99 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |

Beschluss
in dem Organstreitverfahren
LVG 13/99
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe.
{RN:1}
Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 27.06.2000 wirksam zurückgenommen. Die Einstellung des Verfahrens war daher festzustellen (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 92 Abs. 2 VwGO).
{RN:2}
Da der Antrag keinen Erfolg hat, kommt eine Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LSA-VerfGG).
« zurückDas Verfahren wird eingestellt.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe.
{RN:1}
Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 27.06.2000 wirksam zurückgenommen. Die Einstellung des Verfahrens war daher festzustellen (§ 33 Abs. 2 LSA-VerfGG i. V. m. § 92 Abs. 2 VwGO).
{RN:2}
Da der Antrag keinen Erfolg hat, kommt eine Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 LSA-VerfGG).