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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 1/00 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 13.12.2000
Verfahrensart Beschwerdeverfahren
entscheidungserhebliche Vorschriften BRAGO § 10 Abs 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 1
BRAGO § 113 Abs 2 S 3
Schlagworte Gegenstandswert - Bedeutung der Sache - Aufwand des Rechtsanwalts - Schwierigkeit, besondere - Vermögensverhältnisse des Mandanten
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Rechtfertigung eines Gegenstandswerts von 20.000,00 DM bei einer Beschwerde einer Volksinitiative gegen die Entscheidung des Landtags(präsidenten), den Gesetzesvorschlag nicht als Gesetzesinitiative zu behandeln.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges hier: Gegenstandswert-Festsetzung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 13.12.2000 - LVG 1/00 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Beschwerdeverfahrenverfahren

LVG 1/00

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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{RN:1}
Der Beschluss beruht auf § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl III 368-1) - BRAGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2000 (BGBl I 897, 1139).

{RN:2}
Billigem Ermessen i. S. des § 113 Abs. 2 BRAGO, das in erster Linie die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen hat (vgl. LVerfG LSA, Beschl. v. 27.06.2000 - LVG 19/97 -), entspricht es, über den Mindestwert von 8.000,00 DM hinauszugehen. Für die Festsetzung ist auch - anders als der Antragsgegner zu 1 meint - ohne Bedeutung, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt werden musste.

{RN:3}
Die Bedeutung der Sache, für die Anhaltspunkte aus den üblicherweise für Streitwerte bei Wahlanfechtungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewonnen werden können (vgl. sog. "Streitwertkatalog", Abschn. II Nr. 19.1 [Kommunalwahl], Varianten 1 bis 3), lässt sich im Ergebnis mit 20.000,00 DM beziffern.

{RN:4}
Dabei kann das Verfahren der Volksinitiative weder ohne Weiteres mit einem Anfechtungsverfahren durch eine Partei oder Wählergemeinschaft [Variante 2: 25.000,00 DM] noch durch einen einzelnen Wahlbewerber [Variante 3: 12.000,00 DM] oder gar durch eine(n) einzelne(n) Wahlberechtigte(n) [Alternative 1: 8.000,00 DM] verglichen werden, sondern steht der Anfechtung durch eine sich zur Wahl stellende Gruppe lediglich am nächsten. Dies lässt die Bildung eines "(Roh-) Mischwerts" zu, der mit 20.000,00 DM angenommen wird.

{RN:5}
Dieser Wert ist zugleich der Endwert, gemessen nach der Bedeutung der Sache.
Der Rohwert ist zunächst zu mindern; denn obwohl das Begehren der Antragsteller auf ein Gesetz gerichtet war, ging der hier maßgebliche Streit jedoch nur um Verfahrensfragen. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Rohwert halbiert.

{RN:6}
Dieser Zwischenwert ist wieder zu erhöhen, weil die zu behandelnden Verfahrensfragen über den einzelnen Fall Bedeutung hatten; insoweit erscheint allerdings nur eine Verdopplung, kein Vierfaches - wie die Antragsteller meinen - angemessen.

{RN:7}
Der Endwert nach der Bedeutung der Sache wird nicht durch andere, nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO maßgebliche Gesichtspunkte verändert.

{RN:8}
Der Schwierigkeit der Sache sowie deren Umfang wird mit der Verdopplung des eigentlich nur mit 10.000,00 DM ermittelten (Zwischen-)Werts ausreichend Rechnung getragen. Die Einkommenssituation der Antragsteller führt mangels konkreter Anhaltspunkte zu keiner Minderung.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.