Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 1/00 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 13.12.2000 |
Verfahrensart | Beschwerdeverfahren | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
BRAGO § 10 Abs 1 BRAGO § 113 Abs 2 S 1 BRAGO § 113 Abs 2 S 3 |
|
Schlagworte | Gegenstandswert - Bedeutung der Sache - Aufwand des Rechtsanwalts - Schwierigkeit, besondere - Vermögensverhältnisse des Mandanten | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Rechtfertigung eines Gegenstandswerts von 20.000,00 DM bei einer Beschwerde einer Volksinitiative gegen die Entscheidung des Landtags(präsidenten), den Gesetzesvorschlag nicht als Gesetzesinitiative zu behandeln. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | hier: Gegenstandswert-Festsetzung | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
13.12.2000 - LVG 1/00 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Beschwerdeverfahrenverfahren
LVG 1/00
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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{RN:1}
Der Beschluss beruht auf § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl III 368-1) - BRAGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2000 (BGBl I 897, 1139).
{RN:2}
Billigem Ermessen i. S. des § 113 Abs. 2 BRAGO, das in erster Linie die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen hat (vgl. LVerfG LSA, Beschl. v. 27.06.2000 - LVG 19/97 -), entspricht es, über den Mindestwert von 8.000,00 DM hinauszugehen. Für die Festsetzung ist auch - anders als der Antragsgegner zu 1 meint - ohne Bedeutung, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt werden musste.
{RN:3}
Die Bedeutung der Sache, für die Anhaltspunkte aus den üblicherweise für Streitwerte bei Wahlanfechtungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewonnen werden können (vgl. sog. "Streitwertkatalog", Abschn. II Nr. 19.1 [Kommunalwahl], Varianten 1 bis 3), lässt sich im Ergebnis mit 20.000,00 DM beziffern.
{RN:4}
Dabei kann das Verfahren der Volksinitiative weder ohne Weiteres mit einem Anfechtungsverfahren durch eine Partei oder Wählergemeinschaft [Variante 2: 25.000,00 DM] noch durch einen einzelnen Wahlbewerber [Variante 3: 12.000,00 DM] oder gar durch eine(n) einzelne(n) Wahlberechtigte(n) [Alternative 1: 8.000,00 DM] verglichen werden, sondern steht der Anfechtung durch eine sich zur Wahl stellende Gruppe lediglich am nächsten. Dies lässt die Bildung eines "(Roh-) Mischwerts" zu, der mit 20.000,00 DM angenommen wird.
{RN:5}
Dieser Wert ist zugleich der Endwert, gemessen nach der Bedeutung der Sache.
Der Rohwert ist zunächst zu mindern; denn obwohl das Begehren der Antragsteller auf ein Gesetz gerichtet war, ging der hier maßgebliche Streit jedoch nur um Verfahrensfragen. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Rohwert halbiert.
{RN:6}
Dieser Zwischenwert ist wieder zu erhöhen, weil die zu behandelnden Verfahrensfragen über den einzelnen Fall Bedeutung hatten; insoweit erscheint allerdings nur eine Verdopplung, kein Vierfaches - wie die Antragsteller meinen - angemessen.
{RN:7}
Der Endwert nach der Bedeutung der Sache wird nicht durch andere, nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO maßgebliche Gesichtspunkte verändert.
{RN:8}
Der Schwierigkeit der Sache sowie deren Umfang wird mit der Verdopplung des eigentlich nur mit 10.000,00 DM ermittelten (Zwischen-)Werts ausreichend Rechnung getragen. Die Einkommenssituation der Antragsteller führt mangels konkreter Anhaltspunkte zu keiner Minderung.
« zurück(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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{RN:1}
Der Beschluss beruht auf § 10 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl III 368-1) - BRAGO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2000 (BGBl I 897, 1139).
{RN:2}
Billigem Ermessen i. S. des § 113 Abs. 2 BRAGO, das in erster Linie die Bedeutung der Sache zu berücksichtigen hat (vgl. LVerfG LSA, Beschl. v. 27.06.2000 - LVG 19/97 -), entspricht es, über den Mindestwert von 8.000,00 DM hinauszugehen. Für die Festsetzung ist auch - anders als der Antragsgegner zu 1 meint - ohne Bedeutung, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt werden musste.
{RN:3}
Die Bedeutung der Sache, für die Anhaltspunkte aus den üblicherweise für Streitwerte bei Wahlanfechtungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewonnen werden können (vgl. sog. "Streitwertkatalog", Abschn. II Nr. 19.1 [Kommunalwahl], Varianten 1 bis 3), lässt sich im Ergebnis mit 20.000,00 DM beziffern.
{RN:4}
Dabei kann das Verfahren der Volksinitiative weder ohne Weiteres mit einem Anfechtungsverfahren durch eine Partei oder Wählergemeinschaft [Variante 2: 25.000,00 DM] noch durch einen einzelnen Wahlbewerber [Variante 3: 12.000,00 DM] oder gar durch eine(n) einzelne(n) Wahlberechtigte(n) [Alternative 1: 8.000,00 DM] verglichen werden, sondern steht der Anfechtung durch eine sich zur Wahl stellende Gruppe lediglich am nächsten. Dies lässt die Bildung eines "(Roh-) Mischwerts" zu, der mit 20.000,00 DM angenommen wird.
{RN:5}
Dieser Wert ist zugleich der Endwert, gemessen nach der Bedeutung der Sache.
Der Rohwert ist zunächst zu mindern; denn obwohl das Begehren der Antragsteller auf ein Gesetz gerichtet war, ging der hier maßgebliche Streit jedoch nur um Verfahrensfragen. Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Rohwert halbiert.
{RN:6}
Dieser Zwischenwert ist wieder zu erhöhen, weil die zu behandelnden Verfahrensfragen über den einzelnen Fall Bedeutung hatten; insoweit erscheint allerdings nur eine Verdopplung, kein Vierfaches - wie die Antragsteller meinen - angemessen.
{RN:7}
Der Endwert nach der Bedeutung der Sache wird nicht durch andere, nach § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO maßgebliche Gesichtspunkte verändert.
{RN:8}
Der Schwierigkeit der Sache sowie deren Umfang wird mit der Verdopplung des eigentlich nur mit 10.000,00 DM ermittelten (Zwischen-)Werts ausreichend Rechnung getragen. Die Einkommenssituation der Antragsteller führt mangels konkreter Anhaltspunkte zu keiner Minderung.