Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 2/00 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 24.01.2001 |
Verfahrensart | Verfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
GG Art. 74 Abs 1 Nr 1 LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 StGB §§ 63 ff StVollzG § 136 StVollzG § 138 LSA-MVollzG § 3 |
|
Schlagworte | Unzulässigkeit - Frist - Maßregelvollzug - Privatisierung - Betriebsübertragung - Trägerverein - Ermächtigungsgrundlage | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das zur Privatisierung des Maßregelvollzugs ermächtigt. | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Zulässigkeit | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
24.01.2001 - LVG 2/00 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 2/00
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde vom 12.03.2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
1.-->Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Privatisierung des Maßregelvollzugs durch das Land Sachsen-Anhalt.
{RN:2}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung LSA; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG v. 23.08.1993, LSA-GVBl., S. 441, zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.06.1994, LSA-GVBl., S. 700).
{RN:4}
Das Maßregelvollzugsgesetz des Landes trat am 16.10.1992 in Kraft. Es ermächtigt die Landesregierung in § 3 Abs. 3 Abs. 2 S. 1 dazu, den Vollzug der Maßregeln von psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes auch an andere geeignete Krankenhäuser und entsprechende Einrichtungen anderer Träger zu übertragen. Diese Vorschrift ist - wie das übrige Gesetz - seit ihrem Erlass im Jahre 1992 nicht geändert worden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist jedoch gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. Da die Verfassungsbeschwerde erst am 14. März 2000 erhoben wurde, ist sie somit erst nach dieser Jahresfrist erfolgt und damit unzulässig.
{RN:5}
Daran kann auch nichts ändern, das die Privatisierung nicht durch das Gesetz selbst im Jahre 1992 erfolgte (sie also unmittelbar durch das Gesetz vollzogen wird, als sog. self-executing act), sondern vielmehr einer weiteren rechtlichen Umsetzung in den Jahren 1998 und 1999 bedurfte. Denn eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz selbst betroffen wird und kein weiterer Vollzugsakt mehr erforderlich ist (z. B.: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994, LVG 14, 17 und 19/94, LVerfGE 2, 345, 359). Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch gem. § 47 LSA-VerfGG nur gegen formelle Gesetze, nicht aber gegen andere Rechtsmaßnahmen zulässig (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996, LVG 21/95, LVerfGE 4, 401). Die weiteren Rechtsakte, die zur Umsetzung der Privatisierung erforderlich wurden, sind in diesem Sinne keine formellen Gesetze, sondern lediglich Vollzugsakte: bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags über die Gründung der ... GmbH, dem Betriebsübergabe- und dem Beleihungsvertrag zwischen dem Land und der ...-GmbH sowie dem Beschluss der Landesregierung handelt es sich vielmehr sämtlich nicht um förmliche Gesetze, sondern um einen bloßen Organisationsakt der Regierung (Kabinettsbeschluss vom 12.10.1999), bzw. um einen
zivilrechtlichen Vertrag (Gründungsvertrag über die GmbH) nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie jeweils um öffentlich-rechtliche Verträge (Betriebsübergabevertrag vom 18.02.1998, Beleihungsvertrag vom 21.12.1999) nach §§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (LSA-GVBl., S.
412). Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch nicht möglich.
{RN:6}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen.
{RN:7}
3.-->Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde vom 12.03.2000 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
1.-->Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Privatisierung des Maßregelvollzugs durch das Land Sachsen-Anhalt.
{RN:2}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
{RN:3}
Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein Landesgesetz unmittelbar in Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten und staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 Landesverfassung LSA; § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG v. 23.08.1993, LSA-GVBl., S. 441, zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.06.1994, LSA-GVBl., S. 700).
{RN:4}
Das Maßregelvollzugsgesetz des Landes trat am 16.10.1992 in Kraft. Es ermächtigt die Landesregierung in § 3 Abs. 3 Abs. 2 S. 1 dazu, den Vollzug der Maßregeln von psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten des Landes auch an andere geeignete Krankenhäuser und entsprechende Einrichtungen anderer Träger zu übertragen. Diese Vorschrift ist - wie das übrige Gesetz - seit ihrem Erlass im Jahre 1992 nicht geändert worden. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist jedoch gem. § 48 LSA-VerfGG nur binnen eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich. Da die Verfassungsbeschwerde erst am 14. März 2000 erhoben wurde, ist sie somit erst nach dieser Jahresfrist erfolgt und damit unzulässig.
{RN:5}
Daran kann auch nichts ändern, das die Privatisierung nicht durch das Gesetz selbst im Jahre 1992 erfolgte (sie also unmittelbar durch das Gesetz vollzogen wird, als sog. self-executing act), sondern vielmehr einer weiteren rechtlichen Umsetzung in den Jahren 1998 und 1999 bedurfte. Denn eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz selbst betroffen wird und kein weiterer Vollzugsakt mehr erforderlich ist (z. B.: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994, LVG 14, 17 und 19/94, LVerfGE 2, 345, 359). Eine Verfassungsbeschwerde ist jedoch gem. § 47 LSA-VerfGG nur gegen formelle Gesetze, nicht aber gegen andere Rechtsmaßnahmen zulässig (LVerfG LSA, Urt. v. 22.02.1996, LVG 21/95, LVerfGE 4, 401). Die weiteren Rechtsakte, die zur Umsetzung der Privatisierung erforderlich wurden, sind in diesem Sinne keine formellen Gesetze, sondern lediglich Vollzugsakte: bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags über die Gründung der ... GmbH, dem Betriebsübergabe- und dem Beleihungsvertrag zwischen dem Land und der ...-GmbH sowie dem Beschluss der Landesregierung handelt es sich vielmehr sämtlich nicht um förmliche Gesetze, sondern um einen bloßen Organisationsakt der Regierung (Kabinettsbeschluss vom 12.10.1999), bzw. um einen
zivilrechtlichen Vertrag (Gründungsvertrag über die GmbH) nach dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie jeweils um öffentlich-rechtliche Verträge (Betriebsübergabevertrag vom 18.02.1998, Beleihungsvertrag vom 21.12.1999) nach §§ 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.08.1993 (LSA-GVBl., S.
412). Hiergegen ist eine Verfassungsbeschwerde jedoch nicht möglich.
{RN:6}
Die Verfassungsbeschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen.
{RN:7}
3.-->Da die Verfassungsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg hat, kommt auch die Erstattung von Auslagen nicht in Betracht (§§ 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 LSA-VerfGG).