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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/00 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 24.01.2001
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 32 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
VwGO § 92 Abs 3
VwGO § 155 Abs 2
Schlagworte Rücknahme - Kostenentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Kostenentscheidung bei Rücknahmeerklärung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Kostenentscheidung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 24.01.2001 - LVG 3/00 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 3/00

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 14. Dezember
2000 zurückgenommen.

{RN:2}
Das Verfahren wird nach § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LSA-VerfGG – vom 23.08.1993 (LSA-GVBl. S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332), i. V. m. § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung eingestellt.

{RN:3}
Es ist kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne die Rücknahmeerklärung hätte als unzulässig behandelt werden müssen (§ 32 Abs. 2, 3 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.