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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 9/00 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 24.01.2001
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 74 Abs 1 Nr 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
StGB §§ 63 ff
StVollzG § 136
StVollzG § 138
LSA-MVollzG § 3
Schlagworte Unzulässigkeit - Frist - Maßregelvollzug - Privatisierung - Betriebsübertragung - Trägerverein - Ermächtigungsgrundlage
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, das zur Privatisierung des Maßregelvollzugs ermächtigt.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Zulässigkeit
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 24.01.2001 - LVG 9/00 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 9/00

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Behandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren 10 Ca 149/00 des Arbeitsgerichts Dessau und das Ergebnis der von ihm daraufhin beim Präsidenten des Landesarbeitsgerichts angestrengten Untersuchung im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Berufsrichter des Arbeitsgerichts Dessau.

{RN:2}
Mit diesem Gegenstand ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig; denn sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz u n m i t t e l b a r in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt – LSA-Verf – vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; § 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht – LSA-VerfGG – vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 [LSA-GVBl., 700] und vom 22.10.1996 [LSAGVBl., S. 332]).

{RN:3}
Die hier eingelegte Verfassungsbeschwerde richtet sich aber gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht und erhebt die Rüge der Befangenheit eines Richters.

{RN:4}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 5. Dezember
2000 hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG); darauf wird Bezug genommen.

{RN:5}
Der Beschwerdeführer hat mit der Äußerung vom 18. Dezember 2000 auf einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bestanden. Er meint, das Verhalten des Richters, den er für befangen halte, sei verfassungswidrig.

{RN:6}
Die Verfassungsbeschwerde ist aus den bereits mitgeteilten Gründen zu verwerfen.
Das neue Vorbringen enthält keine Gesichtspunkte, welche die Verfassungsbeschwerde nunmehr als zulässig erscheinen ließen.

{RN:7}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG.
Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.