Urteil des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 1/01 | Entscheidungsart: Urteil | Entscheidung vom: 27.03.2001 |
Verfahrensart | Kommunalverfassungsbeschwerde | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
GG Art. 20 Abs 2 GG Art. 28 Abs 1 S 2 GG Art. 28 Abs 2 GG Art. 33 Abs 2 GG Art. 38 GG Art. 100 Abs 3 LSA-Verf Art. 2 Abs 1 LSA-Verf Art. 2 Abs 2 LSA-Verf Art. 5 Abs 1 LSA-Verf Art. 7 Abs 1 LSA-Verf Art. 8 Abs 1 LSA-Verf Art. 8 Abs 2 LSA-Verf Art. 42 LSA-Verf Art. 75 Nr 6 LSA-Verf Art. 89 LSA-VerfGG § 2 Nr 7 LSA-1.KomRefVorG Art. 1 Nr. 6 LSA-GO § 59 Abs 1 LSA-KWG § 21 Abs 9 LSA-KWG § 21 Abs 10 S 1 |
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Schlagworte | Jux-Kandidat - Spaß-Kandidat - Quorum -Unterschriftenquorum - Unmittelbarkeit - Eingriff - Bürgermeisterwahl - Eignung - Leistung - Wahl - Demokratieprinzip - Verhältnismäßigkeit -Wahlrechtsgrundsatz - Allgemeinheit - Gleichheit - Homogenität - Egalität - Grund, zwingender - Mehrheitswahl - Verhältniswahl - Vorauswahl - Funktionstüchtigkeit - Motiv, gesetzberisches - Wille, objektiver - Prognose - Ermessen, gesetzgeberisches - Gestaltungsspielraum - Praktikabilität - Bewerber, ernsthafter | |
Stichworte | Urteil | |
Leitsatz | 1. Art. 42 Abs. 1, 2 und Art. 89 der Landesverfassung enthalten objektiv-rechtlich verankerte Wahlrechtsgrundsätze, die subjektiv-rechtlich mittels einer auf Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung gestützten Verfassungsbeschwerde durchgesetzt werden können. 2. Aus dem Demokratieprinzip des Art. 2 Abs. 1, 2 der Landesverfassung folgt über die Anwendungsfälle der Art. 42 und 89 hinaus, dass die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit sowie der Freiheit und Geheimheit auch für Wahlen gelten, welche der einfache Gesetzgeber für Ämter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften verlangt. 3. Ein Unterschriftenquorum von einem Prozent der Stimmen, aber nicht mehr als einhundert Unterschriften bei Bürgermeisterwahlen verstößt nicht gegen die Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit oder Gleichheit. 4. In dem Unterschriftenquorum kann eine Eignungsanforderung im Hinblick auf die Fähigkeit zur Repräsentation der wahlberechtigten Bürger(innen) gesehen werden, wie sie durch eine Direktwahl des Bürgermeisters ermöglicht werden soll. 5. Mit dem Wahlrechtsgrundsatz der Gleichheit nach Art. 8 Abs. 1 der Landesverfassung vereinbar ist, dass Amtsinhaber von dem Quorum befreit sind und dass Parteien oder Wählergruppen, die in der Volksvertretung der jeweiligen Kommune, im Landtag oder im Deutschen Bundestag durch einen Abgeordneten vertreten sind, für ihre Kandidaten nur eine sog. Unterstützungserklärung abzugeben haben. 6. Erfolgt der Zugang zu einem öffentlichen Amt durch Wahlen, ist die Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Landesverfassung ausgeschlossen. 7. Eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen kann nicht auf Art. 5 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) oder auf Art. 7 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) der Landesverfassung gestützt werden. | |
Fundstellen | LVerfGE 12, 371 | |
Sonstiges | Bürgermeisterwahl / Unterschriftenquorum | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Urteil vom
27.03.2001 - LVG 1/01 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Urteil
in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren
LVG 1/01
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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T a t b e s t a n d
{RN:1}
1.-->Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei den kommenden, am 6. Mai 2001 stattfindenden Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt für das Oberbürgermeisteramt in M. zu kandidieren. Sie gehört keiner der im Rat der Stadt M. oder im Landtag von Sachsen-Anhalt oder im Deutschen Bundestag vertretenen Partei oder Wählergruppe an.
...
{RN:2}
2.-->Das sog. "Erste Vorschaltgesetz zur Kommunalreform" - 1.KomRefVorG - vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664) macht die Kandidaturen für die Bürgermeisterämter in den Gemeinden und für die Landratsämter in den Landkreisen im Grundsatz von einem sog. Unterschriftenquorum abhängig. Für die Gemeinden ist bestimmt (Art. 1 Nr. 6 des 1.KomRefVorG):
In § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 bis 7 angefügt:
"Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 4 befreit. Für Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in
einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde."
Für die Landkreise enthält Art. 2 Nr. 5 des 1.KomRefVorG (Ergänzung des § 48 Abs. 1 der Landkreisordnung um die Sätze 5 bis 8) eine inhaltsgleiche Regelung.
In der gegenwärtigen Fassung bestimmt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - vom 22.12.1993 (LSA-GVBl., S. 818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [668]), im Paragrafen 21 Absatz 9:
"Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. ...."
im Paragrafen 21 Absatz 10 Satz 1:
"Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:
1. bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens einen Gemeinderat oder ein Kreistagsmitglied vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
2. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
3. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch mindestens einen im Lande Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist."
und im Paragrafen 24:
"(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien ... müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. ....
(2) ... [entsprechend für Wählergruppen] ...
(3) ... [betr. Wahlniederschrift] ..."
{RN:3}
3.-->Der Entwurf der Landesregierung für das Erste Vorschaltgesetz (vom 14.06.2000 - LT-Drs. 3/3265) sah kein Unterschriftenquorum vor. Im Rahmen der Ersten Lesung (vom 23.06.2000) bat der Minister des Innern (Dr. Püchel, LT-StenBer 3/41 [zu TOP 7], S. 2881, l. Sp.) die Ausschüsse, auch zu bedenken, dass "zumindest bei hauptamtlichen Wahlbeamten die Kandidatur sogenannter Jux- oder Spaßkandidaten möglichst einzuschränken" sei. Die Beschlussempfehlung des "Zeitweiligen Ausschusses Funktional- und Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform" (vom 06.10.2000 - LT-Drs. 3/3699 [S. 7]) sah als Art. 1 Nr. 4/1 zum Entwurf die Gesetz gewordene Änderung des § 59 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664) - sowie eine entsprechende Regelung für § 48 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LKO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [667]) - vor; dafür bedankte sich der Minister in der abschließenden Zweiten Lesung vom 12.10.2000 ausdrücklich (Dr. Püchel, LT-StenBer 3/44 [zu TOP 6], S. 3178, l. Sp.).
{RN:4}
4.-->Die Beschwerdeführerin hat am 02.01.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung der Artikel 5 Absatz 1; 7 Absatz 1 sowie 8 Absätze 1, 2 der Landesverfassung und macht geltend:
{RN:5}
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig; vor allem betreffe sie die Gesetzesänderung unmittelbar. Die Beschwerde sei auch begründet:
{RN:6}
Die von § 59 Abs. 1 S. 4 - 7 GO LSA geforderte Vorlage von Unterstützungsunterschriften sei mit Art. 8 Absatz 2 der Landesverfassung nicht vereinbar, weil der Zugang zum öffentlichen Amt des Bürgermeisters von anderen Kriterien abhängig gemacht werde, als sie für die Auswahl von Beamten zu gelten hätten. Es komme nur auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an. Wer diese Voraussetzungen erfülle, habe einen Anspruch auf gleichen Zugang auch zu diesem öffentlichen Amt. Ebenso wenig sei es mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 7 der Landesverfassung vereinbar, von einem neuen (Einzel-)Bewerber Unterstützungsunterschriften zu fordern, während dies von den Amtsinhabern oder auch von den Mitgliedern der Parteien oder Wählergruppen nicht verlangt werde. Für den Unterschied gebe es keinen sachlichen Grund; er könne auch nicht darin gesehen werden, "Jux- und Spaßkandidaturen" zu verhindern. Dies könne dadurch geschehen, dass Bewerber nicht berücksichtigt würden, die für das Amt nicht geeignet und befähigt seien oder die fachlichen Leistungen nicht erbringen könnten. Die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Beschränkungen seien auf diesen Fall nicht übertragbar, weil sie das Verhältniswahlrecht beträfen.
{RN:7}
Da das Unterschriftenquorum rechtswidrig sei, werde auch das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 5 der Landesverfassung betroffen.
{RN:8}
Die Beschwerdeführerin beantragt,
festzustellen,
1. dass Artikel 1 Nr. 6 der Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 5. Dezember 2000 mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar ist, soweit es den Zugang zum öffentlichen Amt eines Bürgermeisters, nämlich die Bewerbung zur Wahl, von Unterstützungsunterschriften abhängig macht,
2. dass Artikel 1 Nr. 6 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 5. Dezember 2000 mit Artikel 7 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar ist, soweit es diese Unterstützungsunterschriften von den Bewerbern für das Amt des Bürgermeisters fordert, andererseits aber die Amtsinhaber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit und bei Bewerbern von Parteien und Wählergruppen die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe genügen lässt.
{RN:9}
5.-->Der Landtag hat sich nicht geäußert.
{RN:10}
6.-->Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet, weil Verletzungen von Verfassungsrechten offensichtlich auszuschließen seien.
{RN:11}
Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung werde nicht verletzt, weil die Ämter nicht durch beamtenrechtliche Auswahlentscheidung, sondern durch Wahl vergeben würden; deshalb stehe das Demokratieprinzip des Artikels 89 der Landesverfassung im Vordergrund, nicht der Grundsatz der Bestenauslese. Wenigstens berühre der mit dem Unterschriftenquorum verfolgte Zweck das Auswahlkriterium der Eignung.
Artikel 7 der Landesverfassung sei nicht einschlägig, weil Artikel 8 Absatz 1 die speziellere Vorschrift sei. Dieser besondere Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, weil das Quorum den Zweck habe, Kandidaturen mit dem Ziel, in das Guiness-Buch der Rekorde aufgenommen zu werden, wie es in Baden-Württemberg der Fall war, oder aus Gründen der Persönlichkeitsdarstellung wie bei der letzten Oberbürgermeisterwahl in Halle, zu verhindern. Dort hätten 26 Personen kandidiert, die im ersten Wahlgang zwischen 44,8 % und 0,07 % der Stimmen erreichten. Fünf der Kandidaten hätten weniger als 100 Stimmen auf sich vereinigt. Die jetzt verlangte Zahl der Unterschriften sei so gering, dass durch diese Sperre keine wirklich ernsthafte Kandidatur verhindert werde. Das Quorum nehme keine bereits erworbene Position, sondern sei Element der Wahlvorbereitung. Die Wähler sollten sich bei der Wahlhandlung auf ernsthafte Bewerbungen konzentrieren können. Zudem solle verhindert werden, dass das öffentliche Amt, die Wahl oder das Ansehen des Landes Schaden nehme. Die getroffene Regelung sei auch systemgerecht, weil sie sich an die durch § 21 Absatz 9 des Kommunalwahlgesetzes für die Wahlen der Vertretungen in den Kommunen bereits bestehende Regelung anlehne. Sachsen-Anhalt stehe mit dem Unterschriftenquorum nicht allein; zahlreiche andere Länder hätten ähnliche, teilweise einschneidendere Regelungen getroffen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
{RN:12}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (2.).
{RN:13}
1.-->Das Begehren ist als Verfassungsbeschwerde statthaft, und das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung berufen (1.1.). Es wird eine Verfassungsverletzung (1.2.) durch ein Landesgesetz behauptet, das "unmittelbar" eingreift (1.3.). Die übrigen Formalien sind eingehalten (1.4.).
{RN:14}
1.1.-->Der Weg zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt ist über Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) und über § 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.06. 1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332), wegen einer Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten eröffnet. Das Landesverfassungsgericht darf ohne Verstoß gegen Art. 31; 142 des Grundgesetzes (GG) über die Verletzung von (Landes-) Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) auch dann befinden, wenn diese mit solchen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind (ständige Rechtsprechung seit: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14,17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f]). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht insoweit auch kein Konkurrenzverhältnis mehr, da nunmehr die aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 38 GG abgeleiteten Wahlrechtsgrundsätze die Länder über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nur noch als o b j e k t i v e Verfassungsgrundsätze binden. Subjektive verfassungsbeschwerdefähige Rechte können demnach nur durch Landesrecht begründet und vor den Landesverfassungsgerichten geltend gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1 [8, 11, 18]).
{RN:15}
1.2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits mangels Rechtsverletzung zu verwerfen; denn die Beschwerdeführerin hat Verletzungen von Verfassungsrechten "behauptet" (§ 47 LSA-VerfGG). Das Landesverfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach welcher die geltend gemachte Verfassungsverletzung lediglich "möglich" sein muss (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 3/94 -; Urt. v. 31.05. 1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [336]; Urt. v. 29.05.1997 - LVG 1/96 -, LVerfGE 6, 281 [293]).
{RN:16}
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Behauptung erfüllt, die Einführung des Unterschriftenquorums widerspreche Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf. Das Recht, zu wählen, zu kandidieren und durch Wahlen in Ämter zu gelangen, gehört zu den "staatsbürgerlichen" Rechten. Objektiv-rechtlich werden Wahlgrundsätze nicht nur für Landtagswahlen (Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf) und für Wahlen zu kommunalen Volksvertretungen (Art. 89 LSA-Verf) in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert. Wegen des Demokratieprinzips des Art. 2 Abs. 1, 2 LSA-Verf gelten die für die Wahlen zu Volksvertretungen festgelegten (objektiven) Grundsätze - jedenfalls diejenigen der Allgemeinheit, Gleichheit, Freiheit und Geheimheit der Wahl - über diese Anwendungsfälle hinaus auch für solche Wahlen, welche der einfache Gesetzgeber für Ämter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften verlangt (vgl. im Einzelnen unten Nr. 2.2.1). Sie betreffen in gleicher Weise wie die in der Verfassung ausdrücklich genannten Wahlen staatsbürgerliche Rechte i. S. der Art. 8 Abs. 1; 75 Nr. 6 LSA-Verf.
{RN:17}
Soweit das Landesverfassungsgericht bei einer Kommunalwahl sowohl Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf als auch Art. 89 LSA-Verf für einschlägig gehalten hat (LVerfGE 2, 345 [346, 358]; LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [388, 389]; LVerfG LSA, Urt. v. 07.07.1998 - LVG 17/97 -, LVerfGE 9, 329 [335]; LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -), ist klarzustellen: Art. 89 LSA-Verf enthält wie Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf objektive Wahlgrundsätze, Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf verbürgt diese als subjektive staatsbürgerliche Rechte.
{RN:18}
Es ist auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Zugang zum Amt des Bürgermeisters an Art. 8 Abs. 2 LSA-Verf zu messen ist. Möglich erscheint insbesondere die Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit oder der Gleichheit der Wahl durch die Einführung des Unterschriftenquorums. Objektiv-rechtlich werden diese Wahlgrundsätze durch die Landesverfassung selbst ausdrücklich für die Landtagswahlen (Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf) und für die Wahlen zu kommunalen Volksvertretungen (Art. 89 LSA-Verf) in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert.
{RN:19}
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 7 Absatz 1 geltend macht, erscheint eine Rechtsverletzung jedenfalls bei Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, als ausgeschlossen (vgl. auch bereits: LVerfGE 2, 345 [358]; 2, 378 [388]; LVerfGE 9, 329 [335]; LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -).
{RN:20}
Das gleiche gilt für Art. 5 Absatz 1 LSA-Verf, auf den im Bereich der staatsbürgerlichen Rechte nicht zurückgegriffen werden kann. Da diese speziell durch Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf garantiert sind, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf berufen. Die Grundrechtsdogmatik zu Art. 2 Abs. 1 GG ist auf Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf übertragbar:
Soweit Art. 2 Abs. 1 GG nicht im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht eigenständig schützt (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 19.11.1985 - 1 BvR 38/78 -, BVerfGE 71, 183 [201]), gehen die speziellen Gewährleistungen in anderen Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) der allgemeinen Handlungsfreiheit vor (vgl. etwa: BVerfG, Urt. v. 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 [37]; Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157 [171]). Das gilt auch für die Landesverfassung, welche sogar deutlicher "Grundrecht" und "staatsbürgerliches" Teilhaberecht unterscheidet (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; vgl. allerdings zum Charakter des Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf: Mahnke, LSA-Verf, Art. 8 RdNr. 1 ["Grundrechtscharakter"]). Dass beim Persönlichkeitsrecht ein Teil durch Art. 6 LSA-Verf besonders geregelt wird (Datenschutz), stellt auf der Ebene der allgemeinen Handlungsfreiheit das Verhältnis von Generalität und Spezialität nicht in Frage; als Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kommt deshalb Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf nur eine "lückenschließende Auffangfunktion" (Mahnke, a. a. O., Art. 5 RdNr. 3) zu (ebenso im Ergebnis: Reich, LSA-Verf, Art. 5 RdNr. 1 [zu Beginn]: nur Schutz außerhalb der speziellen Grundrechte). Der Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit ist um so weniger geboten, als auch das Bundesverfassungsgericht die (objektiven) Wahlrechtsgrundsätze gerade als Besonderheiten des Demokratiegrundsatzes aus speziellen anderen Verfassungsbestimmungen herleitet und die Verfassungsbeschwerde nicht nach Art. 2 Abs. 1 GG gegen Gleichheitsverletzungen bei landesrechtlichen Wahlen zugelassen hat (BVerfGE 99, 1 [8]).
{RN:21}
1.3.-->Die mit der Neufassung des § 59 Absatz 1 GO durch die Einführung des Unterschriftenquorums bewirkte Einschränkung des passiven Wahlrechts betrifft die Beschwerdeführerin auch u n m i t t e l b a r in eigenen Rechten, wie es Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf, §§ 2 Nr. 7; 47 LSA-VerfGG verlangen. Eine solche keinen Verwaltungsvollzug mehr voraussetzende Belastung hat das Landesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer anerkannt, wenn die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften begrenzt worden war; dass der Verlust des Wahlrechts förmlich festgestellt wird, blieb dabei ohne Bedeutung (seit LVerfGE 2, 345 [359]). Für die Wahl zum kommunalen Hauptverwaltungsbeamten gilt nichts Anderes. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht darauf ab, dass evtl. Feststellungen über die Ungültigkeit ihrer Kandidatur ohne behördlichen Entscheidungsspielraum blieben und sich bereits direkt aus der angegriffenen gesetzlichen Regelung ergäben.
{RN:22}
1.4.-->Die sonstigen formellen Bestimmungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG gewahrt.
{RN:23}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die durch Art. 8 Abs. 2 LSA-Verf geschützten Zugangsrechte hindern das Quorum nicht (2.1.); staatsbürgerliche Rechte aus Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf werden nicht verfassungswidrig beeinträchtigt (2.2.).
{RN:24}
2.1.-->Beim Zugang zum öffentlichen Amt des Bürgermeisters ist wegen der Direktwahl durch das Volk Art. 8 Absatz 2 LSA-Verf unanwendbar (so die herrschende Ansicht; vgl. etwa: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 33 RdNr. 8; Höfling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bearbeitung August 1999, Art. 33 Abs. 1 - 3, RdNrn. 84, 87, m. w. Nachw.; kritisch: Lübbe-Wolff, in: Dreier [Hrsg.] GG-Kommentar, Bd. II, Art. 33 RdNr. 39).
{RN:25}
Art. 8 Absatz 2 LSA-Verf garantiert den gleichen Zugang aller Deutschen zu öffentlichen Ämtern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Es werden damit positive Kriterien für die Betätigung des Auswahlermessens bei der Vergabe und Besetzung öffentlicher Ämter von Verfassung wegen vorgegeben. Öffentliches Amt ist jede berufliche und ehrenamtliche Funktion öffentlich-rechtlicher Art bei Bund, Ländern, Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Jarass, a. a. O.). Dazu gehört grundsätzlich auch das Amt des Bürgermeisters.
{RN:26}
Umstritten ist jedoch, ob der Umstand, dass der Zugang zu einem öffentlichen Amt durch Wahl, sei es durch das Volk oder eine Vertretungskörperschaft, erfolgt, die Anwendung des Art. 8 Absatz 2 LSA-Verf bzw. des inhaltsgleichen Art. 33 Absatz 2 GG ausschließt. Mit der ganz überwiegenden Ansicht ist die Vorschrift auf diese Fälle nicht anwendbar, weil im Falle einer Wahl das in der Vorgabe von Auswahlkriterien vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachte Misstrauen, dass eine sachgerechte Auswahl bei der Ämtervergabe erfolgt, nicht gerechtfertigt ist. Im Falle der Wahl handelt es sich um einen politischen Vertrauensbeweis, der keinen weiteren inhaltlichen Anforderungen unterworfen werden kann. Die politische Führungsauslese in der parlamentarischen Demokratie kennt kein rechtliches Vorzugskriterium (Höfling, a. a. O.).
{RN:27}
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man indes auch dann, wenn man bei einer Wahl durch das Volk oder eine Vertretungskörperschaft davon ausgeht, dass die Eignung des Bewerbers sich im Wahlerfolg dokumentiert und dass den Wählern bzw. einer zur Wahl berufenen Vertretungskörperschaft ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 18.11.1955 - BVerwG II C 180.54 -, BVerwGE 2, 329 ff; Scherbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt, Beamtenrecht, 6. Aufl., S. 163).
{RN:28}
Dieses Ergebnis wird auch durch einen Blick auf die einfachgesetzlichen Regelungen des Kommunal- und Beamtenrechts bestätigt, ohne dass ihnen eine maßstabbildende Funktion für die Verfassungsauslegung zukommt.
{RN:29}
Der Vorrang der Volkswahl vor der sich erst anschließenden beamtenrechtlichen Ernennung wird dadurch deutlich, dass der Gewählte nicht bereits durch die Wahl Beamter wird, sondern nur einen Anspruch auf Ernennung erwirbt (so zutreffend: Klang/Gundlach, Gemeindeordnung, 2. Aufl., GO § 57 RdNr. 3 [S. 244]). Das Beamtengesetz des Landes trägt dem dadurch Rechnung, dass es in einem besonderen Abschnitt Vorschriften über Ehrenbeamte und Beamte auf Zeit enthält (§§ 109, 112 f des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt - BG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 09.02.1998 [LSA-GVBl., S. 49], zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1999 [LSA-GVBl., S. 146]). Dass diese Bestimmungen auf das allgemeine Beamtenrecht verweisen, ändert nichts an dem Vorrang der Wahlentscheidung, weil die Regelungen der Kommunalverfassung den gleichen Gesetzesrang haben wie das Landesbeamtenrecht. Bundesrecht (vgl. die Rahmenvorschriften der §§ 95 ff BRRG) steht nicht entgegen, sondern erkennt sogar für Beamte auf Zeit ausdrücklich an, dass "die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruh[en]" kann (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BRRG). Beamtenrechtlich wird dem Gewählten als Beamtem auf Zeit "ein seinen Aufgaben entsprechendes Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen, und zwar für die Dauer seiner Amtszeit" (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 [265]), die für den Regelfall durch die Volkswahl in Verbindung mit den Vorgaben der Gemeindeordnung auf sieben Jahre bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GO LSA). Die Trennung zwischen kommunalrechtlichen und beamtenrechtlichen Fragen ist dem Recht auch sonst nicht fremd; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Wahlprüfungsstreitigkeit (Anfechtung der Entscheidung im Weg der Rechtsaufsicht) dem Kommunalrecht und nicht dem Beamtenrecht zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1996 - BVerwG 8 B 85.96 -, LKV 1997, 171 [Nr. 5]).
{RN:30}
2.2.-->Das über Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf als staatsbürgerliches Recht verbürgte allgemeine und gleiche passive Wahlrecht wird durch die Einführung des Unterschriftenquorums in § 59 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 GO LSA nicht verletzt. Die Wahlgrundsätze der Verfassung gelten auch für die hier streitige Bürgermeisterwahl (2.2.1.) Die Einführung eines Unterschriftenquorums ist damit unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar (2.2.2.). Es verletzt in seiner konkreten Ausgestaltung weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.2.3.), noch sind die Ausnahmen gleichheitswidrig (2.2.4.).
{RN:31}
2.2.1.-->Die Landesverfassung verlangt nicht nur ausdrücklich bei den Wahlen zum Landtag (Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf) und zu den kommunalen Vertretungen (Art. 89 LSA-Verf), dass sie auch jedenfalls frei, geheim, gleich und allgemein sein müssen, sondern diese Grundsätze gelten wegen des Demokratieprinzips (Art. 2 Abs. 1, 2 LSA-Verf) darüber hinaus für solche Volkswahlen in staatliche und kommunale Ämter, die nicht durch die Verfassung selbst, sondern durch einfaches Gesetz verlangt sind. Insoweit gilt für das Landesrecht schon wegen des sog. "Homogenitätsgebots" des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nichts Anderes als nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG (vgl. zur Zurechnung der Wahlgrundsätze zum Demokratieprinzip bes: BVerfG, Beschl. v. 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69, 92 [106]; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Art. 20 RdNr. 6; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Bearbeitung August 2000, Art. 20 II RdNr. 9; vgl. für Einschränkungen beim Grundsatz der Unmittelbarkeit: Pieroth, a. a. O. und Art. 38 RdNr. 8). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Wahlgrundsätze auch außerhalb der in der Verfassung normierten Fälle, etwa bei Wahlen zu Vertretungen bei Arbeitnehmerkammern (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 [94], dort auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung vor allem aus Art. 3 GG hergeleitet) oder für Wahlen zu Personalvertretungen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 [167], m. w. Nachw.: Allgemeinheit und Gleichheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht), für verfassungsrechtlich garantiert gehalten. Auch das hamburgische Verfassungsgericht hat aus dem Demokratieprinzip Wahlgrundsätze für sonstige demokratische Wahlen politischer Art hergeleitet, für die das Land die Regelungskompetenz hat (HambVfG, Urt. v. 06.11.1998 - HVerfG 1/98 -, LVerfGE 9, 157 [161/162]; Urt. v. 03.04.1998 - HVerfG 2/97 -, LVerfGE 8, 227 [238]).
{RN:32}
Die für die hier streitige Bürgermeisterwahl angeordneten Wahlgrundsätze (§ 58 Abs. 1 GO LSA) enthalten diejenigen der Allgemeinheit und Gleichheit, deren Verletzung allein gerügt wird.
{RN:33}
2.2.2-->Das Unterschriftenquorum verletzt diese Grundsätze nicht.
Das Landesverfassungsgericht hat Einschränkungen von Wahlrechten bislang im Wesentlichen am besonderen Gleichheitssatz des Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf gemessen, aber zusätzlich auf Art. 42 Abs. 1; 89 LSA-Verf verwiesen (LVerfGE 2, 345 [362]; 2, 378 [390]; vgl. auch LVerfGE 9, 329 [334 f]). Das Bundesverfassungsgericht hat, allerdings vom Gleichheitssatz ausgehend, die Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl und Wahlgleichheit nebeneinander und gleichwertig in Bezug genommen (vgl. etwa BVerfGE 60, 162 [167]). Die Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Unterschriftenquoren verändern sich indessen auch dann nicht, wenn diese Wahlrechtseinschränkungen eher dem Feld der Allgemeinheit der Wahl als dem der Wahlrechtsgleichheit zugerechnet werden (so bes.: Lege, Unterschriftenquorum zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 704, 1997, S. 15, 17, 19; vgl. andererseits Hans Meyer, Wahlgrundsätze und Wahlverfahren, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band II, § 38 RdNrn. 38 f: Prüfung unter dem Abschnitt "Gleichheit").
{RN:34}
Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf, der in erster Linie die Gleichbehandlung bei staatsbürgerlichen Rechten verlangt, schließt den Rückgriff auf den Grundsatz der Allgemeinheit nicht aus; denn die Vorschrift hat in erster Linie die Funktion, durch eine Verfassungsbeschwerde subjektiv-rechtlich die Einhaltung der in Art. 2 Abs. 1, 2; 42 Abs. 1; 89 LSA-Verf objektiv-rechtlich verankerten Wahlrechtsgrundsätze zu garantieren.
{RN:35}
Das gilt besonders im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Danach können Einschränkungen bei Landeswahlen nicht mehr als denkbare Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (zum Bundesverfassungsgericht) sein. Gleichwohl sind die Länder objektiv-rechtlich wegen des sog. "Homogenitätsgebots" des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG an die Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung gebunden (BVerfGE 99, 1 [7, 8, 10 f, 12, 18]). Diese haben in der Anwendung auf Landeswahlen ihren verbindlichen Charakter nicht geändert.
{RN:36}
Aus dem Wesen des Wahlrechts als eines elementaren "politischen Grundrechts" (BVerfG, Urt. v. 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 [242]) und seiner historischen Entwicklung zum "Demokratisch-Egalitären" hin (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [98]) folgt, dass die Wahlgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl durch ihren formalen Charakter gekennzeichnet und darin vom allgemeinen Gleichheitssatz unterschieden sind (BVerfGE 34, 81 [98]). Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet es, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Wahl auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 -, BVerfGE 36, 139 [141]; Beschl. v. 07.10.1981 - 2 BvC 2/81 -, BVerfGE 58, 202 [205]). Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verlangen, dass jedem das staatsbürgerliche Recht in formal möglichst gleicher Weise zusteht (BVerfGE 34, 81 [98]; 36, 139 [141]). Dem Gesetzgeber bleibt wegen dieser Formalisierung nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen, die jeweils eines besonderen rechtfertigenden zwingenden Grundes bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 - 2 BvR 158/70 -, BVerfGE 28, 220 [225]; BVerfGE 34, 81 [99]; BVerfG, Beschl. v. 21.06. 1988 - 2 BvR 638/84 -, BVerfGE 78, 350 [357 f]; vgl. auch: BVerfGE 99, 1 [13]).
{RN:37}
Der Grund, welcher die Ausnahme rechtfertigen soll, muss sich zwar seinerseits nicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten lassen (so aber z. B. Morlock, in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. II, Art. 38 RdNr. 61, m. w. Nachw.), indessen muss er durch sie legitimiert, wenn auch nicht geboten sein (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [418]; Pieroth, a. a. O., Art. 38 RdNrn. 18, 19) oder doch jedenfalls auf der Tradition beruhen (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 29.05.1984 - 2 BvC 2/84 -, BVerfGE 67, 146 [148]).
{RN:38}
Das Bundesverfassungsgericht hat in Unterschriftenquoren wiederholt einen zwingenden Grund gesehen, - auch bei Bürgermeisterwahlen (BVerfG, Beschl. v. 29.04.1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 -, LKV 1994, 403 [Behandlung der Verfassungsbeschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet]) -, sie sogar für allgemein anerkannt gehalten (BVerfG, Urt. v. 15.11.1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 12, 10 [27], m. w. Nachw.; Beschl. v. 17.01. 1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 132 [133 f]; BVerfGE 71, 81 [96/97]; BVerfG, Beschl. v. 17.10. 1990 - 2 BvE 6,7/90 -, BVerfGE 82, 353 [364]) und dabei - wie bei anderen Wahlrechtseinschränkungen - in erster Linie auf den Zweck abgestellt, die "Funktionstüchtigkeit" der gewählten Organe zu garantieren (BVerfG, Urt. v. 23.01. 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 [92]; Urt. v. 03.12.1968 - 2 BvE 1,3,5/67 -, BVerfGE 24, 300 [341]; Beschl. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75, 958,977/76 -, BVerfGE 47, 198 [227]; Beschl. v. 22.05.1979 - 2 BvR 193,197/79 -, BVerfGE 51, 222 [236]; BVerfGE 95, 408 [420]; insoweit im Ergebnis zustimmend: Lege, a. a. O., S. 33 [unter c]; wohl auch: Meyer, a. a. O., RdNr. 38 [S. 292]; vgl. auch BVerfGE 60, 162 [172 ff]).
{RN:39}
Solche durch das Wahlsystem verursachten Schwierigkeiten sind allerdings erkennbar nicht Motiv für den Landesgesetzgeber gewesen, die hier streitige Beschränkung einzuführen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nur entnehmen, dass "Jux- und Spaßkandidaturen" haben verhindert werden sollen. Dies wird durch die Anregung des Innenministers anlässlich der ersten Lesung des Entwurfs und vor allem durch den ausdrücklich ausgesprochenen Dank an den Ausschuss, welcher die Regelung vorgeschlagen hat, erhärtet.
{RN:40}
Die Frage der Funktionstüchtigkeit stellt sich bei Bürgermeister- und Landratswahlen anders als bei den Volksvertretungen nach durchgeführter Wahl nicht. Bei der Mehrheitswahl, welche schließlich nur eine Person in das Amt bringt, ist schon begrifflich keine Funktionsunfähigkeit denkbar, die durch eine Vielzahl von Kandidaturen bei der Wahl hervorgerufen werden könnte.
{RN:41}
Das Landesverfassungsgericht vermag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das als Zweck von Unterschriftenquoren auch angesehen hat, dass der Wähler sich auf wirklich "ernsthafte" Bewerber soll konzentrieren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.1956 - 1 BvR 315, 309,286/53 -, BVerfGE 5, 77 [81]: "nicht völlig aussichtsloser Vorschlag"; vgl. ferner zu Unterschriftenquoren bei Wahlvorschlägen: BVerfG, Urt. v. 06.02. 1956 - 2 BvH 1/55 -, BVerfGE 4, 375 [381]; BVerfGE 24, 300 [341]; 82, 353 [364]; im Ergebnis, aber nur mit Einschränkungen zustimmend: Meyer, a. a. O., RdNr. 38 [S. 292]; kritisch [a. a. O., S 27], aber wohl unter dem Gesichtspunkt der "Praktikabilität" zustimmend: Lege, a. a. O., S. 27/28), lediglich im Ergebnis eine Rechtfertigung für das Unterschriftenquorum auch bei den Wahlen zu den Ämtern von Hauptverwaltungsbeamten (und ehrenamtlichen Bürgermeistern) zu finden.
{RN:42}
Dabei ist indessen klarzustellen, dass "zwingender Grund" für die Einschränkung nicht das Ansehen des Landes oder die Würde der Wahl sein kann. Dieser Gesichtspunkt hat keinerlei Bezug zum Wahlgeschehen, sondern ist lediglich ein Reflex von Kandidaturen ebenso wie es etwa als nicht angemessen empfundene Verhaltensweisen späterer, zunächst als "ernsthaft" gewählter Amtsinhaber wären.
{RN:43}
Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, es sei zu befürchten, dass neben ausgesprochenen "Jux- und Spaßkandidaten" keine "ernsthaften" Kandidaten mehr bereit wären, sich aufstellen zu lassen; denn dafür liefern die Beispiele aus Baden-Württemberg oder die Wahlen in Halle keinerlei Anhaltspunkte.
{RN:44}
Das gilt auch im gleichsam umgekehrten Fall mit Blick auf den Wähler, wenn befürchtet wird, allein wegen der "nicht ernsthaften" Bewerber werde die Wahlbeteiligung erheblich zurück gehen und das Interesse der Bevölkerung an der Teilhabe bei staatlichen oder kommunalen Entscheidungen Schaden nehmen.
{RN:45}
Schließlich sieht das Landesverfassungsgericht - insoweit auch kritisch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 375 [381]; 12, 10 [27]), allerdings ohne dass dies die Folge des Art. 100 Abs. 3 GG auslöst, weil sich der andere Ansatz des Landesverfassungsgerichts nicht auf das Ergebnis auswirkt - den verfassungsmäßigen Zweck des Unterschriftenquorums nicht darin, den Wähler vor sich selbst zu schützen und ihn gleichsam fürsorgerisch anzuhalten, seine Stimme nicht "wegzuwerfen". Gerade bei einer Mehrheitswahl kann dieser Gesichtspunkt keine Bedeutung erlangen; denn es liegt im Wesen dieser Wahlart, dass letztlich alle Stimmen, die nicht auf den Gewinner abgegeben werden, "vergeudet" sind, weil nur eine Stelle zu vergeben ist und deshalb nicht einmal "Gegengewichte" durch weitere "ernsthafte" Bewerber geschaffen werden können (so auch, gerade für Mehrheitswahlen und Sperrklauseln: Lege, a. a. O., S. 33 [unter 5.]).
{RN:46}
Das Unterschriftenquorum kann indessen damit gerechtfertigt werden, dass durch eine "Vorauswahl" solche Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen werden, die objektiv erkennbar offensichtlich keinerlei Chancen haben. Darin kann eine Eignungsanforderung im Hinblick auf die Fähigkeit zur Repräsentation der wahlberechtigten Bürger gesehen werden, wie sie durch eine Direktwahl des Bürgermeisters ermöglicht werden soll. Wer durch die Vorlage von Unterschriften belegen kann, dass eine bestimmte Anzahl von Wählern mit seiner Kandidatur einverstanden ist, begründet dadurch die Vermutung, dass er bei der Wahlhandlung überhaupt Stimmen auf sich ziehen kann. Das Quorum macht zugleich deutlich, dass sich ein beachtlicher Bevölkerungsteil durch die Kandidatur repräsentiert sieht, und lässt auf einen Bekanntheitsgrad des Kandidaten schließen, welcher für ihn notwendig ist, um nicht ohne jede Aussicht zu sein. Diese objektive, an der Repräsentationseignung orientierte Betrachtungsweise unterscheidet sich deutlich von einer rein subjektiven, die auf den inneren Willen des Bewerbers abstellt und ihn als "Jux- und Spaßkandidaten" fern halten will. Eine solche Rechtfertigung birgt zugleich die Gefahr, dass sich jeder Bewerber - auch der subjektiv "ernsthafte" -, der die notwendige Zahl von Unterschriften nicht erreicht, dem Vorwurf mangelnder Ernsthaftigkeit und damit einer für illegitim erklärten Motivation ausgesetzt sieht.
{RN:47}
Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausreichen lassen, dass im Interesse der Durchführbarkeit von Wahlen, zumindest eine gewisse Vermutung dafür besteht, hinter dem Wahlvorschlag stehe eine Gruppe, die sich mit diesem Vorschlag an der Wahl zu beteiligen wünsche oder einem Bewerber eine Chance einräumen wolle (BVerfGE 82, 353 [364]).
{RN:48}
Dieser auf die Eignung zur Repräsentation abstellende Ansatz rechtfertigt die Beschränkung des passiven Wahlrechts speziell bei Mehrheitswahlen zu Einzelämtern, denn es handelt sich - anders als bei den Sperren für bereits Gewählte, welche zusammen ein bestimmtes Quorum nicht erreicht haben (5-%-Klausel) - um keinen Zweck, welcher auf die Funktionsfähigkeit des gewählten Gremiums zielt, sondern um eine vorab greifende Einschränkung, völlig aussichtslose Bewerber gar nicht erst zur Kandidatur zuzulassen. Erscheint das Unterschriftenquorum als Mittel der Wahlvorbereitung für die Verhältniswahl zu Volksvertretungen zulässig, dann können allein aus dem Mehrheitswahlprinzip keine Gründe für seine Unzulässigkeit hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat es, vom Zweck der Mehrheitswahl her betrachtet, eine enge persönliche Bindung des Kandidaten an die Wähler zu schaffen, für gerechtfertigt angesehen, dass Stimmen für den oder die Minderheitskandidaten unberücksichtigt bleiben und dieses Wahlsystem gleichwohl vereinbar mit dem Demokratieprinzip der Bundesverfassung gehalten (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [352/353]).
{RN:49}
Der möglicherweise rein subjektive und deshalb von diesen Grundsätzen abweichende Rechtfertigungsansatz des Gesetzgebers macht die Einschränkung nicht schon deshalb verfassungswidrig; denn das Landesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung so, wie sie objektiv zu verstehen ist, an der Verfassung zu messen. Nicht maßgeblich ist, welche Motivation die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen oder Personen geleitet hat, sondern von diesen Vorstellungen nur das, was sich im Gesetzeswortlaut oder in der Systematik niedergeschlagen hat (LVerfG LSA, Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 - [insoweit nicht abgedruckt in LKV 2000, 32], unter Hinweis vor allem auf: BVerfG, Urt. v. 16.2.1983 - 2 BvE 1-4/83 -, BVerfGE 62, 1 [45], m. w. Nachw.). Die Materialien können lediglich unterstützend herangezogen werden, um den allein maßgeblichen objektiven Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, und dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a. a. O.; vgl. auch bereits: BVerfG, Urt. v. 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 [312]). Zudem hat der Gesetzgeber auch erkennen lassen, dass es ihm um den Ausschluss von nicht ernsthaft um die Ausübung einer politischen Repräsentativfunktion bemühte Bewerber geht. Dies aber entspricht dem hier zugrunde gelegten Rechtfertigungsansatz.
{RN:50}
2.2.3.-->Das Unterschriftenquorum genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Gesetzgeber durfte es für erforderlich halten und von seiner Eignung ausgehen; die festgelegte Quote schränkt das Wahlrecht nicht übermäßig ein.
{RN:51}
Zwar rechtfertigt die in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommende Motivation den Zweck der Einschränkung allein nicht, gleichwohl bieten die dem Gesetzgeber bekannten Fälle ("Guinness-Kandidatur" in Baden-Württemberg / Oberbürgermeisterwahl in Halle) auch dann einen Anlass für die Regelung. Ob der Gesetzgeber auch für Sachsen-Anhalt ein Unterschriftenquorum für erforderlich halten durfte, lag dabei innerhalb seines Gestaltungsspielraums. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Sie ist dem Gesetzgeber zu überlassen, der allerdings von zutreffenden Tatsachen auszugehen hat und den an seine Prognose zu stellenden Anforderungen gerecht werden muss (vgl. etwa: BVerfG, Urt. v. 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290 [332]).
{RN:52}
Wenn auch die Kontrolldichte im Einzelnen von verschiedenen Kriterien, wie etwa der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes und der Eingriffsintensität abhängt, (vgl. die Beispiele bei BVerfGE 50, 290 [333]), so ist das Landesverfassungsgericht bislang in Zweifelsfällen immer von einem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in prognostischen Fragen (vgl. etwa: LVerfGE 2, 275 [309 ff]: Bestimmung der Funktionsfähigkeit von Landkreisen durch "Leitbilder") und dies gerade auch im Bereich des Wahlrechtes ausgegangen (vgl. etwa: LVerfGE 9, 329 [337 ff]: Umfang der Einschränkung des passiven Wahlrechts). Auch das Bundesverfassungsgericht hält es für die Aufgabe des Gesetzgebers, die Belange, welche die Einschränkung rechtfertigen, selbständig zu gewichten (BVerfGE 95, 408 [420], m. w. Nachw.)
{RN:53}
Die mitgeteilten Tatsachen sind als Ausgangspunkte für die getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle von Kandidaturen für das Amt des Bürgermeisters und Landrats eine Lösung gefunden, wie sie für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen bereits besteht. Er hat sich dabei von dem verfassungsrechtlich legitimen Ziel leiten lassen, wegen fehlenden minimalen Rückhalts in der Wählerschaft zur Repräsentation des Bürgerwillens gänzlich ungeeignete Bewerber auszuschließen.
{RN:54}
Die Einschränkung ist geeignet, jedenfalls Kandidaturen ohne jegliche Erfolgsaussicht auszuschließen, und bleibt im System der Filter für Kommunalwahlen (§ 21 Abs. 9 KWG LSA). Das Mittel ist nicht etwa mangels deutlicherer Sperren als völlig ungeeignet zu qualifizieren; denn es werden wenigstens d i e Kandidaten nicht mehr an der Wahlhandlung beteiligt, die v ö l l i g chancenlos sind. Wiederum zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gehört und von seiner Beurteilung im Rahmen prognostischer Erwägungen abhängig ist, wo er die Grenze für das Unterschriftenquorum zieht.
{RN:55}
Das Quorum ist andererseits nicht so hoch, dass es geeignet sein könnte, Kandidaturen unzumutbar zu behindern. In der nicht auf Kommunalwahlen bezogenen Rechtsprechung hat sich ein Sperrwert von nur 0,25 % als Höchstgrenze herausgebildet. Nicht beantwortet hat das Bundesverfassungsgericht, ob bei Kommunalwahlen ein deutlich höherer Sperrwert verfassungsgemäß ist (BVerfG, LKV 1994, 403). Das hier streitige Vierfache des anerkannten Quorums ist gleichwohl nicht beanstanden, weil es durch die Alternativ-Regelung der festen Zahl als oberer Begrenzung gemildert wird.
{RN:56}
Die einzelnen Bundesländer haben sehr unterschiedliche Quoren festgelegt. Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.04.1998 - 14 K 218/98 -, VBlBW 1999, 155 f) geprüfte Regelung in Baden-Württemberg bleibt in allen Fällen weit unter der 1-%-Marke, die in Sachsen-Anhalt gilt. Ähnliches gilt für die bayerische Lösung, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 1 ff) nach Änderung der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr geprüft und im einstweiligen Rechtsschutz offen gehalten worden war (BVerfG, Beschl. v. 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95 -, NVwZ-RR 1996, 163); der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte keine Bedenken erhoben (BayVfGH, Entschdg, v. 18.07.1995 - Vf. 2,7,8,11-VII-95 -, BayVGHE n. F. 48 II 61 [69 ff]; Entschdg, v. 15.02.1996 - Vf. 18-VII-95 -, BayVGHE n. F. 49 II 11 [14 ff]; Entschdg. v. 21.05.1997 - Vf. 5-VII-96 -, BayVGHE n. F. 50 II 106 [111 ff]). Die Entscheidung zur Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, die bei den kleinsten Gemeinden die 1-%-Marke überschreitet, kann für diese Grenzziehung kein Präjudiz für Sachsen-Anhalt sein; denn das Quroum ist bereits deshalb nicht gebilligt worden, weil bei sieben zu besetzten Ratssitzen vierzehn Unterschriften erforderlich sein konnten (OVG MV, Urt. v. 05.05.1994 - 4 K 6/94 -, DÖV 1995, 293 ff).
{RN:57}
Für die kleineren Gemeinden ist die 1-%-Hürde nicht unangemessen. Die Rechtsprechung hat teilweise noch 3,33 % bei Gemeinden bis zu 150 Einwohnern und sogar 4,2 % bei Gemeinden mit 1.000 Einwohnern für zulässig erachtet (vgl. die Übersicht bei Lege, a. a. O., S. 43). In Sachsen-Anhalt beginnt nach § 36 Abs. 3 GO LSA die Staffelung der Gemeindegrößen bei den Kleinstgemeinden bis zu 100 Einwohnern; für die Bürgermeisterwahl wäre nach § 59 Abs. 1 Satz 4 GO LSA n. F. ein einziger Unterstützer in der Lage, einem Vorschlag Gültigkeit zu verleihen.
{RN:58}
Angesichts der alternativen Einschränkung einerseits durch die Verhältniszahl und andererseits durch die absolute Zahl von 100 Wahlberechtigten ist sowohl bei kleinen Gemeinden, in welchen die absolute Zahl wegen der 1-%-Grenze nicht erreicht werden muss, als auch bei Städten wie der Stadt M., in welcher 100 Unterschriften ausreichen, gewährleistet, dass keine unzumutbaren Sperren für eine Kandidatur errichtet werden.
{RN:59}
2.2.4.-->Die Ausnahmen vom Unterschriftenquorum, welche Amtsinhaber oder Bewerber aus Parteien bzw. Wählergruppen begünstigen (§ 59 Abs. 1 GO LSA; § 21 Abs. 10 KWG LSA), rechtfertigen trotz des formalen Gleichbehandlungsgebots bei Wahlen gleichwohl das Unterstützungserfordernis bei sonstigen Bewerbern.
{RN:60}
Dass Kandidaten von in der Kommunalvertretung bereits und noch repräsentierten Parteien oder Wählergruppen dann von dem besonderen Unterstützungsquorum befreit sind, wenn ihre politische Gruppe auf dem für diese Wahlen üblichen Weg die "Unterstützung" gewährt, lässt einen sachlichen Grund erkennen; denn durch die bereits vorhandene Repräsentation in der Gemeindevertretung wird belegt, dass der einer solchen Gruppe zuzuordnende Kandidatenvorschlag allein deshalb "ernsthaft", d. h. nicht offenkundig ohne jegliche Chancen, sein wird, weil hinter der Gruppe eine bereits in einer Wahl betätigte Mindestzahl von Stimmbürgern steht (ebenso für das nieders. Wahlrecht: BVerfGE 12, 10 [27, 28], m. w. Nachw.; kritisch Lege, a. a. O., S. 34 und 37 f).
{RN:61}
Gleiches gilt, wenn die Gruppe, welche die Kandidatur unterstützt, zwar nicht örtlich, aber überörtlich im Landtag oder durch einen in Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Das Bundesverfassungsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die Repräsentanz im Landtag oder im Bundestag die organisatorische Festigkeit der politischen Gruppe belegt werde, welche den Wahlvorschlag in der Kommune unterstützt (BVerfGE 12, 10 [28]).
{RN:62}
Da es sich um eine generelle Regelung handelt, muss ihre Anwendbarkeit nicht im Einzelfall davon abhängig sein, ob die Partei auch in der jeweiligen Gemeinde konkret vertreten ist (ebenso BayVfGH, BayVfGHE 48 II 61 [74]: "Typisierung").
{RN:63}
Ein sachlicher Grund, vom Unterschriftenquorum bei einer Wiederwahl von Amtsinhabern abzusehen, liegt darin, dass sie bereits durch die frühere Wahl nachgewiesen haben, dass auf sie Wählerstimmen entfallen. Insoweit gilt nichts Anderes als für eine in der Kommunalvertretung vorhandene Gruppe oder Partei.
{RN:64}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LSA-VerfGG.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde unterliegt (Absatz 2); es besteht kein besonderer Grund, ausnahmsweise die Erstattung ihrer Kosten anzuordnen (Absatz 3).
« zurückDie Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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T a t b e s t a n d
{RN:1}
1.-->Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei den kommenden, am 6. Mai 2001 stattfindenden Kommunalwahlen in Sachsen-Anhalt für das Oberbürgermeisteramt in M. zu kandidieren. Sie gehört keiner der im Rat der Stadt M. oder im Landtag von Sachsen-Anhalt oder im Deutschen Bundestag vertretenen Partei oder Wählergruppe an.
...
{RN:2}
2.-->Das sog. "Erste Vorschaltgesetz zur Kommunalreform" - 1.KomRefVorG - vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664) macht die Kandidaturen für die Bürgermeisterämter in den Gemeinden und für die Landratsämter in den Landkreisen im Grundsatz von einem sog. Unterschriftenquorum abhängig. Für die Gemeinden ist bestimmt (Art. 1 Nr. 6 des 1.KomRefVorG):
In § 59 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 bis 7 angefügt:
"Die Bewerbung für die Wahl zum Bürgermeister muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten, des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dabei bleiben Zahlenbruchteile außer Betracht. Bewirbt sich der Amtsinhaber erneut, so ist er von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach Satz 4 befreit. Für Bewerber, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend, wenn für den Bewerber eine Unterstützungserklärung in
einem Verfahren nach § 24 des Kommunalwahlgesetzes abgegeben wurde."
Für die Landkreise enthält Art. 2 Nr. 5 des 1.KomRefVorG (Ergänzung des § 48 Abs. 1 der Landkreisordnung um die Sätze 5 bis 8) eine inhaltsgleiche Regelung.
In der gegenwärtigen Fassung bestimmt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt - KWG LSA - vom 22.12.1993 (LSA-GVBl., S. 818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [668]), im Paragrafen 21 Absatz 9:
"Der Wahlvorschlag für die Wahl zu den Vertretungen muss von mindestens ein vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als von 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. ...."
im Paragrafen 21 Absatz 10 Satz 1:
"Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterschriften nach Absatz 9 die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:
1. bei einer Partei oder Wählergruppe, die am Tage der Bestimmung des Wahltages in der Vertretung des Wahlgebietes durch mindestens einen Gemeinderat oder ein Kreistagsmitglied vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe gewählt worden ist,
2. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist,
3. bei einer Partei, die am Tage der Bestimmung des Wahltages im Bundestag durch mindestens einen im Lande Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten ist, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Partei gewählt worden ist."
und im Paragrafen 24:
"(1) Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien ... müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. ....
(2) ... [entsprechend für Wählergruppen] ...
(3) ... [betr. Wahlniederschrift] ..."
{RN:3}
3.-->Der Entwurf der Landesregierung für das Erste Vorschaltgesetz (vom 14.06.2000 - LT-Drs. 3/3265) sah kein Unterschriftenquorum vor. Im Rahmen der Ersten Lesung (vom 23.06.2000) bat der Minister des Innern (Dr. Püchel, LT-StenBer 3/41 [zu TOP 7], S. 2881, l. Sp.) die Ausschüsse, auch zu bedenken, dass "zumindest bei hauptamtlichen Wahlbeamten die Kandidatur sogenannter Jux- oder Spaßkandidaten möglichst einzuschränken" sei. Die Beschlussempfehlung des "Zeitweiligen Ausschusses Funktional- und Verwaltungsreform/Kommunale Gebietsreform" (vom 06.10.2000 - LT-Drs. 3/3699 [S. 7]) sah als Art. 1 Nr. 4/1 zum Entwurf die Gesetz gewordene Änderung des § 59 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664) - sowie eine entsprechende Regelung für § 48 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt - LKO LSA - vom 05.10.1993 (LSA-GVBl., S. 598), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2000 (LSA-GVBl., S. 664 [667]) - vor; dafür bedankte sich der Minister in der abschließenden Zweiten Lesung vom 12.10.2000 ausdrücklich (Dr. Püchel, LT-StenBer 3/44 [zu TOP 6], S. 3178, l. Sp.).
{RN:4}
4.-->Die Beschwerdeführerin hat am 02.01.2001 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt die Verletzung der Artikel 5 Absatz 1; 7 Absatz 1 sowie 8 Absätze 1, 2 der Landesverfassung und macht geltend:
{RN:5}
Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig; vor allem betreffe sie die Gesetzesänderung unmittelbar. Die Beschwerde sei auch begründet:
{RN:6}
Die von § 59 Abs. 1 S. 4 - 7 GO LSA geforderte Vorlage von Unterstützungsunterschriften sei mit Art. 8 Absatz 2 der Landesverfassung nicht vereinbar, weil der Zugang zum öffentlichen Amt des Bürgermeisters von anderen Kriterien abhängig gemacht werde, als sie für die Auswahl von Beamten zu gelten hätten. Es komme nur auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an. Wer diese Voraussetzungen erfülle, habe einen Anspruch auf gleichen Zugang auch zu diesem öffentlichen Amt. Ebenso wenig sei es mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 7 der Landesverfassung vereinbar, von einem neuen (Einzel-)Bewerber Unterstützungsunterschriften zu fordern, während dies von den Amtsinhabern oder auch von den Mitgliedern der Parteien oder Wählergruppen nicht verlangt werde. Für den Unterschied gebe es keinen sachlichen Grund; er könne auch nicht darin gesehen werden, "Jux- und Spaßkandidaturen" zu verhindern. Dies könne dadurch geschehen, dass Bewerber nicht berücksichtigt würden, die für das Amt nicht geeignet und befähigt seien oder die fachlichen Leistungen nicht erbringen könnten. Die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Beschränkungen seien auf diesen Fall nicht übertragbar, weil sie das Verhältniswahlrecht beträfen.
{RN:7}
Da das Unterschriftenquorum rechtswidrig sei, werde auch das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 5 der Landesverfassung betroffen.
{RN:8}
Die Beschwerdeführerin beantragt,
festzustellen,
1. dass Artikel 1 Nr. 6 der Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 5. Dezember 2000 mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar ist, soweit es den Zugang zum öffentlichen Amt eines Bürgermeisters, nämlich die Bewerbung zur Wahl, von Unterstützungsunterschriften abhängig macht,
2. dass Artikel 1 Nr. 6 des Ersten Vorschaltgesetzes zur Kommunalreform vom 5. Dezember 2000 mit Artikel 7 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar ist, soweit es diese Unterstützungsunterschriften von den Bewerbern für das Amt des Bürgermeisters fordert, andererseits aber die Amtsinhaber von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit und bei Bewerbern von Parteien und Wählergruppen die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe genügen lässt.
{RN:9}
5.-->Der Landtag hat sich nicht geäußert.
{RN:10}
6.-->Die Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls für unbegründet, weil Verletzungen von Verfassungsrechten offensichtlich auszuschließen seien.
{RN:11}
Artikel 8 Absatz 2 der Landesverfassung werde nicht verletzt, weil die Ämter nicht durch beamtenrechtliche Auswahlentscheidung, sondern durch Wahl vergeben würden; deshalb stehe das Demokratieprinzip des Artikels 89 der Landesverfassung im Vordergrund, nicht der Grundsatz der Bestenauslese. Wenigstens berühre der mit dem Unterschriftenquorum verfolgte Zweck das Auswahlkriterium der Eignung.
Artikel 7 der Landesverfassung sei nicht einschlägig, weil Artikel 8 Absatz 1 die speziellere Vorschrift sei. Dieser besondere Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, weil das Quorum den Zweck habe, Kandidaturen mit dem Ziel, in das Guiness-Buch der Rekorde aufgenommen zu werden, wie es in Baden-Württemberg der Fall war, oder aus Gründen der Persönlichkeitsdarstellung wie bei der letzten Oberbürgermeisterwahl in Halle, zu verhindern. Dort hätten 26 Personen kandidiert, die im ersten Wahlgang zwischen 44,8 % und 0,07 % der Stimmen erreichten. Fünf der Kandidaten hätten weniger als 100 Stimmen auf sich vereinigt. Die jetzt verlangte Zahl der Unterschriften sei so gering, dass durch diese Sperre keine wirklich ernsthafte Kandidatur verhindert werde. Das Quorum nehme keine bereits erworbene Position, sondern sei Element der Wahlvorbereitung. Die Wähler sollten sich bei der Wahlhandlung auf ernsthafte Bewerbungen konzentrieren können. Zudem solle verhindert werden, dass das öffentliche Amt, die Wahl oder das Ansehen des Landes Schaden nehme. Die getroffene Regelung sei auch systemgerecht, weil sie sich an die durch § 21 Absatz 9 des Kommunalwahlgesetzes für die Wahlen der Vertretungen in den Kommunen bereits bestehende Regelung anlehne. Sachsen-Anhalt stehe mit dem Unterschriftenquorum nicht allein; zahlreiche andere Länder hätten ähnliche, teilweise einschneidendere Regelungen getroffen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
{RN:12}
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (1.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (2.).
{RN:13}
1.-->Das Begehren ist als Verfassungsbeschwerde statthaft, und das Landesverfassungsgericht ist zur Entscheidung berufen (1.1.). Es wird eine Verfassungsverletzung (1.2.) durch ein Landesgesetz behauptet, das "unmittelbar" eingreift (1.3.). Die übrigen Formalien sind eingehalten (1.4.).
{RN:14}
1.1.-->Der Weg zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt ist über Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) und über § 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.06. 1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332), wegen einer Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten eröffnet. Das Landesverfassungsgericht darf ohne Verstoß gegen Art. 31; 142 des Grundgesetzes (GG) über die Verletzung von (Landes-) Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) auch dann befinden, wenn diese mit solchen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind (ständige Rechtsprechung seit: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14,17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f]). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht insoweit auch kein Konkurrenzverhältnis mehr, da nunmehr die aus Art. 20 Abs. 2 und Art. 38 GG abgeleiteten Wahlrechtsgrundsätze die Länder über Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nur noch als o b j e k t i v e Verfassungsgrundsätze binden. Subjektive verfassungsbeschwerdefähige Rechte können demnach nur durch Landesrecht begründet und vor den Landesverfassungsgerichten geltend gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1 [8, 11, 18]).
{RN:15}
1.2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist nicht bereits mangels Rechtsverletzung zu verwerfen; denn die Beschwerdeführerin hat Verletzungen von Verfassungsrechten "behauptet" (§ 47 LSA-VerfGG). Das Landesverfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach welcher die geltend gemachte Verfassungsverletzung lediglich "möglich" sein muss (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa: LVerfG LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 3/94 -; Urt. v. 31.05. 1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [336]; Urt. v. 29.05.1997 - LVG 1/96 -, LVerfGE 6, 281 [293]).
{RN:16}
Diese Voraussetzungen sind jedenfalls für die Behauptung erfüllt, die Einführung des Unterschriftenquorums widerspreche Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf. Das Recht, zu wählen, zu kandidieren und durch Wahlen in Ämter zu gelangen, gehört zu den "staatsbürgerlichen" Rechten. Objektiv-rechtlich werden Wahlgrundsätze nicht nur für Landtagswahlen (Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf) und für Wahlen zu kommunalen Volksvertretungen (Art. 89 LSA-Verf) in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert. Wegen des Demokratieprinzips des Art. 2 Abs. 1, 2 LSA-Verf gelten die für die Wahlen zu Volksvertretungen festgelegten (objektiven) Grundsätze - jedenfalls diejenigen der Allgemeinheit, Gleichheit, Freiheit und Geheimheit der Wahl - über diese Anwendungsfälle hinaus auch für solche Wahlen, welche der einfache Gesetzgeber für Ämter in öffentlich-rechtlichen Körperschaften verlangt (vgl. im Einzelnen unten Nr. 2.2.1). Sie betreffen in gleicher Weise wie die in der Verfassung ausdrücklich genannten Wahlen staatsbürgerliche Rechte i. S. der Art. 8 Abs. 1; 75 Nr. 6 LSA-Verf.
{RN:17}
Soweit das Landesverfassungsgericht bei einer Kommunalwahl sowohl Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf als auch Art. 89 LSA-Verf für einschlägig gehalten hat (LVerfGE 2, 345 [346, 358]; LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [388, 389]; LVerfG LSA, Urt. v. 07.07.1998 - LVG 17/97 -, LVerfGE 9, 329 [335]; LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -), ist klarzustellen: Art. 89 LSA-Verf enthält wie Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf objektive Wahlgrundsätze, Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf verbürgt diese als subjektive staatsbürgerliche Rechte.
{RN:18}
Es ist auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Zugang zum Amt des Bürgermeisters an Art. 8 Abs. 2 LSA-Verf zu messen ist. Möglich erscheint insbesondere die Beeinträchtigung der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit oder der Gleichheit der Wahl durch die Einführung des Unterschriftenquorums. Objektiv-rechtlich werden diese Wahlgrundsätze durch die Landesverfassung selbst ausdrücklich für die Landtagswahlen (Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf) und für die Wahlen zu kommunalen Volksvertretungen (Art. 89 LSA-Verf) in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert.
{RN:19}
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 7 Absatz 1 geltend macht, erscheint eine Rechtsverletzung jedenfalls bei Zugrundelegung der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Landesverfassungsgericht anschließt, als ausgeschlossen (vgl. auch bereits: LVerfGE 2, 345 [358]; 2, 378 [388]; LVerfGE 9, 329 [335]; LVerfG LSA, Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -).
{RN:20}
Das gleiche gilt für Art. 5 Absatz 1 LSA-Verf, auf den im Bereich der staatsbürgerlichen Rechte nicht zurückgegriffen werden kann. Da diese speziell durch Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf garantiert sind, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf berufen. Die Grundrechtsdogmatik zu Art. 2 Abs. 1 GG ist auf Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf übertragbar:
Soweit Art. 2 Abs. 1 GG nicht im Zusammenhang mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht eigenständig schützt (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 19.11.1985 - 1 BvR 38/78 -, BVerfGE 71, 183 [201]), gehen die speziellen Gewährleistungen in anderen Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) der allgemeinen Handlungsfreiheit vor (vgl. etwa: BVerfG, Urt. v. 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32 [37]; Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157 [171]). Das gilt auch für die Landesverfassung, welche sogar deutlicher "Grundrecht" und "staatsbürgerliches" Teilhaberecht unterscheidet (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf; vgl. allerdings zum Charakter des Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf: Mahnke, LSA-Verf, Art. 8 RdNr. 1 ["Grundrechtscharakter"]). Dass beim Persönlichkeitsrecht ein Teil durch Art. 6 LSA-Verf besonders geregelt wird (Datenschutz), stellt auf der Ebene der allgemeinen Handlungsfreiheit das Verhältnis von Generalität und Spezialität nicht in Frage; als Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit kommt deshalb Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf nur eine "lückenschließende Auffangfunktion" (Mahnke, a. a. O., Art. 5 RdNr. 3) zu (ebenso im Ergebnis: Reich, LSA-Verf, Art. 5 RdNr. 1 [zu Beginn]: nur Schutz außerhalb der speziellen Grundrechte). Der Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit ist um so weniger geboten, als auch das Bundesverfassungsgericht die (objektiven) Wahlrechtsgrundsätze gerade als Besonderheiten des Demokratiegrundsatzes aus speziellen anderen Verfassungsbestimmungen herleitet und die Verfassungsbeschwerde nicht nach Art. 2 Abs. 1 GG gegen Gleichheitsverletzungen bei landesrechtlichen Wahlen zugelassen hat (BVerfGE 99, 1 [8]).
{RN:21}
1.3.-->Die mit der Neufassung des § 59 Absatz 1 GO durch die Einführung des Unterschriftenquorums bewirkte Einschränkung des passiven Wahlrechts betrifft die Beschwerdeführerin auch u n m i t t e l b a r in eigenen Rechten, wie es Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf, §§ 2 Nr. 7; 47 LSA-VerfGG verlangen. Eine solche keinen Verwaltungsvollzug mehr voraussetzende Belastung hat das Landesverfassungsgericht in der Vergangenheit immer anerkannt, wenn die Wählbarkeit zu kommunalen Vertretungskörperschaften begrenzt worden war; dass der Verlust des Wahlrechts förmlich festgestellt wird, blieb dabei ohne Bedeutung (seit LVerfGE 2, 345 [359]). Für die Wahl zum kommunalen Hauptverwaltungsbeamten gilt nichts Anderes. Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht darauf ab, dass evtl. Feststellungen über die Ungültigkeit ihrer Kandidatur ohne behördlichen Entscheidungsspielraum blieben und sich bereits direkt aus der angegriffenen gesetzlichen Regelung ergäben.
{RN:22}
1.4.-->Die sonstigen formellen Bestimmungen sind eingehalten; insbesondere ist die Jahresfrist des § 48 LSA-VerfGG gewahrt.
{RN:23}
2.-->Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die durch Art. 8 Abs. 2 LSA-Verf geschützten Zugangsrechte hindern das Quorum nicht (2.1.); staatsbürgerliche Rechte aus Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf werden nicht verfassungswidrig beeinträchtigt (2.2.).
{RN:24}
2.1.-->Beim Zugang zum öffentlichen Amt des Bürgermeisters ist wegen der Direktwahl durch das Volk Art. 8 Absatz 2 LSA-Verf unanwendbar (so die herrschende Ansicht; vgl. etwa: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 33 RdNr. 8; Höfling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bearbeitung August 1999, Art. 33 Abs. 1 - 3, RdNrn. 84, 87, m. w. Nachw.; kritisch: Lübbe-Wolff, in: Dreier [Hrsg.] GG-Kommentar, Bd. II, Art. 33 RdNr. 39).
{RN:25}
Art. 8 Absatz 2 LSA-Verf garantiert den gleichen Zugang aller Deutschen zu öffentlichen Ämtern nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Es werden damit positive Kriterien für die Betätigung des Auswahlermessens bei der Vergabe und Besetzung öffentlicher Ämter von Verfassung wegen vorgegeben. Öffentliches Amt ist jede berufliche und ehrenamtliche Funktion öffentlich-rechtlicher Art bei Bund, Ländern, Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Jarass, a. a. O.). Dazu gehört grundsätzlich auch das Amt des Bürgermeisters.
{RN:26}
Umstritten ist jedoch, ob der Umstand, dass der Zugang zu einem öffentlichen Amt durch Wahl, sei es durch das Volk oder eine Vertretungskörperschaft, erfolgt, die Anwendung des Art. 8 Absatz 2 LSA-Verf bzw. des inhaltsgleichen Art. 33 Absatz 2 GG ausschließt. Mit der ganz überwiegenden Ansicht ist die Vorschrift auf diese Fälle nicht anwendbar, weil im Falle einer Wahl das in der Vorgabe von Auswahlkriterien vom Verfassungsgeber zum Ausdruck gebrachte Misstrauen, dass eine sachgerechte Auswahl bei der Ämtervergabe erfolgt, nicht gerechtfertigt ist. Im Falle der Wahl handelt es sich um einen politischen Vertrauensbeweis, der keinen weiteren inhaltlichen Anforderungen unterworfen werden kann. Die politische Führungsauslese in der parlamentarischen Demokratie kennt kein rechtliches Vorzugskriterium (Höfling, a. a. O.).
{RN:27}
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man indes auch dann, wenn man bei einer Wahl durch das Volk oder eine Vertretungskörperschaft davon ausgeht, dass die Eignung des Bewerbers sich im Wahlerfolg dokumentiert und dass den Wählern bzw. einer zur Wahl berufenen Vertretungskörperschaft ein gerichtlich nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (in diesem Sinne BVerwG, Urt. v. 18.11.1955 - BVerwG II C 180.54 -, BVerwGE 2, 329 ff; Scherbarth/Höffken/Bauschke/Schmidt, Beamtenrecht, 6. Aufl., S. 163).
{RN:28}
Dieses Ergebnis wird auch durch einen Blick auf die einfachgesetzlichen Regelungen des Kommunal- und Beamtenrechts bestätigt, ohne dass ihnen eine maßstabbildende Funktion für die Verfassungsauslegung zukommt.
{RN:29}
Der Vorrang der Volkswahl vor der sich erst anschließenden beamtenrechtlichen Ernennung wird dadurch deutlich, dass der Gewählte nicht bereits durch die Wahl Beamter wird, sondern nur einen Anspruch auf Ernennung erwirbt (so zutreffend: Klang/Gundlach, Gemeindeordnung, 2. Aufl., GO § 57 RdNr. 3 [S. 244]). Das Beamtengesetz des Landes trägt dem dadurch Rechnung, dass es in einem besonderen Abschnitt Vorschriften über Ehrenbeamte und Beamte auf Zeit enthält (§§ 109, 112 f des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt - BG LSA - i. d. F. d. Bek. v. 09.02.1998 [LSA-GVBl., S. 49], zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1999 [LSA-GVBl., S. 146]). Dass diese Bestimmungen auf das allgemeine Beamtenrecht verweisen, ändert nichts an dem Vorrang der Wahlentscheidung, weil die Regelungen der Kommunalverfassung den gleichen Gesetzesrang haben wie das Landesbeamtenrecht. Bundesrecht (vgl. die Rahmenvorschriften der §§ 95 ff BRRG) steht nicht entgegen, sondern erkennt sogar für Beamte auf Zeit ausdrücklich an, dass "die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruh[en]" kann (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BRRG). Beamtenrechtlich wird dem Gewählten als Beamtem auf Zeit "ein seinen Aufgaben entsprechendes Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen, und zwar für die Dauer seiner Amtszeit" (BVerfG, Beschl. v. 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251 [265]), die für den Regelfall durch die Volkswahl in Verbindung mit den Vorgaben der Gemeindeordnung auf sieben Jahre bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 Satz 1 GO LSA). Die Trennung zwischen kommunalrechtlichen und beamtenrechtlichen Fragen ist dem Recht auch sonst nicht fremd; das Bundesverwaltungsgericht hat eine Wahlprüfungsstreitigkeit (Anfechtung der Entscheidung im Weg der Rechtsaufsicht) dem Kommunalrecht und nicht dem Beamtenrecht zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1996 - BVerwG 8 B 85.96 -, LKV 1997, 171 [Nr. 5]).
{RN:30}
2.2.-->Das über Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf als staatsbürgerliches Recht verbürgte allgemeine und gleiche passive Wahlrecht wird durch die Einführung des Unterschriftenquorums in § 59 Absatz 1 Sätze 4 bis 7 GO LSA nicht verletzt. Die Wahlgrundsätze der Verfassung gelten auch für die hier streitige Bürgermeisterwahl (2.2.1.) Die Einführung eines Unterschriftenquorums ist damit unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar (2.2.2.). Es verletzt in seiner konkreten Ausgestaltung weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.2.3.), noch sind die Ausnahmen gleichheitswidrig (2.2.4.).
{RN:31}
2.2.1.-->Die Landesverfassung verlangt nicht nur ausdrücklich bei den Wahlen zum Landtag (Art. 42 Abs. 1 LSA-Verf) und zu den kommunalen Vertretungen (Art. 89 LSA-Verf), dass sie auch jedenfalls frei, geheim, gleich und allgemein sein müssen, sondern diese Grundsätze gelten wegen des Demokratieprinzips (Art. 2 Abs. 1, 2 LSA-Verf) darüber hinaus für solche Volkswahlen in staatliche und kommunale Ämter, die nicht durch die Verfassung selbst, sondern durch einfaches Gesetz verlangt sind. Insoweit gilt für das Landesrecht schon wegen des sog. "Homogenitätsgebots" des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nichts Anderes als nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG (vgl. zur Zurechnung der Wahlgrundsätze zum Demokratieprinzip bes: BVerfG, Beschl. v. 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82 -, BVerfGE 69, 92 [106]; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Art. 20 RdNr. 6; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Bearbeitung August 2000, Art. 20 II RdNr. 9; vgl. für Einschränkungen beim Grundsatz der Unmittelbarkeit: Pieroth, a. a. O. und Art. 38 RdNr. 8). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Wahlgrundsätze auch außerhalb der in der Verfassung normierten Fälle, etwa bei Wahlen zu Vertretungen bei Arbeitnehmerkammern (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 [94], dort auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung vor allem aus Art. 3 GG hergeleitet) oder für Wahlen zu Personalvertretungen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1982 - 2 BvL 1/81 -, BVerfGE 60, 162 [167], m. w. Nachw.: Allgemeinheit und Gleichheit als ungeschriebenes Verfassungsrecht), für verfassungsrechtlich garantiert gehalten. Auch das hamburgische Verfassungsgericht hat aus dem Demokratieprinzip Wahlgrundsätze für sonstige demokratische Wahlen politischer Art hergeleitet, für die das Land die Regelungskompetenz hat (HambVfG, Urt. v. 06.11.1998 - HVerfG 1/98 -, LVerfGE 9, 157 [161/162]; Urt. v. 03.04.1998 - HVerfG 2/97 -, LVerfGE 8, 227 [238]).
{RN:32}
Die für die hier streitige Bürgermeisterwahl angeordneten Wahlgrundsätze (§ 58 Abs. 1 GO LSA) enthalten diejenigen der Allgemeinheit und Gleichheit, deren Verletzung allein gerügt wird.
{RN:33}
2.2.2-->Das Unterschriftenquorum verletzt diese Grundsätze nicht.
Das Landesverfassungsgericht hat Einschränkungen von Wahlrechten bislang im Wesentlichen am besonderen Gleichheitssatz des Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf gemessen, aber zusätzlich auf Art. 42 Abs. 1; 89 LSA-Verf verwiesen (LVerfGE 2, 345 [362]; 2, 378 [390]; vgl. auch LVerfGE 9, 329 [334 f]). Das Bundesverfassungsgericht hat, allerdings vom Gleichheitssatz ausgehend, die Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl und Wahlgleichheit nebeneinander und gleichwertig in Bezug genommen (vgl. etwa BVerfGE 60, 162 [167]). Die Maßstäbe für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Unterschriftenquoren verändern sich indessen auch dann nicht, wenn diese Wahlrechtseinschränkungen eher dem Feld der Allgemeinheit der Wahl als dem der Wahlrechtsgleichheit zugerechnet werden (so bes.: Lege, Unterschriftenquorum zwischen Parteienstaat und Selbstverwaltung, Schriften zum Öffentlichen Recht, Band 704, 1997, S. 15, 17, 19; vgl. andererseits Hans Meyer, Wahlgrundsätze und Wahlverfahren, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band II, § 38 RdNrn. 38 f: Prüfung unter dem Abschnitt "Gleichheit").
{RN:34}
Art. 8 Abs. 1 LSA-Verf, der in erster Linie die Gleichbehandlung bei staatsbürgerlichen Rechten verlangt, schließt den Rückgriff auf den Grundsatz der Allgemeinheit nicht aus; denn die Vorschrift hat in erster Linie die Funktion, durch eine Verfassungsbeschwerde subjektiv-rechtlich die Einhaltung der in Art. 2 Abs. 1, 2; 42 Abs. 1; 89 LSA-Verf objektiv-rechtlich verankerten Wahlrechtsgrundsätze zu garantieren.
{RN:35}
Das gilt besonders im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Danach können Einschränkungen bei Landeswahlen nicht mehr als denkbare Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde (zum Bundesverfassungsgericht) sein. Gleichwohl sind die Länder objektiv-rechtlich wegen des sog. "Homogenitätsgebots" des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG an die Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung gebunden (BVerfGE 99, 1 [7, 8, 10 f, 12, 18]). Diese haben in der Anwendung auf Landeswahlen ihren verbindlichen Charakter nicht geändert.
{RN:36}
Aus dem Wesen des Wahlrechts als eines elementaren "politischen Grundrechts" (BVerfG, Urt. v. 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 [242]) und seiner historischen Entwicklung zum "Demokratisch-Egalitären" hin (BVerfG, Beschl. v. 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [98]) folgt, dass die Wahlgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl durch ihren formalen Charakter gekennzeichnet und darin vom allgemeinen Gleichheitssatz unterschieden sind (BVerfGE 34, 81 [98]). Der Grundsatz der Allgemeinheit verbietet es, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Wahl auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 -, BVerfGE 36, 139 [141]; Beschl. v. 07.10.1981 - 2 BvC 2/81 -, BVerfGE 58, 202 [205]). Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verlangen, dass jedem das staatsbürgerliche Recht in formal möglichst gleicher Weise zusteht (BVerfGE 34, 81 [98]; 36, 139 [141]). Dem Gesetzgeber bleibt wegen dieser Formalisierung nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen, die jeweils eines besonderen rechtfertigenden zwingenden Grundes bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 - 2 BvR 158/70 -, BVerfGE 28, 220 [225]; BVerfGE 34, 81 [99]; BVerfG, Beschl. v. 21.06. 1988 - 2 BvR 638/84 -, BVerfGE 78, 350 [357 f]; vgl. auch: BVerfGE 99, 1 [13]).
{RN:37}
Der Grund, welcher die Ausnahme rechtfertigen soll, muss sich zwar seinerseits nicht unmittelbar aus der Verfassung herleiten lassen (so aber z. B. Morlock, in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, Bd. II, Art. 38 RdNr. 61, m. w. Nachw.), indessen muss er durch sie legitimiert, wenn auch nicht geboten sein (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [418]; Pieroth, a. a. O., Art. 38 RdNrn. 18, 19) oder doch jedenfalls auf der Tradition beruhen (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 29.05.1984 - 2 BvC 2/84 -, BVerfGE 67, 146 [148]).
{RN:38}
Das Bundesverfassungsgericht hat in Unterschriftenquoren wiederholt einen zwingenden Grund gesehen, - auch bei Bürgermeisterwahlen (BVerfG, Beschl. v. 29.04.1994 - 2 BvR 831/94, 2 BvQ 15/94 -, LKV 1994, 403 [Behandlung der Verfassungsbeschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet]) -, sie sogar für allgemein anerkannt gehalten (BVerfG, Urt. v. 15.11.1960 - 2 BvR 536/60 -, BVerfGE 12, 10 [27], m. w. Nachw.; Beschl. v. 17.01. 1961 - 2 BvR 547/60 -, BVerfGE 12, 132 [133 f]; BVerfGE 71, 81 [96/97]; BVerfG, Beschl. v. 17.10. 1990 - 2 BvE 6,7/90 -, BVerfGE 82, 353 [364]) und dabei - wie bei anderen Wahlrechtseinschränkungen - in erster Linie auf den Zweck abgestellt, die "Funktionstüchtigkeit" der gewählten Organe zu garantieren (BVerfG, Urt. v. 23.01. 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 [92]; Urt. v. 03.12.1968 - 2 BvE 1,3,5/67 -, BVerfGE 24, 300 [341]; Beschl. v. 14.02.1978 - 2 BvR 523/75, 958,977/76 -, BVerfGE 47, 198 [227]; Beschl. v. 22.05.1979 - 2 BvR 193,197/79 -, BVerfGE 51, 222 [236]; BVerfGE 95, 408 [420]; insoweit im Ergebnis zustimmend: Lege, a. a. O., S. 33 [unter c]; wohl auch: Meyer, a. a. O., RdNr. 38 [S. 292]; vgl. auch BVerfGE 60, 162 [172 ff]).
{RN:39}
Solche durch das Wahlsystem verursachten Schwierigkeiten sind allerdings erkennbar nicht Motiv für den Landesgesetzgeber gewesen, die hier streitige Beschränkung einzuführen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich nur entnehmen, dass "Jux- und Spaßkandidaturen" haben verhindert werden sollen. Dies wird durch die Anregung des Innenministers anlässlich der ersten Lesung des Entwurfs und vor allem durch den ausdrücklich ausgesprochenen Dank an den Ausschuss, welcher die Regelung vorgeschlagen hat, erhärtet.
{RN:40}
Die Frage der Funktionstüchtigkeit stellt sich bei Bürgermeister- und Landratswahlen anders als bei den Volksvertretungen nach durchgeführter Wahl nicht. Bei der Mehrheitswahl, welche schließlich nur eine Person in das Amt bringt, ist schon begrifflich keine Funktionsunfähigkeit denkbar, die durch eine Vielzahl von Kandidaturen bei der Wahl hervorgerufen werden könnte.
{RN:41}
Das Landesverfassungsgericht vermag im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das als Zweck von Unterschriftenquoren auch angesehen hat, dass der Wähler sich auf wirklich "ernsthafte" Bewerber soll konzentrieren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.1956 - 1 BvR 315, 309,286/53 -, BVerfGE 5, 77 [81]: "nicht völlig aussichtsloser Vorschlag"; vgl. ferner zu Unterschriftenquoren bei Wahlvorschlägen: BVerfG, Urt. v. 06.02. 1956 - 2 BvH 1/55 -, BVerfGE 4, 375 [381]; BVerfGE 24, 300 [341]; 82, 353 [364]; im Ergebnis, aber nur mit Einschränkungen zustimmend: Meyer, a. a. O., RdNr. 38 [S. 292]; kritisch [a. a. O., S 27], aber wohl unter dem Gesichtspunkt der "Praktikabilität" zustimmend: Lege, a. a. O., S. 27/28), lediglich im Ergebnis eine Rechtfertigung für das Unterschriftenquorum auch bei den Wahlen zu den Ämtern von Hauptverwaltungsbeamten (und ehrenamtlichen Bürgermeistern) zu finden.
{RN:42}
Dabei ist indessen klarzustellen, dass "zwingender Grund" für die Einschränkung nicht das Ansehen des Landes oder die Würde der Wahl sein kann. Dieser Gesichtspunkt hat keinerlei Bezug zum Wahlgeschehen, sondern ist lediglich ein Reflex von Kandidaturen ebenso wie es etwa als nicht angemessen empfundene Verhaltensweisen späterer, zunächst als "ernsthaft" gewählter Amtsinhaber wären.
{RN:43}
Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, es sei zu befürchten, dass neben ausgesprochenen "Jux- und Spaßkandidaten" keine "ernsthaften" Kandidaten mehr bereit wären, sich aufstellen zu lassen; denn dafür liefern die Beispiele aus Baden-Württemberg oder die Wahlen in Halle keinerlei Anhaltspunkte.
{RN:44}
Das gilt auch im gleichsam umgekehrten Fall mit Blick auf den Wähler, wenn befürchtet wird, allein wegen der "nicht ernsthaften" Bewerber werde die Wahlbeteiligung erheblich zurück gehen und das Interesse der Bevölkerung an der Teilhabe bei staatlichen oder kommunalen Entscheidungen Schaden nehmen.
{RN:45}
Schließlich sieht das Landesverfassungsgericht - insoweit auch kritisch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 375 [381]; 12, 10 [27]), allerdings ohne dass dies die Folge des Art. 100 Abs. 3 GG auslöst, weil sich der andere Ansatz des Landesverfassungsgerichts nicht auf das Ergebnis auswirkt - den verfassungsmäßigen Zweck des Unterschriftenquorums nicht darin, den Wähler vor sich selbst zu schützen und ihn gleichsam fürsorgerisch anzuhalten, seine Stimme nicht "wegzuwerfen". Gerade bei einer Mehrheitswahl kann dieser Gesichtspunkt keine Bedeutung erlangen; denn es liegt im Wesen dieser Wahlart, dass letztlich alle Stimmen, die nicht auf den Gewinner abgegeben werden, "vergeudet" sind, weil nur eine Stelle zu vergeben ist und deshalb nicht einmal "Gegengewichte" durch weitere "ernsthafte" Bewerber geschaffen werden können (so auch, gerade für Mehrheitswahlen und Sperrklauseln: Lege, a. a. O., S. 33 [unter 5.]).
{RN:46}
Das Unterschriftenquorum kann indessen damit gerechtfertigt werden, dass durch eine "Vorauswahl" solche Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen werden, die objektiv erkennbar offensichtlich keinerlei Chancen haben. Darin kann eine Eignungsanforderung im Hinblick auf die Fähigkeit zur Repräsentation der wahlberechtigten Bürger gesehen werden, wie sie durch eine Direktwahl des Bürgermeisters ermöglicht werden soll. Wer durch die Vorlage von Unterschriften belegen kann, dass eine bestimmte Anzahl von Wählern mit seiner Kandidatur einverstanden ist, begründet dadurch die Vermutung, dass er bei der Wahlhandlung überhaupt Stimmen auf sich ziehen kann. Das Quorum macht zugleich deutlich, dass sich ein beachtlicher Bevölkerungsteil durch die Kandidatur repräsentiert sieht, und lässt auf einen Bekanntheitsgrad des Kandidaten schließen, welcher für ihn notwendig ist, um nicht ohne jede Aussicht zu sein. Diese objektive, an der Repräsentationseignung orientierte Betrachtungsweise unterscheidet sich deutlich von einer rein subjektiven, die auf den inneren Willen des Bewerbers abstellt und ihn als "Jux- und Spaßkandidaten" fern halten will. Eine solche Rechtfertigung birgt zugleich die Gefahr, dass sich jeder Bewerber - auch der subjektiv "ernsthafte" -, der die notwendige Zahl von Unterschriften nicht erreicht, dem Vorwurf mangelnder Ernsthaftigkeit und damit einer für illegitim erklärten Motivation ausgesetzt sieht.
{RN:47}
Auch das Bundesverfassungsgericht hat ausreichen lassen, dass im Interesse der Durchführbarkeit von Wahlen, zumindest eine gewisse Vermutung dafür besteht, hinter dem Wahlvorschlag stehe eine Gruppe, die sich mit diesem Vorschlag an der Wahl zu beteiligen wünsche oder einem Bewerber eine Chance einräumen wolle (BVerfGE 82, 353 [364]).
{RN:48}
Dieser auf die Eignung zur Repräsentation abstellende Ansatz rechtfertigt die Beschränkung des passiven Wahlrechts speziell bei Mehrheitswahlen zu Einzelämtern, denn es handelt sich - anders als bei den Sperren für bereits Gewählte, welche zusammen ein bestimmtes Quorum nicht erreicht haben (5-%-Klausel) - um keinen Zweck, welcher auf die Funktionsfähigkeit des gewählten Gremiums zielt, sondern um eine vorab greifende Einschränkung, völlig aussichtslose Bewerber gar nicht erst zur Kandidatur zuzulassen. Erscheint das Unterschriftenquorum als Mittel der Wahlvorbereitung für die Verhältniswahl zu Volksvertretungen zulässig, dann können allein aus dem Mehrheitswahlprinzip keine Gründe für seine Unzulässigkeit hergeleitet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat es, vom Zweck der Mehrheitswahl her betrachtet, eine enge persönliche Bindung des Kandidaten an die Wähler zu schaffen, für gerechtfertigt angesehen, dass Stimmen für den oder die Minderheitskandidaten unberücksichtigt bleiben und dieses Wahlsystem gleichwohl vereinbar mit dem Demokratieprinzip der Bundesverfassung gehalten (BVerfG, Urt. v. 10.04.1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [352/353]).
{RN:49}
Der möglicherweise rein subjektive und deshalb von diesen Grundsätzen abweichende Rechtfertigungsansatz des Gesetzgebers macht die Einschränkung nicht schon deshalb verfassungswidrig; denn das Landesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung so, wie sie objektiv zu verstehen ist, an der Verfassung zu messen. Nicht maßgeblich ist, welche Motivation die an der Gesetzgebung beteiligten Stellen oder Personen geleitet hat, sondern von diesen Vorstellungen nur das, was sich im Gesetzeswortlaut oder in der Systematik niedergeschlagen hat (LVerfG LSA, Urt. v. 23.02.1999 - LVG 8/98 - [insoweit nicht abgedruckt in LKV 2000, 32], unter Hinweis vor allem auf: BVerfG, Urt. v. 16.2.1983 - 2 BvE 1-4/83 -, BVerfGE 62, 1 [45], m. w. Nachw.). Die Materialien können lediglich unterstützend herangezogen werden, um den allein maßgeblichen objektiven Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, und dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG, a. a. O.; vgl. auch bereits: BVerfG, Urt. v. 21.5.1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 [312]). Zudem hat der Gesetzgeber auch erkennen lassen, dass es ihm um den Ausschluss von nicht ernsthaft um die Ausübung einer politischen Repräsentativfunktion bemühte Bewerber geht. Dies aber entspricht dem hier zugrunde gelegten Rechtfertigungsansatz.
{RN:50}
2.2.3.-->Das Unterschriftenquorum genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Gesetzgeber durfte es für erforderlich halten und von seiner Eignung ausgehen; die festgelegte Quote schränkt das Wahlrecht nicht übermäßig ein.
{RN:51}
Zwar rechtfertigt die in der Entstehungsgeschichte zum Ausdruck kommende Motivation den Zweck der Einschränkung allein nicht, gleichwohl bieten die dem Gesetzgeber bekannten Fälle ("Guinness-Kandidatur" in Baden-Württemberg / Oberbürgermeisterwahl in Halle) auch dann einen Anlass für die Regelung. Ob der Gesetzgeber auch für Sachsen-Anhalt ein Unterschriftenquorum für erforderlich halten durfte, lag dabei innerhalb seines Gestaltungsspielraums. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung. Sie ist dem Gesetzgeber zu überlassen, der allerdings von zutreffenden Tatsachen auszugehen hat und den an seine Prognose zu stellenden Anforderungen gerecht werden muss (vgl. etwa: BVerfG, Urt. v. 01.03.1979 - 1 BvR 532, 533/77, 419/78, 1 BvL 21/78 -, BVerfGE 50, 290 [332]).
{RN:52}
Wenn auch die Kontrolldichte im Einzelnen von verschiedenen Kriterien, wie etwa der Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes und der Eingriffsintensität abhängt, (vgl. die Beispiele bei BVerfGE 50, 290 [333]), so ist das Landesverfassungsgericht bislang in Zweifelsfällen immer von einem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in prognostischen Fragen (vgl. etwa: LVerfGE 2, 275 [309 ff]: Bestimmung der Funktionsfähigkeit von Landkreisen durch "Leitbilder") und dies gerade auch im Bereich des Wahlrechtes ausgegangen (vgl. etwa: LVerfGE 9, 329 [337 ff]: Umfang der Einschränkung des passiven Wahlrechts). Auch das Bundesverfassungsgericht hält es für die Aufgabe des Gesetzgebers, die Belange, welche die Einschränkung rechtfertigen, selbständig zu gewichten (BVerfGE 95, 408 [420], m. w. Nachw.)
{RN:53}
Die mitgeteilten Tatsachen sind als Ausgangspunkte für die getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat für alle Fälle von Kandidaturen für das Amt des Bürgermeisters und Landrats eine Lösung gefunden, wie sie für die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen bereits besteht. Er hat sich dabei von dem verfassungsrechtlich legitimen Ziel leiten lassen, wegen fehlenden minimalen Rückhalts in der Wählerschaft zur Repräsentation des Bürgerwillens gänzlich ungeeignete Bewerber auszuschließen.
{RN:54}
Die Einschränkung ist geeignet, jedenfalls Kandidaturen ohne jegliche Erfolgsaussicht auszuschließen, und bleibt im System der Filter für Kommunalwahlen (§ 21 Abs. 9 KWG LSA). Das Mittel ist nicht etwa mangels deutlicherer Sperren als völlig ungeeignet zu qualifizieren; denn es werden wenigstens d i e Kandidaten nicht mehr an der Wahlhandlung beteiligt, die v ö l l i g chancenlos sind. Wiederum zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gehört und von seiner Beurteilung im Rahmen prognostischer Erwägungen abhängig ist, wo er die Grenze für das Unterschriftenquorum zieht.
{RN:55}
Das Quorum ist andererseits nicht so hoch, dass es geeignet sein könnte, Kandidaturen unzumutbar zu behindern. In der nicht auf Kommunalwahlen bezogenen Rechtsprechung hat sich ein Sperrwert von nur 0,25 % als Höchstgrenze herausgebildet. Nicht beantwortet hat das Bundesverfassungsgericht, ob bei Kommunalwahlen ein deutlich höherer Sperrwert verfassungsgemäß ist (BVerfG, LKV 1994, 403). Das hier streitige Vierfache des anerkannten Quorums ist gleichwohl nicht beanstanden, weil es durch die Alternativ-Regelung der festen Zahl als oberer Begrenzung gemildert wird.
{RN:56}
Die einzelnen Bundesländer haben sehr unterschiedliche Quoren festgelegt. Die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urt. v. 02.04.1998 - 14 K 218/98 -, VBlBW 1999, 155 f) geprüfte Regelung in Baden-Württemberg bleibt in allen Fällen weit unter der 1-%-Marke, die in Sachsen-Anhalt gilt. Ähnliches gilt für die bayerische Lösung, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 1 ff) nach Änderung der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr geprüft und im einstweiligen Rechtsschutz offen gehalten worden war (BVerfG, Beschl. v. 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95 -, NVwZ-RR 1996, 163); der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte keine Bedenken erhoben (BayVfGH, Entschdg, v. 18.07.1995 - Vf. 2,7,8,11-VII-95 -, BayVGHE n. F. 48 II 61 [69 ff]; Entschdg, v. 15.02.1996 - Vf. 18-VII-95 -, BayVGHE n. F. 49 II 11 [14 ff]; Entschdg. v. 21.05.1997 - Vf. 5-VII-96 -, BayVGHE n. F. 50 II 106 [111 ff]). Die Entscheidung zur Regelung in Mecklenburg-Vorpommern, die bei den kleinsten Gemeinden die 1-%-Marke überschreitet, kann für diese Grenzziehung kein Präjudiz für Sachsen-Anhalt sein; denn das Quroum ist bereits deshalb nicht gebilligt worden, weil bei sieben zu besetzten Ratssitzen vierzehn Unterschriften erforderlich sein konnten (OVG MV, Urt. v. 05.05.1994 - 4 K 6/94 -, DÖV 1995, 293 ff).
{RN:57}
Für die kleineren Gemeinden ist die 1-%-Hürde nicht unangemessen. Die Rechtsprechung hat teilweise noch 3,33 % bei Gemeinden bis zu 150 Einwohnern und sogar 4,2 % bei Gemeinden mit 1.000 Einwohnern für zulässig erachtet (vgl. die Übersicht bei Lege, a. a. O., S. 43). In Sachsen-Anhalt beginnt nach § 36 Abs. 3 GO LSA die Staffelung der Gemeindegrößen bei den Kleinstgemeinden bis zu 100 Einwohnern; für die Bürgermeisterwahl wäre nach § 59 Abs. 1 Satz 4 GO LSA n. F. ein einziger Unterstützer in der Lage, einem Vorschlag Gültigkeit zu verleihen.
{RN:58}
Angesichts der alternativen Einschränkung einerseits durch die Verhältniszahl und andererseits durch die absolute Zahl von 100 Wahlberechtigten ist sowohl bei kleinen Gemeinden, in welchen die absolute Zahl wegen der 1-%-Grenze nicht erreicht werden muss, als auch bei Städten wie der Stadt M., in welcher 100 Unterschriften ausreichen, gewährleistet, dass keine unzumutbaren Sperren für eine Kandidatur errichtet werden.
{RN:59}
2.2.4.-->Die Ausnahmen vom Unterschriftenquorum, welche Amtsinhaber oder Bewerber aus Parteien bzw. Wählergruppen begünstigen (§ 59 Abs. 1 GO LSA; § 21 Abs. 10 KWG LSA), rechtfertigen trotz des formalen Gleichbehandlungsgebots bei Wahlen gleichwohl das Unterstützungserfordernis bei sonstigen Bewerbern.
{RN:60}
Dass Kandidaten von in der Kommunalvertretung bereits und noch repräsentierten Parteien oder Wählergruppen dann von dem besonderen Unterstützungsquorum befreit sind, wenn ihre politische Gruppe auf dem für diese Wahlen üblichen Weg die "Unterstützung" gewährt, lässt einen sachlichen Grund erkennen; denn durch die bereits vorhandene Repräsentation in der Gemeindevertretung wird belegt, dass der einer solchen Gruppe zuzuordnende Kandidatenvorschlag allein deshalb "ernsthaft", d. h. nicht offenkundig ohne jegliche Chancen, sein wird, weil hinter der Gruppe eine bereits in einer Wahl betätigte Mindestzahl von Stimmbürgern steht (ebenso für das nieders. Wahlrecht: BVerfGE 12, 10 [27, 28], m. w. Nachw.; kritisch Lege, a. a. O., S. 34 und 37 f).
{RN:61}
Gleiches gilt, wenn die Gruppe, welche die Kandidatur unterstützt, zwar nicht örtlich, aber überörtlich im Landtag oder durch einen in Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten im Bundestag vertreten ist. Das Bundesverfassungsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die Repräsentanz im Landtag oder im Bundestag die organisatorische Festigkeit der politischen Gruppe belegt werde, welche den Wahlvorschlag in der Kommune unterstützt (BVerfGE 12, 10 [28]).
{RN:62}
Da es sich um eine generelle Regelung handelt, muss ihre Anwendbarkeit nicht im Einzelfall davon abhängig sein, ob die Partei auch in der jeweiligen Gemeinde konkret vertreten ist (ebenso BayVfGH, BayVfGHE 48 II 61 [74]: "Typisierung").
{RN:63}
Ein sachlicher Grund, vom Unterschriftenquorum bei einer Wiederwahl von Amtsinhabern abzusehen, liegt darin, dass sie bereits durch die frühere Wahl nachgewiesen haben, dass auf sie Wählerstimmen entfallen. Insoweit gilt nichts Anderes als für eine in der Kommunalvertretung vorhandene Gruppe oder Partei.
{RN:64}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LSA-VerfGG.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde unterliegt (Absatz 2); es besteht kein besonderer Grund, ausnahmsweise die Erstattung ihrer Kosten anzuordnen (Absatz 3).