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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 2/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 23.07.2001
Verfahrensart Kommunalverfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Wahlfeststellung - Gerichtsentscheidung - Bürgermeisterwahl
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen im kommunalen Wahlrecht
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Gerichtsentscheidung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 23.07.2001 - LVG 2/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 2/01

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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G r ü n d e :

{RN:1}
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Wahlergebnisfeststellung der Stadt Coswig vom 16. März 2000 zu der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin, gegen den Beschluss des Stadtrates der Stadt Coswig vom 11. April 2000 mit der Zurückweisung der Einwendungen gegen den Bescheid des Wahlleiters der Stadt Coswig vom 11. April 2000 sowie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 16. August 2000 (Az.: 1 A 169/00 DE) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Februar 2001 (Az.: 2 L 372/00). Dabei macht sie geltend, dass die am 05. März 2000 durchgeführte Bürgermeisterwahl in der Stadt Coswig aufgrund der von ihr im Einzelnen dargelegten Umstände rechtswidrig und verfassungswidrig gewesen sei. Die genannten Entscheidungen des Stadtrates und des Wahlleiters sowie die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte verletzten sie daher in ihren Grundrechten.

{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz u n m i t t e l b a r in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBl., S. 600]; §§ 2 Nr. 7, 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBl., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 [LSA-GVBl., S. 700] und vom 22.10.1996 [LSA-GVBl., S. 332]). Nach den genannten Bestimmungen ist die Verfassungsbeschwerde lediglich gegen ein Landesgesetz statthaft, nicht aber gegen Maßnahmen und Entscheidungen von Trägern der Verwaltung oder von Organen einer Gemeinde. Ebenso wenig können Entscheidungen der Gerichte statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sein. Da sich die von der Beschwerdeführerin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht gegen ein Landesgesetz, sondern gegen Entscheidungen von Gemeindeorganen im Zusammenhang mit der Anfechtung einer Bürgermeisterwahl sowie gegen die daraufhin ergangenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wendet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 23. März 2001, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Sie hat daraufhin mit Schriftsatz vom 11. April 2001 ergänzend vorgetragen, sie vertrete die Auffassung, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Landtagswahl auch in Sachsen-Anhalt eine Überprüfung durch das Landesverfassungsgericht im Rahmen von Wahlanfechtungsverfahren möglich sein müsse.

{RN:4}
Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. Die Beschwerdeführerin berücksichtigt bei ihrem Vorbringen nicht die spezifischen Anforderungen, die das sachsen-anhaltische Landesrecht (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf und §§ 2 Nr. 7,47 ff. LSA-VerfGG) an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht stellt. An dem gesetzlichen Erfordernis, dass eine Verfassungsbeschwerde nur gegen ein Gesetz gerichtet werden kann, hat sich auch durch die von der Beschwerdeführerin in Bezug genommene neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert.

{RN:5}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG.
Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die
Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände
für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.