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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 12.11.2001
Verfahrensart konkrete Normenkontrolle
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 19 Abs 1 Nr 2
LSA-VerfGG § 20 Abs 1
LSA-VerfGG § 20 Abs 3
LSA-VerfGG § 33 Abs 2
ZPO § 41 Nr 6
ZPO § 42 Abs 2
ZPO § 48
VwGO § 54 Abs 3
Schlagworte Tätigkeit in derselben Sache - Ausschluss - Befangenheit - Vorbefassung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zum Ausschluss der Mitwirkung eines Verfassungsrichters
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Verfahrensrecht (Mitwirkung)
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 12.11.2001 - LVG 3/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem konkrete Normenkontrolleverfahren

LVG 3/01

Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Mitglied des Landesverfassungsgerichts Köhler von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Das Mitglied des Landesverfassungsgerichts Köhler hat selber den Hinweis gegeben, dass ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein könnte.

{RN:2}
Aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt könnte Anlass bestehen, das Misstrauen eines am Verfahren Beteiligten gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts Köhler zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat letztlich der Landesregierung Anlass gegeben, mit Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. 2000, 526) § 6 Abs. 6a in das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einzufügen, welcher nunmehr Gegenstand des vorliegenden konkreten Normenkontrollverfahrens ist.

{RN:3}
Das Landesverfassungsgericht stellt daher fest, dass das Mitglied des Landesverfassungsgericht Köhler von der Ausübung des Richteramtes in diesen Verfahren ausgeschlossen ist (§§ 20 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2 LVerfGG, § 54 Abs. 3 VwGO und § 48 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.