Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 3/01 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 12.11.2001 |
Verfahrensart | konkrete Normenkontrolle | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-VerfGG § 19 Abs 1 Nr 2 LSA-VerfGG § 20 Abs 1 LSA-VerfGG § 20 Abs 3 LSA-VerfGG § 33 Abs 2 ZPO § 41 Nr 6 ZPO § 42 Abs 2 ZPO § 48 VwGO § 54 Abs 3 |
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Schlagworte | Tätigkeit in derselben Sache - Ausschluss - Befangenheit - Vorbefassung | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zum Ausschluss der Mitwirkung eines Verfassungsrichters | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Verfahrensrecht (Mitwirkung) | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
12.11.2001 - LVG 3/01 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem konkrete Normenkontrolleverfahren
LVG 3/01
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Mitglied des Landesverfassungsgerichts Köhler von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Das Mitglied des Landesverfassungsgerichts Köhler hat selber den Hinweis gegeben, dass ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein könnte.
{RN:2}
Aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt könnte Anlass bestehen, das Misstrauen eines am Verfahren Beteiligten gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts Köhler zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat letztlich der Landesregierung Anlass gegeben, mit Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. 2000, 526) § 6 Abs. 6a in das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einzufügen, welcher nunmehr Gegenstand des vorliegenden konkreten Normenkontrollverfahrens ist.
{RN:3}
Das Landesverfassungsgericht stellt daher fest, dass das Mitglied des Landesverfassungsgericht Köhler von der Ausübung des Richteramtes in diesen Verfahren ausgeschlossen ist (§§ 20 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2 LVerfGG, § 54 Abs. 3 VwGO und § 48 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Das Mitglied des Landesverfassungsgerichts Köhler hat selber den Hinweis gegeben, dass ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein könnte.
{RN:2}
Aufgrund seiner Tätigkeit als Vorsitzender des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt könnte Anlass bestehen, das Misstrauen eines am Verfahren Beteiligten gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts Köhler zu rechtfertigen. Die Rechtsprechung des 2. Senates des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat letztlich der Landesregierung Anlass gegeben, mit Gesetz vom 15.08.2000 (GVBl. 2000, 526) § 6 Abs. 6a in das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einzufügen, welcher nunmehr Gegenstand des vorliegenden konkreten Normenkontrollverfahrens ist.
{RN:3}
Das Landesverfassungsgericht stellt daher fest, dass das Mitglied des Landesverfassungsgericht Köhler von der Ausübung des Richteramtes in diesen Verfahren ausgeschlossen ist (§§ 20 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2 LVerfGG, § 54 Abs. 3 VwGO und § 48 S. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).