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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 3/01 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 15.01.2002
Verfahrensart konkrete Normenkontrolle
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 28 Abs 2
GG Art. 100 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 3
LSA-Verf Art. 87 Abs 1
LSA-Verf Art. 87 Abs 3
LSA-Verf Art. 88 Abs 1
LSA-Verf Art. 88 Abs 3
LSA-Verf Art. 75 Nr 5
LSA-VerfGG § 2 Nr 6
LSA-VerfGG § 42 Abs 1
LSA-KAG § 2
LSA-KAG § 6 Abs 1
LSA-KAG § 6 Abs 6
LSA-KAG § 6 Abs 6a
Schlagworte Interpretation, authentische - Vertrauensschutz - Rückwirkung - Kompetenz - Gesetzgeber - Normenkontrolle, konkrete - Rückwirkung - Selbstverwaltung, kommunale - Rechtsprechung - Finanzierung - Finanzhoheit - Satzungshoheit -Abgabenhoheit - Beitragserhebungsrecht - Kommunalabgabe - Satzung - Beitragspflicht, entstehende - Finanzausstattung - Ausübung, rechtmäßige - Rechtmäßigkeit
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung verlangt, dass den Kommunen ausreichende und effektive Gestaltungsinstrumente zur Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts zur Verfügung gestellt werden. Hat sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, den Kommunen für die vollständige oder teilweise Finanzierung bestimmter Aufgaben ein Abgaben- bzw. Beitragserhebungsrecht einzuräumen, so wird auch die Ausübung dieses Rechts von der Selbstverwaltungsgarantie erfasst (Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 3 LSA-Verf). 2. Dem Gesetzgeber ist es von Verfassungs wegen nicht verwehrt, in Ausübung der gesetzgebenden Gewalt eine von den Gerichten begründete verbindliche Norminterpretation durch eine neue oder -aus seiner Sicht- klarstellende Regelung zu korrigieren. Soweit sie in geschützte Rechtspositionen eingreift, ist sie nur im Rahmen einer entsprechenden Eingriffsermächtigung zulässig. 3. Dieser im Rahmen des Gesetzesvorbehaltes von Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf grundsätzlich auch im Wege der "authentischen Interpretation" mögliche Eingriff des Gesetzgebers beinhaltet im konkreten Fall eine rückwirkende Gesetzesänderung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen aber nicht gegeben sind. Er ist weder durch überwiegende Belange des Gemeinwohls noch durch kollidierende Rechtspositionen der Beitragspflichtigen, namentlich deren Vertrauensschutz, legitimiert. Vielmehr überwiegt im Rahmen der Abwägung das verfassungsrechtlich verankerte Finanzierungsinteresse der Kommunen.
Fundstellen LVerfGE 13, 343
Sonstiges Entstehen der Beitragspflicht / authentische Interpretation
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 15.01.2002 - LVG 3/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem konkrete Normenkontrolleverfahren

LVG 3/01

Tenor:

§ 6 Abs. 6a Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt verstößt gegen Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf und ist nichtig.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand:

{RN:1}
1.-->Die Kosten für die erstmalige Schaffung von Erschließungsanlagen, zu denen auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören, können von den Gemeinden gem. §§ 127 ff. BauGB unter Abzug eines durch die Allgemeinheit zu finanzierenden Anteils im Wege der Beitragserhebung auf die Anlieger abgewälzt werden. Gleiches gilt nach den näheren Maßgaben des Landesrechts bundesweit für Ausbau- und Erhaltungsmaßnahmen.

{RN:2}
2.-->Für das Land Sachsen-Anhalt wurde eine gesetzliche Regelung, die die Kommunen zum Erlass von Beitragssatzungen und damit zur Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen ermächtigt, durch den Erlass des Kommunalabgabengesetzes - LSA-KAG vom 15. Juni 1991 (LSA-GVBl., S. 105) - geschaffen. Dessen § 2 umschreibt in bis heute unveränderter Fassung die allgemeinen Anforderungen an die Erhebung von kommunalen Abgaben insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes des Satzungserlasses wie folgt:

"(1) Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.
(2) Satzungen können nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Eine Satzung kann insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Durch die rückwirkend erlassene Satzung darf die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt werden als nach der ersetzten Satzung."

{RN:3}
Ergänzend zu diesen allgemeinen Anforderungen wurden die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen hinsichtlich Reichweite und Entstehungsvoraussetzungen der Beitragspflicht in § 6 in der ursprünglichen Fassung im Wesentlichen folgendermaßen geregelt:

"(1) Landkreise und Gemeinden können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet. Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Landkreis bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Landkreis geschuldet werden.
(2) Beiträge können auch für den Grunderwerb, die Freilegung und für nutzbare Teile einer Einrichtung erhoben werden (Aufwandsspaltung).
...
(4) Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung, wenn diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
...
(6) Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts."

{RN:4}
Durch Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (LSA-GVBl., S. 878) wurden in § 6 Abs. 6 folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Wird ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Investitionen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese Regelung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen."

{RN:5}
Nach der Intention des Gesetzgebers sollte durch diese Änderung den Besonderheiten im Bereich der leitungsgebundenen Anlagen Rechnung getragen werden, da viele Abwasserverbände nicht wirksam gegründet wurden und deshalb auch vor Fertigstellung der beitragspflichtigen Anlagen keine wirksamen Beitragssatzungen erlassen konnten.

{RN:6}
Die vor der Anfügung der Sätze 2 bis 4 bestehende Regelung legte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG-LSA) in dem Sinne aus, dass eine Beitragspflicht auch dann begründet werden kann, wenn eine Beitragssatzung weder zu Beginn der Baumaßnahme noch zum Zeitpunkt ihrer Beendigung erlassen wurde. Eine Beitragspflicht könne auch dann wirksam begründet werden, wenn nach diesem Zeitpunkt eine entsprechende Satzung erstmalig in Kraft trete (OVG-LSA, Beschl. v. 19.02.1998 - B 2 141/97 -, VwRR MO 1998, 131; bestätigt durch Beschl. v. 04.11.1999 - B 2 S 433/99 -, VwRR MO 2000, 26 und Urt. v. 16.12.1999 - A 2 S 335/98 -, VwRR MO 2000, 103). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein Beitragschuldverhältnis erst dann entstehen könne, wenn es voll ausgebildet, insbesondere der Höhe nach genau bestimmt bzw. bestimmbar sei. Da die Höhe der Beitragsschuld von den Verteilungskriterien abhänge, die die Beitragssatzung enthalte, sei ihr Erlass unverzichtbare Bedingung der Entstehung der Beitragspflicht (ebenso grundlegend: BVerwG, Urt. v. 14.03.1975 - BVerwG IV C 34.73 -, NJW 1975, 1426).
Weiter führte das OVG-LSA in seinem Beschluss aus, dass dieses Auslegungsergebnis mit der Anfügung der Sätze 2 bis 4 durch das Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 nicht in Frage gestellt werde. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber in § 6 Abs. 6 Satz 2 LSA-KAG mit Wirkung vom 8. Oktober 1997 das Entstehen der Beitragspflicht im leitungsgebundenen Abgabenrecht ausdrücklich festgelegt habe, könne nicht geschlossen werden, dass dies für den Straßenbaubeitrag nicht gelte. Ein Gesetz könne auch rein deklaratorische Wirkung haben, um das klarzustellen, was sich aus anderen Regelungen, wenn auch nicht ausdrücklich, be-reits ergebe. So verhalte es sich mit § 6 Abs. 6 Satz 2 LSA-KAG.

{RN:7}
Der Landtag von Sachsen-Anhalt sah sich daraufhin in seiner gesetzgeberischen Intention sowohl hinsichtlich der ursprünglichen Regelung von 1991 als auch der Änderung bzw. Ergänzung von 1997 missverstanden. Durch Änderungsgesetz vom 16. April 1999 (LSA-GVBl., S. 150) erhielt § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 LSA-KAG folgende Fassung:

"Für Verkehrsanlagen (Absatz 1 Satz 1) entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts, sofern vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegt. Wird ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung."

{RN:8}
Diese auf einen Gesetzesentwurf der Fraktion der PDS (LT-Drucks. 3/919) zurückgehende Änderung wurde damit begründet, dass die Interpretation des § 6 Abs. 6 LSA-KAG durch das OVG-LSA in seinem Beschluss vom 19. Februar 1998 "heilend korrigiert und die Rechtssicherheit wieder hergestellt" werden müsse. Die Rechtslage sei eindeutig gewesen. Eine Beitragspflicht habe erst dann entstehen können, wenn spätestens bei Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine gültige Satzung vorhanden gewesen sei. Im Falle einer mit Mängeln behafteten Satzung sei durch § 2 LSA-KAG der rückwirkende Erlass einer fehlerfreien Satzung möglich gewesen. Das Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 habe die Rechtslage nur für Anschlussbeiträge geändert, um den Problemen, die sich aus der nicht wirksamen Gründung von Abwasserverbänden ergeben hätten, Rechnung zu tragen. Dabei sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass für die übrigen Einrichtungen und Anlagen die bisherige Rechtslage unverändert blieb, also die Beitragssatzung vor Beendigung der Maßnahme vorliegen müsse. Der Beschluss des OVG-LSA sei deshalb nicht nachvollziehbar, verkenne den Willen des Gesetzgebers.

{RN:9}
Diese (zweite) Neufassung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG hat das OVG-LSA in einer Entscheidung vom 4. November 1999 dahingehend interpretiert, dass sie nur auf Fallgestaltungen nach In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes, also nach dem 16. April 1999, anwendbar sei. Davon sei deshalb auszugehen, weil die Neuregelung keine Rückwirkung entfalte, wie sich im Wege der Auslegung der Vorschrift ermitteln lasse (OVG-LSA, Beschl. v. 04.11.1999 - B 2 S 433/99 -, VwRR-MO 2000, 26 ff.; Urt. v. 16.12.1999 - A 2 S 235/98 -, UA S. 10 ff.). Für eine Korrektur der früheren Rechtsprechung zum bisherigen Recht bestehe insbesondere nicht deshalb Anlass, weil der Landtag von Sachsen-Anhalt auch für die Vergangenheit von einem anderen Ansatz ausgegangen sei. Verwaltung und Gerichte seien an die Gesetzgebung gebunden, nicht an Meinungen oder Auffassungen, die bei Gelegenheit eines Änderungsgesetzes geäußert oder niedergelegt würden.

{RN:10}
Der Landesgesetzgeber sah auch durch diese Rechtsprechung die von ihm erlassene Neufassung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG falsch interpretiert. Da er auf Grund der richterlichen Unabhängigkeit keine Möglichkeit sah, die nach seiner Ansicht unrichtige Auslegung durch das OVG-LSA direkt zu korrigieren, entschloss er sich, durch die Einfügung eines neuen Absatzes 6a eine entsprechende Korrektur herbeizuführen. Die Initiative dazu ging von der Fraktion der SPD aus, die zu dem von der Fraktion der PDS eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (LT-Drucks. 3/1386) einen diesbezüglichen Änderungsantrag einbrachte (Anlage 2 zur Niederschrift des Ausschusses für Inneres des Landtags von Sachsen-Anhalt über die 30. Sitzung am 10. Mai 2000). Der durch Änderungsgesetz vom 15. August 2000 (LSA-GVBl., S. 526) neu eingefügte Absatz 6a hat folgenden Wortlaut:

"Im Wege der authentischen Gesetzesinterpretation stellt der Gesetzgeber klar, dass bereits seit In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Beitragspflicht immer nur dann entstand, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war. Seit dem 22. April 1999 muss für Verkehrsanlagen schon vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Satzung vorliegen. In bewusster Begrenzung auf leitungsgebundene Einrichtungen traf der Gesetzgeber mit der Novellierung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06. Oktober 1997 eine nicht als allgemeiner Grundsatz zu verstehende Ausnahmeregelung, die nur im leitungsgebundenen Bereich die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem In-Kraft-Treten der Beitragssatzung entstehen ließ."

{RN:11}
Zur Begründung dieser Ergänzung wurde u.a. angeführt, dass die Rechtsprechung des OVG-LSA in der Bevölkerung landesweit große Bestürzung und Unruhe ausgelöst habe. Dies gelte auch für die Verwaltungen, die darüber verunsichert seien, "welche Auslegung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG die zutreffende ist". Es bedürfe deshalb einer nochmalige(n) klarstellende(n) Bestätigung der alten Gesetzeslage im Wege der authentischen Interpretation. Die Rechtsprechung des OVG-LSA sei nicht nachvollziehbar. Ihrer Verfestigung müsse entgegengewirkt werden.

{RN:12}
Entgegen der Ansicht des OVG-LSA ergebe sich der Wille des Gesetzgebers eindeutig sowohl aus dem Wortlaut als auch den Gesetzesmaterialien. Ferner sei die Auslegung von Rechtsnormen auch Sache des Parlaments. Ihm stehe insbesondere die anerkannte Möglichkeit der authentischen Interpretation offen. Als formelles Ge-setz entfalte sie Bindungswirkung sowohl für die Exekutive als auch die Judikative, ohne dass sie normverändernd wirke. Es liege deshalb auch keine Rückwirkung vor.

{RN:13}
3.-->Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hatte das vorlegende Gericht darüber zu entscheiden, ob eine Beitragssatzung, die vor dem 22. April 1999 erlassen worden war, gemäß § 6 Abs. 6a LSA-KAG am insoweit strengeren Maßstab der Neufassung zu messen ist mit der Folge, dass eine Beitragspflicht möglicherweise nicht wirksam begründet wurde.

{RN:14}
3.1.-->In dem Ausgangsverfahren, das dem Vorlagebeschluss in der Sache LVG 3/01 zugrunde liegt, wandte sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gegen einen Beitragsbescheid der Gemeinde Zscherndorf. Der Beitragsbescheid war in seiner ursprünglichen Gestalt am 19. Dezember 1997 erlassen und durch Widerspruchsbescheid vom 8. April 1998 erstmalig geändert worden. Insoweit war er auf eine Beitragssatzung vom Mai 1994 gestützt. Diese Satzung, die nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde und daher nichtig ist (VG Dessau, Urt. v. 22.09.1999 - 2 A 412/99), wurde durch eine neue Satzung vom 14. Oktober 1999 ersetzt, die durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Sandersdorf vom 05. November 1999 mit Rückwirkung zum 20. Dezember 1997 in Kraft gesetzt worden war. Auf der Basis dieser neuen Beitragssatzung wurde der Beitrag durch einen weiteren Änderungsbescheid vom 15. November 1999 neu auf 3.763,94 DM festgesetzt. Dagegen hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens Anfechtungsklage erhoben, die sie u.a. damit begründet, auch die neue Beitragssatzung sei unwirksam, da sie den Flächenansatz im Widerspruch zum Vorteilsprinzip begrenze. Weiter macht sie geltend, der Anspruch sei verjährt und § 6 Abs. 6a LSA-KAG stehe der Beitragserhebung entgegen.

{RN:15}
Das vorlegende Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beitragssatzung weder aus formellen noch aus materiellen Gründen nichtig sei. Soweit sie rechtsfehlerhaft sein könne, führten diese Fehler jedenfalls nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Satzung. Deshalb sei es entscheidungserheblich, ob § 6 Abs. 6a LSA-KAG zur Anwendung komme. In diesem Fall könne ein Beitrag von der Klägerin nicht erhoben werden, da dann zum maßgeblichen Zeitpunkt eine wirksame Beitragssatzung nicht bestanden habe. Die Frage, ob § 6 Abs. 6a LSA-KAG mit dem Verfassungsrecht vereinbar und damit wirksam oder wegen eines Verstoßes gegen das Verfassungs-recht nichtig ist, sei deshalb entscheidungserheblich.

{RN:16}
§ 6 Abs. 6a LSA-KAG stelle keine rein deklaratorische Klarstellung einer schon immer bestehenden Rechtslage dar, sondern bewirke eine rückwirkende Änderung der Rechtslage. Dies ergebe ein Vergleich der objektiven Rechtslage vor und nach In-Kraft-Treten der Norm. Die Auslegung des § 6 Abs. 6a LSA-KAG durch das OVG-LSA habe die für die Behörden maßgebliche Rechtslage bis zum Erlass des § 6 Abs. 6a LSA-KAG bestimmt. Es sei erkennbar die Absicht des Gesetzgebers gewe-sen, durch die Einführung dieser Regelung die Rechtsprechung des OVG-LSA zu korrigieren, ohne das geltende Recht materiell-rechtlich zu ändern. Da der Landtag sich nicht damit begnügt habe, sein Verständnis der Norm in einem schlichten Par-lamentsbeschluss zum Ausdruck zu bringen, sondern vielmehr ein formelles Gesetz verabschiedet habe, um so auch die Verwaltungsgerichte zu binden, habe er eine verbindliche Regelung getroffen, die nach ihrem eigenen Anspruch auch in die Ver-gangenheit zurückwirke. Diese Vorgehensweise sei mit dem Rechtsstaatsprinzip jedoch nicht zu vereinbaren.

{RN:17}
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe ein Gesetzgeber ein Gesetz nicht rückwirkend ändern, um die Rechtsprechung zu korrigieren. Grundsätzlich seien die Gerichte berufen, den verbindlichen Regelungsgehalt einer Norm festzustellen. Die Beantwortung der Frage, ob im Straßenbaubeitragsrecht sachliche Beitragspflichten erst mit In-Kraft-Treten einer wirksamen Beitragssatzung entstehen können, sei dem Gericht zugewiesen, das das Landesrecht verbindlich auszulegen habe. Halte der Gesetzgeber die Auslegung durch die Gerichte für verfehlt, so stehe er vor der Wahl, eine Korrektur durch eine Rechtsänderung vorzunehmen oder seiner Auffassung durch eine Ergänzung des Gesetzestextes Ausdruck zu verleihen. Im letzteren Falle liege eine authentische Interpretation vor. Eine solche sei jedoch ebenfalls an die aus der Verfassung folgenden Bindungen des Gesetzgebers, insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 und 4 LSA-Verf folgende Rückwirkungsverbot, gebunden. § 6 Abs. 6a LSA-KAG schließe eine Beitragserhebung für in der Vergangenheit abgeschlossene Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 LSA-KAG endgültig aus, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung noch keine Beitragssatzung vorgelegen habe. Damit handele es sich um eine rückwirkend in die kommunale Finanzhoheit eingreifende Regelung. Die für eine solche Maßnahme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Rechtfertigungsgründe seien nicht gegeben. Die Regelung sei nicht erforderlich, um eine unklare oder verworrene Rechtslage zu beseitigen, da die Rechtsprechung des OVG-LSA etwaige Zweifel über die Auslegung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG beseitigt habe. Es seien auch keine zwingenden Gründe des gemeinen Wohls erkennbar, die eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten. Da die Frage der Vereinbarkeit des § 6 Abs. 6a LSA-KAG mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt im zugrunde liegenden Fall auch entscheidungserheblich sei, müsse die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts hierüber eingeholt werden.

{RN:18}
3.2.-->In dem Ausgangsverfahren, das dem Vorlagebeschluss in der Sache LVG 5/01 zugrunde liegt, wandten sich die Kläger, die Miteigentümer eines Grundstücks in Bernburg sind, gegen die Heranziehung zu Straßenbaubeiträgen, die auf der Grundlage der "Straßenausbaubeitragssatzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Bernburg" vom 12. Februar 1998 erhoben wurden. Die letzte Unternehmerrechung für das abgerechnete Bauvorhaben war am 22. März 1993, die Schlussrechnung am 13. November 1995 bei der Stadt Bernburg eingegangen. Die angefochtenen Bescheide wurden am 7. Januar 2000 erlassen.

{RN:19}
Das vorlegende Gericht hat auch in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die eine Aufhebung der Beitragssatzung rechtfertigen bzw. erforderlich machen würden. Es ist den einzelnen, von den Klägern angeführten Rügen von formellen und materiellen Mängeln, mit denen die Nichtigkeit der Satzung begründet werden sollte, nicht gefolgt. Aus diesem Grunde hängt nach seiner Auffassung die Entscheidung in der Sache auch in diesem Verfahren davon ab, ob § 6 Abs. 6a LSA-KAG verfas-sungsgemäß und damit anwendbar ist.

{RN:20}
4.-->Der Landtag von Sachsen-Anhalt und die Landesregierung haben keine schriftlichen Stellungnahmen abgegeben. Das Innenministerium hat durch Schreiben vom 11. Oktober 2001 ein mehrere Fragen umfassenden Auskunftsersuchen des Landesverfassungsgerichts vom 10. September 2001 beantwortet.

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Entscheidungsgründe:

{RN:21}
Die Vorlagen sind zulässig.

{RN:22}
1.-->Das Landesverfassungsgericht ist gem. Art. 75 Nr. 5 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (LSA-Verf), §§ 2 Nr. 6, 42 f. des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht (LSA-VerfGG) zur Entscheidung berufen, wenn ein Gericht ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es für seine Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt hält und das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aussetzt.

{RN:23}
1.1.-->Es handelt sich bei § 6 Abs. 6a LSA-KAG um ein "Landesgesetz" i.S.d. § 42 Abs. 1 LSA-VerfGG und nicht lediglich um eine Meinungs- oder Willensbekundung des Landtages ohne normativen Gehalt.

{RN:24}
Mit dem Begriff Landesgesetz konkretisiert § 42 Abs. 1 LSA-VerfGG den Typ der vorlagefähigen Rechtsnormen dahingehend, dass nur förmliche, d.h. im Gesetzgebungsverfahren der Art. 77 ff. LSA-Verf erlassene Landesgesetze dem Landesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden können. Rechtsverordnungen und Satzungen sowie Verwaltungsvorschriften sind demnach nicht vorlagefähig. Fraglich ist indes, ob darüber hinaus auch eine Beschränkung auf Gesetze im materiellen Sinn vorzunehmen ist mit der Folge, dass lediglich formelle Parlamentsgesetze, die eines materiellen Regelungsgehaltes entbehren, ebenfalls nicht vorlagefähig sind. Diesem Aspekt kommt vorliegend insoweit Bedeutung zu, als in § 6 Abs. 6a KAG LSA eine "authentische Interpretation" anderer Regelungen des Paragrafen vorgenommen wird und mit Hinweis darauf in der Literatur die Ansicht geäußert worden ist, es handele sich nur um ein Gesetz im formellen Sinne, näherhin um eine rechtlich unverbindliche Entschließung des Landtags in Gesetzesform (so etwa Driehaus, in: ders. [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand: September 2001, § 8 RdNr. 239h, der sich aber letztlich nicht festlegt, sondern nur die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten aufweist).

{RN:25}
Vor dem Hintergrund der im heutigen Verfassungsrecht vorherrschenden Terminologie und Abgrenzung ist die Frage, ob es sich bei § 6 Abs. 6a LSA-KAG (auch) um ein materielles Gesetz handelt, dann zu bejahen, wenn von dieser Vorschrift eine Regelungswirkung im Außenverhältnis ausgeht. Das ist dann der Fall, wenn mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Subjekte des privaten oder öffentlichen Rechts durch die erlassene Norm rechtlich gebunden, d.h. bestimmten Verhaltensanforderungen verbindlich unterworfen werden.

{RN:26}
Ausweislich des Wortlauts hat der Gesetzgeber sich bei § 6 Abs. 6a LSA-KAG des Instruments der authentischen Interpretation bedient. Darunter versteht man die gegenüber allen Normanwendern verbindliche Auslegung einer Norm durch den Normgeber selbst (siehe dazu näher Droste-Lehnen, Die authentische Interpretation, 1990, S. 13 ff.). Voraussetzung ist insoweit, dass eine Norm unterschiedlichen Auslegungen zugänglich ist oder dass Normanwender von der Intention des Normgebers abweichende Interpretationen gewählt haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob diese Auslegungen rechtlich zulässig bzw. vertretbar waren. Auch bleibt zunächst dahingestellt, ob eine solche authentische Interpretation zu Rechtssätzen des Verfassungsrechts in Widerspruch steht.

{RN:27}
Bei der Beurteilung des Regelungsgehalts des § 6 Abs. 6a LSA-KAG ist zwischen der Auslegung selbst und ihrer Verbindlichkeit für alle Normanwender, insbesondere Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, zu unterscheiden. Die Auslegung selbst stellt eine Willenserklärung dar, durch die der Gesetzgeber sein - authentisches - Verständnis der Norm zum Ausdruck bringt. Hätte er dies nur in der Form eines schlichten Parlamentsbeschlusses getan, so würde es sich um eine nachträgliche Erklärung zu einer bereits erlassenen Norm handeln, die zukünftig bei der Auslegung und Anwendung der Norm neben Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck zu berücksichtigen wäre. Indem aber diese Erklärung in der Form eines Parlamentsgesetzes abgegeben und zudem in die auszulegende Norm integriert wurde, hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Erklärung die mit dem Parlamentsgesetz verbundene Bindungswirkung verleihen wollte. Diese Intention lässt sich insbesondere aus der Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD sowie den Umständen der Gesetzgebung im Wechselspiel der mehrfachen Än-derung des § 6 LSA-KAG und der dazu ergangenen Rechtsprechung insbesondere des OVG-LSA ableiten.

{RN:28}
Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 6a LSA-KAG spricht dafür, eine derartige Bindungswirkung anzunehmen. Wenn es heißt, dass bereits seit dem In-Kraft-Treten des Kommunalabgabengesetzes am 15. Juni 1991 eine Beitragspflicht immer nur dann entstand, wenn spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der beitragsauslösenden Maßnahme eine Beitragssatzung in Kraft getreten war, so wird damit ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit entsprechender Beitragserhebungen vermittelt, der nur dann einen Sinn ergibt, wenn ihm auch rechtliche Bindungswirkung beikommen soll. Anderenfalls hätte die Einbeziehung in den § 6 LSA-KAG unterbleiben können. Da zu unterstellen ist, dass der Landesgesetzgeber diesen Weg bewusst gewählt hat, um seiner Interpretation der Norm die mit einem Parlamentsgesetz verbundene Bindungswirkung beizulegen, spricht bereits der Wortlaut für die Annahme einer materiellen Regelung.

{RN:29}
Im Ergebnis liegt ein materielles Landesgesetz und folglich ein zulässiger Prüfungsgegenstand im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens gem. §§ 2 Nr. 6, 42 Abs. 1 LSA-VerfGG vor.

{RN:30}
1.2.-->Die Verfassungsmäßigkeit bzw. Gültigkeit des § 6 Abs. 6a LSA-KAG ist für den Rechtsstreit auch entscheidungserheblich. Das ist immer dann der Fall, wenn die im gerichtlichen Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung von der Gültigkeit der Norm abhängt, also die Entscheidung je nach Beantwortung dieser Frage zu einem anderen Ergebnis führt (BVerfGE 80, 59 [65]; 72, 51 [60 f.]; Klein, in: Umbach/Clemens, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 1992, § 80 RdNr. 33 m.w.N.). Bei der Beurteilung dieser Frage ist bezüglich der Tatsachenwürdigung und der Beurteilung von einfachrechtlichen Fragestellungen die Auffassung des vorlegenden Gerichts zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des vorlegenden Gerichts offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 81, 40 [49] unter Hinweis auf BVerfGE 31, 47 [52] und 65, 132 [137]).

{RN:31}
Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht in beiden Fällen dargelegt, dass nach dem Ergebnis seiner rechtlichen und tatsächlichen Würdigung ohne Anwendung des § 6 Abs. 6a LSA-KAG aus anderen Gründen eine Beitragspflicht nicht vollständig entfallen würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Würdigungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unhaltbar sind. Deshalb wirkt sich die Frage nach der Gültigkeit des § 6 Abs. 6a LSA-KAG auf die Entscheidung beider Rechtsstreite aus.

{RN:32}
1.3.-->Das Gericht ist auch von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt und hat dies im Einzelnen dargelegt.
Die Vorlagen sind damit zulässig.

{RN:33}
2.-->§ 6 Abs. 6a LSA-KAG ist mit der Landesverfassung unvereinbar.

{RN:34}
§ 6 Abs. 6 a LSA-KAG ist nichtig, da er die durch Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 1, 88 Abs. 3 LSA-Verf garantierte kommunale Rechtsetzungs- und Finanzhoheit verletzt, indem er rückwirkend die Möglichkeiten der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen einschränkt, obwohl die verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines rückwirkenden Gesetzes fehlen.

{RN:35}
2.1.-->Den Gemeinden steht gem. Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf das Recht zu, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu verwalten. Eine inhaltsgleiche Regelung trifft auf Bundesebene Art. 28 Abs. 2 GG. Dieses Selbstverwaltungsrecht bezieht sich auf das Ob und Wie der Aufgabenwahrneh-mung und schließt die rechtliche Ausgestaltung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben mit ein. Da eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ohne ent-sprechende Finanzmittel jedenfalls im Bereich der Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur bereitstellenden Leistungsverwaltung nicht möglich ist, hat der Landesverfassungsgeber neben der in Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf begründeten Pflicht des Landes, die Kommunen mit einer ausreichenden Finanzausstattung zu versehen, ihnen in Art. 88 Abs. 3 LSA-Verf das Recht zugewiesen, "nach Maßgabe der Gesetze ... eigene Steuern und Abgaben zu erheben." Diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat der Landesgesetzgeber insbesondere durch den Erlass des Kommunalabgabengesetzes umgesetzt.

{RN:36}
Die den Kommunen durch einzelne Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes, insbesondere des § 6 LSA-KAG eröffneten Möglichkeiten, Steuern, Gebühren und Beiträge zur Finanzierung der kommunalen Aufgaben auf der Grundlage entsprechender Satzungen zu erheben, sind zwar in ihrer konkreten Ausgestaltung und Reichweite nicht von der Verfassungsgarantie der Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 3 LSA-Verf gefordert. Gleichwohl wird der - rechtsfehlerfreie - Gebrauch der einzelnen Abgabenerhebungsermächtigungen, soweit sie wirksam begründet wurden, von der Verfassungsgarantie in ihren Teilaspekten der Finanz- und Rechtsetzungshoheit im Kern erfasst und entsprechend geschützt.

{RN:37}
Die Finanzhoheit ist einerseits als an das Land gerichteter Anspruch auf angemessene Finanzausstattung ausgestaltet und insoweit durch Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf und Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG gewährleistet (vgl. auch Art. 88 Abs. 1 LSA-Verf). Soweit die Finanzierung kommunaler Aufgaben durch die Erhebung eigener Abgaben erfolgt, erstreckt sich die Finanzhoheit auch auf den Erlass und die nähere Ausgestaltung von Abgabensatzungen. Dieses Recht wird den Kommunen in Art. 88 Abs. 3 LSA-Verf explizit gewährleistet und damit ihre Finanzhoheit durch die Rechtsetzungshoheit ergänzt. Letztere ist ein unverzichtbares Instrument einer effektiven eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung und wird insbesondere durch den Erlass von Satzungen ausgeübt. Rechtsetzungs- und Finanzhoheit stehen insoweit in enger Wechselwirkung.

{RN:38}
Die Finanzhoheit garantiert den Kommunen weiterhin das Recht zu einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft, die ihrerseits in einer engen Beziehung zur Aufgabenplanung steht. Da Aufgaben der Leistungsverwaltung, wie z.B. Herstellung und Ausbau von Straßen und leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, regelmäßig nur bei vorheriger Sicherung ihrer Finanzierung wahrgenommen werden können, wirkt die Finanzhoheit auch auf die Gestaltungsfreiheit bei der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Daseinsvorsorge zurück. Beschneidungen der Finanzhoheit wirken sich insoweit mittelbar auf die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung in den betroffenen Bereichen aus. Das gilt umso mehr, wenn es sich um nachträgliche, rückwirkende Beschneidungen handelt.

{RN:39}
Die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung verlangt, dass den Kommunen ausreichende und effektive Gestaltungsinstrumente zur Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts zur Verfügung gestellt werden. Vor allem bei Aufgaben des eigenen Wirkungskreises steht den Kommunen gegenüber dem Land zwar kein Anspruch auf eine bestimmte Art der Aufgabenfinanzierung zu. Es steht - im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben - deshalb auch im Ermessen des Landesgesetzgebers, welche Art der Finanzierung er für einzelne Aufgabenfelder vorsieht bzw. eröffnet.

{RN:40}
Hat sich der Landesgesetzgeber jedoch dafür entschieden, den Kommunen für die vollständige oder teilweise Finanzierung bestimmter Aufgaben ein Abgaben- bzw. Beitragserhebungsrecht einzuräumen, so wird auch die Ausübung dieses Rechts von der Selbstverwaltungsgarantie erfasst. Man kann insoweit von einem Ausübungsschutz sprechen.

{RN:41}
Die letztverbindliche Feststellung, ob eine konkrete Ausübung des Beitragserhebungsrechts rechtmäßig und damit von der Selbstverwaltungsgarantie geschützt war, ist Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ist letztinstanzlich und rechtskräftig festgestellt, dass eine bestimmte Gesetzesanwendung rechtmäßig ist, so unterfällt sie dem Ausübungsschutz und damit der Selbstverwaltungsgarantie. Dementsprechend durften die Kommunen auf Grund des Beschlusses des OVG-LSA vom 04.11.1999 (Az. B 2 S 433/99, VwRR MO 2000, S. 26) jedenfalls bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 am 22. April 1999 Beitragssatzungen für Straßenbaumaßnahmen auch nach Beendigung der Maßnahme erlassen.

{RN:42}
2.2.-->In diese durch Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 3 LSA-Verf geschützte Ausübung der Finanz- und Rechtsetzungshoheit wird durch § 6 Abs. 6a LSA-KAG eingegriffen, indem die nach § 6 Abs. 6 LSA-KAG nach Beendigung der Maßnahme erlassenen Beitragssatzungen infolge der rückwirkenden Rechtsänderung nichtig werden mit der Folge, dass Beiträge für die betroffenen Maßnahmen nicht mehr erhoben werden können. Demnach entfällt für diese Maßnahmen endgültig die Möglichkeit der Beitragsfinanzierung, so dass die Kommunen zur Kostendeckung auf andere Haushaltsmittel zurückgreifen müssen. Die durch die Maßnahme begünstigten Grundstückseigentümer erlangen ihrerseits ohne individuelle Gegenleistung einen wirtschaftlichen Vorteil.

{RN:43}
2.3.-->Dieser im Rahmen des Gesetzesvorbehalts von Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf grundsätzlich auch im Wege der "authentischen Interpretation" mögliche, aber rechtfertigungsbedürftige Eingriff des Gesetzgebers beinhaltet im konkreten Fall eine rückwirkende Gesetzesänderung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen aber nicht gegeben sind. Er ist weder durch überwiegende Belange des Gemeinwohls, wie die Korrektur einer unrichtigen Rechtsprechung, noch durch kollidierende Rechtspositionen der Beitragspflichtigen, namentlich deren Vertrauensschutz, legitimiert. Vielmehr überwiegt im Rahmen der Abwägung das verfassungsrechtlich verankerte Finanzierungsinteresse der Kommunen.

{RN:44}
2.3.1.-->Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung ist in Art. 87 Abs. 1 LSA-Verf ebenso wie in Art. 28 Abs. 2 GG nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Im Rahmen dieses Gesetzesvorbehalts sind auch Beschränkungen von Ausübungsrechten grundsätzlich möglich. Das gilt auch für rückwirkende Beschränkungen. Allerdings unterliegt die gesetzliche Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts ihrerseits gewissen Schranken und spezifischen inhaltlichen Anforderungen. Danach muss der Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts in jedem Fall unangetastet bleiben (BVerfGE 79, 127 [146] - st. Rspr.). Im Übrigen muss eine Beschränkung des Selbstverwaltungsrechts durch überwiegende Belange des gemeinen Wohls oder Belange Privater getragen sein, die nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für die betroffenen Kommunen stehen, in deren Rechte eingegriffen wird. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Anforderungen aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 26, 228 [239]; 56, 298 [313]; 76, 107 [119]; ablehnend jedoch seit: BVerfGE 79, 127 [154] bei gleichzeitiger Einführung des Aufgabenverteilungsprinzips; dazu Schoch, Zur Situation der kommunalen Selbstverwaltung nach der Rastede-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, VerwArch 81 [1990], 18 [31 f.]; Frenz, Gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie und Verhältnismäßigkeit, in: Die Verwaltung 1995, S. 33 ff.) oder einem gemeindebegünstigenden Vorrangprinzip (Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz Kommentar, Bd. 2, 1998, Art. 28 RdNr. 120; Schmidt-Aßmann, Kommunale Selbstverwaltung nach Rastede, in: Festschrift Sendler, 1991, S. 121 [136]) abzuleiten sind. In jedem Fall muss der Eingriff sachlich gerechtfertigt und ausgewogen sein (zur weitgehenden Gleichwertigkeit beider Ansätze Dreier, a.a.O.). Zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätzen, die bei Einschränkungen des Selbstverwaltungsrechts zu beachten sind, gehört auch das Rückwirkungsverbot.

{RN:45}
2.3.2.-->Im vorliegenden Fall ist der Eingriff nicht schon deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil er im Wege einer sogenannten "authentischen Interpretation" vorgenommen wird. Es handelt sich dabei nicht um eine generell unzulässige gesetzgeberische Handlungsform, die mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung unvereinbar ist. Es liegt auch keine Beeinträchtigung der Rechtsprechungsfunktion der Verwaltungsgerichte vor.

{RN:46}
Das Gesetz als abstrakt-generelle Regelung erfüllt im demokratischen Verfassungsstaat eine zentrale Funktion bei der Steuerung der Verwaltung und der Verhaltensfreiheit der Bürger durch den Gesetzgeber. Während das Gesetz der Verwaltung - jedenfalls im Falle des ermächtigenden Gesetzes - Handlungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet und für den Bürger in vielen Fällen Verhaltenspflichten begründet, steht die Rechtsprechung dem Gesetz mit einer gewissen Distanz gegenüber. Ihre Aufgabe ist es, das aus der Willensbildung des Gesetzgebers hervorgehende Steuerungs- und Handlungsinstrument in seiner Anwendung durch die Verwaltung gegenüber dem Bürger "neutral" vor dem Hintergrund der Gesetzesbindung der Ver-waltung gem. Art. 2 Abs. 4 LSA-Verf zu beurteilen.

{RN:47}
Die der rechtsprechenden Gewalt im Allgemeinen und den Verwaltungsgerichten im Besonderen zufallende Aufgabe, das Verwaltungshandeln auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und damit in den meisten Fällen zugleich Individualrechtsschutz gem. Art. 21 Abs. 1 LSA-Verf zu gewähren, setzt neben der Anwendung des Rechts auf den Einzelfall als genuine Aufgabe der Rechtsprechung immer auch die Auslegung des Norminhalts voraus. Das bedeutet indes nicht, dass die Auslegung als Teil der Rechtsanwendung nur Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt ist. Es bedarf in-soweit einer zwischen verschiedenen Situationen und Stationen der Norminterpretation differenzierenden Betrachtung.

{RN:48}
Im Prozess des Normerlasses hat der Gesetzgeber zunächst selbst die Möglichkeit, durch die Gestaltung des Wortlauts, die Beifügung von Legaldefinitionen und die Art der Gesetzesbegründung auf die Rahmenbedingungen der späteren Auslegung der Norm Einfluss zu nehmen. Die Verwaltung ist bei der Anwendung der Gesetze zur Auslegung bereits deshalb gezwungen, weil sie bei der Anwendung auf den Einzelfall notwendigerweise von einem bestimmten Norminhalt ausgehen muss. Die Verbindlichkeit der Interpretation durch die Verwaltung gegenüber dem Bürger ist jedoch insoweit beschränkt, als dieser eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle herbeiführen kann. Erst den Gerichten steht die Befugnis zur letztverbindlichen Interpretation zu. Ihre Auslegung kann durch den Gesetzgeber nicht unmittelbar in Frage gestellt werden. Akte der Rechtsprechung sind vielmehr von keiner anderen Staatsgewalt überprüfbar als der richterlichen. Sie treten deshalb mit dem Anspruch potenzieller Letztverbindlichkeit auf (vgl. Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, § 43 I 4 d). Der Gefahr eines nicht endenden Wettstreits um die richtige Interpretation einer Norm ist damit wirksam Einhalt geboten.

{RN:49}
2.3.3.-->Dies bedeutet indes nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, in Ausübung der gesetzgebenden Gewalt eine von den Gerichten begründete verbindliche Norminterpretation durch eine neue oder - aus seiner Sicht - klarstellende Regelung zu korrigieren. Ohne weiteres möglich ist eine solche Korrektur mit Wirkung für die Zukunft, soweit kein verfassungsrechtlich verankerter Vertrauensschutz entgegensteht (Droste-Lehnen, a.a.O., S. 301 ff.). Strengeren Anforderungen unterliegt demgegenüber eine auch in die Vergangenheit zurückwirkende Regelung. Soweit sie in geschützte Rechtspositionen eingreift, ist sie nur im Rahmen einer entsprechenden Eingriffsrechtfertigung zulässig. Die Aufgabe der Rechtsprechung, Gesetze auszulegen und auf den Einzelfall anzuwenden, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Die durch einen Interpretationskonflikt zwischen Gesetzgeber und Rechtsprechung ausgelöste Normsetzung ist nicht anders zu beurteilen als eine durch sonstige Gründe veranlasste rückwirkende Gesetzesänderung.

{RN:50}
2.3.4.-->§ 6 Abs. 6a LSA-KAG verstößt gegen das im Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf verankerte Rückwirkungsverbot.

{RN:51}
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die an eine rückwirkende Gesetzesänderung zu stellen sind, werden in Rechtsprechung und wissenschaftlichen Schrifttum vor allem für grundrechtsrelevante Maßnahmen diskutiert (Maurer, Kontinuitätsgewähr und Vertrauensschutz, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. III, 1988, § 60). Dabei steht wiederum der Schutz von privaten Investitionen und Vermögensinteressen im Vordergrund. Wegen der begrenzten Schutzwirkung des Eigentumsgrundrechts im Hinblick auf das Vermögen als solches ergeben sich hier besondere Probleme, die im vorliegenden Zusammenhang bei Kommunen in der Regel nicht auftreten. Aus diesem Grunde ist auch eine Orientierung an den zu dieser Problematik entwickelten Lösungsmodellen nicht hilfreich. Vielmehr ist eigenständig zu klären, ob und nach welchen Maßstäben rückwirkende Eingriffe in durch das Selbstverwaltungsrecht geschützte Rechtspositionen der Kommunen zulässig sind und welchen Rechtfertigungsanforderungen sie unterliegen.

{RN:52}
Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1997 ausgeführt hat, entfaltet das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot seine Schutzwirkung auch zugunsten der kommunalen Gebietskörperschaften (LVerfG-LSA, Urt. v. 12.12.1997 - LVG 12/97 -, LVerfGE 7, 304 [324]). Es findet seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip des Art. 2 Abs. 1 LSA-Verf, das auch zwischen Gesetzgeber und kommunalen Gebietskörperschaften Geltung beansprucht (allgemein Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, 1986, S. 312 ff.; speziell zum Rückwirkungsverbot Maurer, a.a.O, RdNr. 26). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Ausübung von Rechtsetzungsbefugnissen sich von privaten Investitionen und vergleichbaren vermögenswerten Dispositionen insoweit unterscheidet, als die Schutzwürdigkeit der Ausübung jener Befugnisse durch die Kommunen nicht von einem besonderen Vertrauensschutztatbestand abhängt. Vielmehr ist aufgrund der Aufgabenverteilung zwischen Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung jede rechtmäßige Ausübung von Rechtsetzungsbefugnissen geschützt. Auch in Fällen, in denen die Auslegung von Normen umstritten ist, spielt die im Staat-Bürger-Verhältnis entwickelte Kategorie des Vertrauensschutzes keine konstitutive Rolle. Im gewaltenteilenden System des Grundgesetzes und der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt ist die gewissenhafte Auslegung von zur Rechtsetzung ermächtigenden Normen - wie anderer Normen auch - eine den Verwaltungsbehörden anvertraute Aufgabe, die generell unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung steht. Unzutreffend ist die Annahme, dass durch erstinstanzliche Urteile zu Lasten der Kommunen die Schutzwürdigkeit einer bestimmten Auslegung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG entfallen sein könnte. Solche Urteile können mit Rechtsmitteln angegriffen und im Rahmen des Berufungsverfahrens durch das Oberverwaltungsgericht aufgehoben werden. Maßgebliches Kriterium für die Rechtsausübung ist nach dem System der VwGO alleine die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns. Von den Verwaltungsgerichten letztverbindlich als rechtmäßig eingestuftes Verwaltungshandeln ist damit ohne jede weitere Anforderung schutzwürdig, genauso wie ein rechtswidriges Verwaltungshandeln, unabhängig davon, welche Gründe und Umstände die Entscheidung der Verwaltung geleitet haben, der Schutzwürdigkeit entbehrt. Im Vergleich zu den in der Rechtsprechung zum Rückwirkungsverbot dominierenden Fällen der Schutzwürdigkeit privaten Grundrechtsgebrauchs kommt darin die unterschiedliche Funktion des Gesetzes zum Ausdruck, das für den investierenden Privaten nur Rahmenbedingung der Grundrechtsausübung ist, während es für die Verwaltungsbehörde unmittelbar als Ermächtigungs- und Handlungsnorm fungiert und von der Selbstverwaltungsgarantie erfasst wird.

{RN:53}
Auch wenn demnach der Vertrauensschutz für die Kommunen nicht die gleiche Bedeutung besitzt wie für den Bürger, entspricht § 6 Abs. 6a LSA-KAG nicht den Anforderungen, die allgemein an die Zulässigkeit einer sogenannten echten Rückwirkung gestellt werden. Danach ist eine rückwirkende Regelung ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Norm nichtig ist und durch eine gültige ersetzt wird, das geltende Recht unklar und verworren bzw. lückenhaft ist oder in dem Maße sittenwidrig und unbillig, dass ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Weitere Fälle der Zulässigkeit rückwirkender Regelungen sind, dass zwingende Gründe des allgemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind, eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen oder dass die Betroffenen nach der rechtlichen Situation im Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolgen zurückbezogen wird, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durften, so dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen können.

{RN:54}
2.3.4.1.-->Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 LSA-KAG war weder in ihrer ursprünglichen Fassung noch in derjenigen des Änderungsgesetzes vom 16. April 1999 (LSA-GVBl., S. 15) nichtig.

{RN:55}
2.3.4.2.-->Die durch § 6 Abs. 6 LSA-KAG geregelte Rechtslage war auch weder unklar noch verworren oder lückenhaft. Sie war vielmehr durch das hierfür zuständige Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt letztinstanzlich geklärt. Die Tatsache, dass ein Obergericht die Rechtsprechung erstinstanzlicher Gerichte korrigiert, ist ein normaler und im System der Rechtsgewährung vorgesehener Vorgang.

{RN:56}
2.3.4.3.-->Es sind auch keine zwingenden Gründe des allgemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind und eine Rückwirkungsanordnung rechtfertigen könnten, ersichtlich.

{RN:57}
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Durchsetzung der "richtigen" Gesetzesinterpretation vermag den Eingriff in die kommunale Finanz- und Rechtsetzungshoheit, soweit sie bereits gestaltend ausgeübt wurde, nicht zu rechtfertigen.

{RN:58}
Dem Landesgesetzgeber ging es bei der Einfügung des § 6 Abs. 6a LSA-KAG ausweislich der Gesetzesmaterialien darum, die nach seiner Ansicht irrige, die Intention des (historischen) Gesetzgebers verkennende Auslegung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG zu korrigieren und damit seinen ursprünglichen Normsetzungswillen (wieder) Geltung zu verschaffen. Da die Auslegung von Gesetzen angesichts der Offenheit und Mehrdeutigkeit von Sprache im Allgemeinen und Gesetzessprache im Besonderen nur in den seltensten Fällen zwingend zu nur einem richtigen Ergebnis führt und die deutsche Verfassungsordnung die letztverbindliche Gesetzesauslegung der rechtsprechenden Gewalt zuweist, muss der Gesetzgeber eine von seinen ursprünglichen Absichten abweichende Auslegung von Normen grundsätzlich hinnehmen, solange dabei nicht willkürlich gehandelt wird. Dies bestätigt auch die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, nach der "die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ... Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen [ist]. Bedient sich das Fachgericht dabei der herkömmlichen Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken" (BVerf-GE 82, 6 [11]). Die Grenze der Willkür wird durch die in Frage stehenden Entscheidungen des OVG-LSA nicht überschritten.

{RN:59}
Nach der in der deutschen Rechtsordnung allgemein anerkannten, auf Savigny zurückgehenden Methode der Gesetzesinterpretation erfolgt die Auslegung unter Berücksichtigung von Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der betreffenden Vorschrift (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 320 ff.). Reichen diese Kriterien nicht aus, so ist auf objektiv-teleologische Kriterien zurückzugreifen, auch wenn diese dem Gesetzgeber nicht voll bewusst gewesen sein sollten. Dabei ist auf die Sachstrukturen des Normbereichs und auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu achten (Larenz, a.a.O., S. 344). Das Verhältnis dieser einzelnen Auslegungskriterien wird ganz überwiegend dahingehend verstanden, dass der Wortlaut den Ausgangspunkt und die Grenze der Auslegung markiert und der Bedeutungszusammenhang der Einpassung einer Regelung in ihren normativen Kontext dient (Larenz, a.a.O., S. 343 f.). An die Zwecke des Gesetzes und die ihnen zugrunde liegenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers ist der Richter bei der Auslegung des Gesetzes grundsätzlich gebunden. Dies gilt indessen nicht für die Vorstellungen der an der Vorbereitung und Abfassung des Gesetzes beteiligten Personen. Äußerungen in Sitzungsberichten und Parlamentsdebatten stellen zwar eine wertvolle Hilfe für das Verständnis des Norminhalts dar. Sie sind aber nicht ohne weiteres dem Willen des eigentlichen Gesetzgebers gleich zu setzen und daher auch nicht verbindlich (Larenz, a.a.O., S. 344). Insgesamt besteht kein festes Rangverhältnis der einzelnen Auslegungskriterien zueinander. Deshalb kann auch nicht mit letzter Genauigkeit gesagt werden, wann ein aus der Entstehungsgeschichte der Norm gewonnenes Argument hinter die objektiv-teleologischen Kriterien zurückzutreten hat, etwa um mögliche Wertungswidersprüche oder Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Der (verwaltungsgerichtlichen) Rechtsprechung stehen deshalb gewisse Spielräume auch bei der Gewichtung der einzelnen Auslegungskriterien zu.

{RN:60}
Legt man diese Maßstäbe an die Rechtsprechung des OVG-LSA an, die durch die Einfügung des Abs. 6a in § 6 LSA-KAG korrigiert werden sollte, so hat sich das OVG-LSA innerhalb der vorstehend entwickelten Grenzen gehalten.

{RN:61}
In seinem Beschluss vom 19.02.1998, der sich auf die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 16.04.1999 bezog, stand die Frage im Vordergrund, wie sich die Einfügung des neuen Satzes 2 auf die Interpretation des Satzes 1 in § 6 Abs. 6 LSA-KAG auswirkt. Da das OVG-LSA sich zur Auslegung des Satzes 1 vor Einfügung des Satzes 2 nicht geäußert hatte, musste es gleichzeitig dessen Auslegung vor und nach Einfügung des Satzes 2 vornehmen. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf das Argument gestützt, dass ein Gesetz auch rein deklaratorische Wirkung haben kann, um das klarzustellen, was sich aus anderen Regelungen, wenn auch nicht ausdrücklich, bereits ergibt. Das Gericht interpretierte § 6 Abs. 6 LSA-KAG vor der Einfügung von Satz 2 in dem Sinne, dass die Beitragssatzung auch nach Beendigung der Maßnahme erlassen werden konnte. Der Wortlaut von § 6 Abs. 6 LSA-KAG war für eine solche Auslegung offen. Die systematische Stellung der Norm sprach vor dem Hintergrund der in § 6 Abs. 1 LSA-KAG angeordneten Pflicht zur Beitragserhebung jedenfalls nicht gegen eine solche Interpretation. Auch den Gesetzgebungsmaterialien sind keine Hinweise auf eine entgegenstehende Absicht zu entnehmen.

{RN:62}
Die entsprechende Passage der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 21. März 1991 (LT-Drs. 1/304, S. 46) hat folgenden Wortlaut:

"Die Beitragspflicht entsteht nicht schon mit dem tatsächlichen Abschluss der Bauarbeiten, sondern erst dann, wenn der entstandene Aufwand feststellbar ist; das ist regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die Beitragspflicht, wenn das öffentliche Leitungsnetz vor dem jeweiligen Grundstück betriebsfertig hergestellt ist. Wenn die öffentliche Einrichtung entsprechend der jeweiligen Ortssatzung auch die Grundstücksanschlüsse umfaßt, so sind die Anlagen erst dann als betriebsfertig anzusehen, wenn auch diese Anschlüsse hergestellt sind."

{RN:63}
Eine über den Wortlaut des § 6 Abs. 6 LSA-KAG (1991) hinausgehende Position des Landesgesetzgebers zu der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Beitragssatzung spätestens erlassen sein muss, lässt sich daraus nicht ableiten. Insbesondere folgt daraus kein eindeutiger Hinweis, dass dies spätestens bei Beendigung der Maßnahme der Fall sein muss.

{RN:64}
Die spätere Einfügung von Satz 2 hat den fortbestehenden, durch das OVG-LSA willkürfrei ermittelten Regelungsgehalt des Satzes 1 nicht verändert. Es ist insoweit davon auszugehen, dass mit der Anfügung des Satzes 2 durch das Änderungsgesetz der Regelungsgehalt des unverändert fortbestehenden Satzes 1 nicht modifiziert wurde. Auch der Umstand, dass sich das OVG-LSA zur Interpretation von Satz 1 erst geäußert hat, als Satz 2 bereits angefügt war, bedeutet nicht, dass diese Auslegung im Lichte dieser Änderung zu erfolgen hat. Zwar mag die systematische Auslegung von Satz 1 nach der Änderung dafür sprechen, im Wege des Umkehrschlusses für Straßenausbaubeiträge zu verlangen, dass die Beitragssatzung jedenfalls vor Beendigung der Maßnahme vorliegen muss. Die Ermittlung des Regelungsgehalts von Satz 1 kann jedoch ohne Bezugnahme auf den späteren Rechtszustand erfolgen, so dass die Auslegung des OVG-LSA im Ergebnis vertretbar, jedenfalls nicht verfassungsrechtlich bedenklich oder willkürlich ist.

{RN:65}
In einem weiteren Beschluss vom 04.11.1999 hatte sich das OVG-LSA mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch die Neufassung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG durch das Änderungsgesetz vom 16.04.1999 eine rückwirkende Änderung der Rechtslage bewirkt wurde. Dies hat es vor allem mit dem Argument verneint, dass eine Rückwirkung weder ausdrücklich vorgesehen noch im Wege der Auslegung aus der Norm abzuleiten ist. Auch diese Auslegung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie in Anwendung der herkömmlichen Auslegungskriterien willkürfrei gewonnen wurde. Der Wortlaut der Neuregelung enthält keinerlei Anhaltspunkte für eine rückwirkende Geltung. Die in der Gesetzesbegründung geäußerte Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, war angesichts der zuvor durch das OVG-LSA getroffenen verbindlichen Auslegung nicht zutreffend, so dass auch die Gesetzesbegründung selbst im Ergebnis gegen die Annahme einer rückwirkenden Geltung spricht. Um die den kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund der Rechtsprechung des OVG-LSA im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts eröffnete Möglichkeit zu entziehen, Beitragssatzungen für Straßenausbaumaßnahmen auch nach Beendigung der Maßnahme zu erlassen, hätte es aber einer ausdrücklichen rückwirkenden Regelung und nicht nur einer Äußerung in den Gesetzesmaterialien bedurft.

{RN:66}
2.3.4.4.-->Die Betroffenen mussten bzw. durften nicht mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung rechnen, und zwar mussten sich weder die Kommunen darauf einstellen noch durften betroffene Bürger darauf vertrauen.

{RN:67}
Die Kommunen, in deren kommunale Finanzhoheit mit § 6 Abs. 6 a LSA-KAG rückwirkend eingegriffen wurde, mussten aufgrund der letztinstanzlich geklärten Rechtslage nicht mit einer rückwirkenden Neuregelung rechnen.

{RN:68}
Der Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit ist auch nicht durch das Ziel der Sicherung des Vertrauensschutzes der Beitragspflichtigen gerechtfertigt.

{RN:69}
Der sachliche Kern der Auseinandersetzung um die Auslegung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG ist in der Frage zu erblicken, ob zugunsten der Bürger in Sachsen-Anhalt von einem besonderen Vertrauen ausgegangen werden kann, im Falle von Investitionen der öffentlichen Hand in die Infrastruktur von Kostenpflichten frei zu bleiben und dass aus diesem Grunde die Beitragssatzungen jedenfalls vor Beendigung der Maßnahme erlassen sein müssen (vgl. Begründung zum Änderungsantrag des Fraktion der SPD zum Gesetzentwurf der Fraktion der PDS - Drs. 3/3186, Anlage 2 zum Protokoll des Ausschuss für Inneres, 30. Sitzung am 10.05.2000, S. 3). Dieses Argument wird in der zitierten Begründung des Änderungsantrags durch folgende Erwägungen ergänzt:

"Beim Vertrauensschutz ist auf die besondere Situation der ehemaligen DDR-Bürger in der Nachwendezeit abzuheben. Kostenbeteiligungen wie nach dem LSA-KAG gab es früher nicht. Das bundesdeutsche Rechtssystem war völlig neu und in seinem Umfang und in seiner Komplexität unüberschaubar. Selbst Bürgermeistern war damals zum Teil nicht bekannt, dass es ein Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt gab, in dem Landesrecht abgedruckt wurde. Daher musste zur Beseitigung des Vertrauens mehr geschehen als die Verabschiedung eines Gesetzes im Landtag, nämlich die Beratung und der Erlass der jeweiligen Abgabensatzung im Wohnort der Bürger."

{RN:70}
Mag der Befund als solcher im Großen und Ganzen zutreffend sein, so wird dabei doch verkannt, dass die mangelnde Kenntnisnahme des Bürgers von gesetzlichen Regelungen kein besonderes Phänomen der neuen Bundesländer in der Nachwendezeit ist. Legte man die hier formulierten Anforderungen allgemein beim Erlass von den Bürger finanziell belastenden Vorschriften zugrunde, so wäre in letzter Konsequenz der Erlass von direkt anwendbaren Gesetzen weitgehend ausgeschlossen. So dürfte die größte Zahl der steuerrechtlichen Vorschriften nur den wenigsten Bundesbürgern bekannt sein. Es gehört zu den elementaren Prinzipien des demokratischen Verfassungsstaates, dass er die Rechtsbeziehungen zu den Bürgern im Bereich von Eingriffen in Freiheit und Eigentum durch Parlamentsgesetz regelt. Der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip abgeleitete Parlamentsvorbehalt verlangt sogar eine Regelung durch den Gesetzgeber und verbietet eine Delegation auf die Exekutive. Mit der Übernahme dieses Verfassungstypus in die Landesverfassung gilt dies auch für die Bürger in Sachsen-Anhalt. Der damit zugunsten der Bürger erreichte rechtsstaatliche Standard kann durch den Hinweis auf eine im DDR-System nicht übliche Kostenbelastung nicht ausgehöhlt werden. Vielmehr gehört die Übernahme von Lasten, wie Art. 18 Abs. 2 LSA-Verf deutlich macht, als untrennbare Kehrseite zur Gewährleistung des Privateigentums an Grundstücken.

{RN:71}
Kommt demnach dem Parlamentsgesetz bei der Begründung von finanziellen Belastungen des Bürgers eine besondere Rolle zu, so muss für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der Bürger auf die kostenfreie Erstellung von Investitionen der öffentlichen Hand in die Infrastruktur vertrauen durfte, am Maßstab der betreffenden gesetzlichen Regelung bemessen werden.

{RN:72}
§ 6 Abs. 1 LSA-KAG ging in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1991 davon aus, dass Landkreise und Gemeinden Beiträge erheben "können". Bereits diese Regelung war so zu verstehen, dass eine Erhebungspflicht besteht, soweit keine Kostendeckung durch Gebühren erfolgt (OVG-LSA, Beschl. v. 03.09.1998 - B 2 S 337/98 -, LKV 1999, 233). Die Neubekanntmachung vom 13. Dezember 1996 hat dann durch die Änderung des Wortlauts ("Landkreise und Gemeinden erheben ...") die Beitragserhebungspflicht für den Normadressaten noch einmal verdeutlicht. Damit war klar, dass der Bürger mit einer Kostenbelastung rechnen musste. Von einem besonderen Vertrauen des Bürgers kann demnach bereits seit 1991 und in noch verstärktem Maße nach dem 13. Dezember 1996 nicht die Rede sein.

{RN:73}
Wenn der Gesetzgeber - was ihm nicht verwehrt ist - dennoch das Ziel verfolgt, dem Bürger einen weiterreichenden Vertrauensschutz zu gewährleisten, so kann er dies im Wege der Normsetzung auch tun, wie die Neufassung des § 6 Abs. 6 LSA-KAG durch das Änderungsgesetz vom 16. April 1999 gezeigt hat.

{RN:74}
Die Absicht des Landesgesetzgebers, die Kommunen zu einem frühzeitigen Erlass der Beitragssatzung vor Beendigung der Maßnahme zu verpflichten, führt zwar dazu, dass die bevorstehende Kostenbelastung besser vorherzusehen ist und der Bürger entsprechend disponieren kann. Im Falle ihrer rückwirkenden Einführung hat diese Zielsetzung aber kein Übergewicht gegenüber den Nachteilen, die den Kommunen durch die damit verbundene Beschränkung ihrer Finanzhoheit entstehen.

{RN:75}
Die Erhöhung der Transparenz und Voraussehbarkeit einer Belastung mit Beiträgen dient dazu, dass Gesetze im materiellen Sinne, zu denen auch die kommunalen Satzungen gehören, möglichst bestimmt und klar formuliert sind und der Bürger auch möglichst frühzeitig erkennen kann, welche Verhaltenspflichten ihn treffen. Im Falle der Belastung mit Beiträgen von nicht geringem Umfang ist eine solche Voraussehbarkeit vor allem für die zu treffenden Dispositionen im vermögensrechtlichen Bereich wichtig. Die rückwirkende Verpflichtung der Kommunen, Beitragssatzungen vor Beendigung einer Maßnahme zu erlassen, vermag diese Zielsetzung wenn überhaupt, so nur sehr wenig zu fördern. Das hängt damit zusammen, dass im Falle eines Erlasses der Beitragssatzung "vor Beendigung der Maßnahme", wie sie von § 6 Abs 6a S. 1 LSA-KAG für den alleine relevanten Zeitraum vor dem 22. April 1999 vorgesehen ist, die betreffende Maßnahme bereits in Gang gesetzt sein darf, so dass die Zeit für entsprechende Dispositionen denkbar kurz ist. Allenfalls die für den Zeitraum ab dem 22. April 1999 geltende Regelung in Satz 2, nach der die Beitragssatzung vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme erlassen sein muss, stellt eine spürbare Verbesserung der Vorhersehbarkeit der anstehenden Kostenbelastung dar. Da der Bürger aber, wie ausgeführt wurde, schon aufgrund des Gesetzeswortlauts mit einer Belastung als solcher rechnen muss, wird durch die rückwirkende Anordnung des § 6 Abs. 6a Satz 1 LSA-KAG kein spürbarer rechtsstaatlicher Vorteil erzeugt. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel ist insoweit aus rechtlichen und praktischen Gründen als nicht besonders gewichtig zu veranschlagen.

{RN:76}
Dem stehen erhebliche Einbußen bei den Kommunen gegenüber. Ihnen wird durch die in § 6 Abs. 6a LSA-KAG getroffene Regelung endgültig die Möglichkeit der Beitragsfinanzierung für diejenigen Straßenausbaumaßnahmen genommen, bei denen die Beitragssatzung erst nach Beendigung der Maßnahme erlassen wurde. So hat der Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme zur 31. Sitzung des Innenausschusses vom 31. Mai 2000 eine Zahl von mindestens 16 betroffenen Gemeinden und ein Beitragsvolumen von ca. 6 Mio. DM genannt. Angesichts der ange-spannten Haushaltslage in den Kommunen von Sachsen-Anhalt wäre damit eine Vergrößerung der ohnehin vorhandenen Defizite verbunden, die zu weiteren Leistungseinschränkungen in anderen Bereichen führen würde. Unter diesen Umständen kann hier dahinstehen, inwieweit auch bereits abgeschlossene Verfahren der Beitragserhebung aufgrund der durch § 6 Abs. 6a KAG geänderten Rechtslage wieder aufgenommen und erhobene Beiträge zurückerstattet werden müssen.

{RN:77}
3.-->Das Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht ist kostenfrei (§ 32 Abs. 1 LSA-VerfGG). Das Gericht hat keinen Anlass, eine Erstattung der notwendigen Auslagen zugunsten der an dem Verfahren des vorlegenden Gerichts Beteiligten anzuordnen (§ 32 Abs. 3 LSA-VerfGG).
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.