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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 6/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 23.07.2001
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Ordnungswidrigkeit - Gerichtsentscheidung
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeiten-Verfahren.
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Ordnungswidrigkeitenrecht
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 23.07.2001 - LVG 6/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 6/01

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig
verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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G r ü n d e :

{RN:1}
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Querfurt vom 30. November 1999 (Az. Owi 777 Js 210933/99), das ihn wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße verurteilt hat, sowie gegen die im Anschluss daran ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 1 Ss (Bz) 127/00 und 1 Ss (Bz) 236/00). Dabei beanstandet er insbesondere, dass der Richter bei dem Amtsgericht Querfurt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

{RN:2}
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie kann nur mit der Behauptung erhoben werden, durch ein (formelles) Landesgesetz u n m i t t e l b a r in Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein (Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 [LSA-GVBI., S. 600]; § 2 Nr. 7 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 [LSA-GVBI., S. 441], geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 [LSA-GVBI., S. 700] und vom 22.10.1996 [LSA-GVBI., S. 332]). Die Verfassungsbeschwerde ist danach nicht statthaft gegen gerichtliche Verfahrenshandlungen, das Verhalten von Richtern oder gegen die Auslegung und Anwendung von Gesetzen durch die Gerichte und darauf beruhende gerichtliche Entscheidungen. Da sich die von dem Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht gegen ein Landesgesetz, sondern gegen Entscheidungen von Gerichten und das Verhalten eines Richters im gerichtlichen Verfahren richtet, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

{RN:3}
Auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist der Beschwerdeführer durch das Schreiben des Landesverfassungsgerichts vom 18. Mai 2001, auf das Bezug genommen wird, hingewiesen worden (vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 LSA-VerfGG). Er hat daraufhin mit Schreiben vom 03. Juni 2001 und 22. Juni 2001 seine Ansicht bekräftigt, eine Verfassungsbeschwerde müsse Erfolg haben, weil ihm im strafgerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör verweigert worden sei. Zudem habe er den Rechtsweg ausgeschöpft. Das ergänzende Vorbringen enthält jedoch keine Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung geben. So gehört die Frage der Erschöpfung des Rechtswegs nach dem maßgeblichen Landesrecht (Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf und §§ 2 Nr. 7, 47 ff. LSA-VerfGG) nicht zu den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht und ist deshalb hier ohne Bedeutung.

{RN:4}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG. Ein Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht nicht, weil die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bleibt (§ 32 Abs. 2 LSA-VerfGG); Umstände für eine ausnahmsweise Anordnung nach § 32 Abs. 3 LSA-VerfGG sind nicht ersichtlich.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.