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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 9/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 10.09.2001
Verfahrensart Verfahrensrecht
entscheidungserhebliche Vorschriften LSA-VerfGG § 18 Abs 1 S 2
LSA-VerfGG § 18 Abs 3
LSA-VerfGG § 32
Schlagworte Beistand - Nicht-Anwalt - Prozessvertreter - Kosten - Verhandlung, mündliche
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur Bestellung eines Nicht-Anwalts zum Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung
Fundstellen nicht veröffentlicht
Sonstiges Grundschule mit festen Öffnungszeiten: Vertretung
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 10.09.2001 - LVG 9/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfahrensrechtverfahren

LVG 9/01

Tenor:

Der Antragsteller (zu 2) wird als Beistand der Antragsteller zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:

{RN:1}
Der Beschluss beruht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl 441), geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 (LSA-GVBl 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl 332); danach kann an Anwalts Statt auch eine andere Person zur Vertretung der Interessen in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden.

{RN:2}
Das Landesverfassungsgericht ist nach dem Inhalt der Antragsschrift davon überzeugt, dass der Antragsteller (zu 2), der in einer obersten Landesbehörde mit Rechtssachen betraut ist, sich selbst und seine Angehörigen in diesem Verfahren auch in der mündlichen Verhandlung vertreten kann.

{RN:3}
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG; für eine entsprechende Anwendung auch des § 32 Abs. 2 LSA-VerfGG ist kein Raum, weil die Zwischenentscheidung nicht "streitig" ergeht.
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.