Beschluss des Gerichtes
Entscheidungsvorblatt
Aktenzeichen: LVG 9/01 | Entscheidungsart: Beschluss | Entscheidung vom: 10.09.2001 |
Verfahrensart | Verfahrensrecht | |
entscheidungserhebliche Vorschriften |
LSA-VerfGG § 18 Abs 1 S 2 LSA-VerfGG § 18 Abs 3 LSA-VerfGG § 32 |
|
Schlagworte | Beistand - Nicht-Anwalt - Prozessvertreter - Kosten - Verhandlung, mündliche | |
Stichworte | Beschluss | |
Leitsatz | Zur Bestellung eines Nicht-Anwalts zum Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung | |
Fundstellen | nicht veröffentlicht | |
Sonstiges | Grundschule mit festen Öffnungszeiten: Vertretung | |
Zitiervorschlag |
VerfGSA, Beschluss vom
10.09.2001 - LVG 9/01 -, www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de |
Beschluss
in dem Verfahrensrechtverfahren
LVG 9/01
Tenor:
Der Antragsteller (zu 2) wird als Beistand der Antragsteller zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gründe:
{RN:1}
Der Beschluss beruht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl 441), geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 (LSA-GVBl 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl 332); danach kann an Anwalts Statt auch eine andere Person zur Vertretung der Interessen in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden.
{RN:2}
Das Landesverfassungsgericht ist nach dem Inhalt der Antragsschrift davon überzeugt, dass der Antragsteller (zu 2), der in einer obersten Landesbehörde mit Rechtssachen betraut ist, sich selbst und seine Angehörigen in diesem Verfahren auch in der mündlichen Verhandlung vertreten kann.
{RN:3}
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG; für eine entsprechende Anwendung auch des § 32 Abs. 2 LSA-VerfGG ist kein Raum, weil die Zwischenentscheidung nicht "streitig" ergeht.
« zurückDer Antragsteller (zu 2) wird als Beistand der Antragsteller zugelassen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe:
{RN:1}
Der Beschluss beruht auf § 18 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl 441), geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 (LSA-GVBl 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl 332); danach kann an Anwalts Statt auch eine andere Person zur Vertretung der Interessen in der mündlichen Verhandlung zugelassen werden.
{RN:2}
Das Landesverfassungsgericht ist nach dem Inhalt der Antragsschrift davon überzeugt, dass der Antragsteller (zu 2), der in einer obersten Landesbehörde mit Rechtssachen betraut ist, sich selbst und seine Angehörigen in diesem Verfahren auch in der mündlichen Verhandlung vertreten kann.
{RN:3}
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 1 LSA-VerfGG; für eine entsprechende Anwendung auch des § 32 Abs. 2 LSA-VerfGG ist kein Raum, weil die Zwischenentscheidung nicht "streitig" ergeht.