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Urteil des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 9/01 Entscheidungsart: Urteil Entscheidung vom: 15.01.2002
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 31
GG Art. 142
LSA-Verf Art. 2 Abs 1
LSA-Verf Art. 2 Abs 4
LSA-Verf Art. 3 Abs 1
LSA-Verf Art. 3 Abs 2
LSA-Verf Art. 5 Abs 1
LSA-Verf Art. 11 Abs 1
LSA-Verf Art. 11 Abs 2
LSA-Verf Art. 24 Abs 1
LSA-Verf Art. 25 Abs 1
LSA-Verf Art. 25 Abs 2
LSA-Verf Art. 26 Abs 3
LSA-Verf Art. 27 Abs 1
LSA-Verf Art. 29 Abs 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 47
LSA-SG § 4 Abs 1 S 4
LSA-SG § 36 Abs 3
Schlagworte Zulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Vollzug - Schule - Öffnungszeiten, feste - Gesetzgeber - Ermessen - Elternrecht -Gestaltungsspielraum - Schulaufsicht - Zwang - Freiwilligkeit - Grundschule - Schülerrecht - Schulpflicht - Einrichtungsgarantie - Grundrecht - Grundrechtssplitter - Verhältnismäßigkeit - Konzept, integratives - Gesetzesvorbehalt - Gesetzmäßigkeit - Zeitrahmen - Restbelastung
Stichworte Urteil
Leitsatz 1. Das Gesetz über die Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten regelt das Spannungsfeld zwischen den Erziehungsrechten der Eltern und des Staates bereits unmittelbar, soweit es eine tägliche Anwesenheit von fünfeinhalb Stunden verlangt und bestimmt, der Unterricht werde durch pädagogische Mitarbeiter(innen) ergänzt und unterstützt. Dass eine Verordnung den Zeitrahmen näher bestimmen und dass die örtliche Schule innerhalb dieses Rahmens Konkretisierungen vornehmen darf, lässt die bereits durch das Gesetz selbst erzeugte "Restbelastung" unberührt. 2. Das Elternrecht, die Inhalte der Kindererziehung zu bestimmen, und die aus der Schulaufsicht folgende staatliche Erziehungsaufgabe sind einander gleichwertig. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens für den Schulbesuch in der Grundschule steht den Eltern nicht vorrangig zu. Der Staat darf Regelungen über Inhalte der Grundschulbildung und über die Schulpflicht auch dann treffen, wenn bei einzelnen Eltern keine Versäumnisse in der Bildungserziehung feststellbar sind. Dem Landesgesetzgeber kommt ein Gestaltungsspielraum zu, den er durch demokratische Mehrheitsentscheidung ausfüllt. Er ist nicht nur befugt, den organisatorischen Rahmen zu setzen, sondern darf auch die Lernziele, die Lernvorgänge oder das didaktische Programm bestimmen. 3. Der staatliche Erziehungsauftrag umfasst nicht nur die Wissensvermittlung, sondern erstreckt sich auch auf Bildung und Erziehung. Die Grenze zwischen Elternrecht und Schulaufsicht lässt sich nicht nach Erziehungsinhalten ziehen. Die Verfassung fordert keine Trennung in einen schulischen Bereich des Unterrichts und einen elterlichen der Betreuung, wenn wie hier im Fall der Grundschule mit festen Öffnungszeiten beide Bereiche zu einem einheitlichen, "integrativen" Konzept" verbunden worden sind. Es muss für die konkrete gesetzliche Ausgestaltung entschieden werden, ob diese noch innerhalb des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses zwischen elterlichen und staatlichen Erziehungsaufgaben bleibt und verhältnismäßig ist. 4. Die geringe Erweiterung der Schulpflicht, die durch das "integrative Konzept" Sachsen-Anhalts verursacht wird, greift nicht übermäßig in Elternrechte ein und fordert Kinder nicht unzumutbar. 5. Im Schulbereich muss der Gesetzgeber nur das Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und Schulaufsicht selbst regeln, nicht aber jede Einzelheit des pädagogischen Konzepts. Eine abschließende Regelung durch den Gesetzgeber selbst ist insbesondere nicht schon deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil die Frage im Prozess der demokratischen Willensbildung politisch umstritten war und ist. 6. Dem Landesverfassungsgericht obliegt es nicht, zu prüfen, wie geeignet ein pädagogisches Konzept ist; es kann lediglich dessen offenkundige Unbrauchbarkeit feststellen. Ein Schulkonzept ist nicht erst dann verfassungsgemäß, wenn es sich auf in der Wissenschaft "allgemein anerkannte" Grundsätze stützt oder wenn zunächst ein "Schulversuch" stattgefunden hat. 7. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nicht, die Betreuung lediglich als Angebot zu führen. Das mit dem "integrativen" Konzept verfolgte Ziel wird nicht mehr erreicht, wenn einzelne seiner Teile nur freiwillig zur Verfügung und nicht insgesamt unter die Schulpflicht gestellt werden
Fundstellen LVerfGE 13, 364
Sonstiges Grundschule mit festen Öffnungszeiten
Zitiervorschlag VerfGSA, Urteil vom 15.01.2002 - LVG 9/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Urteil

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 9/01

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Tatbestand

{RN:1}
1.-->Vor der hier streitigen Gesetzesänderung enthielt das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (i. d. F. d. Bek. v. 27.08.1996 [LSA-GVBl., S. 281], zuletzt geändert durch Gesetze vom 13.01.2000 [LSA-GVBl., S. 108] und vom 18.01.2000 [LSA-GVBl., S. 112] - LSA-SG -) u. a. folgende Regelungen:

"§ 4: Grundschule
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet.
(2) Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.
(3) aufgehoben
(4), (5) ...
(6) Auf Antrag der Gesamtkonferenz und in Abstimmung mit dem Schulträger können Grundschulen als Schulen mit einem zusätzlichen sozialpädagogischen Angebot geführt werden, in denen Schülerinnen und Schüler in einer für alle Schultage einheitlichen Zeit unterrichtet und betreut werden (Grundschule mit festen Öffnungszeiten), soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Errichtung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde.

§ 36: [Schulpflicht,] Allgemeines
(1) Der Besuch einer Schule ist für alle im Lande Sachsen-Anhalt wohnenden Kinder und Jugendlichen verpflichtend (Schulpflicht).
(2) Diese Pflicht wird grundsätzlich durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt. Die Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 42: Weitere Regelungen zur Schulpflicht
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Erfüllung der Schulpflicht einschließlich der Zurückstellungen nach § 37 Abs. 3 sowie zu Inhalt, Umfang und Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts nach § 39 Abs. 3 durch Verordnung zu regeln."

{RN:2}
Das Gesetz (ursprünglich: "zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen" vom 26.06.1991 [LSA-GVBl., S. 126], seit der Änderung durch das Gesetz vom 18.07. 1996 [LSA-GVBl., S. 224] in der Bezeichnung geändert in:) zur Förderung und Betreuung von Kindern - LSA-KiBeG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.03.1999 (LSA-GVBl., S. 125 [127]), sieht für Kinder bis zur Versetzung in die 7. Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte vor (§ 2 LSA-KiBeG), die "einen eigenständigen pädagogischen Auftrag" zur Ergänzung und Unterstützung der Erziehung des Kindes in der Familie hat (§ 4 Abs. 1 S. 1, 2 LSA-KiBeG). Die Geltung des Hortgesetzes (vom 31.08.1993 [LSA-GVBl., S. 523], zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.11.1998 [LSA-GVBl., S. 464]) - LSA-HortG -, das ursprünglich (Art. 2 des Gesetzes vom 18.07.1996) zum 01.08.2000 hatte auslaufen sollen, war durch § 2 des Gesetzes vom 31.03.1999 (LSA-GVBl., S. 120 [121]) bis zum 01.08.2003 verlängert worden.

{RN:3}
Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24.11.2000 [LSA-GVBl., S. 656] - LSA-GrdSchÖffzG - hebt den bisherigen § 4 Abs. 6 LSA-SG auf (Buchstabe b) und gibt § 4 Abs. 1 LSA-SG folgende, den bisherigen einzigen Satz ergänzende Fassung (Buchstabe a):

"§ 4: Grundschule
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Die Grundschule wird mit festen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung."

{RN:4}
Zugleich wird § 36 LSA-SG durch Art. 1 Nr. 2 LSA-GrdSchÖffzG um einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut erweitert:

"§ 36: Schulpflicht
...
(3) Die Schulpflicht erstreckt sich auch auf die Zeit der Ergänzung und Unterstützung des Unterrichts durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Grundschulen."

{RN:5}
Die "Verordnung zu den festen Öffnungszeiten der Grundschulen" (vom 16.05.2001 [LSA-GVBl., S. 183]) - LSA-GrdSchÖffzVO - verbietet einen früher als 07:00 Uhr liegenden Beginn und verlangt für den Regelfall eine Dauer von fünfeinhalb Stunden (§ 1 Abs. 1), sieht eine breite Erörterung mit der Gesamtkonferenz vor (§ 1 Abs. 2) und geht vom abschließenden Entscheidungsrecht der Schulleitung aus (§ 1 Abs. 3). § 2 LSA-GrdSchÖffzVO lässt in Abstimmung mit der Elternschaft eine Reduzierung der Anwesenheitszeit für Schüler(innen) der ersten und zweiten Jahrgangsstufe bis zu wöchentlich zweieinhalb Stunden zu, die auf die Eingangs- und Schlussphase verteilt werden können.

{RN:6}
Art. 2 LSA-GrdSchÖffzG, der bereits zum 01.12.2000 in Kraft getreten war (vgl. Art. 5 Satz 2 LSA-GrdSchÖffzG), beendet die Geltung des Hortgesetzes bereits im Jahr 2001.

{RN:7}
2.-->Die Rechtsänderung beruht auf einer Initiative der Landesregierung. Deren Gesetzentwurf (LT-Drs 3/3254 vom 08.06.2000) sah bereits - bis auf redaktionelle Unterschiede bei § 4 Absatz 1 LSA-SG und ohne die Regelung des § 36 Abs. 3 LSA-SG - die Gesetz gewordenen Fassungen der Artikel 1 Nr. 1, Art. 2 LSA-GrdSchÖffzG vor. Zur Begründung war im Wesentlichen ausgeführt:
Das "ganzheitliche" Konzept solle den gestiegenen Bildungserwartungen der Eltern, den veränderten Lernvoraussetzungen, den physiologischen und psychologischen Bedingungen eines Grundschulkindes, den Integrationsaufgaben und der Sicherung von Lernfortschritten Rechnung tragen; bei einem täglich gleich bleibenden Zeitrahmen sollten An- und Entspannungsphasen verknüpft und die Kinder individuell durch einen geregelten Wechsel von Lehr- und Lernprozessen gefördert werden (Begründung, Allgemeines [Nr. 1]). In einem sog. "verbundenen" Konzept sollten Lehrkräfte der Grundschule mit pädagogischen Mitarbeiter(innen) zusammen arbeiten; je "Zug" sei ein(e) zum Kollegium der Grundschule gehörende(r) pädagogische(r) Mitarbeiter(in) vorgesehen (Begründung, Nr. 2.1., Abs. 2). Diese sollten den Unterricht ergänzen und unterstützen (a. a. O., Abs. 3).

{RN:8}
Die Ergänzung des § 36 LSA-SG und die redaktionellen Änderungen für den neuen § 4 Abs. 1 LSA-SG gehen auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft für die Zweite Beratung des Landtags zurück.

{RN:9}
Der Landtag hatte in der Ersten Beratung (LT-StenBer 3/41 vom 23.06.2000 [41. Sitzung, Tagesordnungspunkt 6]) den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft zum Feder führenden Ausschuss und die Ausschüsse für Inneres, für Finanzen und für Gleichstellung, Kinder, Jugend und Sport zu mitberatenden Ausschüssen bestimmt (a. a. O., Seite 2879 [r. Sp.]).

{RN:10}
Der Feder führende Ausschuss hörte die Sachverständigen Prof. Dr. Wenzel (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), Frau Prof. Dr. Griehl, den Landeselternrat Sachsen-Anhalt e. V., die Landesschülervertretung, den Grundschulverband, den Verband Bildung und Erziehung, den Ganztagsschulverband GGT e. V., den Landesfrauenrat Sachsen-Anhalt e. V., den Verband allein erziehender Mütter und Väter, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, die kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalts, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e. V., das Katholische Büro Sachsen-Anhalt und den Beauftragten der evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung an. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Niederschrift über die 42. Sitzung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft vom 30.08.2000 (zu Tagesordnungspunkt 1) sowie auf die dem Ausschuss vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen Bezug genommen.

{RN:11}
Die Anhörungen hatten unterschiedliche Ergebnisse: Während die beabsichtigte feste Öffnungszeit von gewerkschaftlicher Seite als zu kurz angesehen wurde, plädierten die beiden Kirchen für eine Lösung auf der Basis von Freiwilligkeit und verwiesen dabei vor allem auf den Verfassungsrang des Elternrechts und die Bedeutung der Familie für die Gesellschaft. Andere betonten, die Einführung erfordere eine längere Zeitspanne.

{RN:12}
Der Ausschuss für Bildung und Wissenschaft erarbeitete auf der Grundlage einer allgemeinen Aussprache (43. Sitzung vom 13.09.2000 [TOP 3]) mit Mehrheit eine vorläufige Stellungnahme (44. Sitzung vom 20.09.2000 [TOP 2]) sowie nach Beteiligung der anderen Ausschüsse die endgültige (46. Sitzung vom 04.10.2000 [TOP 2]) als Beschlussempfehlung (vom 05.10.2000 - LT-Drs 3/3690).
Wegen der Einzelheiten der Beratungen wird auf die Niederschriften über diese Sitzungen sowie über die 34. Sitzung des Ausschusses für Inneres (vom 27.09.2000 [TOP 2]), die 59. Sitzung des Ausschusses für Finanzen (vom 04.10.2000 [TOP 1]) und die 30. Sitzung des Ausschusses für Gleichstellung, Kinder, Jugend und Sport (vom 22.09.2000 [TOP 1]) Bezug genommen.

{RN:13}
Der Landtag verabschiedete den Gesetzentwurf am 12.10.2000 nach Beschlüssen über einzelne Regelungen in namentlicher Abstimmung mit Mehrheit (63 Ja-, 41 Nein-Stimmen, eine Enthaltung [LT-StenBer 3/44 vom 12.10.2000, TOP 5, S. 3173 f]). Das Gesetz wurde im Gesetzblatt Nr. 44/2000 vom 30.11.2000 verkündet.

{RN:14}
Art. 1 LSA-GrdSchÖffzG trat am 01.08.2001 in Kraft (Art. 5 Satz 1 LSA-GrdSchÖffzG), nachdem es das Landesverfassungsgericht in drei Fällen (LVerfG, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/01, 8/01, 10/01 -) und das Bundesverfassungsgericht in einem Fall (BVerfG, Beschl. v. 31.07.2001 - 1 BvQ 32/01 -) abgelehnt hatten, die Anwendbarkeit im Weg einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren.

{RN:15}
3.-->Mit ihren am 08.07.2001 / 08.10.2001 / 08.11.2001 (LVG 9/01), 27.08. 2001 (LVG 12/01) bzw. 29.10.2001 (LVG 13/01) eingegangenen Verfassungsbeschwerden rügen die Eltern die Verletzung ihrer Erziehungsrechte sowie einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Institution "Familie" durch die Regelungen des Gesetzes über die Pflichtanwesenheit in der Grundschule; der Beschwerdeführer zu 1.3. sieht durch die Neuregelung sein allgemeines Persönlichkeitsrecht als "Schülerrecht" verletzt.

{RN:16}
3.1.-->Der Beschwerdeführer zu 1.3. besucht die dritte Jahrgangsstufe einer Grundschule in Halle. Seine Mutter, die Beschwerdeführerin zu 1.1., ist nicht berufstätig, um sich der Kindererziehung widmen zu können.

{RN:17}
Die Beschwerdeführer zu 1.1. und zu 1.2. tragen vor:
Die verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht dürfe nicht um Betreuungszeiten erweitert werden, die dem Jugendhilfebereich zuzuordnen seien. Die Verpflichtung, in der Schule zu bleiben, ohne dass Unterricht durch Lehrer erteilt werde, verstoße gegen das elterliche Erziehungsrecht. Sie, die Eltern, wollten ihre Kinder eigenverantwortlich erziehen. Ihren Gesamtplan habe die Schule zu achten. Die Erweiterung der Anwesenheitspflicht sei einem Schüler der dritten Jahrgangsstufe angesichts einer Stundentafel von wöchentlich 25 Schulstunden nicht zuzumuten und verstoße gegen das Kindeswohl; im Vergleich zur bisherigen Regelung werde die Schulzeit um 375 Minuten je Woche oder sechs Stunden und fünfzehn Minuten erhöht. Dies beruhe nicht auf einer Ausweitung der Unterrichtszeit, sondern sei allein durch das neue Konzept der zusätzlichen Betreuung bedingt. Der Eingriff sei durch die "Wächterfunktion" des Staates nicht gedeckt und auch nicht verhältnismäßig. Der Landesgesetzgeber habe sich von sachfremden Motiven leiten lassen, nämlich von der Beschäftigungslage für die ehemaligen Hortner(innen). Die Schulpflicht erstrecke sich auch auf Kinder wie den Beschwerdeführer zu 1.3., welcher einer Betreuung nicht bedürfe und durch das vorausgesetzte Niveau eher ausgebremst als gefördert werde. Sie, die Eltern, hingegen nähmen ihre Erziehungsaufgabe sehr ernst und wollten ihr Kind angemessen fördern. Die zwangsweise Betreuung sei jedenfalls nicht ausnahmslos für alle Grundschüler erforderlich; das mildere Mittel sei der freiwillige Zugang. Obwohl das elterliche Erziehungsrecht dem staatlichen Erziehungsanspruch im Ansatz gleichwertig sei, berücksichtige der Gesetzgeber nicht, dass jedenfalls in den Fällen, in welchen Eltern die soziale Kompetenz hätten, ihre Kinder besser zu erziehen, die staatliche Aufgabe subsidiär bleiben müsse.
Der Gesetzgeber unterstelle unter Verstoß gegen die Verfassung, die Eltern kümmerten sich nicht um die Arbeitsergebnisse ihrer Kinder, hätten nicht die notwendige Erfahrung und könnten keine ausreichende Betreuung gewährleisten. Nirgends werde aber ein Kind besser betreut als durch seine Eltern. Die Kinder würden durch die gesteigerte Schulpflicht überfordert, weil sie sich nicht mehr erholen könnten, um ihre weiteren schulischen (wie z. B. Schulchor) und insbesondere außerschulischen Interessen wahrnehmen zu können. Klavierunterricht oder die Teilnahme an kirchlich orientierter Jugendarbeit müssten in den späten Nachmittag verschoben werden; Spiel- und Erholungszeiten würden erheblich verkürzt.
Dies erweise sich als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer. Das Land habe sich über die "Freiwilligkeit" als milderes Mittel überhaupt keine Gedanken gemacht. Auf ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern könne sich Sachsen-Anhalt nicht berufen, weil der Besuch von "verlässlichen" Schulen dort freiwillig sei.
Die Betreuung werde zudem durch pädagogische Mitarbeiter(innen) geleistet, die ohne die Neuregelung hätten entlassen werden müssen; sie würden erst auf ihre neue Aufgabe vorbereitet.

{RN:18}
Der Beschwerdeführer zu 1.3. macht ergänzend geltend: Er sei es gewohnt, das Mittagessen im Kreis der Familie einzunehmen, werde jetzt aber gezwungen, sich am Gemeinschaftsessen der Schule zu beteiligen, das - wie die Berichte über Großküchen zeigten - Gefahren berge. Auch müsse er bei Unterrichtsausfällen in der Schule bleiben, um betreut zu werden, statt wie bislang nach Hause gehen zu können. Schließlich sei nicht einzusehen, weshalb er nicht bei höheren Temperaturen wie bislang mit seiner Mutter ein Freibad aufsuchen könne, sondern in schulischer Betreuung bleiben müsse. Die Ausweitung der Schulpflicht wirke sich auf seine sonstigen Engagements aus, wie z. B. den Besuch des Konservatoriums Halle (musikalische Grundausbildung und Klavierunterricht), Mitwirkung im Schulchor sowie in der sportlichen und kirchlichen Jugendarbeit.

{RN:19}
Wegen der Bewertung der in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fragen wird auf den Schriftsatz vom 12.12.2001 und seine Anlagen (Elterninformation Dezember 2000; Theodor Hellbrügge [Kinderpoliklinik der Universität München], Arbeit, Pausen, Freizeit und Schlaf im Schulalter; Johannes Pechstein, Ganztagsschulen und Horte - Verarmung an Erziehung) Bezug genommen; die Beschwerdeführer heben hervor, sie wendeten sich in erster Linie gegen die Änderungen des § 36 des Schulgesetzes.

{RN:20}
Die Beschwerdeführer zu 1 beantragen,
festzustellen, dass Art. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24. November 2000 (LSA-GVBl., S. 656) mit Art. 5 Abs. 1 der Landesverfassung, soweit es den Beschwerdeführer zu 1.3. angeht, und mit Art. 11 der Landesverfassung, soweit es die Beschwerdeführer zu 1.1. und zu 1.2. angeht, unvereinbar und deshalb nichtig sind.


{RN:21}
3.2-->Die Beschwerdeführer im Verfahren LVG 12/01 rügen ausschließlich die Verletzung ihrer "Elternrechte".

{RN:22}
Der Sohn L. der Beschwerdeführer zu 2.1. und zu 2.2. besucht in der ersten Jahrgangsstufe die Grundschule in Bergwitz, die er um 07:30 Uhr erreicht haben muss. Sein Schulbus fährt um 07:00 Uhr ab und kann ihn frühestens gegen 14:00 Uhr wieder nach Hause bringen.
Er ist zweimal in der Woche, jeweils um 15:00 Uhr, außerhalb seines Wohnorts in der Musikschule bzw. zum Englisch-Unterricht angemeldet. Täglich 30 bis 45 Minuten übt er am Klavier.

{RN:23}
Die Töchter der Beschwerdeführer zu 2.3. und zu 2.4. besuchen die 2. (M.) bzw. die 3. Klasse (A.) der Diesterweg-Schule in Wittenberg, deren Unterricht um 07:30 Uhr beginnt und um 13:00 Uhr endet. Die außerschulischen Aktivitäten beider Kinder (zweimal wöchentlich Sportgemeinschaft, einmal Christenlehre) beginnen jeweils um 15:00 Uhr. Das gemeinsame Mittagessen wird bislang als zentraler Bestandteil des Familienlebens angesehen.

{RN:24}
Der Sohn A. der Beschwerdeführer zu 2.5. und zu 2.6. besucht die Grundschule "Friedrich Engels" in Wittenberg, deren Öffnungszeiten gleichfalls zwischen 07:30 Uhr und 13.00 Uhr liegen. Das gemeinsame Mittagessen, das die Eltern mit ihren drei Kindern und den Großeltern bislang seit sieben Jahren gemeinsam gegen 12:00 Uhr eingenommen haben, empfinden sie als wesentlichen sozialen Bezugspunkt.

{RN:25}
Der Sohn M. der Beschwerdeführer zu 2.7. und zu 2.8. besucht die Diesterweg-Schule in der ersten Jahrgangsstufe.

{RN:26}
Gleiches gilt für den Sohn L. der Beschwerdeführer zu 2.9. und zu 2.10. Sein Fußballtraining beginnt einmal wöchentlich bereits um 14:00 Uhr, die Christenlehre einmal wöchentlich um 15:00 Uhr. Außerdem verlangt sein Klavierunterricht tägliche Übungen von einer halben bis zu einer Stunde. Die Beschwerdeführerin zu 2.9. übt ihren Beruf als Floristin nicht aus, um sich ihren drei Kindern widmen zu können.

{RN:27}
Der Sohn M. der Beschwerdeführer zu 2.11. und 2.12. besucht die zweite Klasse der Grundschule "Am Trajuhnschen Bach", die um 07:30 Uhr öffnet. Die außerschulischen Aktivitäten am Montag und Donnerstag (Musikschule, Fußballtraining) beginnen zwischen 14:00 Uhr und 14:30 Uhr. Außerdem verlangt der Klavierunterricht tägliche Übungszeiten von einer halben Stunde. Die Beschwerdeführerin zu 2.11. übt ihre Berufstätigkeit in einer Apotheke nicht aus, um sich ihren zwei Kindern widmen zu können.

{RN:28}
Die Eltern machen im Wesentlichen geltend:
Art. 1 Nrn. 1 und 2 LSA-GrdSchÖffzG verletzten Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung. Das Elternrecht werde als Institutsgarantie gewährt. Es enthalte die Pflege und Erziehung und damit eine umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes, die so genannte "Entwurfskompetenz". Die Erziehungsziele des Art. 27 Abs. 1 der Landesverfassung richteten sich nur an den Staat und seien für die Eltern völlig unverbindlich. Diese hätten vielmehr die eigenständige Verantwortung für den "Gesamtplan der Erziehung".
Gerade die Beschwerdeführer, die sämtlich in dem "DDR-Erziehungssystem" groß geworden seien, hätten das starke Bedürfnis, ihre eigenen Wertvorstellungen und Ansichten über die Kindererziehung umzusetzen und diese nicht vom Staat bestimmen zu lassen.
Die Familie sei die individualgerechteste Bildungsstätte und der geeignete Lebensraum für Kinder, um Sozialverhalten zu lernen und zu üben, dort "Nestwärme" zu erfahren und Nächstenliebe sowie Rücksichtnahme zu erleben und zugleich zu gewähren.
Die Kinder müssten jetzt in der Grundschule anwesend sein, auch soweit dort kein Unterricht erteilt werde. Vor, während und nach den (der) eigentlichen Unterrichtsblöcke(n) könnten sie, die Eltern, ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ausüben. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Er sei weder durch das "Wächteramt" des Staates - weil es an Anhaltspunkten für eine Verletzung der Elternpflichten fehle - noch durch die Regelungen über die Schulaufsicht gedeckt; letztere konkurriere lediglich mit dem Erziehungsrecht, habe aber keinen Vorrang. Es sei verfassungswidrig, eine Schulpflicht auch für den Zeitraum festzulegen, in welchem kein Unterricht erteilt werde. In der Grundschule werde innerhalb der neuen Betreuungsphasen kein Wissen vermittelt. Die frühere Schulpflicht habe nur Anwesenheitszeiten erfasst, in denen ausschließlich Wissen vermittelt worden sei. Die Ausdehnung der Anwesenheitszeit sei nicht durch das eigentliche Lernprogramm bedingt, sondern nur durch die neuen Betreuungszeiten. Die staatlichen Erziehungsziele dürften aber nicht in den Bereich eingreifen, der die Gesamterziehung und damit ausschließlich das Elternrecht betreffe. Nach der "Drei-Bereiche-Lehre" komme im außerschulischen Bereich der Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts zum Tragen. Durch die angegriffene Regelung würden die Kinder lediglich in der Schule festgehalten, ohne dass differenzierter Unterricht stattfinde. Durch die Betreuungsphasen werde die Betreuungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern innerhalb der Familie übermäßig zurückgedrängt. Darunter litten auch die außerschulischen Aktivitäten der Kinder; Förderungsmöglichkeiten auf musischem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet und in Einrichtungen wertorientierter Einrichtungen würden eingeschränkt.
Nicht hinzunehmen sei auch, dass die Kinder gezwungen würden, ihr Mittagessen in der Schule einzunehmen. Die Eltern hätten dadurch keinen Einfluss darauf, dass auf "Tischsitten" geachtet werde.
Das staatliche Schulsystem werde in seiner Funktionsfähigkeit nicht in Frage gestellt, wenn die Hortner(innen) nicht in die neue Grundschule mit festen Öffnungszeiten übernommen werden könnten; deren Interesse, ihre Beschäftigung zu erhalten, wiege jedenfalls geringer als das elterliche Erziehungsrecht. Die Beschäftigung der bisherigen Hortner(innen) sei der eigentlich tragende Grund für die Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten gewesen.
Das zeige sich auch daran, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, die Inhalte der neuen pädagogischen Form zu bestimmen, so dass ein undifferenzierter Unterricht ermöglicht werde. Ein Bezug zum staatlichen Erziehungsauftrag bestehe nicht. Das hätten auch der Sachverständige Prof. Dr. Wenzel sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft kritisiert.
Auf Schulorganisationsmodelle in anderen Bundesländern könne nicht verwiesen werden, weil diese auf Freiwilligkeit beruhten.

{RN:29}
Die Beschwerdeführer beantragen,
festzustellen, dass Art. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24. November 2000 (LSA-GVBl., S. 656) mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung unvereinbar und deshalb nichtig sind.

{RN:30}
3.3.-->Die Beschwerdeführer zu 3. rügen gleichfalls lediglich die Verletzung ihres "Elternrechts".

{RN:31}
Die Beschwerdeführer haben drei Kinder, von denen zwei schulpflichtig sind.
Die Tochter T. der Beschwerdeführer besucht die erste Klasse der Grundschule in Möhlau, in der sie nach deren Planung zwischen 06:55 Uhr und 07:05 Uhr zu erscheinen hat. Die außerschulischen Aktivitäten beginnen am Montag (Christenlehre) um 14:30 Uhr, am Mittwoch (Sport) um 16:00 Uhr und am Donnerstag (Sport) um 14:00 Uhr. Außerdem verlangt der Klavierunterricht tägliche Übungszeiten von einer halben Stunde.

{RN:32}
Die Beschwerdeführer führen aus, sie könnten nach dieser Planung das Mittagessen nicht mehr gemeinsam einnehmen und keine Spaziergänge mehr mit ihrer Tochter unternehmen. Im Übrigen machen sie dieselben Gründe geltend wie die Beschwerdeführer zu 2.

{RN:33}
Die Beschwerdeführer beantragen,
festzustellen, dass Art. 1 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24. November 2000 (LSA-GVBl., S. 656) mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung unvereinbar und deshalb nichtig sind.

{RN:34}
4.1.-->Die Landesregierung trägt vor:
Die gesetzlichen Regelungen hielten sich im Rahmen der Verfassung. Die unterschiedlichen Interessen seien sorgfältig abgewogen worden. Die Neuregelung habe bei den ersten beiden Klassenstufen nur eine tägliche Erhöhung der Schulzeit von eineinviertel Stunden zur Folge, mit deren Hilfe das integrative Modell umgesetzt werden könne. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 sei die erforderliche Zeitspanne geringer; dort werde das Konzept aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Finanzpolitik nicht vollständig umgesetzt. An dem Stundenplan, der Kurzlernstunden von jeweils 45 Minuten vorsehe, sei festgehalten worden.
Das Land habe das "integrative Modell" verbindlich eingeführt, weil es auch Aufgabe der Grundschule sei, Begabungen zu fördern; Lernerfolge zeigten sich insbesondere in gruppendynamischen Prozessen, welche die Teilnahme aller Schüler(innen) voraussetzten.

Ein Schulversuch sei vor In-Kraft-Treten des Gesetzes nicht notwendig gewesen, weil Erfahrungen mit dem freiwilligen Modell (auf der Grundlage des aufgehobenen § 4 Abs. 6 LSA-SG) im eigenen Land vorgelegen hätten, man sich an den Modellen anderer Bundesländer (insbesondere der Freien und Hansestadt Hamburg) habe orientieren und weil fachwissenschaftliche Erkenntnisse hätten verwertet werden können; dabei seien besonders zwei Fachgutachten (Prof. Dr. Wenzel, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, und Prof. Dr. H. G. Holtappels, Vechta [Studie für den Hamburger Senat]) ausgewertet worden. In der Grundschulpädagogik werde allgemein anerkannt, dass Kinder am Anfang ihrer Schullaufbahn mehr Zeit zum Lernen benötigten. Die Grundschule mit festen Öffnungszeiten habe deshalb den Stundenumfang insbesondere in den Jahrgängen 1 und 2 in den Bereichen Deutsch und Mathematik erhöht und mache ergänzende schulische Angebote bis zu vier Stunden pro Zug. Phasen der An- und Entspannung würden zudem sinnvoll verknüpft. Lehrkräfte und pädagogische Mitarbeiter(innen) arbeiteten in der Lerngruppe gemeinsam; es finde keine reine Betreuung statt. Der Unterricht sei kindgerechter gestaltet und qualitativ verbessert worden. Die Öffnungszeit von fünfeinhalb Anwesenheits(zeit)stunden verteile sich bei fünf Unterrichts(kurz)stunden auf 225 Minuten Unterricht (68 %), 50 Minuten Pause (15 %) und 55 Minuten für offenen Eingang, Ausklang sowie Angebote (17 %); bei sechs Unterrichts(kurz)stunden entfalle der zuletzt genannte Zeitanteil zu Gunsten einer weiteren Unterrichtsstunde und der erforderlichen Pause. Für den ersten und zweiten Schuljahrgang sehe die Stundentafel nur 21 bis 23 Stunden vor. Deshalb könnten Eltern, die das wünschten, ihre Kinder vor Ende der Öffnungszeit von der Schule abholen oder nach Hause kommen lassen, wie das durch die Verordnung vorgesehen sei.

{RN:35}
Das Land habe einen Fortbildungsplan aufgestellt, der bereits in dem Zeitraum zwischen der Verkündung des Gesetzes und dem Schuljahrsbeginn ein 100-Stunden-Programm vorgesehen habe und der bis zum Ende des laufenden Schuljahrs durchgeführt worden sein solle. Danach werde die Fortbildung auf drei Blöcke konzentriert: Pädagogik und Psychologie (= Block A mit 30 Stunden), Deutsch (= Block B mit 40 Stunden) und Mathematik (= Block C mit 30 Stunden). Für den Planinhalt habe man davon ausgehen können, dass die pädagogischen Mitarbeiter(innen) grundsätzlich über einen DDR-Fachschulabschluss verfügten und einige sogar über einen Grundschullehrerabschluss; es gehe deshalb allein darum, Erlerntes zu aktualisieren und Kenntnisse aufzufrischen. Die pädagogischen Kräfte müssten sich jeweils mindestens 35 Stunden im Schuljahr fortbilden lassen.

{RN:36}
4.2.-->Der Landtag hat sich nicht geäußert.

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Entscheidungsgründe

{RN:37}
Der Schriftsatz der Beschwerdeführer zu 3.1. vom 12.12.2001 gibt dem Landesverfassungsgericht keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, weil keine für die Verfassungsmäßigkeit erheblichen neuen Tatsachen vorgetragen worden sind, sondern die Beschwerdeführer ihren Standpunkt lediglich vertieft haben.

{RN:38}
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig (1.), aber unbegründet (2.).


{RN:39}
1.-->Die statthafte Individual-Verfassungsbeschwerde (1.1.) richtet sich gegen ein Landesgesetz, das die Beschwerdeführer in Grundrechten (1.2.) gegenwärtig (1.3.) und unmittelbar (1.4.) betrifft. Die übrigen formellen Voraussetzungen (1.5.) sind erfüllt.

{RN:40}
1.1.-->Das Landesverfassungsgericht ist nach Art. 75 Nr. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600) und §§ 2 Nr. 7; 47 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LVerfGG-LSA - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.06.1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332), zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufen. Diese Kompetenz wird durch das Bundesverfassungsrecht weder formell (vgl. etwa die Subsidiaritätsklausel bei Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b. GG, die für § 93 Abs. 1 Nr. 4a. GG nicht festgelegt ist) noch materiell durch Art. 31 GG verdrängt (st. Rspr. seit LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14, 17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f]; vgl. zuletzt: LVerfG-LSA, Beschl. v. 24.07. 2001 - LVG 7/01, LVG 8/01, LVG 10/01 -; vgl. zu "inhaltsgleichen" Grundrechten sowie zu Art. 142 GG auch: BVerfG, Beschl. v. 15.10.1997 - 2 BvN 1/95 -, NJW 1998, 1296 ff).

{RN:41}
1.2.-->Es erscheint jedenfalls möglich (vgl. zu dieser Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde: LVerfG-LSA, Urt. v. 17.09.1998 - LVG 13/97 -, LVerfGE 9, 361 [365]; Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 - [zur Veröffentlichung vorgesehen]), dass die angegriffene gesetzliche Regelung die Beschwerdeführer in deren Rechten verletzt; ob eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (LVerfGE 9, 361 [365]).

{RN:42}
1.2.1.-->Beim Beschwerdeführer zu 1.3. erscheint nicht ausgeschlossen, dass er als betroffener Schüler durch die Verlängerung der Schulpflicht in seinem allgemeinen Freiheitsrecht aus Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf nachteilig betroffen wird.

{RN:43}
Das Landesverfassungsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung der Bundesgerichte, welche die Schüler(innen) selbst betreffende Schulmaßnahmen als vom Schutzbereich des allgemeinen Freiheitsrechts des Grundgesetzes erfasst sieht (vgl. etwa: BVerfG, Beschl. v. 22.06.1977 - 1 BvR 799/76 -, NJW 1977, 1723 [1724]; Beschl. v. 24.10.1980 - 1 BvR 471/80 -, NJW 1984, 89 [89]; Beschl. v. 31.05.1983 - 1 BvL 11/80 -, BVerfGE 64, 180 [187]; Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 [256]; BVerwG, Beschl. v. 29.05.1981 - BVerwG 7 B 170.80 -, NJW 1982, 250 [l. Sp.]; Urt. v. 17.06.1998 - BVerwG 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 [80]), weil Art. 5 Abs. 1 der Landesverfassung Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes im Wortlaut gleicht.

{RN:44}
1.2.2.-->Die übrigen Beschwerdeführer können sich als Eltern von schulpflichtigen Kindern, die von der Neuregelung betroffen sind, auf ihr Eltern- und Erziehungsrecht aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf berufen.

{RN:45}
Die angegriffene Neuregelung wird von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung erfasst; für die Auslegung dieser Bestimmung, die im Wesentlichen den gleichen Wortlaut hat wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, greift das Landesverfassungsgericht auf die zur Bundesverfassung vorliegende Rechtsprechung zurück (vgl. insoweit insbes.: BVerfG, Beschl. v. 24.06.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 [240]; Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 95/71 -, BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]; BVerfG, Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -, BVerfGE 47, 46 [56]; Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 53, 185 [195]; BVerfG, NJW 1984, 89; BVerwG, NJW 1982, 250 [250 l. Sp.]).
Nach allgemeiner Auffassung ist es jedenfalls das natürliche Recht der Eltern, einen "Gesamterziehungsplan" festzulegen, den auch der Staat bei seiner Schulaufsicht zu achten hat (vgl. etwa: BVerfGE 34, 165 [184]).

{RN:46}
Die von den Beschwerdeführern weiterhin geltend gemachte Verletzung von anderen Artikeln der Landesverfassung führt nicht zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, weil diese objektiven Verfassungsnormen nicht zugleich auch subjektive Rechte begründen. Ob und inwieweit sie Grundrechte der Eltern verstärken können, ist eine Frage der Begründetheit.

{RN:47}
1.3.-->Die Beschwerdeführer sind sämtlich gegenwärtig durch die Neuregelung berührt: Der Beschwerdeführer zu 1.3. und die Kinder der Beschwerdeführer zu 2. und zu 3. besuchen eine Grundschule in Sachsen-Anhalt.

{RN:48}
1.4.-->Die angegriffene Regelung berührt sie ferner als Schüler bzw. als Eltern unmittelbar i. S. des Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf und §§ 2 Nr. 7; 47 LVerfGG-LSA. Davon ist das Landesverfassungsgericht bereits in den Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausgegangen (LVerfG-LSA, Beschl. v. 24.07.2001 - LVG 7/01, 8/01, 10/01 -); es hat den Erlass der dort begehrten Anordnung nicht schon deshalb abgelehnt, weil das Landesgesetz noch Raum für Entscheidungen des Verordnungsgebers oder der Schulverwaltung lässt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat seine Ablehnung des bei ihm eingereichten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nicht damit begründet, die Beschwerdeführer könnten sich gegen solche das Gesetz erst vollziehenden Einzelakte an die Fachgerichtsbarkeit wenden (BVerfG, Beschl. v. 31.07.2001 - 1 BvQ 32/01 -, http://www.bverfg.de).

{RN:49}
Die Unmittelbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gesetz noch Raum für eine Verordnung und für konkrete Entscheidungen der Schulen lässt (1.4.1.); es enthält auch keine Ermächtigung, außerhalb des durch Rechtssatz gezogenen Rahmens im Einzelfall von dem Besuch der Schule zu befreien, soweit kein "Unterricht", sondern lediglich eine "Betreuung" stattfindet (1.4.2.). Die unmittelbare Belastung betrifft sowohl die neue Schulform als auch die erweiterte Schulpflicht (1.4.3.).

{RN:50}
1.4.1.-->Weder die Ermächtigung an den Verordnungsgeber noch Gestaltungsräume für die Schulleitung und für Konferenzen widerlegen die denkbare unmittelbare Betroffenheit durch die bereits im Gesetz selbst getroffene Kernaussage - gleichsam als "Restbelastung" -, dass der Zeitraum, welcher von der Schulpflicht umfasst wird, fünfeinhalb Stunden beträgt. Hierfür bedarf es keiner Konkretisierung durch andere Stellen mehr.

{RN:51}
Soweit § 1 Abs. 1 LSA-GrdSchÖffzVO regelmäßig fünfeinhalb Stunden Anwesenheit verlangt, handelt es sich nur um die Wiederholung der bereits im Gesetz getroffenen Regelung (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a LSA-GrdSchÖffzG = § 4 Abs. 1 Satz 4 LSA-SG [neu]). Auch soweit die Verordnung die tägliche Regelstundenzeit verteilt (vgl. etwa: §§ 1 Abs. 1; 2 LSA-GrdSchÖffzVO), lässt dies die grundsätzliche Festlegung des Gesetzes selbst (Art. 1 Nr. 1 LSA-GrdSchÖffzG) auf "feste" Öffnungszeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 LSA-SG [neu]) von "fünf und eine halbe[n] Stunde" Dauer (§ 4 Abs. 1 Satz 4 LSA-SG) unberührt sowie die weitere Regelung, dass der "Unterricht ... durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt" wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 LSA-SG [neu]).

{RN:52}
Die Ermächtigung an die Schulleitung, im Benehmen mit der Gesamtkonferenz und unter Berücksichtigung bestimmter anderer Interessen die Einzelheiten des Beginns und des Endes der "festen Öffnungszeit" festzulegen (Art. 1 Nr. 1 LSA-GrdSchÖffzG = § 4 Abs. 1 Satz 5 LSA-SG [neu]), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; denn die Vorgabe des Gesetzes (§ 4 Abs. 1 S. 2-4 LSA-SG [neu]) wird dadurch nicht in Frage gestellt.

{RN:53}
Ein Argument gegen die Unmittelbarkeit der gesetzlichen Regelung ist auch § 2 Abs. 1 LSA-GrdSchÖffzVO nicht zu entnehmen; denn auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 6 LSA-SG (neu) wird lediglich eine begrenzte Ausnahme getroffen, ohne dass dadurch der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 LSA-SG (neu) maßgebliche Regel-Zeitraum aufgegeben oder erst ausgefüllt wird.

{RN:54}
Das Landesverfassungsgericht gibt damit seine in Anlehnung an das Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung nicht auf; danach greifen solche Gesetze in der Regel nicht schon in die Sphäre der Bürgerschaft ein, die eines Vollzugs bedürfen, so dass sich die Frage der Verfassungsverletzung erst für den ausführenden Verwaltungsakt oder die sonstige vollziehende Maßnahme stellt (vgl. etwa: LVerfGE 2, 345 [359]; LVerfG-LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 18/94 -, LVerfGE 2, 378 [389]; Beschl. v. 07.12.1999 - LVG 7/99 -; Urt. v. 27.03.2001 - LVG 1/01 -, im Anschluss an z. B.: BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 - 1 BvR 220/51 -, BVerfGE 1, 97 [101]; BVerfGE 34, 165 [179]; BVerfG, Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29 [42]; Beschl. v. 17.12.1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88 [104]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; Urt. v. 09.02.1984 - 1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360 [375]; Beschl. v. 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 [386]; Beschl. v. 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, BVerfGE 90, 128 [135]). Diesen Grundsatz hat das Gericht zuletzt in dem Verfahren LVG 11/01 (Beschluss vom 13.11.2001) erneut betont, in welchem es die Verfassungsbeschwerde gegen (den durch das Änderungsgesetz 2000 eingefügten) § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt mangels Unmittelbarkeit dieser Regelung als unzulässig verworfen hat.

{RN:55}
Andererseits schließt die bloße Möglichkeit eines "Vollzugsakts" nicht etwa generell eine denkbare unmittelbare Betroffenheit bereits durch das Gesetz selbst aus, wie das Landesverfassungsgericht insbesondere in seinen Wahlrechtsentscheidungen anerkannt hat (LVerfGE 2, 345 [359]; 2, 378 [389]; LVerfG-LSA, Urt. v. 27.03.2001
- LVG 1/01 -). Mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 90, 128 [136]) ist auch für das Landesverfassungsrecht davon auszugehen, dass das Merkmal der "Unmittelbarkeit" ein Begriff des Verfassungsprozessrechts ist, der sicher stellen soll, dass die Verfassungsbeschwerde jeweils erst gegen den die Beschwer auslösenden Staatsakt erhoben werden darf, sei dies eine ausführende Verordnung oder ein "Vollzugsakt", zu denen das Gesetz lediglich ermächtigt. In diesen Fällen wird die Rechtssphäre des Einzelnen regelmäßig erst durch die Maßnahme auf Grund des Gesetzes berührt (BVerfG, a. a. O.). Dessen ungeachtet ist die Notwendigkeit eines Vollzugsakts lediglich ein Anzeichen für das Fehlen unmittelbarer Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm selbst (BVerfG, a. a. O.), schließt aber nicht schon immer aus, dass bereits das Gesetz selbst unmittelbar belastet. Das gilt gerade auch bei schulorganisatorischen Regelungen (vgl.: BVerfGE 34, 165 [179]: Hessische Förderstufe, sowie BVerfGE 41, 29 [42]: christliche Simultanschule <Unmittelbarkeit jeweils bejaht>; vgl. ferner: BVerfGE 41, 88 [104]: Gemeinschaftsschule Nordrhein-Westfalen; BVerfGE 53, 185 [195] <offen gelassen>: gymnasiale Oberstufe in Hessen; BVerfGE 59, 360 [375]: Schulrecht Bremen <Unmittelbarkeit bejaht, sofern nicht persönliche Ausnahmen bei einzelnen Beschwerdeführern vorlagen>).

{RN:56}
Die Frage, welche Maßnahme unmittelbar ursächlich die Verfassung verletzen kann, ist auch in Sachsen-Anhalt zu stellen, das nur die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze kennt; denn der Landesgesetzgeber hat den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde bewusst beschränkt und bei seiner Regelung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze angeknüpft.

{RN:57}
Nach diesen Grundsätzen ist einerseits davon auszugehen, dass die "Restbelastung" durch die gesetzliche Regelung, die keines Vollzugs mehr bedarf, als unmittelbar beeinträchtigend direkt angegriffen werden darf; andererseits beschränkt der Grundsatz der Unmittelbarkeit den Prüfungsgegenstand aber auch auf die Anordnungen, die das Gesetz selbst bereits abschließend getroffen hat. Ob die das Gesetz ausführende Verordnung oder gar ob die bei einer konkreten Schule herrschende Praxis mit Verfassungsrecht vereinbar ist, kann durch das Verfassungsgericht nicht geprüft werden, sondern ist im Streitfall vom Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) bzw. von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des allgemeinen Rechtsschutzes gegen Vollzugsmaßnahmen der Verwaltung zu beurteilen.

{RN:58}
1.4.2.-->Das Gesetz sieht keine (teilweise) Befreiung von der Schulpflicht durch Einzelentscheidung der Schule vor (1.4.2.1.); auch nicht geänderte Bestimmungen des Schulgesetzes lassen dies nicht zu (1.4.2.2.).

{RN:59}
1.4.2.1.-->Art. 1 Nr. 1 LSA-GrdSchÖffzG legt eine Schule mit festen Öffnungszeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 3 LSA-SG [neu]) in einer Dauer von "schultäglich in der Regel fünf und eine[r] halbe[n]" Stunde fest (§ 4 Abs. 1 Satz 4 LSA-SG [neu]) und erstreckt die Schulpflicht auf die volle Zeit (Art. 1 Nr. 2 LSA-GrdSchÖffzG = § 36 Abs. 3 LSA-SG [neu]).

{RN:60}
Die Einschränkung "in der Regel" ermächtigt die Schulleitung bei der Festlegung der Eckzeiten (§ 4 Abs. 1 Satz 5 LSA-SG [neu]) nicht, die Rahmenzeit von fünfeinhalb Stunden nach eigenem Ermessen und damit eigenen Maßstäben zu verkürzen; dies kann allenfalls nach näherer Bestimmung einer Verordnung des Kultusministeriums geschehen, soweit die durch § 4 Abs. Satz 6 LSA-SG (neu) erteilte Ermächtigung reicht, den "Zeitrahmen" festzulegen. Die Systematik innerhalb des Absatzes 1 bestätigt dieses Ergebnis; allerdings ist der Wortlaut gerade des Satzes 4 nicht eindeutig:

{RN:61}
Die Worte "in der Regel" können sowohl auf "schultäglich" mit der Folge bezogen werden, dass zwar an einem einzelnen Schultag Abweichungen durch konkretisierende Entscheidungen möglich wären, wenn nur das Zeitkontingent im Durchschnitt erreicht wird; ebenso möglich ist aber eine an "fünf und eine halbe Stunde" anknüpfende Auslegung, so dass pro einzelnem Schultag nur "in der Regel" diese Dauer verlangt würde, nicht aber täglich, und dies auch dann nicht, wenn die an sich geforderte Gesamtstundenzahl aus dem Produkt der Schultage und dem Faktor 5,5 innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht zustande kommt.

{RN:62}
Die Systematik innerhalb des Absatzes ergibt hingegen, dass nur der Verordnungsgeber bei Festlegung des "Zeitrahmens" durch Rechtssatz, also nach abstrakten Gesichtspunkten, von der Regel-Vorgabe abweichen darf. Damit steht zugleich fest, dass die Schulleitung bei der ihr überlassenen Konkretisierung an den durch Gesetz und Verordnung festgelegten "Zeitrahmen" gebunden ist und dass sie sich für die konkrete Ausgestaltung von Beginn und Ende der täglichen Schulzeit nur innerhalb dieses Rahmens bewegen darf.


{RN:63}
Dass die Einschränkung durch die Worte "in der Regel" nicht schon Ausnahmen zulassen sollte, die ihre Ursache und Rechtfertigung in der individuellen Familien-Tages-Planung von Schüler(innen) oder Eltern haben oder gar durch sonstige, nur für die einzelne Familie geltende Besonderheiten bedingt sind, ergeben neben der Systematik die Materialien, die bestätigend herangezogen werden können.

{RN:64}
Die von diesem Ergebnis evtl. noch abweichende - falls sie so verstanden werden muss - Auffassung während der Ersten Beratung des Gesetzes (vgl. Abg. Kauerauf [SPD], LT-StenBer 3/41 [41. Sitzung vom 23.06.2000, TOP 6], S. 2879, l. Sp.: "konkrete" Entscheidung durch die Schule) hat sich jedenfalls in den Ausschuss-Beratungen nicht durchgesetzt: Danach sollten die Schulen lediglich in den Stand gesetzt werden, mit Rücksicht auf den Schülertransport oder die Gestaltung des Freitags oder von Tagen vor Ferienbeginn flexibel reagieren zu können (vgl. Dr. Harms, Kultusminister [= künftig: KM], Niederschrift des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft [= künftig: BildgWissAProt] vom 13.09.2000, S. 35; ders., BildgWissAProt. v. 20.09.2000, S. 32), wobei Einzelheiten durch Verordnung geregelt werden sollten (Dr. Harms, BildgWissAProt v. 20.09.2000, S. 32); außerdem sollte es möglich sein, bestimmte Volks- oder Dorffeste mit in den Zeitrahmen einzubeziehen (vgl. Dr. Harms, KM, BildgWissAProt. v. 20.09.2000, S. 33; Abg. Kuntze [CDU], a. a. O., S. 33).

{RN:65}
Vor allem wurde die Auffassung nicht übernommen, die Einschränkung gebe auch die Möglichkeit, in besonderen Fällen zur allgemeinen, bisherigen Schulzeit zurück zu kehren (vgl. Abg. Kuntze [CDU], BildgWissAProt v. 20.09.2000, S. 31, 32 [Anfrage in diesem Sinn]). Erwägungen, Ausnahmen konkret auch für den Einzelfall zu ermöglichen oder lediglich eine Gesamtwochenstundenzahl festzulegen, sind im Feder führenden Ausschuss zwar erwogen worden, haben aber keinen Eingang in dessen Beschlussvorlage gefunden (vgl. Behrens, Gesetzgebungs- und Beratungsdienst [künftig: GBD], BildWissAProt v. 20.09.2000, S. 32 f; Vogt, GBD, a. a. O., S. 34; vgl. dazu: Dr. Harms, KM, a. a. O., S. 33; Abg. Kuntze [CDU], a. a. O., S. 32, 33; Abg. Reck [SPD], a. a. O., S. 32, 33; Abg. Dr. Hein [PDS], a. a. O., S. 33).

{RN:66}
Auch die Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs 3/3254 v. 08.06.2000, S. 6 [Einzelbegründung zu Art. 1]) räumt der Schulleitung nur innerhalb des abstrakt vorgegebenen Rahmens die Befugnis ein, nähere Konkretisierungen vorzunehmen. Diese Regelungsabsicht ist in den Ausschussberatungen nicht geändert worden (vgl. bes.: Dr. Harms, KM, BildgWissAProt v. 13.09.2000, S. 35; ders., BildgWissAProt. v. 20.09.2000, S. 32; Abg. Dr. Hein [PDS], a. a. O., S. 32; Reich, GBD, a. a. O., S. 34; Vogt, GBD, a. a. O., S. 34).

{RN:67}
1.4.2.2.-->Andere Vorschriften des Änderungsgesetzes oder des unveränderten Teils des Schulgesetzes, auf welche das ändernde Gesetz ausstrahlen könnte, rechtfertigen gleichfalls keine Einzelfall-Ausnahmen.

{RN:68}
Das gilt zunächst für die Ausnahme-Ermächtigung des § 36 Abs. 2 Satz 2 LSA-SG. Sie bezieht sich nach dem Sinnzusammenhang innerhalb des Absatzes ausschließlich auf die zuvor getroffene Regelung des Satzes 1, wonach die Schulpflicht "grundsätzlich" nur in einer öffentlichen oder in einer genehmigten Schule in freier Trägerschaft erfüllt werden kann. Zeitliche Begrenzungen der Schulpflicht für eine öffentliche Schule sind hier kein Regelungsgegenstand.

{RN:69}
Es kann offen bleiben, ob § 42 LSA-SG in seiner ersten Variante "nähere Bestimmungen" auch zeitlichen Inhalts umfassen könnte; denn nach seiner Rechtsfolge ermächtigt das Gesetz nur zum Erlass einer entsprechenden Verordnung, nicht zu Einzelfall-Entscheidungen der Schulleitung.

{RN:70}
1.4.3.-->"Unmittelbar" betroffen werden die Beschwerdeführer nicht nur durch die Regelungen über die Schulkernzeit und über die Einbeziehung der pädagogischen Hilfskräfte, sondern auch, soweit der neue § 36 Abs. 3 LSA-SG (= Art. 1 Nr. 2 LSA-GrdSchÖffzG) die Schulpflicht rein zeitlich auf die vollen fünfeinhalb Stunden unabhängig davon erstreckt, ob "Unterricht" im klassischen Sinn erteilt wird oder ob nach den neuen Regeln des § 4 Abs. 1 LSA-SG (= Art. 1 Nr. 1 Buchst. a LSA-GrdSchÖffzG) Unterricht lediglich "ergänzt" oder "unterstützt" wird.

{RN:71}
1.5.-->Den sonstigen Zulässigkeitsanforderungen ist genügt.
Insbesondere haben alle Beschwerdeführer die Jahresfrist des § 48 LVerfGG-LSA eingehalten; denn sie hat nicht mit der Verkündung des ursprünglichen Schulgesetzes zu laufen begonnen, sondern erst mit dem In-Kraft-Treten des angegriffenen Änderungsgesetzes. Die Beschwerdeführer wahren die Frist dabei sowohl für die verfassungsrechtliche Überprüfung derjenigen Bestimmungen des Änderungsgesetzes, welche den Wortlaut des bislang geltenden Rechts förmlich modifiziert haben, als auch der anderen Gruppe von formell nicht ausdrücklich geänderten Regelungen des Schulgesetzes, auf welche sich die Bestimmungen des Änderungsgesetzes materiell auswirken; die Frist ist hingegen abgelaufen für die Kontrolle aller sonstigen Regelungen, welche der Landesgesetzgeber, ohne sie anzutasten oder zu modifizieren, lediglich "bestätigend" in seinen Willen aufgenommen hat (LVerfG-LSA, Urt. v. 13.07. 1999 - LVG 20/97 - [insoweit nicht abgedruckt in NVwZ-RR 2000, 1], unter Hinweis u. a. auf: BVerfG, Beschl. v. 05.07.1960 - 1 BvR 232/58 -, BVerfGE 11, 255 [260]; Beschl. v. 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 -, BVerfGE 80, 137 [149], m. w. Nachw.).

{RN:72}
Auch die Anforderungen, die § 49 LVerfGG-LSA an die Begründung der Verfassungsbeschwerde stellt, haben die Beschwerdeführer erfüllt.

{RN:73}
(Die Entscheidung über die Zulässigkeit [Abschnitt 1] ist einstimmig ergangen.)



{RN:74}
2.-->Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet; denn durch den Regelungsgehalt, der die "Restbelastung" unmittelbar durch das Gesetz darstellt, werden Verfassungsrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt.
Die Einführung der "Grundschule mit festen Öffnungszeiten" als Maßnahme der "Schulaufsicht" ist nicht schon als solche mit verfassungsrechtlich geschützten "Eltern-" (2.1.) und "Schülerrechten" (2.2.) unvereinbar. Sie verstößt in ihrer konkreten Regelung weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze (2.3.) noch gegen das "Willkürverbot" (2.4.).

{RN:75}
2.1.-->Die durch die Neuregelung über den Unterricht und über die Schulpflicht getroffenen gesetzlichen Regelungen sind nicht bereits deshalb mit dem "Elternrecht" des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf unvereinbar, weil die Bestimmung über den vermittelten Inhalt und / oder über den Schulbesuch nach der Verfassungsordnung in erster Linie oder mit Vorrang den Eltern zugeordnet wäre (2.1.1.). Die Schulaufsicht ist insbesondere nicht auf die Ausübung des staatlichen "Wächteramts" beschränkt (2.1.2.); der Staat hat vielmehr auch nach der Landesverfassung eigenständige und den elterlichen gleichwertige Erziehungsaufgaben (2.1.3.), die er innerhalb des ihm in Konkurrenz zum elterlichen Erziehungsrecht zugestandenen Rahmens durch demokratische Mehrheitsentscheidung bestimmen und auch gegen Vorstellungen einzelner Eltern festlegen darf (2.1.4.). Andere Normen der Landesverfassung verstärken das "Elternrecht" nicht (2.1.5.).

{RN:76}
2.1.1.-->Es liegt nicht ausschließlich in der Macht der und damit auch nicht einzelner Eltern, die tägliche Aufenthaltszeit ihrer Kinder in der Schule gegen anders lautende gesetzliche Regelungen zu bestimmen. Art. 25 Abs. 2 LSA-Verf, der die allgemeine Schulpflicht statuiert und deren Ausgestaltung dem einfachen Gesetzgeber überlässt (Art. 25 Abs. 3 LSA-Verf), begrenzt das "Elternrecht" aus Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf. Ohne Bedeutung ist dabei, dass das ("Eltern-")Grundrecht innerhalb einer Einrichtungsgarantie eingeschränkt wird; denn auch für die Landesverfassung gilt wie für das Grundgesetz, dass die Verfassung als Einheit anzusehen ist (vgl. insoweit zur Bundesverfassung: BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, NJW 1999, 43 [45]; Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 7/74 -, NJW 1980, 575 [578]; Beschl. v. 19.10.1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE 32, 98 [107 ff]; BVerfGE 41, 29 [50 f]; BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979 - 1 BvR 647/70, 7/74 -, BVerfGE 52, 223 [246]). Die Begriffsdefinitionen des Art. 3 LSA-Verf stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen. Durch sie wird nur die jeweilige Reichweite der Bindung von Grundrechten, Einrichtungsgarantien und Staatszielen festgelegt, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, Grundrechte dürften nur durch andere Grundrechte, also Verfassungsnormen mit gleichem Rang, eingeschränkt werden.

{RN:77}
Die hier vorgenommene Auslegung der Art. 11 Abs. 1 Satz 1; 25 Abs. 2 LSA-Verf, die elterlichen Erziehungsrechte beständen nicht absolut, sondern seien in Beziehung zu den Rechten des Staates zu setzen, innerhalb einer ihm überlassenen "Schulaufsicht" (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 LSA-Verf) auch Regelungen über die Schulpflicht zu treffen, hält sich in dem durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vorgezeichneten Rahmen.

{RN:78}
Auch soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das "natürliche Recht" der Eltern anerkennt, ihre Kinder zu erziehen, und soweit sie ihnen damit vor allem gestattet, einen sog. "Gesamtplan" der Erziehung zu entwerfen (BVerfGE 34, 165 [183]; 47, 46 [75]; BVerfGE 59, 360 [380]; 98, 218 [245]; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - BVerwG 7 C 96.86 -, BVerwGE 79, 298 [301]), verdrängt dieses "Elternrecht" die "staatliche Schulaufsicht" (Art. 7 Abs. 1 GG) nicht; der Staat ist lediglich gehalten, den elterlichen Gesamtplan bei Ausgestaltung seiner Maßnahmen zu achten und dabei vor allem im Schulangebot offen zu sein (BVerfG, a. a. O.). Zu den staatlichen Aufgaben der Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG) gehört gerade in erster Linie die Organisation des Schulbetriebs (vgl. bes.: BVerfGE 26, 228 [237]; 34, 165 [182]; 41, 88 [111]; 47, 46 [71, 80]; 52, 223 [236]; BVerfG, Beschl. v. 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 -, BVerfGE 52, 185 [196]; BVerfGE 59, 360 [377]; vgl. auch BVerwGE 79, 298 [300]; BVerwG, Urt. v. 18.12.1996 - BVerwG 6 C 6.95 -, BVerwGE 104, 1 [9]). Dabei steht dem Landesgesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 34, 165 [181]; 41, 29 [44]; 47, 46 [55]; 53, 185 [196]; 59, 360 [377]); innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Mehrheit im Parlament, welche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden sollen (so bei Schulformen: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723] <Einführung der "gymnasialen Oberstufe" in Hessen> ; BVerfGE 41, 88 [107] <Einführung der "Gemeinschaftsschule" in Nordrhein-Westfalen>). Über die reine Organisationsbefugnis hinaus gehören zum Gestaltungsbereich der staatlichen Schulaufsicht aber auch die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge, das Setzen von Lernzielen sowie die Entscheidung darüber, ob und wie weit diese Ziele erreicht worden sind (BVerfGE 34, 165 [182]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]). Auch hier besteht kein Vorrang des Elternrechts, sondern ein elterlicher Gesamterziehungsplan muss lediglich beachtet werden.

{RN:79}
Der Landesgesetzgeber ist befugt, eine allgemeine Schulpflicht einzuführen und näher auszugestalten (Art. 25 Abs. 2 LSA-Verf). Sie umfasst dann das jeweils gestaltete pädagogische Konzept, hier die "Grundschule mit festen Öffnungszeiten". Jedenfalls für die ersten vier Jahrgangsstufen begegnet die Schulpflicht keinen Bedenken aus der Bundesverfassung (vgl. im Grundsatz: BVerfGE 34, 165 [186 f]; BVerwG, Urt. v. 25.08.1993 - BVerwG 6 C 8.91 -, BVerwGE 94, 82 [84]; BVerwG, NVwZ 1992, 370 [370]); sie können allenfalls erhoben werden, falls die Grundschulzeit über die vierte Jahrgangsstufe hinaus ausgedehnt wird, soweit der Staat dadurch Schüler(innen) zu lange undifferenziertem Unterricht aussetzt (BVerfGE 34, 165 [187]). Die Einschränkung für "undifferenzierten" Unterricht kann allerdings bei diesem Hintergrund nur auf Schuljahrgänge bezogen werden und enthält keine Aussage über den Tagesablauf innerhalb der ersten vier Schuljahre.

{RN:80}
Gegen das "Elternrecht" verstößt ferner nicht, dass sich die Schulpflicht nach § 36 Abs. 3 LSA-SG (neu) nicht auf die Zeiten des bisherigen, durch Lehrkräfte erteilten Unterrichts - die, wie einige Beschwerdeführer betonen, bloße "Wissensvermittlung" - beschränkt, sondern auch die Zeitspannen erfasst, in welchen die Schüler(innen) durch pädagogische Hilfskräfte - wie die Beschwerdeführer es bezeichnen: - "lediglich betreut" werden. Selbst wenn hier der rein organisatorische Bereich verlassen wäre, hielte sich die Regelung doch im Rahmen der inhaltlichen Befugnisse der "Schulaufsicht" i. S. sowohl des Art. 7 Abs. 1 GG als auch der Art. 25 Abs. 2; 29 Abs. 1 LSA-Verf (vgl. zu wesentlichen Beispielen: Oppermann, in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland [HdbStR], Bd. IV, § 135 "Schule und berufliche Ausbildung", RdNr. 13; vgl. auch BVerwGE 94, 82 [86]; 107, 75 [78]: "umfassender" Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates). Der Staat hat nach diesen Verfassungsregeln einen dem elterlichen gleichwertigen Erziehungsanspruch (BVerfGE 26, 228 [240]; 34, 165 [182, 183]; 41, 29 [44]; 47, 46 [74, 84]; 52, 223 [235, 236]; 53, 185 [196]; 59, 360 [379, 384/385]; 98, 218 [244]; BVerfG, NJW 1984, 89 [89]; BVerwGE 79, 298 [300]), der nicht auf eine reine Wissensvermittlung beschränkt ist (BVerfGE 41, 29 [42]; 47, 46 [84]) und der es dem Staat gerade auch frei stellt, Stoff, Methode und Unterrichtsmittel zu bestimmen (BVerwGE 79, 298 [300]). Auch die Bestimmung darüber, mit welchen staatlichen Kräften die Schüler(innen) gebildet und erzogen werden, unterfällt damit der staatlichen Schulaufsicht.

{RN:81}
So weit die gleichrangigen Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht reichen, wird das Elternrecht eingeschränkt.

{RN:82}
Die Trennlinien zwischen dem sich im Einzelfall durchsetzenden "Elternrecht" und der staatlich zulässigen "Schulaufsicht" sind nicht formal nach Erziehungsinhalten zu ziehen, sondern es kommt im Einzelfall auf eine Abwägung zwischen beiden Positionen an. Diese Einzelfallbetrachtung kann nicht durch eine schematische Zuweisung der konkreten Frage zu einem von drei Bereichen ersetzt werden, nämlich einem ersten, in welchem ein das Elternrecht von vornherein Vorrang hat, einem zweiten mit dem Primat der staatlichen Schulaufsicht und einem dritten, sog. "Ausgleichs"-Bereich ("Drei-Bereiche-Lehre"; vgl. dazu: Ossenbühl, Schule im Rechtsstaat, in: DÖV 1977, 801 [807, r. Sp.], m. w. Nachw.; Oppermann, a. a. O., § 135 RdNr. 79). Diese schematische Betrachtung erweist sich bereits deshalb nicht als geeignet, weil die Bereiche nicht scharf genug gegen einander abgegrenzt werden können (vgl. Oppermann, a. a. O., RdNr. 79, der die Frage der Sexualerziehung dem "außerschulischen Erziehungsbereich" zuordnet; vgl. andererseits Ossenbühl, a. a. O., der den Bereich des ausschließlichen Elternrechts mit dem Begriff der "häuslichen Erziehung" umschreibt); zum anderen ersetzt sie die notwendige Abwägung im Einzelfall nicht (so Oppermann, a. a. O.), sofern ihre Vertreter nicht zu der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden These gelangen, das Elternrecht habe generell Vorrang - wie Ossenbühl (a. a. O.) -, der dies ganz ausdrücklich auch für den dritten, den Ausgleichs- oder Kooperationsbereich fordert und sich im Übrigen deutlich gegen die vom Bundesverfassungsgericht ständig vertretene These der Gleichrangigkeit von "Elternrecht" und "Schulaufsicht" wendet (Ossenbühl, a. a. O., S. 808 [l. Sp.]; kritisch auch: Gröschner, in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Art. 7 RdNrn. 55 ff).

{RN:83}
2.1.2.-->Die Beschwerde führenden Eltern können sich nicht darauf berufen, sie selbst leisteten jedenfalls den "Betreuungsanteil" der Beschulung viel besser als die Schule; die Schulpflicht sei insoweit fast schon eine staatliche Kritik an ihren Elternpflichten. Die Gleichrangigkeit der staatlichen Schulaufsicht (Art. 25 Abs. 2; 29 Abs. 1 LVerfGG-LSA) wird vielmehr nicht durch die systematische Stellung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 LSA-Verf generell zu Gunsten des Elternrechts verschoben.

{RN:84}
Wegen der Inhaltsgleichheit dieser Regelung mit Art. 6 Abs. 2 GG gilt für die Landesverfassung ebenso, dass der Staat im Bereich der schulischen Erziehung nicht auf das sog. "Wächteramt" beschränkt ist (so ausdrücklich [für Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG]: BVerfGE 34, 165 [183]; 59, 360 [379]; vgl. zum "Wächteramt": BVerfG, Urt. v. 29.07.1959 - 1 BvR 205,332,333,367/58, 1 BvL 27,100/58 -, BVerfGE 10, 59 [84]; BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 - 1 BvR 188/80 -, BVerfGE 60, 79 [88]; Beschl. v. 18.06.1986 - 1 BvR 857/85 -, BVerfGE 72, 122 [140]). Erst recht ist die Grenze staatlicher Befugnisse in der Schule nicht erst dort zu ziehen, wo i. S. des Art. 11 Abs. 2 LSA-Verf (gleichlautend: Art. 6 Abs. 3 GG) eine Trennung von den Eltern deshalb erforderlich wird, weil diese ihre am Kindeswohl zu orientierenden Pflichten verletzt haben. Ähnlich wie Art. 7 Abs. 1 GG für die Bundesverfassung enthalten Art. 25 Abs. 2; 29 Abs. 1 LSA-Verf auch im Land Sachsen-Anhalt für den Bereich der Schule Sonderregelungen, welche das Recht der Eltern eigenständig begrenzen, soweit sie reichen, und die ihrerseits wegen der Gleichrangigkeit des "Elternrechts" Einschränkungen durch dieses ausgesetzt sind.

{RN:85}
2.1.3.-->Da das Elternrecht der staatlichen "Schulaufsicht" (Art. 29 Abs. 1 LSA-Verf) gleichwertig ist, fordert die Verfassung keine Unterscheidung zwischen einem durch Lehrer(innen) vermittelten Unterricht und einer durch pädagogische Hilfskräfte geleisteten - unscharf so bezeichneten: - "Betreuung"; denn diese ist lediglich eine "ergänzende und unterstützende Tätigkeit". Deshalb kann auch nicht - auf dieser Unschärfe aufbauend - "Freiwilligkeit" jedenfalls für einen so gedachten "reinen Betreuungsteil" gefordert werden. Das hier zur Beurteilung stehende Konzept geht von keiner solchen Trennbarkeit aus, sondern integriert "Unterricht" und "ergänzende Tätigkeit". Auch die Zeitphasen, welche den Unterricht nach dem Gesetzeswortlaut "ergänzen" und "unterstützen", nach den Motiven vor allem auch eine Überforderung der Schüler(innen) vermeiden sowie den Unterricht auflockern sollen, sind Teil dieses in der Sache so bezeichneten "ganzheitlichen Konzepts" (Gesetzentwurf, LT-Drs 3/3254 v. 08.06.2000, allgemeine Begründung [S. 5], Einzelbegründung zu Art. 1 [S. 5]; Prof. Dr. Wenzel, Anhörung, BildgWissAProt v. 30.08. 2000, S. 8; ders., schriftliche Stellungnahme vom 30.08. 2000, S. 1; Dr. Harms, KM, BildgWissAProt v. 13.09.2000, S. 29; Abg. Ernst [Berichterstatter des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft], LT-StenBer 3/44 v. 12.10.2000, S. 3164 [l. Sp.]), das - insoweit mit Bezug auf die handelnden Personen als "verbundenes Konzept" bezeichnet - mit einem einheitlichen Kollegium aus Lehrkräften und Hilfskräften in der Verantwortung der Schule gestaltet wird (Prof. Dr. Wenzel, Anhörung, BildgWissAProt v. 30.08. 2000, S. 9 f; ders., schriftliche Stellungnahme, S. 1, 3).

{RN:86}
Ein Hauptanliegen der mit dem "integrativen" Konzept verfolgten Erneuerung ist dabei eine "kindgerechte Pädagogik", die in der heutigen Gesellschaft mehr Zeit und differenziertere Arbeitsformen verlangt (Prof. Dr. Wenzel, schriftliche Stellungnahme, S. 2; ders., Anhörung, BildgWissAProt v. 30.08.2000, S. 8). Auch soweit im "offenen Anfang", also vor den eigentlichen "Schulstunden", kein klassischer Unterricht stattfindet, sollen die von den Kindern selbst gewählten Aktivitäten in den Unterricht einmünden und Teil des Unterrichts werden (Prof. Dr. Wenzel, a. a. O., S. 2 f). Begleitende Untersuchungen für bereits eingerichtete "Primarschulen mit erweitertem Zeitrahmen" hatten ergeben, dass der für beachtlich gehaltene Entwicklungsstand gerade auf die neue Zeitorganisation zurückzuführen sei, die für eine kind- und lerngerechte Rhythmisierung des Schulvormittags, dabei für einen offenen und "binnendifferenzierten" Unterricht und für eine Ausdifferenzierung der Lern- und Sozialformen, sowie für Klassen übergreifende Angebote oder für schülerorientierte Themen genutzt werden könne (Prof. Dr. Holtappels, Projekt Verläßliche Halbtagsschule, Nr. 1. [S. 1], Nr. 2.1. [S. 3], Nr. 4. [S. 15]; vgl. zur Rhythmisierung des Unterrichts sowie zum "Lernort Schule" auch: Prof. Dr. Wenzel, schriftliche Stellungnahme, S. 2).

{RN:87}
2.1.4.-->Die "Grundschule mit festen Öffnungszeiten" verstößt nicht schon deshalb gegen die Verfassung, weil einzelne Eltern geltend machen, ihre Erziehungsziele seien beeinträchtigt. Die Gleichwertigkeit des "Elternrechts" mit dem staatlichen Erziehungsanspruch verpflichtet den Landesgesetzgeber nur, die Auswirkungen seines Erziehungskonzepts auf das Interesse der betroffenen Eltern in ihrer Gesamtheit (der Elternschaft) zu bedenken; er muss nicht alle Vorstellungen einzelner Eltern berücksichtigen, sondern entscheidet im Bereich der ihm zustehenden Befugnisse nach dem demokratischen Mehrheitsprinzip (vgl. insoweit zur Bundesverfassung: BVerfGE 41, 88 [107]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]); allenfalls durch Grundrechte außerhalb des Elternrechts können ihm besondere Grenzen gezogen sein (vgl. etwa zur Weltanschauungsfreiheit: BVerfGE 41, 29 [48]; 41, 65 [78]; 41, 88 [96]).

{RN:88}
Im Regelfall gilt aber, dass ein mit allen Eltern einer Klasse auf die Persönlichkeit eines jeden Kindes in der Klasse abgestimmtes Zusammenwirken in grundsätzlichen Positionen praktisch kaum vorstellbar ist, sobald der Bereich der schlichten Wissensvermittlung überschritten wird; die Eltern können sich daher in diesem Bereich nicht uneingeschränkt auf ihr eigenes "Elternrecht" berufen, sondern werden in der Ausübung ihres Grundrechts insoweit durch die kollidierenden Grundrechte anders denkender Eltern begrenzt (BVerfGE 47, 46 [76], unter Hinweis auf BVerfGE 41, 29 [50], zu Art. 6 Abs. 2 GG).

{RN:89}
Diesen Grundsätzen schließt sich das Landesverfassungsgericht für die Auslegung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf einerseits und der Art. 25 Abs. 2; 29 Abs. 1 LSA-Verf andererseits an, weil sich Elternrecht und staatliche Schulaufsicht in gleicher Weise balancieren wie im Bundesrecht.

{RN:90}
Der Landesgesetzgeber musste zudem wegen kollidierender Eltern(eigen)interessen (Eltern, welche ihre Kinder selbst betreuen wollen, im Vergleich zu Eltern, welche eine "verlässliche" Schule anstreben), die insoweit eher Inhalt von Elternfreiheits- als von Elternerziehungsrechten sind, einerseits diese Positionen abwägen, und er durfte andererseits eine für pädagogisch richtig gehaltene Schulorganisation aufbauen, welche wiederum auch seine Leistungsfähigkeit nicht überschreitet: Je mehr Eltern sich für eine "verlässliche Schule" nach "integrativem Modell" einsetzen, desto eher wird sich eine Schulform anbieten, die um der Durchführbarkeit des Modells ganzheitlicher Beschulung willen die Schulpflicht auf die volle Schulzeit in der Kombination von Wissensvermittlung, Erziehung und Betreuung erstreckt. Dass sich dann eine Elternminderheit der Mehrheit unterordnen muss, hat das Bundesverfassungsgericht sogar im Fall der Debatte um die Einführung von Gemeinschaftsschulen gebilligt, in welchem der (nordrhein-westfälische) Landesgesetzgeber die Einrichtung von Bekenntnisschulen von einem Quorum abhängig gemacht hatte (BVerfGE 41, 88 [106 ff]). Maßgeblich war insoweit wie bei der badischen Simultanschule (BVerfGE 41, 29 [44 ff]), dass der Landesgesetzgeber bei der Schulform für die öffentliche Volksschule im Grundsatz eine anerkannte Form oder auch mögliche Zwischenformen frei wählen kann; selbst im religiös-weltanschaulichen Bereich haben Eltern weder aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch aus anderen Vorschriften - insbesondere Art. 4 Abs. 1 - des Grundgesetzes ein positives Recht, vom Staat die Einrichtung von Schulen bestimmter Prägung zu verlangen, sondern das Grundgesetz verweist die Eltern insoweit auf Privatschulen (BVerfGE 41, 29 [46]).

{RN:91}
Das gilt wegen der Ähnlichkeiten zwischen Bundes- und Landesverfassungsrecht auch für die Gleichwertigkeit von Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf und Art. 25 Abs. 2; 29 Abs. 1 LSA-Verf.

{RN:92}
Diese Ausgangslage zwingt den Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht, bereits wegen individueller Bildungsplanungen der Beschwerdeführer oder wegen des bisherigen Tagesablaufs der Familien von seiner Vorstellung über eine Grundschulversorgung abzusehen. Weltanschauliche Positionen, welche den besonderen Schutz des Art. 9 LSA-Verf (wie Art. 4 GG) genießen, werden nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Schulzeit um den "Betreuungsanteil" verlängert und deshalb der Besuch der von den Eltern gewollten Christenlehre innerhalb des Tagesablaufs verschoben werden muss.

{RN:93}
2.1.5.-->Die Position der Beschwerdeführer wird durch einzelne Aussagen innerhalb der Einrichtungsgarantien nicht derart verstärkt, dass ihr gegenüber die "Schulaufsicht" zurückträte; dagegen spricht im Ansatz schon, dass auf Verfassungsbestimmungen dieser Art unmittelbar keine Verfassungsbeschwerde gegründet werden kann (vgl. den Wortlaut des Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf und des § 2 Nr. 7 LVerfGG-LSA: Grundrechte, grundrechtsgleiche Rechte, staatsbürgerliche Rechte). Das schließt allerdings - was in diesem Verfahren indessen nicht abschließend entschieden werden muss - nicht aus, dass einzelne Garantien i. S. des Art. 3 Abs. 2 LSA-Verf den Inhalt von Grundrechten (verstärkend) beeinflussen und über diese mittelbar auch Prüfungsmaßstab für das Verfassungsgericht werden können; denn sie entfalten jedenfalls als Auslegungsregelungen der Verfassung auch eine Bindung der Gerichte (so zutreffend: Mahnke, Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 3 RdNr. 11). Eine damit evtl. verbundene Inhaltserweiterung gegenüber den Grundrechten der Bundesverfassung verstieße nicht gegen Art. 31, 142 GG; denn das Grundgesetz enthält lediglich einen Mindestbestand ohne abschließende Regelung (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 142 RdNr. 1; Maunz, in: Maunz/ Dürig, GG, 39. Lieferung, März 2001, Art. 142 RdNr. 14; von Münch, in: von Münch, GG, 2. Aufl., Art. 142 RdNr. 7; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 30.04.1952 - 1 BvR 14, 25, 167/52 -, BVerfGE 1, 264 [281]; kritisch jedoch: Dreier, in: Dreier, GG, Art. 142 RdNrn. 49 ff).

{RN:94}
2.1.5.1.-->Keine Verstärkung erfährt die Position des Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf jedenfalls im Ergebnis durch die Einrichtungsgarantie des Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf ("besonderer Schutz der Familie").

{RN:95}
Dabei bleibt offen, ob diese Norm auch Elemente eines Abwehrrechts gegen staatliche Eingriffe aufweist (so Mahnke, a. a. O., Art. 24 RdNr. 7 ["auch Grundrecht"]; a. A.: Reich, Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 24 RdNr. 1 [S. 138: "kein Grundrecht"]).

{RN:96}
Allerdings können die Einrichtungsgarantien trotz Art. 3 Abs. 2 LSA-Verf nach den Materialien zur Landesverfassung durchaus vom Ausschuss so bezeichnete "Grundrechtssplitter" enthalten (vgl. Berater des Verfassungsausschusses Prof. Dr. Schneider, VerfMat II 899 [Sitzung vom 23.02.1992], gerade zur Ambivalenz des Schutzes von Ehe und Familie; vgl. ferner: Vorsitzender, Abg. Dr. Höppner [SPD], VerfMat II, S. 956 [Sitzung vom 24.04.1992]), zumal auch nach Auffassung des Verfassungsausschusses keine klare Abgrenzung zwischen Grundrechten und Einrichtungsgarantien möglich ist (Berichterstatter des Verfassungsausschusses, Abg. Dr. Höppner, in der Ersten Beratung vom 09.04.1992 [LT-StenBer 1/31, S. 2620, r. Sp.]). Dem steht nicht entgegen, dass sich der Verfassungsgeber bei den Regelungen über die Familie bewusst für eine Trennung in das "Eltern(grund)recht" und die Einrichtungsgarantie "Familie" entschieden hat (vgl. insoweit: Ausschuss-Berater Prof. Dr. Starck, VerfMat I, S. 526 [Sitzung vom 17.06.1991]; Ausschuss-Berater Prof. Dr. Schneider, VerfMat II 901 f [Sitzung vom 23.02.1992]; ders., VerfMat II, S. 977 [Sitzung vom 24.04. 1992]; Nitsche, CDU-Fraktionsmitarbeiter, VerfMat II 899 [Sitzung vom 23.02.1992]; Dr. Franke, PDS-Fraktionsmitarbeiter, a. a. O.; Berlit, SPD-Fraktionsmitarbeiter, VerfMat II 900 [Sitzung vom 23.02.1992]; vgl. aber auch die Tendenz, "Ehe und Familie" als Grundrecht zu definieren, bei: Dr. von Bose [Landesregierung], VerfMat II 855 [Sitzung vom 24.09.1991]; ders., VerfMat II 898 [Sitzung vom 23.02.1992]; Abg. Geisthardt [CDU], VerfMat II 901 [Sitzung vom 23.02.1992] vgl. auch zur Doppelnatur: Ausschuss-Berater Prof. Dr. Schneider, VerfMat II 898 f [Sitzung vom 23.02. 1992]).

{RN:97}
Selbst wenn aber der Schutz der Familie durch Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf das gleiche Gewicht hätte wie die Grundrechtsbestimmung des Art. 6 Abs. 1 GG, wäre hierdurch für die Frage der Gleichrangigkeit des "Elternrechts" mit dem "Schulaufsichtsrecht" nichts zu gewinnen; denn gegenüber dem Schutz der Familie als Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern (BVerfGE 10, 59 [66]; BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 [90]), sind das (elterliche) Recht auf und die Pflicht zur Erziehung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 LSA-Verf, gleichlautend Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) ein speziell geregelter Ausschnitt der Rechtsbeziehungen innerhalb dieser "Lebens- und Erziehungsgemeinschaft" (BVerfGE 80, 81 [90]). Nur hinsichtlich der Erziehungsrechte einerseits der Eltern und andererseits des Staates besteht aber die von der Verfassung vorgesehene Konkurrenz, die zum Ausgleich gebracht werden muss; die übrigen "Familien-"Beziehungen bleiben unberührt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat keinen Anlass gesehen, den Maßstab für die notwendige Abwägung zwischen beiden Position zusätzlich wegen Art. 6 Abs. 1 GG zu Gunsten des "Elternrechts" zu verlagern (vgl. insoweit: BVerfGE 34, 165 [195]; vgl. zur Spezialität des Art. 6 Abs. 2 GG im Verhältnis zu Art. 6 Abs. 1 GG auch: BVerfG, Beschl. v. 29.07.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66, 5/67 -, BVerfGE 24, 119 [135]; Beschl. v. 15.06.1971 - 1 BvR 192/70 -, BVerfGE 31, 194 [203]).

{RN:98}
2.1.5.2.-->Unabhängig davon, ob auch Art. 26 Abs. 3 LSA-Verf wie Art. 24 Abs. 1 LSA-Verf "Grundrechtssplitter" enthalten könnte, verstärkt das Gebot, Elternrechte in der Schule zu berücksichtigen, die Grundrechtsposition aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf nicht; denn die Einrichtungsgarantie setzt das Recht der Eltern, ihre Kinder zu erziehen, bereits im Wortlaut voraus und zieht aus dem "Elternrecht" lediglich Folgerungen für das "Schulwesen". Mehr ergibt sich gerade auch aus Art. 3 Abs. 2 LSA-Verf nicht; denn danach ist es das Wesen der Einrichtungsgarantien, dass ihr Inhalt zu "berücksichtigen" ist. Dieser Hintergrund hindert die Annahme, Art. 26 Abs. 3 LSA-Verf gehe von einem "Vorrang" der "Elternrechte" aus (missverständlich insoweit: Reich, a. a. O., Art. 26 RdNr. 3 [S. 143]; wie hier einschränkend: Mahnke, a. a. O., Art. 26 RdNr. 4).

{RN:99}
2.1.5.3.-->Auch Art. 27 Abs. 1 LSA-Verf bleibt ohne Einfluss auf das Gewicht der in die jeweils konkrete Abwägung zwischen "Elternrecht" und "Schulaufsicht" einzustellenden Inhalte. Soweit dort Erziehungsziele festgelegt sind, die zur Entwicklung einer freien Persönlichkeit beitragen sollen, handelt es sich nur um eine Konkretisierung des sog. "staatlichen Erziehungsrechts" (vgl. die "Schulaufsicht" des Art. 29 Abs. 1 LSA-Verf). Die normierte Erwartung richtet sich allein an den (leistenden) Staat und verlangt von diesem Unterstützung, beeinflusst aber die Rechtspositionen gegen Maßnahmen der "Schulaufsicht" nicht.

{RN:100}
2.1.5.4.-->Schließlich verstärkt Art. 29 Abs. 2 LSA-Verf das "Elternrecht" nicht. Festgeschrieben wird durch diese Regelung nur eine Garantie der Mitbestimmung durch gewählte Elternvertreter in Schulangelegenheiten. Damit geht die Landesverfassung zwar über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinaus, die nur ein Informationsrecht der Eltern zu bestimmten Fragen fordert (BVerfGE 47, 46 [54]; 59, 360 [380 ff]; vgl. auch: BVerwG, NJW 1982, 250 f [Nr. 23]), ohne ihnen von Bundesverfassungs wegen bereits "kollektive Mitwirkungsrechte" zuzugestehen (BVerfGE 59, 360 [380]); diese Interessenvertretungsrechte sind aber gerade deshalb auch vom "Eltern(grund)recht" zu trennen und setzen es voraus, ohne dessen Inhalt im Verhältnis zur Schulaufsicht zu erweitern.

{RN:101}
Das schließt nicht aus, dass sich die Eltern mit eigenen Vorschlägen einbringen können; die bisherigen wissenschaftlichen Untersuchungen gehen sogar davon aus, dass die Erneuerung des Grundschulmodells desto wirkungsvoller durchgeführt werden kann, je besser die konkrete Ausgestaltung von den Eltern akzeptiert ist (Prof. Dr. Holtappels, a. a. O., Nr. 3.2. [S. 7/8]). Ein Anspruch auf Verwirklichung individueller Vorstellungen über den Schulablauf gegen gesetzliche Festlegungen folgt daraus jedoch nicht.

{RN:102}
2.2.-->Die aus dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 5 Abs. 1 LSA-Verf herzuleitende Rechtsposition des Beschwerdeführers zu 1.3. (vgl. insoweit bereits oben Nr. 1.2.1., m. w. Nachw.) verändert dieses Ergebnis nicht. Dies gilt auch, soweit man die Freiheitsposition als durch Art. 4 Abs. 1 LSA-Verf verstärkt ansieht, der es verbietet, Schüler(innen) zu Objekten staatlicher Gestaltung herab zu werten (vgl. zum Bundesrecht: Oppermann, a. a. O., RdNr. 13 [am Ende]; vgl. auch BVerfGE 98, 218 [257]: Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).

{RN:103}
Dieses "Schülerrecht" steht aber - ähnlich wie die "Elternrechte" aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf - gleichfalls in Konkurrenz zur staatlichen "Schulaufsicht" der Art. 25 Abs. 2; 29 Abs. 1 LSA-Verf. Es wird auch durch die Einrichtungsgarantien über das Schulwesen nicht derart verstärkt, dass sich die eigene Lebensplanung gegen die durch die Schulaufsicht gesetzten Bedingungen absolut durchsetzen könnte; Art. 25 Abs. 1; 27 Abs. 1 LSA-Verf binden lediglich den Staat bei der Gestaltung seiner Schulaufsicht. Diesen Verfassungsbestimmungen, wie ergänzend Art. 24 LSA-Verf, lässt sich mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf nur entnehmen, dass das Wohl des Schülers im Vordergrund steht und dass seine Persönlichkeits-Entwicklung nicht nur nicht behindert, sondern gefördert werden soll. Wie diese Förderung gestaltet wird, liegt indessen in der Entscheidung der "Schulaufsicht", welche dann auch Adressat der "Erwartung" des Art. 27 Abs. 1 LSA-Verf ist.

{RN:104}
Die jüngeren Schüler(innen) werden in ihren eigenen, aus Art. 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 LSA-Verf herzuleitenden "Schülerrechten" zudem nicht nur durch die Schulaufsicht begrenzt, sondern auch durch das Elternrecht des Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf. Soweit sie noch der elterlichen Erziehungsaufsicht voll unterliegen, bleibt als Inhalt ihres eigenständigen, gegen Maßnahmen der Schulaufsicht gerichteten Rechts die Abwehr von Unzumutbarkeiten, der Schutz vor Überforderung sowie positiv der Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit.

{RN:105}
Dieser Inhalt steht nicht bereits jeder Verlängerung von bislang bestehenden Schulpflichtzeiten oder einer Veränderung der Lerninhalte bzw. der Unterrichtsmethodik entgegen. Es ist vielmehr ausschließlich für die jeweils zur Prüfung stehende gesetzliche Regelung zu entscheiden, ob Grundsätze der Zumutbarkeit verlassen oder der Verhältnismäßigkeit bereits überschritten sind.

{RN:106}
2.3.-->Das Schulgesetz verstößt in der Fassung des Änderungsgesetzes nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, das teils den Grundrechten, teils Art. 20 Abs. 3 GG entnommen wird bzw. als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt (vgl. insoweit: BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89 [92 f]; Urt. v. 21.06.1977 - 1 BvL 14/76 -, BVerfGE 45, 187 [246]; Beschl. v. 25.07.1979 -, 2 BvR 878/74 -, BVerfGE 52, 131 [144 f]); es wird in der Landesverfassung durch Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 2 LSA-Verf besonders hervorgehoben. Da das Grundgesetz die Länder über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG an die Grundsätze des Art. 20 GG bindet, kann der Rechtsstaatsbegriff der Landesverfassung, soweit er auf Art. 20 Abs. 3 GG zurück zu führen ist, keinen anderen Inhalt haben als der des Grundgesetzes (so bereits: LVerfGE 2, 227 [249]; LVerfG-LSA, Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [337]).

{RN:107}
Das Änderungsgesetz bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, wie es der Vorbehalt des Gesetzes fordert (2.3.1.); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht verletzt (2.3.2.).

{RN:108}
2.3.1.-->Gegen den Gesetzesvorbehalt verstößt nicht bereits, dass das Änderungsgesetz nicht im Einzelnen geregelt hat, wie die Unterstützung und Ergänzung des Unterrichts gestaltet werden soll, sondern insoweit die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Schule überlässt.

{RN:109}
Art. 1 Nrn. 1, 2 LSA-GrdSchÖffzG beachtet noch hinreichend den sog. "Wesentlichkeits-Grundsatz", wonach schon der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Grundentscheidungen treffen muss und diese nicht erst dem Gesetzesvollzug überlassen darf (vgl. insoweit zum Bundesrecht, insbes. zum Schulrecht: BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]; BVerfG, NJW 1977, 1723 [1724]; BVerfGE 98, 218 [251]; BVerfGE 34, 165 [192, 198]; 47, 46 [55, 78]; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2000 - 1 BvL 15/00 -, http://www.bverfg.de, AbsNr. 29). Das bedeutet aber nicht auch, dass der Gesetzgeber alles selbst entscheiden müsste, was politisch umstritten ist (BVerfGE 98, 218 [251]). Es reicht vielmehr, dass er sein neues Programm in den notwendigen Grundzügen gesetzlich fixiert, damit den Inhalt der "Schulaufsicht" bestimmt und diese in Abwägung mit den elterlichen Erziehungsrechten sowie dem "Schülerrecht" von diesen Positionen hinreichend abgegrenzt hat.

{RN:110}
Ob und in welchem Umfang eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur auf Grund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich allgemein nach der Verfassung; im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet "wesentlich" in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (BVerfGE 47, 46 [79]; 98, 218 [251]). Das gilt besonders für das Schulverhältnis und vor allem, soweit Grenzen zwischen dem staatlichen Erziehungsauftrag und dem Elternrecht sowie dem Persönlichkeitsrecht des Kindes gezogen werden müssen, die oft flüssig und nur schwer auszumachen sind (BVerfGE 47, 46 [80]). Nur insoweit ist eine gesetzliche Regelung geboten. Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber jede Einzelheit selbst regeln muss. Vielmehr unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes nur, was für die Ausübung der Grundrechte in dem unvermeidlichen Spannungsverhältnis "wesentlich" ist; dazu gehören in erster Linie die Festlegung der Erziehungsziele in den Grundzügen ("Groblernziele") (BVerfGE 47, 46 [56, 83]; vgl. weitere Beispiele bei: Oppermann, a. a. O., RdNr. 15 [S. 337]) sowie je nach Auswirkung auf die Grundrechte auch die Festlegung des formalen Rahmens (etwa: Schulpflicht, Klassenverband, Schulart, Zeitrahmen).

{RN:111}
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a LSA-GrdSchÖffzG genügt diesen Anforderungen auch, soweit mindestens zu fordern ist, dass sich der Gesetzgeber bei einer ihm zur Verfügung stehenden Auswahl für ein bestimmtes Programm entscheidet; denn die neuen Bestimmungen des Änderungsgesetzes sind in den Zusammenhang mit der bereits bestehenden Regelung des im Wortlaut unveränderten § 4 Abs. 2 LSA-SG zu setzen. Dass eine solche systematische Auslegung notwendig wird, verletzt nicht den ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit (BVerfG, NJW 1977, 1723 [1724], m. w. Nachw.).

{RN:112}
§ 4 Abs. 2 Satz 1 LSA-SG enthält wie bisher die Entscheidung über die Lernziele, indem als Aufgabe der Grundschule festgelegt wird, sie solle Grundkenntnisse und
-fertigkeiten vermitteln; die Vorschrift verlangt darüber hinaus unverändert, dass die Schüler(innen) ungeachtet ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten die Grundschule gemeinsam besuchen sollen. Das mutet das Gesetz auch den Schüler(innen) zu, die Kenntnisse und Fähigkeiten im häuslichen Milieu besser erwerben und entwickeln könnten, dies allerdings mit der Auflage an die Schule (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LSA-SG), dass sie die unterschiedlichen Entwicklungsstände beachtet, um je nach Begabungen fördern zu können, damit gemeinsam der durch Satz 1 als Ziel beschriebenen Bildungsstand erreicht wird.

{RN:113}
Der neue § 4 Abs. 1 LSA-SG erweitert lediglich den Rahmen, wie dieser Unterricht gestaltet werden soll; er bezieht pädagogische Hilfskräfte in die Unterrichtsaufgabe ein, indem er ihnen die Aufgabe zuweist, den wie bislang durch Lehrkräfte erteilten Unterricht zu ergänzen und zu unterstützen.

{RN:114}
Mit dieser Aussage sowie dadurch, dass abweichend von der bisherigen Praxis eine tägliche Anwesenheit von regelmäßig fünfeinhalb Stunden verlangt wird, hat sich der Landesgesetzgeber noch hinreichend deutlich für das in den Ausschussberatungen diskutierte sowie bereits in der Regierungsvorlage vorgezeichnete "integrative Modell" entschieden. Es unterscheidet sich von der "additiven" Variante dadurch, dass "Betreuungszeiten" nicht vor oder nach der Schulzeit getrennt angeboten werden. Vielmehr wird herkömmlicher Unterricht "rhythmisiert" (vgl. Prof. Dr. Holtappels, a. a. O., Nrn. 1., 2.1., 4. [S. 1, 3, 15]; Prof. Dr. Wenzel, schriftliche Stellungnahme, S. 2); dadurch sollen neben der Erleichterung des eigentlichen Unterrichts auch Angebote gemacht und Hilfen gegeben werden können, welche dem Ausbildungsziel der Grundschule, wie es durch § 4 Abs. 2 Satz 1 LSA-SG beschrieben wird, dienlich sind.

{RN:115}
Damit hat der Landesgesetzgeber in Abwägung der unterschiedlichen Positionen eine verbindliche Abgrenzung des schulischen Bereichs vorgenommen. Die Schule hat keine Wahl, ob sie statt des vorgesehenen "integrativen" doch ein "additives" Modell durchführt; die von den Beschwerdeführern so bezeichneten "Betreuungselemente" haben keine selbständige, vom eigentlichen Unterricht abtrennbare Bedeutung.

{RN:116}
Unschädlich ist, dass der Landesgesetzgeber seine Regelung nicht unter Verwendung der Worte "integratives Modell" umschreibt; denn die Gesetzesmaterialien tragen das oben entwickelte Auslegungsergebnis, welches an die im Gesetz verwendeten Begriffe anknüpft, so dass die insoweit eindeutigen Materialien zur Unterstützung herangezogen werden können:

{RN:117}
Bereits die Begründung zum Gesetzentwurf geht deutlich vom "integrativen Modell" aus (vgl. insoweit LT-Drs 3/3254, S. 5 [allgemeine Begründung]); die Anhörungen, die dem Feder führenden Ausschuss vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und die Beratungen in diesem Ausschuss bestätigen dieses Ergebnis (vgl. Prof. Dr. Wenzel, S. 1; Prof. Dr. Griehl, S. 1, 2; Verband Bildung und Erziehung; Grundschulverband, S. 1, 2; vgl. auch die mündliche Anhörung von Prof. Dr. Wenzel, BildgWissAProt v. 30.08.2000, S. 7).

{RN:118}
Den weiteren Anforderungen (vgl. dazu: Oppermann, a. a. O., S. 337), nämlich die Schulpflicht festzulegen (s. § 36 Abs. 3 LSA-SG [neu]) oder den zeitlichen Tagesrahmen zu bestimmen (s. § 4 Abs. 1 Satz 4 LSA-SG [neu]), hat der Landesgesetzgeber genügt. Andere Abgrenzungen zu den Grundrechten der Beschwerdeführer sind nicht erforderlich; denn es werden keine neuen, sich auf den Bildungsweg auswirkenden Einheiten geschaffen, wie das etwa bei einer Förderstufe oder bei einer Gesamtschule der Fall ist. Es handelt sich vielmehr nur um Veränderungen in der Methodik, die auf neueren Erkenntnissen beruhen und die die unveränderten Erziehungsziele des § 4 Abs. 2 Satz 1 LSA-SG besser verwirklichen sollen.

{RN:119}
Unerheblich ist, dass insbesondere Prof. Dr. Wenzel (vgl. BildWissAProt. v. 30.08. 2000, S. 8, 11; vgl. auch - in gleicher Tendenz -: Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, BildgWissAProt., a. a. O., S. 12/13) präzisere Beschreibungen für wünschenswert gehalten hat; denn verfassungsrechtlich erheblich ist lediglich die Frage, was "wesentlich" ist, um die Sphären der Grundrechte und der "Schulaufsicht" verbindlich genug gegeneinander abzugrenzen.

{RN:120}
2.3.2.-->Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt bei der Frage der "Eignung" nur eine Überprüfung der äußersten Grenzen (2.3.2.1.) sowie die Klärung, ob gegen das Angemessenheitsgebot (2.3.2.2.) verstoßen worden ist. Die Erstreckung der Schulpflicht auf die volle Anwesenheitszeit ist erforderlich (2.3.2.3.).

{RN:121}
2.3.2.1.-->Die durch das Änderungsgesetz vorgesehene Lösung ist generell geeignet. Mit dem ganzheitlichen ("integrativen") Modell kann gerade auf die "kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen" Unterschiede eingegangen und damit auf individuellen Voraussetzungen aufgebaut werden, wie dies § 4 Abs. 2 LSA-SG verlangt. Die organisatorische Einbeziehung von Entspannungsphasen ist darüber hinaus geeignet, Schüler(innen) vor Überforderungen zu bewahren.

{RN:122}
Dieses Ergebnis belegen insbesondere die gutachtlichen Äußerungen des Erziehungswissenschaftlers Prof. Dr. Wenzel (vgl. BildgWissAProt v. 30.08.2000, S. 7; schriftliche Stellungnahme vom 30.08.2000, S. 1). Das Modell hält sich zudem im Rahmen der Empfehlungen der Kultusminister-Konferenz. Ob die wissenschaftlichen und pädagogischen Ziele allgemeinen Standard haben, insbesondere ob eine bildungspolitisch "richtige" Entscheidung getroffen worden ist, obliegt nicht der verfassungsgerichtlichen Prüfung (vgl. insoweit zum Bundesverfassungsrecht: BVerfG, NJW 1977, 1723 [1723]; BVerfGE 53, 185 [202]).

{RN:123}
Der Landesgesetzgeber hat - was äußerstenfalls vom Verfassungsgericht gerügt werden könnte - keinen Weg eingeschlagen, der völlig ungeeignet ist.

{RN:124}
Dieses Ergebnis ist nicht davon abhängig, ob in anderen Bundesländern für die "verlässlichen Grundschulen" ganz oder nur teilweise eine Schulpflicht festgelegt worden ist; denn die Eignungsfrage betrifft nur die Tauglichkeit dieser besonderen, neuen Grundschulart.

{RN:125}
Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das eingesetzte Hilfspersonal offensichtlich die ihm gestellten Aufgaben nicht erfüllen kann.

{RN:126}
Die pädagogischen Mitarbeiter(innen) sind besonders ausgesucht; wegen ihrer Vorbildung erscheinen sie befähigt, auf der Grundlage der von ihnen verlangten Schulungen den durch Lehrkräfte erteilten Unterricht zu ergänzen und zu unterstützen. Die Kultusverwaltung hat, die mit dem Gesetz verfasste Entschließung des Landtags vom 12.10.2000 - 3/44/3690B - befolgend, die notwendigen Vorbereitungen bereits vor Beginn des Schuljahrs getroffen.

{RN:127}
Die Eignung wird schließlich nicht dadurch in verfassungsrechtlich beachtlicher Weise in Frage gestellt, dass in der wissenschaftlichen Diskussion für das Gelingen bestimmte "Bedingungen" gestellt oder besondere "Anregungen" gegeben werden (Prof. Dr. Holtappels, a. a. O., Nr. 3.5. [S. 13 ff], Nr. 4. [S. 15 f]) sowie auf notwendige Veränderungen innerhalb der Schule hingewiesen und das Prozesshafte der neuen Schulstruktur herausgehoben wird (Prof. Dr. Wenzel, schriftliche Stellungnahme, S. 2, 3; ders., Anhörung, BildgWissAProt., a. a. O., S. 9 f) oder eine Evaluation empfohlen worden ist (Prof. Dr. Wenzel, BildgWissAProt. v. 30.08.2000, S. 10); Gleiches gilt für die auch aus Sicht von Eltern (vgl. insoweit Prof. Dr. Griehl, schriftliche Stellungnahme vom 25.08.2000, S. 2) geäußerte Befürchtung, bei einer überstürzten Einführung des neuen Modells könne es zu Schwierigkeiten kommen. Diese Stimmen halten eine behutsamere Einführung für lediglich zweckmäßiger; sie belegen hingegen nicht die Untauglichkeit des Vorhabens. Gerade angesichts seines Schulungs- und Betreuungsprogramms für die Schulen überschreitet der Landesgesetzgeber nicht die Grenzen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums.

{RN:128}
Besteht diese generelle Eignung, so kommt es nicht darauf an, ob an einzelnen Schulen rein tatsächlich gleichwohl lediglich eine "Betreuung alter Art" stattfindet; denn damit wird allenfalls ein Defizit des Gesetzesvollzugs belegt, nicht aber schon die Untauglichkeit der gesetzlichen Regelung selbst, was allein zum Erfolg der Verfassungsbeschwerden führen könnte. Obgleich wegen der bislang vergangenen kurzen Zeitspanne verlässliche umfassende Erhebungen über den Zustand an den Schulen noch nicht vorliegen können, drängt sich jedenfalls die Annahme nicht auf, dass etwa im ganzen Land Vollzugsdefizite der beschriebenen Art bestehen.

{RN:129}
Da der Landesgesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht überschritten hat, bedurfte es auch keines Nachweises durch einen Schulversuch. Das Parlament durfte sich auf die eigenen Erfahrungen in Sachsen-Anhalt - mit den bislang bereits auf der Grundlage des durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b LSA-GrdSchÖffzG aufgehobenen § 4 Abs. 6 LSA-SG (a. F.) vorhandenen "Grundschulen mit festen Öffnungszeiten" - sowie auf die von ihm verwerteten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse stützen.

{RN:130}
Eine zusätzliche Versuchsphase ist auch nicht verfahrensrechtlich geboten; denn das Verfassungsrecht, das dem Landesgesetzgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt, enthält weder für das Schulrecht speziell noch im Grundsatz eine allgemeine Regel, dass nichts endgültig ins Werk gesetzt werden dürfte, was nicht zuvor erprobt worden ist.

{RN:131}
2.3.2.2.-->Weder das neue Modell noch die dadurch verursachte Verlängerung der täglichen Anwesenheitszeiten belasten Eltern und Schüler(innen) unzumutbar.

{RN:132}
2.3.2.2.1.-->Mit der Festlegung auf das "integrative Modell", das den Unterricht ergänzende und unterstützende Maßnahmen vorsieht, wird nicht - am Maßstab der Verfassung: - übermäßig in die konkurrierenden Erziehungsrechte der Eltern eingegriffen. Die Gesetzesmaterialien ergeben, dass der Gesetzgeber sein Anliegen mit dem Recht der Eltern, den "Gesamterziehungsplan" zu bestimmen, abgewogen hat; die Gesetz gewordene Regelung hat deutlichen Kompromisscharakter: Weder die Interessenvertreter der Schule oder der Berufsverbände noch die Vorstellungen der eine "verlässliche Grundschule" befürwortenden Eltern haben sich in vollem Umfang durchgesetzt (vgl. zur Diskussion: Dr. Harms, KM, BildgWissAProt v. 13.09.2000, S. 29; 30, 35; Dr. Reich, GBD, a. a. O., S. 35; Abg. Kuntze [CDU], a. a. O., S. 35; ders., BildgWissAProt v. 20.09.2000, S. 31; Vogt, GBD, a. a. O., S. 34).

{RN:133}
Die bloß den Unterricht ergänzenden Maßnahmen beeinträchtigten den "Gesamterziehungsplan" nur unwesentlich und nicht substanziell, zumal sie das Bildungsziel für die Grundschule nicht verändern.

{RN:134}
2.3.2.2.2.-->Nichts anderes gilt für den "Zeitrahmen", der sich nur geringfügig erhöht. Die Anhebung der wöchentlichen Anwesenheitspflicht um insgesamt wöchentlich sechs Zeitstunden und fünfzehn Minuten (in den ersten beiden Schuljahrgängen) bedeutet nicht schon, dass außerschulische Aktivitäten bereits völlig ausgeschlossen wären und die Eltern deshalb auf ihre eigenen Bildungsabsichten weitgehend verzichten müssten. Auch bei einer so verlangten Schuldauer - bis längstens 13.30 Uhr (§ 1 Abs. 1 LSA-GrdSchÖffzVO in Ausführung des § 4 Abs. 1 Satz 6 LSA-SG [neu]) - steht der Nachmittag noch anderweitigen Aktivitäten zur Verfügung, deren Beginn lediglich dem Schulbesuch angepasst werden muss.

{RN:135}
2.3.2.2.3.-->Da die Neuregelung ein "integratives" Modell enthält, ist es verhältnismäßig, die Schulpflicht auf das volle Programm zu erstrecken und nicht zwischen "pflichtmäßigem Unterricht" und "freiwilliger Betreuung" zu unterscheiden. Gerade weil die neue Form der Erziehung die Ziele des § 4 Abs. 2 Satz 1 LSA-SG angemessener verwirklichen soll, kann nicht verlangt werden, dass Schüler(innen) jeweils von der Schulpflicht "befreit" werden müssen, soweit sie darlegen oder nachweisen, dass sie bestimmte Einzelergebnisse außerhalb der Schule besser erreichen können. Das widerspricht dem schon bislang geltenden Grundsatz des § 4 Abs. 2 LSA-SG, wonach die Lernerfolge in einer gerade gemeinsamen Ausbildung erzielt werden. Dies ist Grundlage nicht nur für reine Unterrichtsangebote wie die Vermittlung des notwendigen Grundlagenwissens, sondern für die Grundschulerziehung insgesamt. Es entspricht dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule (vgl. zur historischen Entwicklung besonders: BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 [47 ff, bes. 49 f]), dass sie auf die Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten, unabhängig von deren bisherigen Prägungen und unabhängig von ihrem familiären Umfeld angelegt ist und dadurch vor allem die Toleranz (zu diesem staatlichen Erziehungsanspruch bes.: BVerfGE 41, 29 [51 f]; 41, 65 [78]; 41, 88 [108]; 47, 46 [77]; 52, 223 [232, 247]; BVerwGE 79, 298 [300, 307]) untereinander fördern soll.

{RN:136}
2.3.2.2.4.-->Anhaltspunkte für eine Überforderung der Schüler(innen) sind nicht ersichtlich; die zeitlich erweiterte Schulzeit soll gerade inhaltlich so gestaltet werden können, dass Anspannungsphasen erträglicher werden, weil die Schulzeit "rhythmisiert" wird.

{RN:137}
Für die jüngeren Schüler(innen) gilt im Ergebnis nichts Abweichendes, weil das Gesetz für sie Ausnahmen vom starren Fünfeinhalb-Stunden-Zeitrahmen zulässt (§ 4 Abs. 1 S. 4, 6 LSA-SG [neu]); von dieser Ermächtigung ist Gebrauch gemacht worden. Nach der Verordnung können die Eltern bei der Schulleitung eine Verkürzung bis zu zweieinhalb Zeitstunden wöchentlich erreichen (§ 2 Abs. 1 LSA-GrdSchÖffzVO).

{RN:138}
2.3.2.3.-->Wegen der Einheitlichkeit des gewählten "integrativen Modells" ist die Schulpflicht auch insgesamt erforderlich i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; die "Freiwilligkeit" ist kein milderes Mittel. Da der Gesetzgeber jedenfalls für die ersten Grundschuljahre die Schulpflicht festlegen kann, soweit er die Inhalte bestimmen darf, ist es von dem verfolgten Bildungsziel und den zu seiner Erreichung eingesetzten Mitteln abhängig, ob diese auch erreicht werden, wenn ganz oder zum Teil auf die Schulpflicht verzichtet wird. Diese Prognose trifft der Gesetzgeber. Hält er - wie bei der Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten - die Anwesenheit aller Schüler(innen) für notwendig, dann kommt eine "Freiwilligkeit" für dann nicht mehr abspaltbare "Betreuungs-"Teile des Schulprogramms überhaupt nicht in Betracht und scheidet deshalb notwendig auch als "milderes Mittel" aus, weil der verfolgte Zweck mit "diesem Mittel" gerade nicht erreicht würde.

{RN:139}
2.4.-->Der Landesgesetzgeber hat sich schließlich nicht von erkennbar sachfremden Erwägungen leiten lassen, die ihm die Verfassung durch das dem allgemeinen Gleichheitssatz (vgl. hierzu: BVerfGE 26, 228 [246]; 41, 88 [111]; 53, 185 [197], soweit Grundrechtsträger betroffen sind; vgl. dazu auch: LVerfGE 2, 227 [259]) zuzuordnende Willkürverbot untersagt.

{RN:140}
Es ist nicht belegbar, dass die Einführung des neuen Grundschulmodells allein oder doch überwiegend von der Absicht getragen gewesen ist, die Hortner(innen) weiter zu beschäftigen.

{RN:141}
Der Wortlaut des Änderungsgesetzes (vgl. insbes. Art. 2 LSA-GrdSchÖffzG) zeigt lediglich einen Zusammenhang zwischen der Einführung der neuen Schule mit festen Öffnungszeiten und der Regelung über den künftigen Status der ehemaligen Hortner(innen) auf. Die Protokolle des Feder führenden Ausschusses lassen aber das pädagogische Motiv die Einführung des Schule mit festen Öffnungszeiten im Vordergrund erscheinen; das ergibt sich nicht zuletzt durch die Anhörungen und die Aufnahme der gesetzgeberischen Absicht durch die Sachverständigen. Die Beratungen dieses Ausschusses, der übrigen beteiligten Ausschüsse und auch die parlamentarische Debatte liefern keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Nebenzweck, auch die Arbeitsverhältnisse der früheren Hortner(innen) zu regeln, in den Vordergrund gerückt und Hauptzweck des Änderungsgesetzes geworden wäre. Das Gegenteil kann auch der Bemerkung des Kultusministers anlässlich der Ersten Beratung des Gesetzes nicht zwingend entnommen werden, der bei seiner Einbringungsrede mit Befriedigung festgestellt hatte, eine Lösung des Hortner(innen)-Problems vorlegen zu können (Dr. Harms, KM, LT-StenBer 3/41 v. 23.06.2000, S. 2873 [r. Sp.]); denn seine Arbeit im Feder führenden Ausschuss lässt deutlich das pädagogische Anliegen als tragendes Motiv erkennen.

{RN:142}
(Die Begründung im Abschnitt 2 ist mit sechs Stimmen gegen eine Stimme ergangen.)

{RN:143}
3.-->Die Kostenentscheidung beruht auf § 32 Abs. 1 bis 3 LSA-VerfGG.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (Absatz 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, weil die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde unterliegt (Absatz 2); es besteht kein besonderer Grund, ausnahmsweise die Erstattung ihrer Kosten anzuordnen (Absatz 3).



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{RN:144}
SONDERVOTUM der Richterin Dr. Faßhauer
zum Urteil vom 15. Januar 2002
- LVG 9/01, 12/01,13/01 -


{RN:145}
Ich halte die einstimmig für zulässig erachteten Verfassungsbeschwerden im Gegensatz zur Mehrheit des Gerichts für begründet.

{RN:146}
Das Schulgesetz verstößt in der Fassung des Änderungsgesetzes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 2 LSA-Verf), da es keine hinreichende gesetzliche Grundlage bildet, wie es der Vorbehalt des Gesetzes erfordert.

{RN:147}
Nach Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf sind die Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.

{RN:148}
Auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Urteil vom 06.12.1972 (- 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165ff; Urt.v.09.02.1982 -1 BvR 845/79 -, BVerfGE 59, 360[379]) teile ich die Auffassung der Mehrheit des Gerichts, dass die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule, welche die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel hat, ein sinnvolles Zusammenwirken der beiden Erziehungsträger verlangt. Das Bundesverfassungsgericht löst den Konflikt zwischen Elternrecht und dem staatlichen Schulauftrag seitdem mit einem Kooperationsmodell. Gegenüber der Vorstellung einer grundsätzlich unbeschränkten staatlichen Schulhoheit, wie sie die Weimarer Reichsverfassung beherrschte, hat das Grundgesetz innerhalb des Gesamtbereichs "Erziehung" das individualrechtliche Moment verstärkt und den Eltern, auch soweit sich die Erziehung in der Schule vollzieht, größeren Einfluss eingeräumt, der sich im Elternrecht zu einer grundrechtlich gesicherten Position verdichtet hat (BVerfG, Urt. v. 06.12.1972, a.a.O. [183]).

{RN:149}
Die Grundschule mit festen Öffnungszeiten verändert den Grundschulunterricht, erlaubt pädagogischen Mitarbeiter(innen), Betreuungsarbeit zu leisten, und verlängert den festen Zeitrahmen. Sie eröffnet damit einen Grenzbereich zwischen schulischer und außerschulischer Erziehung, in dem dem Elternrecht eine gewichtige Funktion zukommt und die funktionelle Separation der beiden Verfassungsinstitute durch eine unfreiwillige Schulpflichtverlängerung in einen virulenten Konflikt tritt.

{RN:150}
Das Änderungsgesetz bildet, soweit es die Betreuungszeiten in die Schulpflicht einbezieht, keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dem Vorbehalt des Gesetzes unterliegt, was für die Ausübung der Grundrechte in dem unvermeidlichen Spannungsverhältnis "wesentlich" ist (BVerfG, Beschl. v. 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 [260]).

{RN:151}
Der Gesetzesvorbehalt verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen. Wann es danach einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten, zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" zu berücksichtigen ist, dass die in Art. 20 Abs. 2 GG als Grundsatz normierte organisatorische und funktionelle Unterscheidung und Trennung der Gewalten auch darauf zielt, dass staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Der Vorbehalt des Gesetzes ist - mit diesen Maßgaben - auch auf dem Gebiet des Schulwesens zu beachten. Ob und inwieweit diese Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind. Speziell in bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem in Art. 7 Abs. 1 GG vorausgesetzten Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substanzieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 219 [251]).

{RN:152}
Die neue, beabsichtigte Grundschulkonzeption (das sog. integrative Modell) stellt eine strukturelle Veränderung des Grundschulsystems sowie des didaktischen Lernprogramms dar, wobei auch noch Wissensvermittlungs- mit reinen Betreuungsphasen zeitlich vermischt werden. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Gesetzesänderung im einstweiligen Anordnungsverfahren (1 BvQ 32/01) als "die Grundschule qualitative Verbesserung" und als "neues Konzept des Grundschulunterrichts" bezeichnet. Gerade in dem skizzierten Spannungsverhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Bildungsauftrag bedarf eine solche Veränderung der Grundschulbildung einer ausreichenden gesetzlichen Regelung.

{RN:153}
Ich teile die Auffassung der Mehrheit des Gerichts, dass die Lernziele für die Grundschule (§ 4 Abs. 2 LSA-SG) in Sachsen-Anhalt unverändert auch für die Grundschule mit festen Öffnungszeiten gelten. Der Wortlaut des neu gefassten § 4 Abs. 1 S. 2 LSA-SG, "der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt", bietet für eine strukturelle Veränderung der Grundschulausbildung und des didaktischen Lehrprogramms aber keinen Anhaltspunkt. § 4 Abs. 1 S. 2 SG-LSA schafft hinsichtlich der Struktur der Grundschulbildung und der didaktischen Lernprogramme keinerlei Veränderung der Rechtslage gegenüber der alten Fassung des Schulgesetzes. Er erweitert lediglich den zeitlichen Rahmen des Unterrichts und erlaubt personell, dass pädagogische Mitarbeiter(innen) den Unterricht der Lehrkräfte ergänzen und unterstützen. Das neue Grundschulkonzept verändert hingegen sachlich die Lehrtätigkeit gerade der Lehrkräfte, ohne dass der Gesetzeswortlaut dafür den geringsten Anknüpfungspunkt bietet. Auch der neugefasste § 4 Abs. 1 S. 5 LSA-SG ermächtigt die oberste Schulbehörde nur, das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten durch Verordnung zu regeln. Allenfalls aus den Gesetzesmaterialien hingegen ergibt sich der neue pädagogische Ansatz (LT-Drs 3/3254, S. 5; LT-StenBer 3/41, S. 2873 l.Sp., 2874 r.Sp.; LT-StenBer 3/44, S. 3165 r.Sp.; 3169 l.Sp.).

{RN:154}
Gerade in dem sensiblen Spannungsbereich der funktionellen Separation zwischen Elternrecht und dem staatlichen Erziehungsanspruch fehlt es somit für eine sachliche Neukonzeption des Grundschulunterrichts an einer gesetzlichen Regelung. Zumindest verstößt die Neufassung gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Die Festlegung auf ein Bildungskonzept durch den Gesetzgeber ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren auch vom Sachverständigen Prof. Dr. Wenzel und der Lehrergewerkschaft angemahnt worden. Ein Mindestmaß an gesetzlicher Regelung würde das neue Grundschulkonzept im Übrigen auch für alle Beteiligten transparenter und für die grundrechtsbetroffenen Eltern und Schulkinder berechenbarer und verlässlicher machen.

{RN:155}
Das Schulgesetz in der Fassung des Änderungsgesetzes verstößt auch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

{RN:156}
Das Gebot der Angemessenheit bzw. der Verhältnismäßigkeit, das auch für den Gesetzgeber als Übermaßverbot gilt (BVerfG, Beschl. v.20.06.1984 - 1 BvR 1494/98 - BVerfGE 67, 157 [178]; Beschl. v. 09.03.1994 2 BvR 43/51,63,64,70,80/92 - BVerfG 90, 145 [173]), verlangt, dass der gesetzgeberische Eingriff "in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts steht (BVerfG, Beschl.v.20.06.1984, a.a.O.[173]). Der Eingriff darf seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269,362,420,440, 484/83 - BVerfGE 65, 1 [54]). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die gesetzliche Regelung geeignet und erforderlich erscheint, um den gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. Ferner darf sie nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen.

{RN:157}
Ich teile nicht die Auffassung der Mehrheit des Gerichts, dass die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten, so wie sie ausgestaltet ist, erforderlich ist, um die damit verfolgten gesetzgeberischen Ziele zu erreichen. Das eine oder andere Grundschulkind bedarf einer weitergehenden schulischen Betreuung deshalb nicht, weil ein Elternteil, das bewusst auf eine berufliche Tätigkeit verzichtet hat, um sich ganz der Betreuung seiner Kinder zu widmen und dazu möglicherweise auch noch eine spezielle pädagogische Ausbildung durchlaufen hat, diese Betreuung außerhalb der Schule mindestens genauso gut leistet, wie die Schule selbst.

{RN:158}
Das Fehlen einer unbedeutenden Minderheit von Kindern in der staatlichen Betreuungszeit würde die Situation für die Betreuung anderer, bedürftigerer Schulkinder nicht verschlechtern, sondern sogar verbessern.

{RN:159}
Es muss darauf hingewiesen werden, dass in zahlreichen Bundesländern ähnliche Schulmodelle ausschließlich auf freiwilliger Basis, aber mit Kostenbeteiligung der Eltern, umgesetzt worden sind. Die Träger solcher Modelle mussten in der Regel aber Konzepte vorlegen, um in Einzelfallprüfungen ihre Anerkennung zu erlangen.
Mit der freiwilligen Betreuung hätte der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, das Elterngrundrecht aber weniger fühlbar einschränkendes Mittel als den obligatorischen, ausnahmslosen Zwang, für die Verwirklichung seiner gesetzgeberischen Ziele wählen können.

{RN:160}
Auch der Nebenzweck des Gesetzes, die Arbeitsverhältnisse der früheren Hortner(innen) sinnvoll zu regeln, wäre bei einer freiwilligen Teilnahme an der Betreuung nicht gefährdet. Nur eine kleine Gruppe von Eltern ist willens und in der Lage, ihre Kinder genauso gut zu betreuen wie eine staatliche Schuleinrichtung. Diese zahlenmäßig kleine Gruppe würde die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter(innen) nicht gefährden, sondern ihre schwierige Aufgabe eher erleichtern.

{RN:161}
Soweit die Mehrheit des Gerichts dem entgegen darauf abstellt, § 4 Abs. 2 LSA-SG verlange, dass die Lernerfolge in einer gemeinsamen Ausbildung erzielt würden, dies entspräche auch dem überkommenen Verständnis von einer Grundschule als Gemeinschaftserfahrung unterschiedlicher Persönlichkeiten von unterschiedlicher Herkunft, vermag dies meines Erachtens die Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber speziell gewählten Regelung nicht zwingend zu belegen.

{RN:162}
Das Ziel, Kinder, die nach Auffassung des Gesetzgebers offenbar zu Hause nicht mehr hinreichend erzogen werden können, im staatlichen Bereich gemeinsam mit anderen weniger bedürftigen Kindern zu betreuen, verlangt möglicherweise, alle Grundschulkinder verlängert in der Schule zu halten, verlangt aber nicht zwingend, eine befähigte und engagierte Elternschaft von der Grundschule fernzuhalten. Eine Grundschule mit festen, verbindlichen Öffnungszeiten auch während reiner Betreuungsphasen im grundrechtsrelevanten Spannungsbereich, die nicht gleichzeitig elterliche Mitwirkungsrechte eröffnet, wenigstens an der Betreuung interessiert teilzunehmen und daran praktisch-tätig mitzuwirken, ist für das gesetzgeberische Ziel nicht erforderlich und verstößt gegen das Übermaßverbot.

{RN:163}
Eine für alle Grundschulkinder verpflichtende Ausdehnung der Schulzeit über die Wissensvermittlung in die Betreuung hinein gebietet wegen des im Betreuungsbereichs verstärkten Elternrechts neben klaren gesetzlichen Vorgaben die Schaffung elterlicher Mitwirkungsrechte. Erweiterte elterliche Mitwirkungsrechte würden auch dem sinnvollen Zusammenwirken beider Erziehungsträger nach dem Kooperationsmodell des Bundesverfassungsgerichts entsprechen.

Dr. Faßhauer
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Das Gericht

Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.