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Beschluss des Gerichtes

Entscheidungsvorblatt

Aktenzeichen: LVG 10/01 Entscheidungsart: Beschluss Entscheidung vom: 24.07.2001
Verfahrensart Verfassungsbeschwerde
entscheidungserhebliche Vorschriften GG Art. 31
GG Art. 142
LSA-Verf Art. 11 Abs 1
LSA-Verf Art. 29 Abs 1
LSA-Verf Art. 75 Nr 6
LSA-VerfGG § 2 Nr 7
LSA-VerfGG § 21 Abs 2 S 1
LSA-VerfGG § 31 Abs 1
LSA-VerfGG § 32 Abs 2
LSA-VerfGG § 47
LSA-SG § 4 Abs 1 S 4
LSA-SG § 36 Abs 3
Schlagworte Unzulässigkeit - Gesetz - Unmittelbarkeit - Vollzug -Anordnung, einstweilige - Hauptsache, künftige - Rechtsverletzung, mögliche - Schule - Öffnungszeiten, feste - Gesetzgeber - Ermessen - Gestaltungsspielraum - Abwägung - Folgen - Zwang - Freiwilligkeit - Hort - Gemeinwohl - Tarifvertrag
Stichworte Beschluss
Leitsatz Zur einstweiligen Anordnung gegen ein In-Kraft-Treten des Gesetzes über feste Öffnungszeiten der Grundschule
Fundstellen LVerfGE 12, 387
Sonstiges Grundschule mit festen Öffnungszeiten: vorläufiger Rechtsschutz
Zitiervorschlag VerfGSA, Beschluss vom 24.07.2001 - LVG 10/01 -,
www.verfassungsgericht-sachsen-anhalt.de

Beschluss

in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

LVG 10/01

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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(Die grauen Ziffern über den Absätzen sind durchlaufende Absatznummern [Randnummern].)
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Gründe :

{T:I.}
{RN:1}
Die Antragsteller sind Eltern von grundschulpflichtigen Kindern, die jeweils die ersten vier Klassen von Grundschulen in Sachsen-Anhalt besuchen.

{RN:2}
Sie begehren im Wege der einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24.11.2000 (LSA-GVBl., S. 656) am 01.08.2001 aufzuschieben.

{RN:3}
Durch das Einführungsgesetz wird im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 4 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

"In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Der Unterricht wird durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt. Die Grundschule wird mit festen Öffnungszeiten geführt. Die Dauer der Öffnung beträgt schultäglich in der Regel fünf und eine halbe Zeitstunde. Beginn und Ende der Öffnungszeiten legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Gesamtkonferenz unter Berücksichtigung der Belange der Schülerbeförderung und der öffentlichen und freien Jugendhilfe fest. Das Verfahren und den Zeitrahmen der Öffnungszeiten regelt die oberste Schulbehörde durch Verordnung."

In § 36 SchulG wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

"Die Schulpflicht erstreckt sich auch auf die Zeit der Ergänzung und Unterstützung des Unterrichts durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Grundschulen."

{RN:4}
Die Antragsteller sind der Auffassung, der durch das Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten eingeführte Teilnahmezwang verletze ihr von Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung garantiertes Elternrecht, und zwar unmittelbar durch das Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.2001.


{T:II.}
{RN:5}
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

{RN:6}
1.-->Die Antragsteller machen im Sinne des § 49 S. 2 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht - LSA-VerfGG - vom 23.08.1993 (LSA-GVBl., S. 441), geändert durch Gesetze vom 14.06. 1994 (LSA-GVBl., S. 700) und vom 22.10.1996 (LSA-GVBl., S. 332) geltend, das gerügte Gesetz verstoße gegen Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie gegen Art. 29 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt - LSA-Verf - vom 16.07.1992 (LSA-GVBl., S. 600).

{RN:7}
1.1.-->Der Weg zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt wäre grundsätzlich über Art. 75 Nr. 6 LSA-Verf und über § 2 Nr. 7 LSA-VerfGG wegen einer Verletzung von Grundrechten, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechten eröffnet. Das Landesverfassungsgericht darf ohne Verstoß gegen Art. 31; 142 des Grundgesetzes (GG) über die Verletzung von (Landes-) Grundrechten (oder grundrechtsgleichen Rechten) auch dann befinden, wenn diese mit solchen des Grundgesetzes inhaltsgleich sind (ständige Rechtsprechung seit: LVerfG LSA, Urt. v. 27.10.1994 - LVG 14,17, 19/94 -, LVerfGE 2, 345 [357 f]).

{RN:8}
1.2.-->Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist.

{RN:9}
Es genügt, dass die Antragsteller für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24.11.2000 (LSA-GVBl. S. 656) zum 01.08.2001 (vgl. Art. 5 des Einführungsgesetzes) eine Verfassungsbeschwerde angekündigt haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.01.1986 - 1 BvQ 12/85 -, BVerfGE 71, 350 [352], m.w.N.).

{RN:10}
1.3.-->Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nicht bereits mangels Rechtsverletzung zu verwerfen; denn die Antragsteller haben Verletzungen von Verfassungsrechten "behauptet" (§ 47 LSA-VerfGG). Das Landesverfassungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach welcher die geltend gemachte Verfassungsverletzung lediglich "möglich" sein muss Urt. v. 31.05.1994 - LVG 4/94 -, LVerfGE 2, 323 [336]; Urt. v. 29.05.1997 - LVG 1/96 -, LVerfGE 6, 281 [293]).

{RN:11}
Diese Voraussetzungen sind durch die Behauptung der Antragsteller erfüllt, die fünfeinhalbstündige Anwesenheitspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 LSA-SG) verletze sie in ihren Rechten aus Art. 11 Abs. 1 LSA-Verf.

{RN:12}
1.4.-->Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gehört auch, dass die Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm, nicht erst nach entsprechendem Vollziehungsakt, in ihren Grundrechten verletzt sein können (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 2 BvR 397, 398, 399/823 -, BVerfGE, 70, 35 [50], m.w.N). Dieses Erfordernis bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Landesverfassungsgericht folgt, dass die Betroffenheit nicht erst vermittels eines weiteren Aktes bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Aktes abhängig sein darf (BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, a.a.O. S. 51). Als derartige weitere Akte kommen vorliegend die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 6 LSA-SG oder die Einzelfallentscheidungen der Schulleitung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 LSA-SG in Betracht. Im Übrigen beträgt nach § 4 Abs. 1 Satz 4 LSA-SG die Dauer der Öffnungszeiten auch nur "in der Regel" fünf und eine halbe Zeitstunde. Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministers zu den festen Öffnungszeiten der Grundschulen vom 16.05.2001 (LSA-GVBl., S. 183) kann auf Antrag der Eltern für Schülerinnen und Schüler der ersten und zweiten Klasse die Anwesenheitszeit bis zu wöchentlich insgesamt zwei und eine halbe Stunde reduziert werden. Trotz dieser Umsetzungsmaßnahmen ist das Gericht jedoch der Auffassung, dass die Antragsteller bereits durch die fünfeinhalbstündige Anwesenheitspflicht der §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 36 Abs. 3 LSA-SG unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind, denn diese Vorschriften vermitteln der Rechtsverordnung und den Einzelfallentscheidungen bereits Sinn und Inhalt, so dass die Rechtspositionen der Antragsteller unabhängig vom Vollzugsakt schon durch das Gesetz betroffen werden (so auch zur Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen, BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u. 95/71 -, BVerfGE 34, 165 [179]).

{RN:13}
1.5.-->Die übrigen Formalien für die Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind eingehalten.

{RN:14}
2.-->Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet.

{RN:15}
Nach § 31 LSA-VerfGG kann das Landesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

{RN:16}
2.1.-->Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum inhaltsgleichen § 32 BVerfGG, die das Landesverfassungsgericht auch für § 31 LSA-VerfGG teilt (LVerfG LSA, Beschl. v. 04.07.1995 - LVG 8/95 - LVerfGE 3, 257 [260]) ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen; das gilt besonders, wenn das Inkrafttreten eines vom Landesparlament beschlossenen Gesetzes verhindert werden soll.

{RN:17}
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem solchen Verfassungsrechtsstreit bedeutet einen Eingriff des Gerichts in die Funktionen der Legislative und Exekutive, bevor die mit dem Antrag zur Hauptsache anhängig gemachte Rechtsfrage entschieden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.12.1953 - 2 BvQ 1, 2/53 -, BVerfGE 3, 52 [55] und vom 24. 02.1954 - 2 BvQ 1/54 -, BVerfGE 3, 267 [285]). Ein Verfassungsgericht darf deshalb von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (BVerfG, Urt. v. 10.07.1990 - 2 BvR 470, 650, 707/90 -, BVerfGE 82, 310 [313]), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem Inkrafttreten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Die Anrufung eines Verfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das Inkrafttreten des Gesetzes verzögern können (BVerfG, Urt. v. 11.07.2001, - 1 BvQ 23/01 -, Absatz-Nr. (1-36) http://www.bverfg.de).

{RN:18}
Dabei haben die Gründe, welche die Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften anführen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BVerfG, Beschl. v. 24.07.1957 - 1 BvL 23/52 -, BVerfGE 7, 89, [104]). Die einstweilige Anordnung kann gerade deshalb nötig werden, weil dem Gericht die zur gewissenhaften und umfassenden Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen erforderliche Zeit fehlt. Es wäre dann nicht angängig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von etwas Ungewissem, der summarischen Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. 04.1983 - 1 BvQ 866, 890/82 -, BVerfGE 64, 46 [70]).

{RN:19}
2.2.-->Bei offenem Ausgang eines noch möglichen Verfahrens in der Hauptsache muss das Landesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

{RN:20}
2.3.-->Die Folgenabwägung bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten einstweilen aufzuschieben, fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus.

{RN:21}
2.3.1.-->Bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung, jedoch späteren Begründetheit der noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde hätten die Antragsteller - wie dargelegt - bezogen auf die allein mögliche Verfassungsrechtsbeeinträchtigung durch § 4 Abs. 1 S. 4 sowie § 36 Abs. 3 LSA-SG folgende Nachteile zu tragen:

{RN:22}
Das von der Verfassung garantierte Recht auf Erziehung ihrer Kinder würde ihnen in einem zeitlich bestimmten Umfang genommen und statt dessen würde der Staat seinen Bildungsauftrag mit einen bestimmten pädagogischen Konzept wahrnehmen.

{RN:23}
Der zeitliche Umfang der Anwesenheitspflicht würde über die Schulpflichtstunden für Grundschüler hinaus allerdings nur unwesentlich verlängert, und dies im übrigen auch nur bis zu einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts in der Hauptsache. Nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 19.03.2001 - 31-84003 - über die "Unterrichtsorganisation an den Grundschulen im Schuljahr 2001/2002" (LSA-SVBl., S. 81) betragen die Lehrerwochenstunden nach Nr. 3 "Stundentafel" für die erste und zweite Schuljahrgangsstufe 21 bis 23 und für die dritten und vierten Schuljahrgangsstufen 24 bis 26 Pflichtstunden pro Woche. Die Anwesenheitspflicht wird über die Pflichtstunden hinaus noch durch die Pausenregelung verlängert. Berücksichtigt man die Reduzierungsmöglichkeit der Anwesenheitspflicht für die erste und zweite Schuljahrgangsstufe nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 16.05.2001 um 2,5 Zeitstunden pro Woche, so würde für die ersten und zweiten Klassen die Anwesenheitspflicht durch § 4 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 LSA-SG um 1,5 Zeitstunden täglich verlängert; bei den dritten und vierten Klassen ergebe sich eine Verlängerung von ca. 1,0 Zeitstunde pro Tag.

{RN:24}
Weiter sehen die Antragsteller einen Nachteil darin, dass das Modell der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom Gesetzgeber verabschiedet sei, ohne dass bei ihm oder der Landesregierung annähernd sichere Vorstellungen beständen, wie dieses Modell in der Praxis aussehen solle. Selbst wenn man annehmen würde, der Teilnahmezwang bestehe zu Recht, fehle es dem Modell an einer inhaltlichen Bestimmtheit. Auch würde den Eltern jede Möglichkeit genommen, an einer Koordination der erzieherischen Einflüsse von Eltern und Staat mitzuwirken.

{RN:25}
Ob solche Nachteile, wie sie von den Antragstellern befürchtet werden, allein für sich betrachtet, überhaupt die erforderliche Schwere besitzen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung als zum Wohl der Allgemeinheit "dringend geboten" erscheinen zu lassen, ist bereits zweifelhaft.

{RN:26}
Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellation einander in etwa gleichwertig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes nicht zu verhindern, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (BVerfG, Urt. v. 11.07.2001 - 1 BvQ 23/01 -, a.a.O.).

{RN:27}
2.3.2.-->Aber selbst wenn man dies dahingestellt sein lässt, scheitert der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung spätestens an der gebotenen Folgenabwägung in der entgegengesetzten Richtung. Denn bei Erlass einer einstweiligen Anordnung, aber späterer Erfolglosigkeit einer Verfassungsbeschwerde, würden sich erhebliche Nachteile für das gemeine Wohl ergeben: Durch das Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten vom 24.11.2000 wird in Art. 2 das Hortgesetz vom 31.08.1993 (LSA-GVBl., S. 523), bereits am 01.08.2001 außer Kraft gesetzt. Die Hortbetreuung würde dann ausschließlich nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern vom 26.06.1991 (LSA-GVBl., S. 126), zuletzt geändert am 31.03.1999 (LSA-GVBl., S. 125) erfolgen. Durch die zeitliche und inhaltliche Verknüpfung von Art. 1 (Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten) und Art. 2 (Außerkrafttreten des Hortgesetzes) würde die Verhinderung des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten somit weitreichende Folgen für gesamte Förderung und Betreuung von Kindern in Sachsen-Anhalt haben.

{RN:28}
Ferner ist durch den zeitlichen Verlauf seit der Verabschiedung des Gesetzes im November 2000 die unmittelbare organisatorische und finanzielle Umsetzung des Gesetzes bereits weit fortgeschritten. So wurde ein Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Horterzieherinnen und Horterzieher nach dem Hortgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen vom 23.06.2000 geschlossen (LSA-MBl., S. 886). In § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages wird die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Horterzieherinnen und Horterzieher nach dem Hortgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in dem Zeitraum vom 01.07.2000 bis zum 31.07.2003 auf 77,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt. Nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages verzichten die von § 2 betroffenen Personen auf einen Teil ihres Vergütungsanspruchs. Gemäß § 5 Absatz 1 trat der Tarifvertrag bereits am 01.07.2000 in Kraft und soll am 31.07.2003 außer Kraft treten.

{RN:29}
Nach Absatz 2 tritt der Tarifvertrag abweichend von § 5 Absatz 1 mit Ablauf des nächsten Kalendermonats außer Kraft, der dem Monat folgt, in dem der Landtag von Sachsen-Anhalt den Beschluss über ein Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten, welches mindestens die Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten zum 01.08.2001 und das Außerkrafttreten des Gesetzes über die Horte an Grundschulen in Sachsen-Anhalt vom 31.08.1993 zum 31.07.2001 enthält, endgültig ablehnt.

{RN:30}
Zumindest der zeitliche Umfang dieses Tarifvertrages wäre durch eine Verhinderung des Inkrafttretens des Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten obsolet und müsste von den Tarifvertragsparteien bei Erlass einer einstweiligen Anordnung neu verhandelt werden.

{RN:31}
2.3.4.-->Werden die genannten Gemeinwohlnachteile, die bei einer vollständigen oder partiellen Aufschiebung des Inkrafttretens des Einführungsgesetzes drohen, mit den nachteiligen Folgen verglichen, die auf Seiten der Antragsteller eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ergibt sich, dass die Nachteile überwiegen, die sich ergäben, wenn die Anordnung erginge.

{RN:32}
Dem Antrag kann deshalb nicht entsprochen werden.

{RN:33}
Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 32 LSA-VerfGG.
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Der Sitz des Landesverfassungsgerichts ist Dessau-Roßlau.