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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) Urteil über Normenkontrollantrag der Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt
07.05.2019, Dessau-Roßlau – 3
- Landesverfassungsgericht
Das Landesverfassungsgericht hat mit am 07. Mai 2019
verkündetem Urteil die am 21. Juli 2017 bzw. 01. Juli 2018 in Kraft getretenen
Regelungen des § 12 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG) zur Pflicht der Polizeibeamten zum
Tragen von Namens- und Dienstnummernschildern für verfassungsgemäß erklärt. Es
hat damit einen Normenkontrollantrag der Mitglieder der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.
Die angegriffenen Normen seien der Strafverfolgungsvorsorge
im Vorfeld eines Straftatverdachts zuzuordnen und unterfielen damit der
sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 des Grundgesetzes. Da der
Bund insoweit keine Regelungen getroffen habe, sei der Landesgesetzgeber
befugt, Regelungen zur Strafverfolgungsvorsorge durch Kennzeichnungspflichten
für Polizeibeamte zu treffen.
Das Landesverfassungsgericht bejahte
einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die
Verpflichtung zum Tragen des Namensschildes. Jener sei jedoch unter
Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers verfassungsrechtlich
durch das Allgemeininteresse an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen
gerechtfertigt. Eine Restgefahr aus einer Kenntnis von Dritten vom Namen eines
Polizeibeamten gehe nicht über die Risiken des Berufs hinaus, die jedem
Polizeibeamten, der diesen Beruf ergreift, bekannt und im Rahmen seines
Dienstverhältnisses zumutbar seien. Ob die Pflicht zum Tragen eines
Dienstnummernschildes und der taktischen Kennzeichnung einen Eingriff in das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, ließ das
Landesverfassungsgericht offen. Ein solcher wäre jedenfalls ebenfalls gerechtfertigt,
weil eine Pflicht zu einer solchen pseudonymen Kennzeichnung von geringerem
Gewicht im Vergleich mit der namentlichen Kennzeichnung sei. Einen Eingriff in
die Menschenwürde der betroffenen Polizeibeamten durch die
Kennzeichnungspflicht hat das Gericht verneint; die Anonymität gehöre nicht zu
dem durch Art. 4 der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde.
Pressereferentin: Richterin am
Landgericht Ana Bischoff
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