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Landesverfassungsgericht Sachsen-​Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LVerfG LSA) §§ 3 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß

12.07.2005, Dessau-Roßlau – 2

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/05

 

Dessau, den 12. Juli 2005

 

(LVerfG LSA) §§ 3 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß

Durch Urteile vom heutigen Tag hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden, dass die §§ 3 Abs. 3; 9 Abs. 3 und 11 des Kinderförderungsgesetzes vom 5. März 2003 verfassungsgemäß sind.

Beschwerdeführer sind mehrere Städte (Halle, Naumburg, Mücheln) und Verwaltungsgemeinschaften. Sie greifen das Gesetz an, weil es bestimmt, dass sich der Anspruch auf Betreuung in Kindertageseinrichtungen nunmehr gegen die Kommunen richtet (§ 3 Abs. 3). Dies halten die Beschwerdeführer zum einen für verfassungswidrig, weil das Land für den Erlass dieser Regelung nicht die Gesetzgebungskompetenz besitze. Zum anderen beanstanden sie, dass mit dem Gesetz (§ 11) eine neue Aufgabe auf die Kommunen übertragen werde, durch deren Wahrnehmung ihnen eine Mehrbelastung entstehe, die das Land nicht in angemessener Weise finanziell ausgleiche. Ferner sieht sich die Stadt Halle in ihrer Planungs- und Finanzhoheit beeinträchtigt.

Das Landesverfassungsgericht sieht keinen Anlass, von einem Verstoß des § 3 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes gegen Bundesrecht (§ 69 Abs. 2, 5 SGB VIII) auszugehen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der neue § 3 Abs. 3 enthält gegenüber der alten Rechtslage für die Kommunen nur eine inhaltliche Verdichtung, aber keine Einbeziehung weiterer Aufgaben aus dem Bereich der örtlichen Jugendhilfe.

Die von den Beschwerdeführern angegriffenen gesetzlichen Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art. 2 Abs. 3, Art. 87 und Art. 88 der Verfassung des Landes Sachen-Anhalt: Wenn das Land neue Aufgaben auf die Kommunen überträgt, steht diesen nur dann ein finanzieller Ausgleich zu, wenn sie tatsächlich finanziell mehr belastet werden. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die bis 2003 bestehende Kostendeckungsregelung für die Einrichtungsträger auskömmlich war. Dabei durfte er zum einen die finanziellen Aufwendungen, die die Gemeinden zuvor bereits auf freiwilliger Grundlage getätigt hatten, außer Betracht lassen. Zum anderen konnte er annehmen, dass durch die Zurückführung des zeitlichen Umfangs der Betreuungsansprüche und durch die Veränderung der Personalschlüssel (weniger Personal pro betreutes Kind) trotz zum Teil neuer Aufgaben für die Kommunen die Kostenbelastungen für alle Einrichtungen sinken müssten und auf keinen Fall ansteigen dürften.

Aktenzeichen: LVG und LVG 3/04, 4/04, 6/04

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