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Landesverfassungsgericht Sachsen-​Anhalt
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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

(LVerfg LSA) Die Änderung des
Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 hinsichtlich der
Gewichtung der Stimmanteile der Gemeinden in Wasserunterhaltungsverbänden
verletzt die Gemeinden nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht.

20.09.2006, Dessau-Roßlau – 11

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 011/06

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/06

 

 

 

Magdeburg, den 12. September 2006

 

 

 

(LVerfg LSA) Die Änderung des

Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 hinsichtlich der

Gewichtung der Stimmanteile der Gemeinden in Wasserunterhaltungsverbänden

verletzt die Gemeinden nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht.

 

 

 

Das hat das Landesverfassungsgericht heute durch Urteil entschieden.

 

 

 

Nach der neuen Regelung wird der Einfluss der Gemeinden in den

Wasserunterhaltungsverbänden zugunsten der Eigentümer und Nutzer der der

Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in den Verbandsorganen gemindert. Der Stimmanteil dieser Gruppe muss mindestens 45 % der satzungsmäßigen Stimmen

betragen. Die beschwerdeführenden Gemeinden, die Mitglieder in einem

Unterhaltungsverband sind, sehen sich durch diese Regelung in ihrem Recht auf

kommunale Selbstverwaltung verletzt und machen insbesondere einen Eingriff in

ihre Organisationshoheit geltend.

 

 

 

Für diese Rüge fehlt den Gemeinden die Beschwerdebefugnis. Die den

Unterhaltsverbänden zugewiesenen Aufgaben sind keine der örtlichen

Gemeinschaft. Bereits mit dem Wassergesetz vom 31.08.1993 hat der

Landesgesetzgeber die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer Zweiter Ordnung den

Unterhaltsverbänden als rechtlich selbständigen und eigenständig demokratisch

legitimierten Verwaltungsträgern zugewiesen. Durch die Veränderung der

Stimmrechte zugunsten der Grundstückseigentümer, wie sie jetzt durch § 105

Abs.1a des Wassergesetzes bewirkt wird, kann daher nicht in die gemeindliche

Aufgabenhoheit eingegriffen werden.

 

 

 

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