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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts

Amtsverlust von Landräten
aufgelöster Landkreise ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfassungswidrig.

02.07.2007, Dessau-Roßlau – 20

  • Landesverfassungsgericht

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 020/07

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverfassungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 020/07

 

 

 

Magdeburg, den 26. Juni 2007

 

 

 

Amtsverlust von Landräten

aufgelöster Landkreise ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfassungswidrig.

 

 

 

Durch Urteil vom heutigen Tag

hat das Landesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Landrates des

Altkreises Schönebeck stattgegeben.

 

 

 

Der Landrat sah sich durch

die Regelung über das Ausscheiden der gewählten Landräte im

Kreisgebietsneugliederungsgesetz vor dem Ende ihrer ursprünglichen Amtszeit in

seinen Verfassungsrechten verletzt. Das Landesverfassungsgericht hat ihm im

Wesentlichen Recht gegeben:

 

Die Regelung über das

Ausscheiden des bisherigen Landrates verstößt gegen das Grundrecht der

Berufsfreiheit. Die Auflösung der bisherigen Landkreise durch die Kreisfusionen

kann zwar nicht ohne Folgen für das Amt ihrer bisherigen Landräte bleiben. Das

hat allerdings nicht notwendig die vom Gesetzgeber gezogene Konsequenz, die

Tätigkeit des bisherigen, für den neuen Landkreis aber nicht gewählten

Landrates uneingeschränkt zu beenden. Eine auf die Versorgung beschränkte Übergangsregelung

wird der Berufsfreiheit nicht gerecht. Die Berufsfreiheit schützt nicht bloß

die Chance auf ein Einkommen, sondern garantiert mit dem Recht auf einen

Arbeitsplatz auch, dem gewählten Beruf im konkreten Fall nachgehen zu können.

Diese Freiheit wird dem nicht gewählten bisherigen Landrat für den Rest seiner

ursprünglichen Amtszeit genommen, wenn er, wie der Beschwerdeführer, zu einer Weiterbeschäftigung

im neuen Landkreis bereit ist. Eine solche Regelung ist unverhältnismäßig. Verhältnismäßig

ist sie nur, wenn ein nicht wiedergewählter ehemaliger Landrat von sich aus auf

Weiterbeschäftigung verzichtet, aus dem Amt ausscheidet und das gewährte Versorgungsrecht

in Anspruch nimmt.

 

 

 

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