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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) Sitzungen des
Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
19.11.2009, Dessau-Roßlau – 4
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/09
Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/09
Dessau-Roßlau, den 19. November
2009
(LverfG LSA) Sitzungen des
Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt
Dessau-Roßlau,
den 19. November 2009
Aktenzeichen: LVG 9/08
LVG 10/09
Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat für
den 25. November 2009 mündliche Verhandlungen in zwei
Verfassungsbeschwerdeverfahren anberaumt. Die Verhandlungen finden im
Sitzungssaal 18 des Justizzentrums Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 29,
06844 Dessau-Roßlau, statt.
1. Um 10.00 Uhr verhandelt das
Landesverfassungsgericht über die Kommunalverfassungsbeschwerde der Gemeinde
Sössen (Burgenlandkreis) gegen § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: LVG 9/08). Die zuletzt mit Gesetz vom 20. März
2007 geänderte Vorschrift sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren
Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl um mehr als 50% übersteigt, 30% des
über diesem Grenzwert liegenden Betrages als Finanzausgleichsumlage abzuführen
haben. Die Verpflichtung entfällt nur dann, wenn sie zu einer unangemessenen
Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führt. Die Umlage wird dem
Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher
Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten können.
Die Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch in
ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie verletzt. Die Regelung führe dazu,
dass sie im Wege der Umlage mehr abzuführen habe, als sie an Steuereinnahmen
erziele. Bereits mit Urteil vom 13. Juni 2006 (LVG 7/05) hat das
Landesverfassungsgericht die ursprüngliche Fassung des § 19a des
Finanzausgleichsgesetzes für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, weil sie
keine Einzelfallregelung zur Vermeidung von Härtefällen enthalte.
2. Ab 11.00 Uhr schließt sich die mündliche
Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde eines
Wohnungsvermietungsunternehmens aus Zielitz (Bördekreis) gegen § 6c des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt an (Aktenzeichen: LVG 10/09).
Die mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 neu gefasste Vorschrift betrifft die
Erhebung von Ausbaubeiträgen von Anliegern. Sie sieht vor, dass übergroße
Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt
heranzuziehen sind. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines vermieteten
Wohngrundstücks mit mehr als fünf Wohneinheiten, für das die gesetzliche
Einschränkung nicht gilt. Sie erblickt hierin eine Verletzung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgebotes. Auch bei weniger als fünf Wohneinheiten könne eine
kommerzielle Nutzung erfolgen. Eine Differenzierung bei der Heranziehung zu
Ausbaubeiträgen allein nach der Zahl der Wohnungen führe deshalb zu einer
verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht
Frank Straube
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