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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
(LverfG LSA) Neufassung des § 19a
des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.
16.02.2010, Dessau-Roßlau – 4
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10
Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/10
Dessau-Roßlau, den 16. Februar
2010
(LverfG LSA) Neufassung des § 19a
des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist verfassungswidrig.
Aktenzeichen:
LVG 9/08
Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom
heutigen Tage einer Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Sössen (Burgenlandkreis)
gegen § 19a des Finanzausgleichsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt stattgegeben
(Aktenzeichen LVG 9/08). Die Vorschrift
sieht vor, dass kreisangehörige Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl die Bedarfsmesszahl
um mehr als 50% übersteigt, 30% des über diesem Grenzwert liegenden Betrages
als Finanzausgleichsumlage abzuführen haben. Die Umlage wird dem
Ausgleichsstock zugeführt, aus dem Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher
Belastungen und Notlagen im Haushalt Zuweisungen erhalten können.
Im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin siedelte
sich 2003 ein Unternehmen an, dessen Aufgabe die Verwaltung der Industriebeteiligungen
einer deutschen Großbank ist. Die Beschwerdeführerin erzielt seither
überdurchschnittlich hohe Gewerbesteuereinnahmen. Auf ihre
Verfassungsbeschwerde hat das Landesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom
13. Juni 2006 (Aktenzeichen: LVG 7/05) die ursprüngliche Fassung des § 19a des
Finanzausgleichsgesetzes für mit der Verfassung unvereinbar erklärt, weil der
interkommunale Finanzausgleich nicht dazu führen dürfe, dass eine Gemeinde ihre
Mindestfinanzausstattung verliere und die Regelung zudem keine Einzelfallregelung
zur Vermeidung von Härtefällen enthielt. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit
Gesetz vom 20. März 2007 eine ergänzende Vorschrift eingefügt, nach der die
Verpflichtung zur Abführung der Umlage dann entfällt, wenn sie zu einer
unangemessenen Veränderung der Finanzkraft einer Gemeinde führt. Die
Beschwerdeführerin sieht sich hierdurch noch immer in ihrer kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie verletzt.
Die gerügte Vorschrift ist auch in ihrer
derzeitigen Fassung mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar.
Sie trägt den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts nicht hinreichend
Rechnung. Das Landesverfassungsgericht bejaht die grundsätzliche Zulässigkeit
eines interkommunalen Finanzausgleichs und die Intention des Gesetzgebers. Die
Neufassung des § 19a des Finanzausgleichsgesetzes verwischt jedoch in
verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die finanziellen Ebenen zwischen
Gemeinden und Landkreisen. Darüber hinaus genügt die Härtefallregelung dem
Bestimmtheitserfordernis nicht, weil sich aus ihr nicht die Grenzen der
konkreten Belastung betroffener Gemeinden ermitteln lassen. Die Konkretisierung
darf nicht der Exekutive überlassen bleiben, sondern muss sich unmittelbar aus
dem Gesetz ergeben. Die Gemeinden müssen verlässlich disponieren können.
Pressereferent: Vorsitzender Richter am Landgericht
Frank Straube
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