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Pressemitteilungen des Landesverfassungsgerichts
LVerfG LSAEingemeindung der
Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig
Aktenzeichen: LVG 43/10
LVG 48/10
LVG 45/10
01.09.2011, Dessau-Roßlau – 9
- Landesverfassungsgericht
Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11
Landesverfassungsgericht
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11
Dessau-Roßlau, den 1. September
2011
LVerfG LSAEingemeindung der
Gemeinde Schopsdorf in die Stadt Möckern verfassungswidrig
Aktenzeichen: LVG 43/10
LVG 48/10
LVG 45/10
1. Das Landesverfassungsgericht hat durch Urteil vom
heutigen Tage einer kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Schopsdorf
teilweise stattgegeben (LVG 43/10).
Die gesetzliche Regelung über die Auflösung der Gemeinde
Schopsdorf und Eingemeindung in die Stadt Möckern ist verfassungswidrig, weil
die Anhörung der Bürgerinnen und Bürger verfahrensfehlerhaft war und die
Beschwerdeführerin dadurch in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt
ist. Die Anhörung erfordert eine so rechtzeitige Auslegung des Gesetzentwurfs
und seiner Begründung, dass die Abstimmungsberechtigten diesen inhaltlich zur
Kenntnis nehmen, bedenken und gegebenenfalls mit anderen Betroffenen
diskutieren können. Hierfür ist eine Bekanntmachung des Gesetzentwurfs 13
Kalendertage vor der Anhörung nicht ausreichend. Die Informationspflicht des
Gesetzgebers kann durch die Möglichkeit der Information aus anderen Quellen,
etwa der Presseberichterstattung, nicht ersetzt werden.
Die Gemeinde Schopsdorf ist damit wieder eigenständig.
Zugleich lebt mit dem Urteil des Landesverfassungsgerichts die aufgelöste
Verwaltungsgemeinschaft Möckern-Loburg-Fläming teilweise wieder auf und besteht
zwischen der Stadt Möckern und der Gemeinde Schopsdorf fort. Soweit sich die
Verfassungsbeschwerde ferner gegen Regelungen des Gesetzes zur Ausführung der
Gemeindegebietsreform richtete, blieb sie ohne Erfolg.
2. Zwei weitere Verfassungsbeschwerden der Gemeinden
Angersdorf (LVG 48/10) sowie Thießen (LVG 45/10) hat das
Landesverfassungsgericht zurückgewiesen. Der Gesetzgeber hat die
Eingemeindungen der Beschwerdeführerinnen in die Einheitsgemeinde Teutschenthal
bzw. die Stadt Coswig im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes
leitbildgerecht vorgenommen. Die gebotene Anhörung ist verfassungsgemäß
erfolgt.
Pressereferent: Vorsitzender
Richter am Landgericht Frank Straube
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